Urteil
12 K 6424/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0714.12K6424.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die am 0.0.1994 geborene Tochter O des Klägers besucht die 9. Klasse des Gymnasiums in T, Gstraße. Am 28. August 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung der Schülerfahrkosten für seine Tochter. Mit Bescheid vom 18. September 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus: Die Länge des kürzesten Schulweges für seine Tochter - von der C Straße über die I Straße, A, Bstraße, Xwall, Nstraße, M Straße und Gstraße - überschreite die maßgebliche Mindestentfernung von 3,5 km nicht. Dieser Schulweg sei auch nicht besonders gefährlich. Er führe überwiegend entlang gradlinig verlaufender Straßen mit dichter Bebauung und Rad-/Fußweg. Ab der Überquerung des Rwegs bis zur Höhe I Straße 17 gebe es zwar für 900 m keinen Fuß- bzw. Radweg; dort lägen drei Häuser bzw. Gärtnereien. Die Überquerung des Rwegs und die Benutzung der I Straße sei für eine 15-jährige Schülerin aber nicht als besonders gefährlich einzustufen, da es sich nicht um eine verkehrsreiche Straße (mit einem Verkehrsaufkommen von deutlich mehr als 300 Kraftfahrzeugen pro Stunde) handele. Mit der am 4. Oktober 2009 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Bis zur 8. Klasse sei seiner Tochter stets die beantragte Schülerfahrkarte erteilt worden. Erstmals sei nun in diesem Schuljahr die Karte nicht mehr ausgehändigt worden; auf Nachfrage habe man erklärt, es fehlten 80 m an der erforderlichen Mindestentfernung. Der sodann förmlich gestellte Antrag sei mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt worden. Dabei gehe der Beklagte aber von falschen Tatsachen aus. Schon die zu überquerende Kreuzung I Straße/Rweg sei äußerst gefährlich; der sehr stark frequentierte, unübersichtliche Kreuzungsbereich müsse ohne jegliche Sicherungseinrichtungen überquert werden. Im Bereich dieser Kreuzung sei es wiederholt zu schweren Verkehrsunfällen gekommen. Aus Richtung C kommende Fußgänger und Radfahrer würden von Fahrzeugen, die vom Rweg auf die B xxx - eine äußerst stark befahrene Bundesstraße mit erheblichem Gefährdungspotential - einfahren wollten, häufig übersehen; der Radweg werde von den Fahrzeugen nicht hinreichend wahrgenommen, wie auch die vorgelegten Fotos erkennen ließen. Der weitere Schulweg verlaufe dann ca. 1.000 m über die I Straße bis zum Ortseingang T. An dieser Strecke gebe es nahezu keine Wohnbebauung; dort lägen lediglich ein (nur am Wochenende bewohntes) Ferienhaus sowie zwei - zurückgesetzt gelegene - Gärtnereien. Insoweit sei in Gefahrensituationen kaum Hilfe zu erwarten. Realistischerweise werde kein verantwortungsbewusster Elternteil tatsächlich seinem Kind zumuten, diese Schulwegstrecke zu Fuß zu bewältigen. Zum einen sei die Strecke bis zum Ortseingang für Fußgänger verkehrstechnisch lebensgefährlich, weil jegliche Seitenbefestigung fehle und auch weder Geh-/Radwege vorhanden seien noch irgendeine Beleuchtung (außer im Einmündungsbereich Rweg). Bei jedem vorbeikommenden Fahrzeug sei für Fußgänger die "Flucht in Wald, Wiese, Graben oder Acker" anzutreten, sofern dazu hinreichend Zeit bleibe. Zum anderen gehöre seine 15-jährige Tochter zu einem risikobelasteten Personenkreis und befinde sich auf der I Straße in einer schutzlosen Situation; hier würden "Hilfeschreie auf dem Großteil der Strecke unbeeindruckt jeglicher Reaktionen in der Weite des Niederrheins verhallen". Bei der I Straße handele sich um eine ampelfreie Abkürzung für alle aus südlicher Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer mit Ziel T. Diese Landstraße sei im morgendlichen Berufsverkehr einerseits so stark frequentiert, dass es zu regelmäßigem Gegenverkehr komme, der insbesondere während der dunklen Jahreszeit keinen "Lebensraum" für Fußgänger oder Radfahrer zulasse; andererseits sei diese Straße aber nicht so stark befahren, dass in Gefahrensituationen für Mädchen im gefährdeten Alter eine rechtzeitige Hilfe Dritter stets zu erwarten sei. Der vom Beklagten zugrunde gelegte Schulweg übersteige somit die üblichen Risiken eines Fußgängers im ländlichen Raum deutlich. