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Beschluss

3 L 2758/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1012.3L2758.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans betreffend den Abbau der Bauhöhe 80, G P, Bergwerk X, vom 01.09.2004 wiederherzustellen, 4 2. 5 3. der Beigeladenen einstweilen die Aufnahme des Gewinnungsbetriebes für die Bauhöhe P 80 zu untersagen, 6 4. 7 hat keinen Erfolg. 8 Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1.. 9 Die angegriffene Zulassung verletzt weder offensichtlich Rechte der Antragstellerin noch überwiegt deren Interesse aus anderen Gründen gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der Entscheidung. 10 Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben, die Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X im Zeitraum 2002 bis 2019 durch die Beigeladene, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen ist. Die Einwendungen konnten im Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (20.11. - 19.12.2000), also bis zum 16.01.2001, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. In diesem Zeitraum hatte die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Auch das von ihr genannte Schreiben vom 22.01.2001 hält diese Frist nicht ein; im Übrigen ist es nicht seitens der Antragstellerin, sondern seitens der Stadtwerke E GmbH verfasst worden. 11 Der Präklusion steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan vom 07.06.2002, sondern die Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 01.09.2004 wendet. Auch dieser Sonderbetriebsplan bezieht sich auf einen Teil des Vorhabens, das dem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 zugrunde liegt. Der Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW bezieht sich auf das gesamte Abbauvorhaben, das Gegenstand des Rahmenbetriebsplanverfahrens war, einschließlich der später ergehenden Haupt- und Sonderbetriebspläne. 12 Die Antragstellerin macht keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen geltend. Ihre Einwendungen würden das Verfahren zudem verzögern, weil die Überprüfung der Ansicht der Antragstellerin, entgegen den Feststellung in der Begründung des Sonderbetriebsplanes seien bei einem Abbau der Bauhöhe P 80 nachhaltige Auswirkungen auf die öffentliche Trinkwasserversorgung zu erwarten und deshalb insbesondere gegensteuernde Maßnahmen erforderlich, weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht bedingen würde. 13 Auch der Antrag zu 2. hat - unabhängig davon, ob mit ihm der Erlass einer verfahrensbegleitenden Zwischenregelung oder einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt werden soll - keinen Erfolg, weil aus den dargelegten Gründen Rechte der Antragstellerin nicht verletzt sind. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG und berücksichtigt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26.11.2003 - 21 B 1482/03 -) und die Änderungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Fassung vom 07./08.07.2004 (Nrn. 1.5 sowie 11.2 i.V.m. 2.2.2). 16 Die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG für die Zulassung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung liegen nicht vor.