Beschluss
3 L 3374/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0201.3L3374.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Von den übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerin zu 1. ein Fünftel und die Antragstellerin zu 2. vier Fünftel. Der Streitwert wird auf 37.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Teilzulassung des Sonderbetriebsplans betreffend den Abbau der Bauhöhe 91, Flöz L/K, Bergwerk X vom 18.10.2004 wiederherzustellen, 4 2. 5 3. der Beigeladenen einstweilen die Aufnahme des Gewinnungsbetriebes für die Bauhöhe 91, Flöz L/K, zu untersagen, 6 4. 7 hat keinen Erfolg. 8 Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1. 9 Die angegriffene Zulassung verletzt weder offensichtlich Rechte der Antragstellerinnen noch überwiegt deren Interesse aus anderen Gründen gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der Entscheidung. 10 Dabei kann der Antrag der Antragstellerin zu 1. schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben, die Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X im Zeitraum 2002 bis 2019 durch die Beigeladene, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.NRW. ausgeschlossen ist. Die Einwendungen konnten im Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.NRW. bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (20.11. - 19.12.2000), also bis zum 16.01.2001, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. In diesem Zeitraum hatte die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Der Präklusion steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan vom 07.06.2002, sondern die Teilzulassung des Sonderbetriebsplans vom 18.10.2004 wendet. Auch dieser Sonderbetriebsplan bezieht sich auf einen Teil des Vorhabens, das dem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 zugrunde liegt. Der Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.NRW. bezieht sich auf das gesamte Abbauvorhaben, das Gegenstand des Rahmenbetriebsplanverfahrens war, einschließlich der später ergehenden Haupt- und Sonderbetriebspläne. 11 Vgl. Beschluss der Kammer vom 12.10.2004 - 3 L 2758/04 -. 12 Die Antragstellerin zu 1. macht keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen geltend. Ihre Einwendungen würden das Verfahren zudem verzögern. Die Überprüfung ihrer Ansicht, entgegen der Einschätzung des Antragsgegners seien schon bei einer Abbaulänge von bis zu 1.000 Metern nachhaltige Auswirkungen auf die öffentliche Trinkwasserversorgung zu erwarten und deshalb gegensteuernde Maßnahmen erforderlich, weil insbesondere die Aufbruchsicherheit der Auelehmdeckschicht nicht mehr überall gewährleistet sei, würde weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht bedingen. 13 Die angegriffene Teilzulassung verletzt auch nicht offensichtlich Rechte der Antragstellerin zu 2. 14 Die Antragstellerin zu 2. kann sich im vorliegenden Zusammenhang zwar auf ihr Recht, ihre Einwohner mit Wasser zu versorgen, als Bestandteil ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 78 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. Eine Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde zum Betrieb einer örtlichen Wasserversorgung ist aber grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Berechtigung der Gemeinde zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Wasser in Frage gestellt wird. Mittelbare Beeinträchtigungen der tatsächlichen Wassergewinnung stellen nur dann einen Eingriff in das gemeindliche Wasserversorgungsrecht dar, wenn die Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme ein solches Gewicht haben, dass es der Gemeinde unmöglich gemacht wird, eine gemeindliche Wasserversorgung aufrechtzuerhalten, die Maßnahme also einem Entzug des Wasserversorgungsrechts gleichkommt. 15 Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 03.10.1986 - 7 A II 2/85 -, NVwZ 1987, 71 ff., und BayVGH, Urteil vom 09.04.1079 - Nr. 167 VI 77 -, DVBl. 1979, 674, 680 f. 16 Davon ist hier schon nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen nicht auszugehen. Diese machen im wesentlichen geltend, dass das Grundwasser im Hochwasserfall bei einem Durchbruch der Auelehmdeckschicht mit Oberflächenwasser und bei einer Hochwasserwelle mit Rheinuferfiltrat verunreinigt werden könnte. Dies würde eine Aufbereitung des Rohwasser erforderlich machen. Damit würde aber die Berechtigung und die tatsächliche Möglichkeit der Antragstellerin zu 2., ihre Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen, nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, bei einer Hochwasserwelle könnte das Aufbereitungsgebäude bzw. der Pumpenkeller des Wasserwerks M überflutet werden. Selbst wenn es hierdurch zu befristeten Störung des Betriebes der Wasserwerksanlage käme, könnte dies von der Schwere der Beeinträchtigung nicht dem Entzug des Wasserversorgungsrechts gleichgesetzt werden. 17 Andere als aus Art. 78 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Rechte vermag die Antragstellerin zu 2. dagegen im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend zu machen. Zwar kann sich ein Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung gegenüber staatlichen Planungsentscheidungen, die die Wassergewinnung in seinem Wasserwerk gefährden, auf das öffentliche Interesse am Schutz der Wassergewinnungsanlagen und dessen Wahrnehmung im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit stützen. Dieser Abwehranspruch dient aber dem Schutz des Betriebes der jeweiligen konkreten Wassergewinnungsanlage und steht deshalb nur dem Wasserversorgungsunternehmen, hier also der Antragstellerin zu 1., zu. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17.11.1972 - IV C 21.69 -, BVerwGE 41, 178, 188, und vom 15.04.1977 - IV C 3.74 -, BVerwGE 52, 226, 233f; OVG Koblenz, Beschluss vom 03.10.1986 - 7 A II 2/85 -, a.a.O. 19 Bei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Da die Festlegungen der angegriffenen Teilzulassung nicht in deren Rechte eingreifen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von dem Verwaltungsakt unabhängig von den eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. 20 Auch der Antrag zu 2. hat - unabhängig davon, ob mit ihm der Erlass einer verfahrensbegleitenden Zwischenregelung oder einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt werden soll - keinen Erfolg, weil aus den dargelegten Gründen Rechte der Antragstellerinnen nicht verletzt sind. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG und berücksichtigt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26.11.2003 - 21 B 1482/03 -) und die Änderungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Fassung vom 07./08.07.2004 (Nrn. 1.5 sowie 11.2 i.V.m. 2.2.2 und 11.3).