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Beschluss

25 A 1845/93

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0918.25A1845.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. März 1993 teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 144.240,30 DM und für das Berufungsverfahren auf 158.542,80 DM festgesetzt. 1 Gründe: Der Senat entscheidet durch Beschluß nach § 130 a Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift ermöglicht seit ihrer Neufassung durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I, S. 1626) nicht mehr nur die Zurückweisung der Berufung, sondern auch eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Die gemäß §§ 125 Abs. 2 Satz 3, 130 a Satz 2 VwGO erforderliche Anhörung der Beteiligten ist erfolgt. Die den Beteiligten in der Anhörungsmitteilung vom 20. März 1997 gesetzte Frist zur Stellungnahme genügt den Anforderungen des rechtlichen Gehörs. Das gilt namentlich in bezug auf den Kläger. Dessen Rüge, er sei sowohl außerstande, die eigene Berufung zu begründen, als auch zur Berufung der Beklagten Stellung zu nehmen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht in vollständiger Fassung zugestellt worden sei, entbehrt der Grundlage. Ihm ist eine Ausfertigung des Urteils am 4. Mai 1993 am Ausgabeschalter des Postamtes H. gegen einen von ihm eigenhändig unterzeichneten Rückschein ausgehändigt worden. Inwiefern diese Ausfertigung unvollständig gewesen sein soll, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der Senat hält die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet, die Berufung des Klägers hingegen einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Berufung der Beklagten mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen, ist begründet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, aber insgesamt unbegründet. Der mit ihr weiterverfolgte Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit seit dem 1. November 1979, den der Kläger mit seinem dritten Rentenantrag vom 16. Oktober 1991 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, kann ihm nicht zugesprochen werden. Gegenstand des Berufungsrechtsstreits ist nur noch die Zeit bis zum 30. April 1996. An diesem Tag endete der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente unabhängig vom Vorliegen der Berufsunfähigkeit, weil der Kläger mit der Vollendung seines 65. Lebensjahrs am 1996 die Altersgrenze für den Anspruch auf lebenslange Altersrente überschritten hat und dieser Anspruch mit Beginn des Monats 1996 in gleicher Höhe an die Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente getreten ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 der Satzung der Westfälisch- Lippischen Ärzteversorgung (Satzung) vom 29. Januar 1994 (MBl. NW S. 666)). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1991 und dem 30. April 1996 keine Berufsunfähigkeitsrente von der Beklagten verlangen. Nach der einzigen für dieses Begehren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in der seit 1960 unverändert geltenden Fassung hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist und aus diesem Grund seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt. Auf die beiden ersten und die letztgenannte dieser vier Voraussetzungen, Mitgliedschaft, Leistung einer Versorgungsabgabe für einen Monat sowie Aufgabe der gesamten ärztlichen Tätigkeit, die hier unzweifelhaft erfüllt sind, kommt es nicht an. Denn im vorliegenden Fall fehlt es an der dritten Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, nämlich der Berufsunfähigkeit des Klägers. