Beschluss
3 L 2758/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einwendungen gegen ein Rahmenbetriebsplanverfahren sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG NRW präkludiert, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist erhoben wurden.
• Der Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW bezieht sich auf das gesamte Abbauvorhaben einschließlich späterer Sonderbetriebspläne.
• Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz scheitert, wenn die angegriffene Zulassung offensichtlich keine Rechte verletzt und die Einwendungen ohnehin präkludiert sind.
• Die Kostenentscheidung kann dem Antragsteller auferlegt werden, wenn das Vorbringen erfolglos bleibt und die beigeladene Partei ein Sachantrag stellte.
Entscheidungsgründe
Präklusion von Einwendungen gegen Bergbauplanverfahren und Zurückweisung einstweiliger Anträge • Einwendungen gegen ein Rahmenbetriebsplanverfahren sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG NRW präkludiert, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist erhoben wurden. • Der Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW bezieht sich auf das gesamte Abbauvorhaben einschließlich späterer Sonderbetriebspläne. • Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz scheitert, wenn die angegriffene Zulassung offensichtlich keine Rechte verletzt und die Einwendungen ohnehin präkludiert sind. • Die Kostenentscheidung kann dem Antragsteller auferlegt werden, wenn das Vorbringen erfolglos bleibt und die beigeladene Partei ein Sachantrag stellte. Die Antragstellerin rügte die Zulassung eines Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X (Bauhöhe P 80) und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie einstweilige Untersagung der Gewinnungsaufnahme. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans datiert vom 01.09.2004; ein Rahmenbetriebsplan mit Planfeststellungsbeschluss bestand bereits vom 07.06.2002. Die Antragstellerin hatte nach Auffassung des Gerichts im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren keine fristgerecht erhobenen Einwendungen gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG NRW erhoben. Ein Schreiben vom 22.01.2001 war nicht von der Antragstellerin verfasst und war ebenfalls verspätet. Die Antragstellerin macht keine besonderen privatrechtlichen Titel geltend, sondern beruft sich auf mögliche Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung. Das Gericht prüfte die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz und die Kostenfolge. • Die Anträge sind unbegründet; die angegriffene Zulassung verletzt nicht offensichtlich Rechte der Antragstellerin und ihr Interesse überwiegt nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an Vollziehung. • Die Einwendungen der Antragstellerin sind gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW präkludiert, da sie nicht innerhalb der im Planfeststellungsverfahren gesetzten Frist (bis 16.01.2001) erhoben wurden. • Der Sonderbetriebsplan bezieht sich auf ein Teilvorhaben des ursprünglich im Rahmenbetriebsplan enthaltenen Abbauvorhabens; der Einwendungsausschluss erstreckt sich auf sämtliche sich daraus ergebenden Haupt- und Sonderbetriebspläne. • Die von der Antragstellerin vorgetragenen Befürchtungen bezüglich der Trinkwasserversorgung würden weitergehende tatsächliche Ermittlungen erfordern und gründen keine privaten Rechtspositionen, die den Anordnungsanspruch stützen könnten. • Mangels Verletzung von Rechten der Antragstellerin scheitert auch ein etwaiger Anspruch auf eine verfahrensbegleitende Zwischenregelung oder einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Antragstellerin hat die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. • Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und des Streitwertkatalogs. Der Antrag wird abgelehnt; die Zulassung des Sonderbetriebsplans bleibt vollziehbar, weil die Einwendungen der Antragstellerin präkludiert sind und keine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Es besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder auf einstweilige Untersagung der Gewinnungsaufnahme. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt; die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht zugelassen.