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs komme es auf das Erreichen der Entfernungsgrenze von 3,5 km – die hier angesichts seiner eigenen Recherche mit Hilfe von "google maps", wobei ein Fußweg von 3,6 km Länge ausgewiesen worden sei, zumindest fraglich erscheine – nicht mehr an. Im Übrigen liege es im Ermessen des Beklagten, die Fahrkosten auch dann zu übernehmen, wenn die Entfernungsgrenze unterschritten wäre. Insoweit sei jedenfalls eine Gleichbehandlung mit einer Nachbarstochter geboten, bei der während des gesamten Besuchs der Sekundarstufe I die Schülerfahrkosten übernommen worden seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2009 zu verpflichten, die notwendigen Fahrkosten für seine Tochter O zum Gymnasium T im Schuljahr 2009/2010 in Höhe von 585,48 Euro (12 Schülermonatskarten a 48,79 Euro) zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt er vor: Die Länge des maßgeblichen Schulwegs sei auch bei nochmaliger Überprüfung, u.a. mittels des katastergestützten Messsystems "GIS", wie sich aus dem vorgelegten Plan nebst tabellarischer Aufstellung der Einzelstrecken ergebe, mit deutlich unter 3,5 km ermittelt worden (genau: 3,306 km). Eine besondere Gefährlichkeit dieses Schulwegs liege nicht vor. Keine der zugrundegelegten Straßen sei verkehrsreich. Auch sonst seien keine Gefährdungen ersichtlich, die über die üblichen Risiken hinausgingen, denen ein Fußgänger in ländlichem Umfeld durch den Autoverkehr ausgesetzt sei. Die Tochter des Klägers sei (fast) 16 Jahre alt und in der Lage, auch die von ihm geschilderte Verkehrslage problemlos zu meistern. Die Darstellung des Klägers zeige keine Risiken auf, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe. Von einer 16-Jährigen sei ohne Weiteres zu erwarten, zum Beispiel einen Einmündungsbereich sicher zu überqueren. Das Verkehrsaufkommen auf dem gesamten Schulweg sei deutlich geringer als in städtisch geprägten Gebieten. Insbesondere sei die I Straße eine Nebenstrecke mit geringem Verkehrsaufkommen. Bei den vom Kläger angeführten Verkehrsunfällen im Bereich der Kreuzung I Straße/Rweg seien, wie die vorgelegte Unfallstatistik für die Zeit von 2003 und bis zum 1. Quartal 2010 belege, allein Kraftfahrzeuge beteiligt gewesen; Unfallbeteiligungen von Fußgängern oder Radfahrern habe es demnach nicht gegeben. Der Klägervortrag, an der Einmündung des Rwegs auf die B xxx würden insbesondere Fußgänger und Radfahrer, die aus Richtung C kommen, häufig übersehen, sei eine nicht durch Tatsachen gestützte Behauptung "ins Blaue hinein". Hinsichtlich der I Straße treffe es zu, dass diese bis zum Ortseingang T auf einer Länge von ca. 1000 m nicht beleuchtet sei. Zum Verkehrsaufkommen auf dieser Straße habe im April 2010 durchgeführte Verkehrszählung ergeben, dass zu den relevanten Schulwegzeiten (zwischen 7 und 8 Uhr bzw. zwischen 13 Uhr und 15.30 Uhr) das Verkehrsaufkommen mit Kraftfahrzeugen sich durchgehend auf mäßigem Niveau bewege. In der Spitze führen hier - beide Fahrtrichtung addiert - stündlich maximal rund 100 Fahrzeuge. Dieses Verkehrsaufkommen zeige, dass diese Schulwegstrecke zwar mäßig, aber auch regelmäßig befahren sei. Dies widerlege zugleich die Annahme des Klägers, die Straße sei nicht so stark befahren, dass in Gefahrensituationen eine rechtzeitige Hilfe Dritter stets zu erwarten sei. Im Übrigen könne der formulierte Verpflichtungsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die wirtschaftlichste Beförderungsart gemäß § 12 Abs. 3 SchfkVO im Ermessen der Behörde liege. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Schülerfahrkosten durch den Beklagten. Dessen ablehnender Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG, §§ 1, 5 Abs. 1 SchfkVO werden den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule (und zurück) notwendig entstehen. Fahrkosten entstehen notwendig u.a. dann, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Sekundarstufe I, der die Tochter des Klägers angehört, mehr als 3,5 km beträgt (§ 5 Abs. 2 SchfkVO). Schulweg in diesem Sinne ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule, wobei der nächstliegende Eingang des Schulgrundstücks maßgeblich ist (§ 7 Abs. 1 S. 1, 3 SchfkVO). Diese Voraussetzungen liegen hier, wie auch der Kläger nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht vor. Gemäß der vom Beklagten mithilfe des katastergestützten Messsystems "GIS" durchgeführten Messung beträgt die Länge des maßgeblichen Schulwegs lediglich 3,306 km. Ob die dabei mit 59 m zugrundegelegte Teilstrecke an der Gstraße, an der das besuchte Gymnasium liegt, zutrifft oder ob dieser Ansatz unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Anbetracht der vorgelegten Pläne bzw. Luftbilder nicht vielmehr – nach unten (auf 0 m) oder nach oben (auf etwa 130 m, wie sich aus dem vorgelegten Lageplan ergibt) – leicht zu korrigieren wäre, wenn das Gymnasium als Teil eines "Schulzentrums" angesehen wird - wie in dem vom Beklagten vorgelegten Luftbild vermerkt - , das u.a. unmittelbar an die M Straße angrenzt und dorthin Eingänge besitzt (und die Gstraße gleichsam mitten durch das Schulzentrum verläuft), könnte möglicherweise auf diese Grundstückseingänge abzustellen sein; ob insoweit allerdings die frühere Rechtsprechung des OVG NW (vgl. Urteil vom 26. Mai 2000 – 19 A 2623/98), die sich auf die "Schulzentrums"-Regelung des mittlerweile außer Kraft getretenen § 30 Abs. 2 SchVG bezog, noch Anwendung finden könnte, erscheint nicht unproblematisch; kann hier dahingestellt bleiben; denn in jedem Fall wird die notwendige Mindestentfernung von 3,5 km nicht überschritten. Die teilweise abweichende ursprüngliche Entfernungsberechnung des Klägers beruht ersichtlich darauf, dass die Teilstreckenangaben in dem von ihm vorgelegten Auszug aus "google maps", die im Wesentlichen nur bezüglich der Gstraße und der Strecke zwischen dem Haus des Klägers und dem Rweg von den Berechnungen des Beklagten abweichen, auf ungenauen, grob gerundeten Streckenangaben (nur eine Dezimalstelle bei Kilometerangaben) beruhen und schon einer Kontrolle anhand der vom Beklagten vorgelegten Lagepläne offensichtlich nicht standhalten (statt 0,3 bzw. 0,5 km tatsächlich ca. 130 bzw. 392 m). Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 SchfkVO). Besonders gefährlich ist ein Schulweg gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 SchfkVO insbesondere dann, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Auch diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Schulwegs der Tochter des Klägers nicht vor. Bei der im Mittelpunkt des Klägervorbringens stehenden I Straße handelt es sich nicht um eine verkehrsreiche Straße. Nach der im April 2010 vom Beklagten durchgeführten Verkehrszählung liegt das Verkehrsaufkommen während der schulwegrelevanten Zeit zwischen 7 und 8 Uhr bei etwa 60 bis 90 Pkws je Fahrtrichtung bzw. in der Zeit zwischen 13 und 15.30 Uhr bei etwa 50 bis 97 Pkws je Fahrtrichtung pro Stunde; hinzu kommt ein Lkw-Aufkommen von morgens bis zu 15 und nachmittags bis zu 31 Fahrzeugen pro Stunde sowie ein Kradverkehr von maximal 10 Fahrzeugen pro Stunde (jeweils insgesamt für beide Fahrtrichtungen). Bei diesem Verkehrsaufkommen kann die I Straße nicht als verkehrsreich eingestuft werden. Eine Straße, die in der Spitzenbelastungszeit von maximal 300 Kfz pro Stunde befahren wird, ist nicht als verkehrsreich i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO anzusehen. Vielmehr ist der Grenzwert erheblich höher anzusetzen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 1990 (16 A 2710/89), NVwZ-RR 1991, 483. Die C Straße, die als Bundesstraße (B xxx) wohl als verkehrsreich einzustufen sein dürfte, hat einen Geh-/Radweg und braucht von der Tochter des Klägers auf ihrem Schulweg nicht überquert zu werden. Zu überqueren ist allein der in die Bundesstraße einmündende Rweg. Dafür, dass dieser als verkehrsreiche Straße im Sinne der Rechtsprechung anzusehen wäre, ist nichts vorgetragen