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht für den vorbezeichneten Zeitraum zu Unrecht bejaht. Berufsunfähigkeit ist in § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung umschrieben als die Unfähigkeit zur Erfüllung des ärztlichen Berufs. Damit enthält die hier anzuwendende Satzung im Gegensatz zu den einschlägigen Satzungsbestimmungen anderer ärztlicher Versorgungswerke zur näheren Konkretisierung des Begriffs der Berufsunfähigkeit keine Verweisung auf Bestimmungen des ärztlichen Berufsrechts und auch keine Aufzählung derjenigen Tätigkeiten, zu deren Ausübung das Mitglied infolge der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen außerstande sein muß, um als berufsunfähig gelten zu können. Aus der Formulierung, wonach Unfähigkeit zur Erfüllung "des" ärztlichen Berufes erforderlich ist, ergibt sich jedoch immerhin, daß Berufsunfähigkeit materiellrechtlich erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede ärztliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, nicht mehr möglich ist. Ob das Mitglied seine bisher ausgeübte ärztliche Tätigkeit nach dem Ergebnis der medizinischen Erkenntnisse noch fortführen kann, spielt hingegen ebensowenig eine Rolle wie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, ärztliche Tätigkeiten mit Patientenkontakt wahrzunehmen. Auch wenn dieses beides nicht mehr der Fall ist, das Mitglied aber in der Lage ist, andere ärztliche Tätigkeiten weiterhin auszuüben, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Insbesondere kann ein Mitglied darauf verwiesen werden, als angestellter ärztlicher Mitarbeiter eines niedergelassenen Arztes oder als angestellter oder freiberuflicher Aktengutachter etwa bei Versicherungs- oder Versorgungsträgern tätig zu werden. Nicht verweisen lassen muß sich das Mitglied lediglich auf unterstützende Tätigkeiten, bei denen ihm ein eigenverantwortliches ärztliches Urteil nicht abverlangt wird, sondern bei denen es lediglich zur Vorbereitung einer Begutachtung durch andere hinzugezogen wird. Solche Tätigkeiten entsprechen nicht dem ärztlichen Berufsbild und sind daher zu dessen Erfüllung ungeeignet. Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 5 A 1946/88 -, Beschluß vom 9. November 1989 - 5 A 1947/88 -; Urteil vom 23. November 1990 - 5 A 2504/87 -, S. 22 f. des Urteilsabdrucks; Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 -, S. 10 ff; Urteil vom 25. Mai 1993 - 5 A 1967/91 -. In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit zunächst voraus, daß sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, daß bei dem Antragsteller ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten, für die der Antragsteller an sich nach seiner ärztlichen Vorbildung qualifiziert ist, diesem infolge des festgestellten Krankheitsbildes nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinn qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinn des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Klägers zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Gebrechen des Antragstellers oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht näher begründete Schlußfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlußfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das maßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein der Beklagten oder im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist. Hieraus ergibt sich zugleich, daß auch solche ärztlichen Stellungnahmen Berücksichtigung finden können, die in einem anderen, insbesondere sozialrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angefertigt worden sind, soweit diese Feststellungen zu den medizinischen Befunden und zu dem sich aus ihnen ergebenden Resttätigkeitsspektrum für den jeweiligen Antragsteller treffen. Senatsurteile vom 4. März 1997 - 25 A 3536/94 -, S. 11 f. und vom 6. Mai 1997 - 25 A 5076/94 -, S. 10 f. des Urteilsabdrucks. Bestehen im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Berufsunfähigkeit des Mitglieds Zweifel, so ist dieses verpflichtet, sich auf Weisung des Verwaltungsausschusses ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Auch im gerichtlichen Verfahren ist der Kläger zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet. Ärztliche Stellungnahmen, die vom Rentenantragsteller selbst in Auftrag gegeben und in das Verfahren eingeführt werden, besitzen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Qualität von Parteivortrag und sind daher nicht notwendig in demselben Maße zur objektiven Klärung etwaiger Zweifel hinsichtlich der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geeignet wie ein durch eine neutrale Instanz erstelltes Gutachten. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1990 - 5 A 494/89 -, S. 8 des Beschlußabdrucks. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien läßt sich eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1991 und dem 30. April 1996 nicht feststellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine derartige Feststellung insbesondere nicht auf die Kurzstellungnahmen des Prof. Dr. S. vom 11. Juli 1991 und vom 23. September 1991 gestützt werden. Diese Stellungnahmen genügen den vorbezeichneten Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Gutachten zur Feststellung von Berufsunfähigkeit nicht. Eine Aussage zu den beim Kläger vorliegenden psychischen Einschränkungen trifft lediglich die Mitteilung vom 11. Juli 1991 (Hirnatrophie und psychoorganische Wesensänderung). Diese Aussage hat der Gutachter zudem noch mit einem Vorbehalt versehen ("mit großer Sicherheit"). Worauf sodann seine Schlußfolgerung der Berufsunfähigkeit beruht, bleibt offen: Insbesondere fehlt es an einer Stellungnahme zum Schweregrad der gestellten Diagnosen sowie zur Frage, welche Auswirkungen diese auf die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung der einzelnen Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Arztes haben. Zu der letztgenannten Frage verhalten sich auch die vom Verwaltungsgericht (S. 8 des Urteilsabdrucks) zitierten älteren Gutachten nicht. Derselbe Mangel haftet schließlich auch der Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts an, das die Art und Weise, wie der Kläger im Rahmen der Durchsetzung seines Rentenbegehrens gegenüber Gerichten auftritt, als weiteres Indiz für seine Berufsunfähigkeit gewertet hat. Insoweit hat es selbst zu Recht einschränkend darauf hingewiesen, "daß eine Schwäche geistiger Kräfte, die eine ärztliche Berufsunfähigkeit begründet, nicht unbedingt mit Verhaltensbesonderheiten identisch sein muß, die bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen auftreten". Inwiefern aber die beim Kläger festzustellenden Verhaltensbesonderheiten im Umgang mit Behörden und Gerichten Auswirkungen auf seine Fähigkeit zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten haben, entzieht sich mangels fundierter fachärztlicher Stellungnahme auch zu dieser Frage der Beurteilung durch den Senat. Es erscheint jedenfalls nicht offensichtlich, daß ein Mitglied, welches sein Rentenbegehren in einer so übersteigerten Weise verfolgt wie der Kläger, deshalb zur Ausübung einer jeden Tätigkeit aus dem Berufsbild des Arztes außerstande ist. Mangels jeglicher tätigkeitsbezogener fachkundiger Aussage fehlt es aber an der für die Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers entscheidenden tatsächlichen Grundlage. Der Senat entscheidet nach § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne weitere Ermittlungen zur Berufsunfähigkeit des Klägers, weil dieser das von Prof. Dr. S. von der Psychiatrischen Universitätsklinik A. in seinem Schreiben an die Beklagte vom 23. September 1991 erwähnte psychiatrische Gutachten sowie das neuroradiologische Zusatzgutachten nicht vorgelegt hat, obwohl die ihm hierfür durch Berichterstatterverfügung vom 23. Januar 1997 gesetzte Frist längst abgelaufen ist. Die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO liegen vor: Weitere Ermittlungen würden nach der freien Überzeugung des Senats die Beendigung des Rechtsstreits nicht nur verzögern (Nr. 1), sondern eine weitere amtswegige Aufklärung des Gesundheitszustandes des Klägers im fraglichen Zeitraum erscheint angesichts seiner fehlenden Mitwirkungsbereitschaft auch nicht hinreichend erfolgversprechend. Der Kläger ist über die Folgen der Fristversäumung in der genannten Verfügung belehrt worden (Nr. 3), und schließlich hat der Kläger die Nichtvorlage der beiden Gutachten auch nicht entschuldigt (Nr. 2). Vielmehr ist jene Verfügung, die ihm am 28. Januar 1997 gegen Einschreiben und Rückschein unter seiner Postfachanschrift zugestellt worden ist, ohne jede Reaktion geblieben. Hinreichende Veranlassung, den Kläger nach § 87 b VwGO zur Vorlage der beiden Gutachten aufzufordern, bestand deshalb, weil die bisherige Erkenntnisgrundlage nach dem oben Dargelegten für die Zuerkennung des Rentenanspruchs nicht ausreichte und die Begutachtung durch Prof. Dr. S. auf den eigenen Vorschlag des