Beschluss
8 L 3045/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1026.8L3045.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Die Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie wird angeordnet. 1 Gründe: 2 Der am 7. Oktober 2004 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2004 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Aussetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, da die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist. 6 Der Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu Recht abgelehnt. 7 Dieser kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf die §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 17, 23 Abs. 1, 1. Hs. Nr. 1 AuslG berufen, da diese Bestimmungen an das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft anknüpfen und eine solche zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht besteht. 8 Der Antragsteller hat auch kein eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AuslG erworben. Weder erfüllt er die Anforderungen, die das Gesetz an die Dauer des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet stellt, noch ist eine besondere Härte ersichtlich, die es geböte, ihm die weitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu ermöglichen. 9 Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau hatte nicht über den in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG geforderten Zeitraum von mindestens zwei Jahren rechtmäßig Bestand. Sie wurde rechtmäßig nur für die Dauer von weniger als zweiundzwanzig Monaten geführt, nämlich in der Zeit vom 11. Juli 2002, dem Datum der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, bis spätestens zum 1. Mai 2004, dem Tag, seit dem die Eheleute ausweislich der von dem Antragsteller nicht bestrittenen Getrenntlebenderklärung seiner Ehefrau dauerhaft getrennt leben. Eine Anrechnung der Zeit vom 4. April 2002 bis zum 10. Juli 2002 auf die Ehebestandszeit scheidet aus. In diesem Zusammenhang mag es auf sich beruhen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft in dieser Zeit, wie von den Eheleuten am 5. April 2002 erklärt, tatsächlich geführt wurde; 10 vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschl. v. 18. November 2003 - 3 BS 430/02 -, AuAS 2004, 108. 11 Denn war der Antragsteller seinerzeit lediglich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG. Unabhängig von der Frage, ob diese wegen ihrer auf die Durchführung des Asylverfahrens begrenzten Funktion einen "rechtmäßigen" Aufenthalt im Sinne ausländerrechtlicher Regelungen begründen kann, kann jedenfalls die Dauer des gestatteten Aufenthalts eines erfolglos Asylsuchenden nach § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht auf den erforderlichen Zeitraum eines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG angerechnet werden. In Fällen, in denen der Erwerb eines Rechts, hier die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängt, sieht § 55 Abs. 3 AsylVfG die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung nur dann vor, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt wird; 12 Sächs. OVG, Beschl. v. 18. November 2003 - 3 BS 430/02 -, AuAS 2004, 108; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 -, BVerwGE 105, 28 (32 f.). 13 Eine solche Anerkennung ist in Bezug auf den Antragsteller, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, nicht erfolgt. Aus den nämlichen Gründen kann der Zeitraum ab der Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Anrechnung finden. Unabhängig davon, ob die Antragstellung erst am 14. Juni 2000 oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, ist § 55 Abs. 3 AsylVfG auch auf die Fiktion eines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AuslG anwendbar, 14 vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (Neuwied, Kriftel; Stand: Mai 2004) (GK-AufenthG), § 69 AuslG, Rn. 36, 15 mit der Folge, dass die betreffenden Zeiten selbst für den Fall, dass sie vor dem 11. Juli 2002 lagen, nicht zu berücksichtigen waren. 16 Eine besondere Härte im Sinne des allein in Betracht zu nehmenden § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2, 1. Hs., 1. Alt. AuslG, zu deren Vermeidung es erforderlich wäre, dem Antragsteller die weitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu ermöglichen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit gewachsene Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen sind, erreichen die für ihn einzustellenden Umstände nicht das Maß, das die Annahme einer besonderen Härte im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat rechtfertigen könnte. Die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft gebietet die Annahme einer entsprechenden Härte nicht. Nichts anderes folgt aus der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet, der jedenfalls bis zu der Eheschließung auf das erfolglose Betreiben eines Asylverfahrens ausgerichtet war. Auch in diesem Zusammenhang beansprucht die gesetzliche Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG Beachtung, 17 in diesem Sinne auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschl. v. 24. Oktober 2003 - 4 B 329/03 -, AuAS 2004, 38 (39); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 8. Juli 2004 - 8 L 1962/04 -, 18 so dass der Zeitraum von Oktober 2001 bis zu der Eheschließung im April 2002 nicht mit Gewicht zu berücksichtigen war. Dem Umstand, dass der Antragsteller nichtselbständig erwerbstätig war und ist, kann eine besondere Härte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er mehr als sechs Siebtel seines Lebens in seiner Heimat gelebt und dort auch seine Prägung erfahren hat, nicht begründen. 19 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 berufen. Art. 6 ARB 1/80 beinhaltet drei Verfestigungsstufen. Der erste Spiegelstrich vermittelt dem türkischen Arbeitnehmer nach einem Jahr ununterbrochener ordnungsgemäßer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verlängerung einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem der türkische Arbeitnehmer sich - in Ermangelung anderer Aufenthaltstitel - auf Art. 6 ARB 1/80 berufen will oder muss. Eine auf denselben Beruf beschränkte freie Arbeitgeberwahl besteht grundsätzlich erst nach einer dreijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Wechselt der türkische Arbeitnehmer zu einem früherem Zeitpunkt seinen Arbeitgeber, so verliert er seine Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80; 20 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. November 1997 - 18 B 2707/97 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 19. April 1999 - 12 TG 4404/98 -, InfAuslR 1999, 388. 21 Hätte der Antragsteller daher - seinem Vortrag zufolge - im Zeitpunkt des Ablaufes der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 21. Mai 2004 kurzzeitig einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben, so wäre dieser jedenfalls mit dem Wechsel des Arbeitsverhältnisses im Juni 2004 wieder erloschen. 22 Dem Antragsteller steht auch kein sonstiges, vom Zwecke der Familienzusammenführung unabhängiges Aufenthaltsrecht zur Seite. Insbesondere kann der Wunsch, sich weiterhin zur Ausübung einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzuhalten, keine Berücksichtigung finden. Insoweit stehen § 10 AuslG und die Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 2 bis 10 AAV erfüllt. 23 Die Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG. Der Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Mit zureichender Begründung ist insbesondere eine angemessene Ausreisefrist gesetzt worden. 24 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG. Die Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie gründet sich auf den §§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. 174 Abs. 2 ZPO. 25