und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Allerdings kann grundsätzlich auch ein Schulweg, der den (Regel-) Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO genügt, besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahren hinzutreten. Dies kann – je nach den konkreten Umständen – etwa der Fall sein, wenn ein vorhandener Randstreifen bzw. sein begehbarer Teil sehr schmal oder aus anderen Gründen nur eingeschränkt benutzbar ist, oder wenn wegen der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse, insbesondere aufgrund der Beschaffenheit der Fahrbahn oder des Trassenverlaufs, eine gesteigerte Unfallgefahr besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 1989 (16 A 952/87), NWVBl. 1990, 22; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 (19 A 4710/98), Juris, Rdnrn. 14 ff. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist der hier streitige Schulweg jedoch nicht als besonders gefährlich zu qualifizieren. Bei der Einstufung eines Schulwegs oder einer Gefahrenquelle nach dem Grad der Gefährlichkeit ist zu unterscheiden zwischen wenig gefährlichen, gefährlichen und besonders gefährlichen Schulwegen. Bei der heutigen Verkehrsbelastung der Straßen sind die meisten Schulwege gefährlich, jedenfalls enthalten sie gefährliche Stellen. Nur im Ausnahmefall ist das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit gegeben. Vgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 18. November 1976 (VIII A 1073/75). Maßgebend für die Beurteilung sind nicht die unter Umständen noch so verständlichen subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten". Deren Beurteilung ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung in Anlehnung an den polizei und ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff vorzunehmen. Der Begriff "Gefahr" bzw. "gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche und persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal "besonders" umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 (19 A 4220/96), NWVBl. 2000, 230, und Urteil vom 18. April 1989 (16 A 2246/86), StuGR 1990, 195. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob eine Mehr- oder Vielzahl von gefährlichen Punkten auf dem Schulweg von den Schülern zu bewältigen sind; allein entscheidend ist, ob auf ihm mindestens eine besonders gefährliche Stelle vorhanden ist. Die Annahme, dass mehrere Gefahrenpunkte, die für sich allein nicht als besonders gefährlich anzuerkennen sind, zusammengenommen die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges ergeben könnten, wäre mit der vom Verordnungsgeber getroffenen Regelung nicht vereinbar. Die Situation, dass ein Schulweg mehrere Gefahrenpunkte enthält, wird häufig auftreten. In Stadtbereichen führen die meisten Schulwege im Wesentlichen durch verkehrsreiche Straßen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Situation, in der mehrere Stellen einer einfachen Gefährlichkeit zusammentreffen, in die von ihm getroffene Fahrkostenregelung hätte einbeziehen wollen, dann hätte er dies ausdrücklich erwähnt, zumal eine solche Ausweitung des Begriffs der besonderen Gefährlichkeit zu einer starken Erweiterung der Schülerfahrkostenerstattung führen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1976 (VIII A 1073/75). Abzustellen ist bei der Beurteilung der Gefährdung auf das individuelle Alter und den Entwicklungsgrad des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraumes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 (16 A 2639/88), NWVBl. 