Klägers zurückging, den dieser bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 26. Juni 1991 gemacht hatte. Im übrigen ist der Kläger auch verwaltungsverfahrensrechtlich durch § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung verpflichtet, durch Ermöglichung von Untersuchungen und Beobachtungen an der Klärung objektiv bestehender Zweifel an seiner Berufsunfähigkeit mitzuwirken. Dazu gehört, ohne daß dies im Text dieser Vorschrift ausdrücklich erwähnt werden mußte, ohne weiteres auch die notwendige Entbindung des untersuchenden oder beobachtenden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber der Beklagten oder gegenüber dem Gericht, die der Kläger hier nach Auskunft des Prof. Dr. S. verweigert hat. Entschuldigungsgründe im Sinn des § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO für die Nichtvorlage der beiden genannten Gutachten sind auch im übrigen nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Weigerung des Klägers, diese Beweismittel dem Gericht vorzulegen, ihrerseits krankheitsbedingt ist. Der dahingehenden Annahme des Verwaltungsgerichts, welches das zunächst widersprüchlich erscheinende Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit diesen Gutachten (einerseits Heranziehung des Gutachtenergebnisses zur Untermauerung seiner Anspruchsposition, andererseits heftige Bekämpfung der Befunde als "erschlichen") als Beleg für einen vom Kläger selbst nicht mehr wahrgenommenen Realitätsverlust wertet, folgt der Senat nicht. Im Gegenteil gehört es zu der seit Jahren geübten Verfahrenstaktik des Klägers, sein Rentenbegehren ohne Preisgabe der Details aus ärztlichen Befundberichten und Diagnosen durchsetzen zu wollen. Dabei hat er sich zunächst über Jahre hinweg geweigert, sich überhaupt einer durch die Ärzteversorgung der Beklagten veranlaßten fachärztlichen Begutachtung zu stellen. Aus den stattdessen vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen wurde ebenfalls schon die Strategie des Klägers erkennbar, die erhobenen Befunde bewußt zurückzuhalten, indem er den Gutachtern eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ausdrücklich verweigerte (Arztbrief des Neurologen Dr. V. U. an die Nordrheinische Ärzteversorgung vom 20. September 1982, gutachtliche Stellungnahme Prof. Dr. B. vom 20. August 1987). Dementsprechend hat das beschließende Gericht das Verhalten des Klägers auch früher schon dahin gewürdigt, dieser nehme für sich in Anspruch, dem Prozeßgegner und dem Gericht eine nach seinem Gutdünken zusammengestellte Beurteilungsgrundlage zu unterbreiten. Beschluß vom 31. Juli 1990 - 5 A 494/89 -, S. 7 des Beschlußabdrucks. Diese Einschätzung hält auch der beschließende Senat für zutreffend. Daß der Kläger mit diesem Verhalten nach der Auffassung der mit seinen Verfahren befaßten Versorgungswerke und Gerichte gegen seine Mitwirkungspflicht verstieß, ist diesem auch nicht etwa aufgrund eines entstandenen Realitätsverlustes verborgen geblieben. Er war sich dessen vielmehr durchaus bewußt, denn er hat sich in seinen schriftlichen Stellungnahmen auch mit dieser Frage auseinandergesetzt und beispielsweise in dem hier streitgegenständlichen Rentenantrag vom 16. Oktober 1991 ausgeführt, er habe durch seine Mitwirkung an der Begutachtung durch Prof. Dr. S. alle seine Pflichten, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich seien, erfüllt; im übrigen vermisse er die Mitwirkung der Ärzteversorgung, an die sich die Mitwirkungsvorschriften ebenfalls richteten (S. 4 f., 8, 11). In diesen Äußerungen kommt nicht ein vollständiges Unverständnis hinsichtlich der an ihn gestellten Mitwirkungsanforderungen, sondern lediglich eine abweichende Rechtsauffassung des Klägers zur Reichweite seiner Mitwirkungspflichten zum Ausdruck. Die Äußerungen belegen jedoch, daß es ihm an der notwendigen Einsicht und der Fähigkeit, in bezug auf diese Frage Stellung zu beziehen und eine zumindest ansatzweise rationale Entscheidung zu treffen, nicht fehlt. Der Kläger hat nämlich auch die Gründe dargelegt, aus denen er Prof. Dr. S. die Zustimmung zur Vorlage der Gutachten verweigert hat: Unter Hinweis auf die Ausführungen des beschließenden Gerichts in seinem Beschluß vom 