Beschluss
19 A 2224/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0602.19A2224.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. 3 Der "voll inhaltliche Bezug" des Klägers "auf den erstinstanzlichen Vortrag" genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil danach die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen sind. 4 Darüber hinaus erfordert die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 5 Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459). 6 Derartige Argumente hat der Kläger nicht aufgezeigt. 7 Ein schlüssiges Gegenargument ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe durch ärztliche Atteste nachgewiesen, dass er seit der Trunkenheitsfahrt am 16. August 1998 "keinen Tropfen Alkohol" trinke. Der Kläger verkennt weiterhin mit diesem Vortrag, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der - zutreffenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon mit einem Verzicht auf Alkoholkonsum, sondern erst dann nachgewiesen ist, wenn verkehrspsychologisch geklärt ist, dass er zudem seine frühere Alkoholproblematik hinreichend aufgearbeitet hat. Nur in diesem Fall bietet er die erforderliche Gewähr dafür, dass es nicht zu einer erneuten Trunkenheitsfahrt kommt. 8 Dass die frühere Alkoholproblematik hinreichend aufgearbeitet ist, hat der Kläger mit seinem pauschalen Vortrag, er habe "allein wegen des Vorfalls" am 16. August 1998 und "natürlich auch auf Grund seiner Einsichtsfähigkeit dem Alkohol abgeschworen", nicht schlüssig dargelegt. Es handelt sich um eine bloße Behauptung, die auch nicht ansatzweise belegt ist. 9 Unschlüssig ist der weitere Vortrag des Klägers, "nach fünf oder sechs Jahren nach der Tat" bedürfe es "sicherlich keiner weiteren Gespräche mit erfahrenen Psychologen bzw. Psychiatern oder ähnlichen Sachverständigen". Die dahingehende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer "Uralt-Rechtsprechung", die "auf Grund der neuesten Untersuchungen, unter anderem auch durch den ADAC überholt sein dürfte". Abgesehen von allen weiteren Darlegungsmängeln hat der Kläger keine konkreten "Untersuchungen" genannt, aus denen hervorginge, dass die vom Verwaltungsgericht - zu Recht - für erforderlich gehaltene verkehrspsychologische Klärung der Frage, ob der Kläger die Gewähr dafür bietet, nicht in alte Trinkgewohnheiten zurückzufallen, schon wegen seiner - nicht hinreichend belegten - Behauptung, er trinke keinen Alkohol mehr, entbehrlich ist. 10 Der Kläger hat schließlich keine schlüssigen Argumente gegen die Richtigkeit oder Verwertbarkeit des vom Verwaltungsgericht berücksichtigten medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 20. August 2001 dargelegt. Er trägt insoweit lediglich vor, "allein die Unterscheidung zwischen 1,6 Promille und 2,04 Promille im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar", "Entsprechendes wird auch in der neuesten Literatur berücksichtigt und auch in den Ausführungen in den Fachzeitschriften". Der Kläger hat weder näher begründet, warum dem medizinisch-psychologischen Gutachten eine "nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen 1,6 und 2,04 Promille" zu Grunde liegen soll, noch konkrete Fundstellen bezeichnet, die die von ihm angeführte "Unterscheidung" als zweifelhaft erscheinen lassen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 13