1990, 208, sowie Beschluss vom 16. November 1999 (19 A 4220/96), a.a.O. Nach diesen Maßstäben ist der Schulweg für die Tochter des Klägers – noch – nicht als besonders gefährlich zu qualifizieren. Dies gilt sowohl hinsichtlich der I Straße als auch bezüglich der sonstigen Schulwegstrecke. Die I Straße weist zwar – worauf der Kläger im Ansatz nachvollziehbar hingewiesen hat – durchaus einige Faktoren auf, die "risikoerhöhend" erscheinen können. Gleichwohl erreichen diese Faktoren in ihrer konkreten Bedeutung (einzeln und in ihrem Zusammenwirken) nicht ein solches Gewicht, dass schon von einem besonders gefährlichen Schulweg gesprochen werden müsste. So weist die I Straße, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Fotos ergibt, keinen begehbaren Randstreifen (von hinreichender Breite) auf. Vielmehr grenzt an die Fahrbahn direkt ein gut 1 m breiter Grünstreifen an, in den auch die Leitpfosten eingelassen sind. Fußgänger sind deshalb hier darauf angewiesen, auf der Fahrbahn zu gehen. Aus dem Fehlen von Randstreifen kann indes noch nicht ohne weiteres eine in der konkreten Situation angelegte besondere Gefährlichkeit des Schulwegs abgeleitet werden. Dafür spricht schon, dass in § 6 Abs. 2 SchfkVO als Regelbeispiel für einen besonders gefährlichen Schulweg nur einen solchen nennt, der überwiegend entlang einer stark befahrenen Straße ohne begehbaren Randstreifen führt. Dies lässt den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber offensichtlich davon ausgeht, dass selbst bei einer stark befahrenen Straße eine kurzzeitige (Mit-)Benutzung des Fahrbahnrandes durch Schüler allein noch nicht eine besondere Gefährlichkeit im schülerfahrkostenrechtlichen Sinne begründet. Für nicht stark befahrene Straßen - wie hier - gilt dies erst recht. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass - wie auch der Beklagte bestätigt hat - auf der hier zu beurteilenden I Straße keine (besondere) Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildert ist, vielmehr die allgemein außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Auch wenn in dem Merkblatt zur Gestaltung und Sicherung von Schulwegen der Bundesanstalt für das Straßenwesen (Ausgabe 1983) bereits bei Fahrgeschwindigkeiten ab 80 km/h Gehwege als erforderlich angesehen werden - wobei sich dies aber möglicherweise nur auf Schulwege von Grundschülern bezieht - , vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 1989 (16 A 2246/86), StuGR 1990, 195, kann daraus nicht ohne weiteres auf eine in der konkreten Situation angelegte besondere Gefährlichkeit eines Schulwegs geschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 (19 A 4710/98), Juris, Rdnr. 15. Insoweit ist bei der I Straße von wesentlicher Bedeutung, dass in Anbetracht des "schnurgeraden" Verlaufs der Straße die Fußgänger von entgegenkommenden Kraftfahrzeugen schon von weitem wahrgenommen werden können, so dass diese sich – auch bei (hier nicht durch Verkehrszeichen beschränkter) höherer Geschwindigkeit – entsprechend darauf einstellen und die Fußgänger mit hinreichendem Sicherheitsabstand passieren können. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 (16 A 2639/88), NVwZ-RR 1990, 197: "Fußgänger und Kraftfahrer können sich daher frühzeitig aufeinander einstellen. Dabei kann von einem durchschnittlich geübten Kraftfahrer erwartet werden, dass er seine Fahrweise auf etwaigen Begegnungsverkehr einrichtet und mit ausreichendem Sicherheitsabstand an Fußgängern vorbeifährt. Insofern stellt auch die geringe Fahrbahnbreite der G.-Straße keine allzu hohen Anforderungen an den Kraftfahrer. Von einem zwölfjährigen Schüler kann andererseits erwartet werden, dass er Kraftfahrzeuge rechtzeitig wahrnimmt und ihnen genügend Raum zum Vorbeifahren lässt." Vgl. auch eingehend insbesondere zur Bedeutung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit und der Trassenführung OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 (19 A 4710/98), Juris, Rdnr. 15-16. Dabei können die Kraftfahrzeuge angesichts des dargelegten mäßigen Verkehrsaufkommens von durchschnittlich nur etwa 1 bis 1 ½ Fahrzeugen pro Minute je Fahrtrichtung meist sogar ein Stück weit auf die Gegenfahrbahn ausweichen und im Übrigen ggf. durch entsprechende Reduzierung der Geschwindigkeit ein reibungsloses Passieren bewerkstelligen können. Die Fahrbahnbreite erscheint, wie sich den vorgelegten Fotos (insb. Nr. 12) entnehmen lässt, sogar so ausreichend dimensioniert, dass neben zwei sich begegnenden Fahrzeugen noch hinreichend Platz für einen Fußgänger bleibt, sofern dieser – wie geboten – am äußersten Fahrbahnrand bleibt (Links-Geh-Gebot, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. StVO). Allerdings wird der Fußgänger dem beiderseitigen Verkehr stets besondere Aufmerksamkeit widmen müssen und dabei insbesondere seine akustische Wahrnehmung nicht (z.B. durch Musikhören, etwa mit weitverbreitetem MP3-Player) einschränken dürfen. Die Beachtung der insoweit gebotenen Vorsicht kann aber von einem fast 15-jährigen Mädchen wie der Tochter des Klägers durchaus erwartet werden. Dafür, dass der "schnurgerade" Verlauf der I Straße und die fehlende Geschwindigkeitsbegrenzung die Kraftfahrer geradezu zum "Rasen" herausfordern würde – mit entsprechenden überdurchschnittlichen Gefahren für Fußgänger – , vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2004 (18 K 3310/04), Juris, Rdnr. 13, bestehen hier keine Anhaltspunkte; auch der Kläger hat dafür – wie überhaupt zum Thema Geschwindigkeit – nichts vorgetragen. Auch mit Blick auf das - vom Beklagten eingeräumte - Fehlen einer Beleuchtung in dem hier zu beurteilenden Bereich der I Straße ist der Schulweg nicht als besonders gefährlich anzusehen. Zwischen März und Oktober (Sommerzeit) dürfte der morgendliche Schulweg bereits bei hinreichendem Tageslicht absolviert werden. In den übrigen (Winter-) Monaten kann das auch hier nicht grundsätzlich zu verneinende allgemeine Unfallrisiko, in der Dunkelheit von unachtsamen Kraftfahrern nicht oder zu spät wahrgenommen zu werden, dadurch herabgesetzt werden, dass sich das Kind im Straßenverkehr den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß verhält und beispielsweise helle oder reflektierende Kleidungsstücke trägt oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche oder am Rucksack mit sich führt. Zudem kann einem Schüler im Alter der Tochter des Klägers, wenn es die Witterung angeraten erscheinen lässt, auch zugemutet werden, dass sie eine Taschenlampe mit sich führt und den Weg in Phasen großer Dunkelheit ausleuchtet. Vgl. zu Straßen, die insgesamt oder in Teilbereichen überhaupt keine Beleuchtung aufwiesen, OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 (19 E 206/06), sowie Urteil vom 14. November 1989 (16 A 2639/88), NVwZ-RR 1990, 197, mit dem ergänzenden Bemerken: "Es ist zwar verständlich, dass die Eltern ... auch das ‘normale‘ Unfallrisiko vermeiden möchten. Allerdings müssen sie dann gegebenenfalls mit eigenen Mitteln für eine gefahrlosere Art der Beförderung zur Schule sorgen." Im Übrigen spricht auch die vom Beklagten vorgelegte Unfallstatistik nicht für eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs über die I Straße. Zwar ist es demnach auf dieser Straße in den letzten sieben Jahren durchschnittlich zu einem Verkehrsunfall pro Jahr gekommen. An diesen Unfällen waren aber nur Kraftfahrzeuge beteiligt; Unfallbeteiligungen von Fußgängern (oder Radfahrern) hat es nicht gegeben. Auch mit Blick auf den Kreuzungsbereich I Straße/Rweg/C Straße (B xxx), der auf dem Schulweg von der Tochter des Klägers überquert werden muss, ergibt sich keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs. Zwar ist diese (Doppel-) Kreuzung weder mit Ampelanlagen noch mit "echten" Fußgängerüberwegen ausgestattet. Gleichwohl ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern (Bl. 43-46 der Gerichtsakte), dass hier eine Überquerung auf dem markierten Geh-/Radweg entlang der C Straße (B xxx) über den Rweg auch für Fußgänger bei normaler Sorgfalt ohne besondere Gefahr möglich erscheint, zumal zwischen den beiden Fahrbahnhälften des Rwegs eine kleine "Verkehrsinsel" liegt, von der aus der einmündende Verkehr nochmals sicher beobachtet werden kann (vgl. insb. die Fotos Bl. 44/45). Dass an dieser Kreuzung – nach dem Vorbringen des Klägers, wozu sich die vom Beklagten vorgelegte Unfallstatistik zur I Straße offenbar nicht verhält – wiederholt Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen passiert sein sollen, erscheint als solches nicht unplausibel (insbesondere Vorfahrtsverletzungen trotz "Stopp"-Schildes, vgl. Bl. 