Urteil
6 K 2533/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0930.6K2533.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit der vorliegenden Klage wehrt sich der Kläger, ein Berufskraftfahrer, gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 (alte Bezeichnung). 3 Am 7. September 2001 nahm der Kläger mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille aufwies. Im Verlauf der Trunkenheitsfahrt stieß er gegen ein geparktes Kraftfahrzeug und verursachte dadurch einen Fremdschaden. Die Straftat - fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) - wurde mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl aus November 2001 geahndet. Gegen den Kläger wurde eine Geldstrafe in Höhe von 900,-- DM festgesetzt. 4 Nachdem der Kläger auf Anordnung der Beklagten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibrachte, das im Ergebnis die Kraftfahreignung verneint, erließ die Beklagte unter dem 26. August 2002 eine Ordnungsverfügung, mit der sie dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen entzog. 5 Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 11. März 2003 als unbegründet zurückgewiesen. 6 Am 11. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die aktenkundige Trunkenheitsfahrt ein Ausnahmefall gewesen und eine Wiederholung nicht zu befürchten sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. August 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 11. März 2003 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Widerspruchsbehörde und der beigezogenen Strafakte. 12 Entscheidungsgründe: 13 Im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 60 und 65 der Gerichtsakte) konnte die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 15 Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, ohne dass es primär auf das von der Beklagten angeordnete medizinisch- psychologische Gutachten ankommt. 17 Hier liegen Tatsachen vor, die den Schluss darauf zulassen, dass die Kraftfahreignung des Klägers in Folge Alkoholmissbrauchs entfallen war und eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung bis zum Abschluss des Vorverfahrens als dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist. 18 Gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall des Alkoholmissbrauchs die Kraftfahreignung zu verneinen. Missbrauch liegt danach vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. 19 Die Anlage 4 zur FeV richtet sich unter anderem an den insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung) aus, 20 vgl. Begründung zur FeV, VKBl. Amtlicher Teil 1998, S. 1049 ff., 1067, 21 die in der im Jahre 2000 erschienenen Auflage unter Nr. 3.11.1, S. 40 ausführen, dass von einem Alkoholmissbrauch insbesondere in folgenden Fällen auszugehen ist: - in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, - nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung), - wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. 22 Nach dem Wortlaut der Begutachtungs-Leitlinien sind hier die letzten beiden Fallgruppen erfüllt. Wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt ist der Kläger im November 2001 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese rechtskräftig abgeurteilte Tat ist noch im Rechtsverkehr zu berücksichtigen, weil die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG bestimmte Tilgungsfrist für Eintragungen im Verkehrszentralregister (hier zehn Jahre) noch nicht abgelaufen ist. Nach den Feststellungen im Strafverfahren hat der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille am Straßenverkehr teilgenommen. In diesem Zusammenhang ist es auch zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen. Im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (Bl. 46 f. der Verwaltungsakte, Heft 2) hat der Kläger vorgetragen, er habe am Tattag ab 16.00 Uhr Alkohol getrunken, und zwar sechs Flaschen Bier und 10 Gläser Whisky, wobei letztere von der Menge her im Vergleich zum üblichen Ausschank zu verdoppeln seien. Er habe dann Zigaretten holen wollen, und das Fahrrad habe da so gestanden. Er sei halt gefahren und auf dem Rückweg sei alles passiert. Ihm fehle ein kleines Stück Erinnerung. Er wisse nicht, ob er das Fahrrad geschoben und quasi als Gehhilfe benutzt habe. Jedenfalls sei das Fahrrad umgefallen und gegengestoßen". Anlässlich des Strafverfahrens hat der Kläger noch angegeben, bei Fahrtantritt sei ihm der Grad seiner Alkoholisierung nicht bewusst gewesen. Er habe keine Schwierigkeiten gehabt, das Fahrrad zu besteigen und damit zu fahren. Er sei mit dem Knie gegen ein abgestelltes Fahrzeug gestoßen und sofort zur linken Seite gefallen (Bl. 17 f. der Strafakte). 23 Im Hinblick auf den Begriff des Alkoholmissbrauchs nach der FeV, wonach es beim erforderlichen Trennungsvermögen auf das Führen eines Kraftfahrzeuges ankommt, bedarf es in Fällen, in denen der Fahrerlaubnisinhaber nicht mit einem Kraftfahrzeug angetroffen worden ist, über die in der Vergangenheit liegenden Verkehrsauffälligkeiten hinaus weiterer konkreter Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen auch die Fähigkeit fehlt, zwischen einem eignungsausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. 24 Ob allein eine hohe Blutalkoholkonzentration den Schluss auf einen die Kraftfahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauch trägt, ist nach der Rechtsprechung, die der Kammer zur Verfügung steht, bislang nicht endgültig entschieden worden. 