Urteil
18 K 3310/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1013.18K3310.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 verpflichtet, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung der Tochter W der Kläger zum Gymnasium K im Schuljahr 2003/2004 zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Tochter W der Kläger besuchte im Schuljahr 2003/2004 die 8. Klasse des Gymnasiums in K. Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2004 ab. Der kürzeste Schulweg betrage weniger als 3,5 km. Er sei auch nicht besonders gefährlich. Dies habe ein unabhängiger Gutachter festgestellt. Die innerörtlichen Schulwege wiesen Gehwege bzw. begehbare Randstreifen auf. Entlang der Landstraße 1 und der Bundesstraße 2 benutze der Schüler einen durch Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennten kombinierten Geh- und Radweg. Die Überquerung der L 1 stelle keine besonders gefährliche Situation dar, weil es sich hierbei nicht um eine verkehrsreiche Straße handele, die im Übrigen in beide Richtungen weithin einsehbar sei. Ein etwa 1,3 km von H entferntes Waldstück, das etwa 50 m an die Straße grenze, begünstige auch keine Begehung von Straftaten. Im Übrigen führe der Weg durch Felder und sei weithin gut einsehbar. 3 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2004 zurück. Das Teilstück zwischen dem Ortsausgangsschild H und der Landesstraße 1 betrage nur etwa 950 m. Es habe zwar keine befestigten Seitenstreifen, der Randbereich reiche jedoch vollkommen aus, um bei Gegenverkehr auszuweichen. 4 Die Kläger machen geltend, dass sowohl auf diesem Teilstück zwischen der Ortslage H und der L 1 als auch auf dem Teilstück von der Bundesstraße über den Ier Weg zum Ortsteil I keine Geschwindigkeitsbeschränkung gelte und sowohl eine Fußgängersicherung als auch eine Beleuchtung fehlten. Die Querung der L 1, deren Begehung selbst der vom Beklagten eingeschaltete Gutachter als unzumutbar ansehe, begründe ebenfalls überdurchschnittliche Gefahren. Schließlich werde auch nicht die Gefahr krimineller Übergriffe auf die Kinder der sieben betroffenen Familien berücksichtigt. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 zu verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung ihrer Tochter W zum Gymnasium in K im Schuljahr 2003/2004 zu übernehmen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und das von ihm eingeholte Gutachten. Die L 1 sei keine verkehrsreiche Straße, weshalb ihre Überquerung auch keine besonderen Gefahren begründe. Auch hinsichtlich möglicher krimineller Übergriffe unterscheide sich der Schulweg in keiner Weise von den üblichen Risiken. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist begründet. 12 Die Kläger haben Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für den streitbefangenen Zeitraum. Sie sind als kostentragende Erziehungsberechtigte anspruchsberechtigt im Sinne des Schülerfahrkostenrechts (OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000, 19 E 118/00). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Grundsätzlich setzt die Kostenerstattung voraus, dass der Schulweg nach § 5 Abs. 2 SchfkVO für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Indessen entstehen nach § 6 Abs. 2 SchfkVO unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. 13 Der Schulweg zur Realschule in K beträgt nach den Feststellungen des Beklagten zwar weniger als 3,5 km, er ist jedoch im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich. 14 Das Merkmal "besondere Gefährlichkeit" ist abhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums. Allerdings sind die Regelbeispiele des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt. Ein Schulweg ist danach insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Dass es sich bei dem betroffenen Schulweg maßgeblich um verkehrsreiche Straßen handelt, machen die Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die L 1 erreicht nach Angaben des Beklagten nicht die Zahl von 300 Fahrzeugen, bei der eine verkehrsreiche Straße noch nicht angenommen worden ist (vgl. die Urteile des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1989 16 A 2246/86 (750 Kfz: Verkehrsreiche Straße bejaht( und vom 31. Oktober 1990 16 A 2710/89 (300 Fahrzeuge: Verkehrsreiche Straße verneint(). Jedoch liegen im Übrigen besondere Umstände vor, die den Schulweg als besonders gefährlich erscheinen lassen. Der Begriff "gefährlich" bzw. "Gefahr" ist in Anlehnung an den polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff ganz allgemein als "Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern" zu verstehen. Das qualifizierende Merkmal "besonders" umschreibt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg in die Schule insbesondere im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1997 19 A 443/97 ). Eine solch überdurchschnittliche Gefährdung liegt für einen Schüler der Sekundarstufe I bei der Benutzung des vom Beklagten vorgeschlagenen Schulweges vor. 15 Dies ergibt sich allerdings noch nicht aus den Verkehrsverhältnissen innerhalb der Ortschaft H. Die hier vorhandenen Abgrenzungen der Fahrbahn sind zwar zum Teil nur weniger als 1 m breit und dürften daher keine taugliche Fußgängersicherung darstellen. Dies dürfte angesichts des auch von den