43/45). Diesbezügliche Unfallzahlen wären jedoch nicht aussagekräftig für die Beurteilung der Gefährdungssituation für Fußgänger. Die Gefahr solcher Pkw-Unfälle lässt sich nicht übertragen auf eine Unfallträchtigkeit hinsichtlich Fußgängern. Insoweit ist die Sachlage hier völlig anders. Fußgänger können, bevor sie den Gehweg über den Rweg passieren, kurz innehalten und sich darauf beschränken, den Verkehr zu beobachten, der die zunächst zu überquerende Fahrbahnhälfte (bis zur Verkehrsinsel) betrifft; erst wenn sie den Verkehrsinselbereich erreicht haben, müssen sie - innehaltend - den die zweite Fahrbahnhälfte betreffenden Verkehr beobachten und sich auf ihn einstellen. Demgegenüber sind die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere die sich Kraftfahrzeuge, die in die Bundesstraße "einfädeln" wollen, ganz anders und "multipolar"; sie müssen gleichzeitig auf unterschiedliche Verkehrsteilnehmer aus mehreren Richtungen und mit jeweils unterschiedlichen Geschwindigkeiten (Kfz-Verkehr auf der Bundesstraße in beiden Richtungen sowie Radfahrer und Fußgänger aus beiden Richtungen) achten. Die Gefährdungslage für Kraftfahrzeuge und Fußgänger unterscheidet sich deshalb grundlegend. Die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Überquerung des hier betroffenen Kreuzungsbereichs kann im Übrigen auch von einem (bei Beginn des Bewilligungszeitraums) fast 15-jährigen Mädchen wie der Tochter des Klägers erwartet werden, und zwar selbst dann, wenn es sich – was hier zu Gunsten des Klägers unterstellt werden mag – insoweit um eine vielbefahrene Kreuzung handelt. Für eine Überforderungssituation besteht kein Anhaltspunkt, zumal es sich um eine nicht selten anzutreffende Standardkonstellation handelt. Soweit der Kläger im Übrigen vorträgt, an der Einmündung des Rwegs auf die B xxx würden insbesondere Fußgänger und Radfahrer, die aus Richtung C kommen, häufig übersehen, kann seine - insoweit gewarnte - Tochter dem durch entsprechend vorsichtiges und umsichtiges Verhalten Rechnung tragen. Auch aus sonstigen Gründen ist der Schulweg der Tochter des Klägers nicht als besonders gefährlich anzusehen. Insbesondere besteht keine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dort zu kriminellen Übergriffen auf sie kommt. Unter dem Gesichtspunkt krimineller Übergriffe ist eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges nur dann zu bejahen, wenn das betreffende Kind aufgrund seines Alters und/ oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn es sich auf seinem Weg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 (16 A 2639/88), sowie Beschluss vom 16. November 1999 (19 A 4220/96), jeweils a.a.O. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann angenommen werden, dass die Tochter des Klägers zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 aufgrund ihres Alters und Geschlechts zu dem hinsichtlich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung risikobelasteten Personenkreis zählte. Von einer schutzlosen Situation auf ihrem Schulweg ist dagegen nicht auszugehen. Dies gilt insbesondere auch für den vom Kläger insoweit thematisierten Weg entlang der I Straße zwischen Rweg und Ortseingang T. Zwar ist diese Straße, wie sich aus den vorgelegten Fotos, Karten und Luftbildern ergibt, hier auf einer Länge von etwa 1000 m alleeartig von Bäumen gesäumt und nur vereinzelt bebaut, wobei es sich nicht einmal um "normale" Wohnnutzung, sondern z.B. Gärtnereibetriebe (z.T. zurückgesetzt liegend) und Ferienhäuser handelt. Auf einer Strecke von etwa 200 m verläuft die I Straße (im südlichen Teilstück nahe dem Rweg) zudem entlang eines kleinen Waldstücks. Gleichwohl kann davon ausgegangen werden, dass im Notfall eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte durchaus gewährleistet ist, nämlich durch andere Verkehrsteilnehmer. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist anerkannt, dass ein hohes Verkehrsaufkommen auf der Straße, entlang welcher der Schulweg führt, das Risiko eines gewaltsamen Übergriffs oder Überfalls so entscheidend herabsetzt, dass es nicht mehr überdurchschnittlich hoch ist, sondern im Bereich des allgemeinen Risikos, von einem Gewaltdelikt betroffen zu werden, bleibt. Denn ein hohes Verkehrsaufkommen bzw. starker Verkehr auf der Straße stützt die Annahme, dass ein Schüler im Falle eines Übergriffs alsbald Hilfe von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten kann, und lässt regelmäßig darauf schließen, dass ein potenzieller Täter sich von vornherein abschrecken lässt, wenn er gewärtigen muss, von Verkehrsteilnehmern, die in relativ kurzen Abständen auf der Straße vorbeifahren, entdeckt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 (19 E 206/06). Die hier zu beurteilende Strecke an der I Straße weist zwar kein hohes Verkehrsaufkommen auf. Sie ist aber, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Verkehrszahlen ergibt, zu den üblichen Schulwegzeiten regelmäßig – wenn auch nicht dicht – befahren; etwa alle 20 bis 30 Sekunden fährt, wie sich aus der vorgelegten Verkehrszählung ergibt, ein Fahrzeug (in der einen oder anderen Richtung) vorbei. Hinzu kommt, dass die schnurgerade verlaufende Strecke schon von Weitem gut einsehbar ist, was – ungeachtet dessen, dass die Straße nicht beleuchtet ist – auch bezüglich der "dunklen Jahreszeit" jedenfalls im Hinblick auf Kraftfahrzeuge gilt. Bei dieser Sachlage müsste ein potenzieller Täter von vornherein gewärtigen, von anderen, regelmäßig passierenden Verkehrsteilnehmern entdeckt zu werden. In Anbetracht der in bestehenden ländlichen Verhältnisse und mit Blick darauf, dass auf dieser Straße – anders als auf der fast parallel verlaufenden Bundesstraße – ganz überwiegend lokaler, "dörflicher" Verkehr stattfinden dürfte, ist - anders als etwa im Bereich von Bundesstraßen mit Autobahnzubringerfunktion und überwiegendem überörtlichem "Pendlerverkehr", bei dem nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Geschehnisse auf dem daneben befindlichen Fuß-/Radweg (im Bereich eines Waldstücks) wahrgenommen werden und verantwortungsbewusst geholfen wird; vgl. dazu die Entscheidung der Kammer vom 4. Dezember 2008 (12 K 3477/08) - auch damit zu rechnen, dass passierende Verkehrsteilnehmer nicht teilnahmslos einfach weiterfahren, sondern bereit sind, Hilfe zu leisten. Die theoretische Möglichkeit, dass Schulkinder von den Insassen vorbeifahrender Fahrzeuge "abgegriffen und verschleppt" werden, besteht im Übrigen auf jedem Schulweg an nahezu jeder Stelle und ist deshalb nicht zu den besonderen Risiken gerade des Schulwegs über die I Straße zu zählen. Hinsichtlich des kleinen Waldstücks, das sich entlang des südlichen Teilstücks der I Straße von der Einmündung des Rwegs etwa 200 m weit - nur - auf der westlichen Seite erstreckt, gelten hier keine Besonderheiten; auch der Kläger hat insoweit keine zusätzlichen Gefahren geltend gemacht. Liegen nach alledem die Anspruchsvoraussetzungen für die vom Kläger begehrte Übernahme der Schülerfahrkosten für seine Tochter nicht vor, wäre es im Übrigen auch ohne Bedeutung, wenn in der Zeit zuvor für die Tochter Schülerfahrkosten erstattet wurden. Insbesondere wäre hierdurch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden dahingehend, dass auch für den nunmehr beantragten Zeitraum eine Erstattung vorgenommen werden müsste. Aus einer in der Vergangenheit erfolgten Leistungsbewilligung, auf die nach den rechtlichen Vorschriften auch bislang kein Anspruch bestanden hätte, würde keinesfalls das Recht folgen, dass sich die Behörde auch in Zukunft in gleicher Weise rechtswidrig verhalten müsste. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe für eine - namentlich nicht näher bezeichnete - Nachbarstochter während ihres gesamten Besuchs der Sekundarstufe I (mit dem selben Schulweg) die Schülerfahrkosten übernommen worden; auch insoweit besteht kein Anspruch auf Fehlerwiederholung (keine "Gleichheit im Unrecht"). Für eine ermessensweise Übernahme von Schülerfahrkosten ist im Übrigen aus Gleichbehandlungsgründen ohnehin kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.