25 Nach den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 80, 43 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 116, 117, zusammengefassten und verwerteten, generell geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen rechtfertigt allein das Erreichen einer hohen Blutalkoholkonzentration die Annahme, dass der Betreffende in hohem Maße alkoholgewöhnt ist und im Verdacht des Alkoholmissbrauchs steht. Personen, die - wie der Kläger - Blutalkoholwerte über 1,6 Promille erreicht haben, leiden regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik. 26 Die hier bekannten obergerichtlichen Entscheidungen - 27 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01 - (Entziehung der Fahrerlaubnis); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 - (Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) - 28 gehen davon aus, dass der Verdacht auf Alkoholmissbrauch erhärtet ist, wenn neben der hohen Blutalkoholkonzentration weitere Tatsachen vorliegen, aus denen der begründete Verdacht hervorgeht, dass dem Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem Alkoholgenuss die Fähigkeit fehlt, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Eine solche Tatsache kann der Umstand sein, dass der Betroffene Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, a. a. O.). 29 Vergleichbare Umstände sieht die Kammer auch in der Person des Klägers verwirklicht. Der Kläger hat angegeben, dass er seit Jahren als Kraftfahrer tätig ist und auch Sonderfahrzeuge bewegt (Bl. 67 der Verwaltungsakte, Heft 2). Für diese Tätigkeit ist der Kläger zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ist zu besorgen, dass der Kläger im Umgang mit Kraftfahrzeugen ebenfalls nicht über das erforderliche Trennungsvermögen verfügt. Diese Bewertung findet ihre Grundlage in einer jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung beim Kläger vorhandenen dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik in Verbindung mit den aus Anlass der medizinisch-psychologischen Begutachtung gemachten Angaben des Klägers sowie festgestellten Untersuchungsergebnissen. Danach hat der Kläger am Tattag aus einem alltäglichen Grund heraus (Geburtstagsfeier der Freundin seines Sohnes) ab 16.00 Uhr so viel Alkohol zu sich genommen, dass er zum Tatzeitpunkt gegen 21.00 Uhr am selben Tag eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille erreicht hat. Nach dem Vorfall im September 2001 hat der Kläger seinen Alkoholkonsum keineswegs eingestellt, sondern angegeben, zu besonderen Anlässen fünf bis sechs Flaschen Bier und dazu manchmal drei Gläser Wodka/Cola zu sich zu nehmen. Die letzte größere Alkoholmenge - vier Flaschen Bier, zwei Gläser Sekt und vier Korn - hat der Kläger demnach am 20. Mai 2002 verzehrt, dem Geburtstag seiner Ehefrau. Selbst am Vortag seiner gutachtlichen Untersuchung hat der Kläger noch zwei Flaschen Bier getrunken. Die damit feststehende Neigung des Klägers, alkoholische Getränke häufig und in großen Mengen zu sich zu nehmen und selbst unmittelbar vor für ihn wichtigen Anlässen - hier der Überprüfung seiner Kraftfahreignung - nicht darauf verzichten zu können, führt zu einem Dauerkonflikt mit der dem Kläger obliegenden Verpflichtung, seinen Beruf als Kraftfahrer in fahrtüchtigem Zustand auszuüben. Denn als Berufskraftfahrer ist er gehalten, abgesehen von seiner arbeitsfreien Zeit täglich am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Kläger selbst beziffert seine jährliche Fahrleistung, die er mit Firmenfahrzeugen im gesamten Bundesgebiet zurücklegt, mit 100.000 km (Bl. 64 der Gerichtsakte). Bei nahezu täglichem Fahreinsatz einerseits und weit überdurchschnittlicher Alkoholgewöhnung andererseits ist der Kläger häufig und fortlaufend dem Konflikt ausgesetzt, entweder den ihm vom Arbeitgeber zugeteilten Fahraufträgen nicht nachzukommen (und damit die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden) oder aber in - aufgrund vorabendlichen Alkoholkonsums - noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Demnach ist es eine Frage der Zeit und vom Zufall abhängig, wann der Kläger auch mit einem Kraftfahrzeug in einem die Kraftfahreignung ausschließenden Zustand angetroffen wird. Seine Einlassung, er sei bis heute als Kraftfahrer nicht im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt angetroffen worden, ist angesichts der hohen Dunkelziffer von Alkoholdelikten im Straßenverkehr ohne Belang. 30 Ungeachtet der vorstehenden tragenden Gründe ist die angefochtene Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch deshalb rechtmäßig, weil das medizinisch-psychologische Gutachten jedenfalls nach der im Klageverfahren erfolgten Ergänzung (Bl. 41 f. der Gerichtsakte) nachvollziehbar die Kraftfahreignung des Klägers ausschließt. Dabei hängt die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der vorhergehenden behördlichen Anordnung ab, die hier insoweit zweifelhaft ist, weil nach den tragenden Gründen zu keiner Zeit Eignungszweifel bestanden haben. Wenn der Betroffene sich - wie hier der Kläger - der angeordneten Begutachtung gestellt hat, ist das Gutachten als eine neue Tatsache zu bewerten, der selbständige Bedeutung zukommt. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, NVZ 1996, S. 332; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2003 - 19 E 374/03 -, m.w.N. 32 Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung und auch der gerichtlichen Entscheidung hat der Kläger die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung unter dem Gesichtspunkt einer Beendigung des Alkoholmissbrauchs nicht erfüllt. Die zur Überzeugung der Kammer festgestellte Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen hätte der Kläger nur widerlegen können, wenn es ihm gelungen wäre - ggf. bis zum Erlass der letzten Behördenentscheidung - ein für ihn günstiges Gutachten auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Untersuchung vorzulegen, das nachvollziehbar den Schluss auf die Kraftfahreignung des Klägers zugelassen hätte. Das ist hier nicht der Fall gewesen. 33 Es sind auch keine Anknüpfungstatsachen erkennbar, die aktuell für eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung sprechen. Gemäß Nr. 8.2. der Anlage 4 zur FeV wird die Kraftfahreignung bejaht, wenn der Alkoholmissbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Hierzu verweisen die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Kapitel 3.11.1, S. 40 f.) darauf, dass ein Verkehrsteilnehmer eine ausreichende Gewähr für hinreichend sicheres Verhalten im Straßenverkehr nur bieten kann, wenn bei ihm eine Umkehr in seiner Einstellung und in seinem Verhalten zum Alkohol festzustellen ist oder durch verhaltensändernde Maßnahmen Bedingungen geschaffen sind, die einen persönlichen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dies setzt zunächst voraus, dass das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert worden ist. Weiter ist Voraussetzung, dass die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Hierzu gehört unter anderem, dass der betroffene Verkehrsteilnehmer sich selbstkritisch mit seinen bisherigen Verkehrsauffälligkeiten und dem ihnen zu Grunde liegenden Trinkverhalten auseinander gesetzt hat; denn nur derjenige ist in der Lage, eine Vermeidungsstrategie gegen ein erneutes Delikt der Trunkenheit am Steuer mit der erforderlichen Sicherheit zu entwickeln, der die seinem bisherigen Fehlverhalten zu Grunde liegenden Verhaltensweisen erkannt und die hieraus folgenden angemessenen Schlüsse gezogen hat. Dies setzt als Grundvoraussetzung eine realistische Einschätzung des eigenen Trinkverhaltens in der Vergangenheit voraus. 34 Vgl. insoweit auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der sich die Kammer angeschlossen hat: z.B. Urteil des OVG NRW vom 9. Dezember 1983 - 19 A 1110/82 -. 35 Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen können, dass er inzwischen eine ausreichende Gewähr für ein hinreichend sicheres Ausbleiben weiterer Alkoholdelikte im Straßenverkehr bietet. Die Kammer hat bereits festgestellt, dass der Kläger auch nach der Tat im September 2001 sein Trinkverhalten nicht entscheidend verändert hat. Darüber hinaus ist die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erst dann nachgewiesen, wenn verkehrspsychologisch geklärt ist, dass der Betroffene zudem seine frühere Alkoholproblematik hinreichend aufgearbeitet hat; nur in diesem Fall bietet er die erforderliche Gewähr dafür, dass es nicht zu einer Trunkenheitsfahrt kommt. 36 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 19 A 2224/03 -. 37 Diesen Anforderungen genügt der Kläger aktuell nicht. Die hinreichende Aufarbeitung der Alkoholproblematik ist nach den aus Sicht des Gerichts zutreffenden Ausführungen im medizinisch-psychologischen Gutachten aus Juli 2002 bislang nicht erfolgt. Die beim Kläger festgestellte Alkoholproblematik wird nachvollziehbar durch ausgeprägte Bagatellisierungs- und Verleugnungsmechanismen beschrieben (Bl. 52 der Verwaltungsakte, Heft 2), die dadurch gekennzeichnet seien, dass es dem Kläger mit der Beschreibung seines allgemeinen Umgangs mit Alkohol nicht gelungen sei, hinreichend zu verdeutlichen, wie es zu dem ersichtlichen Sprung der Alkoholzufuhr am Tattag habe kommen können (vgl. insoweit auch die auf Veranlassung des Gerichts eingeholte ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle, Bl. 41 f. der Gerichtsakte). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger den gutachtlichen Empfehlungen einer alkoholabstinenten Lebensführung, die verkehrstherapeutisch begleitet und ärztlich kontrolliert werden soll, im Hinblick auf einen vollständigen Alkoholverzicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Angesichts der beim Kläger am Untersuchungstag (26. Juni 2002) festgestellten Laborwerte (Gamma-GT - GGT - 156U/l bei einem Normwert von 0-35 U/l; Bl. 44 der Verwaltungsakte, Heft 2) ist diese gutachtliche Empfehlung zunächst nachvollziehbar. Bis heute weist der Kläger einen erhöhten GGT-Wert auf (Bl. 66 der Gerichtsakte). Einen Nachweis über eine verkehrstherapeutische Begleitung hat der Kläger bislang nicht vorgelegt. Eine alkoholabstinente Lebensführung hat der Kläger noch nicht einmal behauptet. Ferner haben sich auch die Lebensumstände des Klägers (Arbeitsstelle, Arbeitszeiten, familiäres Umfeld) nicht derart verändert, um nunmehr auf eine stabilisierende Situation im Umgang mit alkoholischen Getränken schließen zu können. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 40