Klägern angeführten geringen Verkehrs und der innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung indessen nicht zu einer überdurchschnittlichen Gefährdung eines Schülers der Sekundarstufe I führen. Von diesem kann erwartet werden, dass er die unübersichtliche und nur zum Teil hinreichend vom motorisiertem Verkehr abgegrenzten Teilstücke bewältigt. Indessen ergeben sich aus der dann folgenden, den Schulweg prägenden Strecke, die weitgehend durch freies Feld verläuft, besondere Gefahren. Diese Gefahren ergeben sich zwar nicht allein aus dem Fehlen eines begehbaren Randstreifen oder Gehweges, wie sich aus der Wertung des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ergibt, der diese Umstände erst bei Hinzutreten eines weiteren Umstandes, nämlich der starken Benutzung der Straße durch Kraftfahrzeuge zum Regelbeispiel einer überdurchschnittlichen Gefahr erhebt. Dabei hat es jedoch nicht sein Bewenden. Besondere Verkehrsgefahren können sich auch aus anderen Umständen ergeben. Diese liegen hier darin begründet, dass die Straße einerseits lediglich etwa eine Breite von 5 m aufweist, was jedenfalls zum Teil nach Angaben des Beklagten zum Ausweichen auf den Randstreifen zwingt. Andererseits weist das etwa 1 km lange Teilstück, das einen recht geraden Verlauf nimmt, weder eine Geschwindigkeitsbegrenzung noch eine Beleuchtung auf. Die durch den Straßenverlauf und die fehlende Geschwindigkeitsbegrenzung herausgeforderte Fahrweise ist besonders geeignet, Fußgänger zu gefährden, die ebenfalls auf die Benutzung der Straßenfläche angewiesen sind und für Kraftfahrzeuge im Dunkeln erst recht spät erkennbar werden. Die sich hieraus ergebenden Gefahren übersteigen die durchschnittlichen Verkehrsgefahren von Schulwegen nach Auffassung des Gerichts deutlich. Die gilt auch für die Überquerung der L 1. Auch hier ist zu beachten, dass es sich um eine unbeleuchtete überörtliche Straßenverbindung ohne Geschwindigkeitsbeschränkung handelt. Demgegenüber tritt der Umstand, dass es sich nicht um eine verkehrsreiche Straße im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO gelten mag, zurück. 16 Im Übrigen ist der Weg auch noch aus einem anderen Grunde als besonders gefährlich anzusehen. 17 Das Merkmal "besondere Gefährlichkeit" ist abhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums (§ 6 Abs. 2). Satz 2 SchfkVO hebt zwar die besondere Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr beispielhaft hervor. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil Satz 2 durch die Formulierung "insbesondere" anzeigt, dass er keine abschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare Schadensereignisse können die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Gewalttat zu werden. An die Schadenswahrscheinlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings im Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit für sich gesehen geeignet sind, eine tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: 18 Der betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines Alters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören und sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befinden, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. 19 Diese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu Grunde legt, müssen kumulativ erfüllt werden. 20 Die Tochter der Kläger war zu Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes noch nicht älter als 14 Jahre und gehört auf Grund ihres Alters und ihres Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.). Die Schüler müssen hier über die Strecke zwischen dem Ortsteil H und der B 2 hinaus noch eine weitere unbeleuchtete und unbebaute Teilstrecke bewältigen (Verbindungsweg von der Bundesstraße nach I). Zwar mag dieser im Gegensatz zu der Verbindungsstraße zwischen H und der L 1 keine besonderen Gefährdungsmomente aufweisen, wie die 50 m lange Baumgruppe, in der sich Straftäter verbergen könnten. Dies ändert aber nichts an der im Falle eines Übergriffs schutzlosen Situation sowohl auf dem einen wie dem anderen Teilstück. Im ersten Teilstück weist ein Vermerk des Beklagten vom 3. Juli 2003 darauf hin, dass die Belastung mit motorisierten Fahrzeugen gering sei. Notsituationen blieben aber nicht längere Zeit unbekannt, da die Straße doch recht regelmäßig befahren werde, unter anderem von Linienbussen. Es erscheint jedoch fraglich, ob auf diese Einschätzung die Vermutung gestützt werden könnte, ein Schüler könne im Falle eines Überfalles alsbald Hilfe von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten, bzw. der Verkehr werde einen Straftäter von vornherein abschrecken. Solche Umstände fehlen gänzlich beim Weg nach I, der ausweislich der von den Klägern vorgelegten Fotografien lediglich für den Anliegerverkehr freigegeben ist und der ebenfalls einen maßgeblichen Teil des Schulweges ausmacht. Angesichts der geringen Zahl von Schülern, die für den Weg in Frage kommen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Gefährdungen in jedem Falle dadurch entfallen, dass sich der einzelne Schüler in einer Gruppe zur Schule bewegt. 21 Die Kostenentscheidung beruht beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. 22 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.