12. Februar 1986 - 13 A 266/82 - hat er die Auffassung vertreten, die Anordnung seiner Untersuchung in psychiatrischer Hinsicht durch die Beklagte habe ihn in seinen grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten verletzt, weil er sie als demütigend empfunden habe, zumal er von Bekannten mehrmals während seiner jeweils mehrstündigen Aufenthalte in der Psychiatrie in A. gesehen worden sei; es habe allenfalls ein neurologisches Gutachten über ihn eingeholt werden dürfen. Auch im übrigen läßt das Verhalten des Klägers in den von ihm betriebenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eher auf ein verfahrenstaktisch wohlüberlegtes und bisweilen sogar geschicktes, bisweilen aber auch arglistiges Vorgehen als auf einen krankheitsbedingten Steuerungsverlust schließen: Beispiel hierfür ist etwa das wiederholte wahrheitswidrige Bestreiten des Zugangs von Schriftstücken, die er nachweislich erhalten hat (Kopie des Originalprotokolls der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 16. Oktober 1991, hierzu vgl. VG Münster, Beschluß vom 15. November 1991 - 5 L 788/91 -; Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 1992; Senatsbeschluß vom 9. November 1995 - 25 A 3090/92 -; angefochtenes Urteil vom 31. März 1993). Die Berufung des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab November 1979 Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren. ist demgegenüber unbegründet. Für den Zeitraum vom 1. November 1979 bis zum 28. Februar 1989 ist bereits rechtskräftig entschieden, daß dem Kläger der Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nicht zusteht (OVG NW, Urteil vom 12. Februar 1986 - 13 A 266/82 -; VG Münster, Gerichtsbescheid vom 16. Februar 1989 - 5 K 120/87 -). Für das vom Kläger mit dem Rentenantrag vom 16. Oktober 1991 (auch) begehrte Wiederaufgreifen dieser ersten beiden Rentenverfahren ist kein Raum, weil neue Beweismittel, die ein hier allein nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NW in Betracht kommendes Wiederaufgreifen rechtfertigen könnten, vom Kläger nicht vorgelegt worden sind. Insbesondere sind, wie oben dargelegt wurde, die beiden Kurzstellungnahmen von Prof. Dr. S. nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Damit steht, auch wenn der zitierte Gerichtsbescheid nur den Zeitraum bis zum 28. Februar 1989 zum Gegenstand hatte, vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1990 - 5 A 494/89 -, zugleich fest, daß dem Kläger jedenfalls bis zum Monat der Stellung des nächsten Rentenantrags, also bis einschließlich September 1991 kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zustand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 17 Abs. 3 Halbsatz 1 GKG, wonach bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus bestimmten Rechtsverhältnissen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgebend ist. Diese Bestimmung findet auch auf Rentenansprüche aus einem berufsständischen Versorgungswerk Anwendung. BVerwG, Beschluß vom 15. November 1988 - 1 B 147/88 -, Buchholz 360 § 17 GKG Nr. 2; Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1996 - 25 E 1117/96 -. Bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche ist, wenn der streitbefangene Zeitraum drei Jahre überschreitet und die monatlichen Rentenbeträge innerhalb dieses Zeitraums unterschiedlich hoch sind, der Streitwert nicht nach einem Durchschnittssatz zu bemessen, sondern nach den drei höchsten Jahresbeträgen aus diesem Zeitraum. Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - 25 A 3536/94 - m. w. Nachw. Nach diesem Maßstab errechnet sich der Streitwert im vorliegenden Fall für das erstinstanzliche Verfahren aus der Berufsunfähigkeitsrente für die Monate April 1990 bis einschließlich März 1993 in Höhe von monatlich 3.855,01 DM für 1990, monatlich 3.970,82 DM für 1991, monatlich 4.101,69 DM für 1992 und monatlich 4.225,03 DM für 1993, für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Berufsunfähigkeitsrente für die Monate Mai 1993 bis einschließlich April 1996 in Höhe von monatlich 4.362,34 DM für 1994, monatlich 4.498,64 DM für 1995, und monatlich 4.602,70 DM für 1996. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 2