Beschluss
12 TG 4404/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0419.12TG4404.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom beschließenden Senat zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 20. Oktober 1997 zu Recht abgelehnt. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls, soweit sie die für den vorläufigen Rechtsschutz allein erhebliche Zeit ab 1. April 1997 - den Arbeitgeberwechsel des Antragstellers - betrifft, offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es gegenwärtig - im für die Interessenabwägung maßgeblichen Zeitpunkt - öffentliche Belange, die die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für die Zeit ab 1. April 1997 ist offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss Bezug. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar hat der Senat durch Beschluss vom 3. Dezember 1998 die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die im Zulassungsverfahren als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - ARB - auch dann gegeben sind, wenn ein türkischer Arbeitnehmer zwar nicht bei demselben Arbeitgeber aber im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen auf demselben Arbeitsplatz mindestens ein Jahr beschäftigt gewesen ist, stellt sich nach den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen nicht mehr. Aus den Arbeitsverträgen des Antragstellers mit der Firma vom 10. November 1994 einerseits (Beschäftigung vom 21. November 1994 bis 31. März 1997) und der Firma vom 11. März 1997 andererseits (Beschäftigung ab 1. April 1997) sowie der eingeholten Auskunft der Firma vom 17. Dezember 1998 ergibt sich eindeutig, dass der Antragsteller als Reinigungskraft im Bereich der Fa. in W nicht aufgrund eines Leiharbeitsverhältnisses, sondern aufgrund von zwei verschiedenen, rechtlich selbständigen Arbeitsverhältnissen bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig war. Zwischen der Firma und der Firma bestehen und bestanden keine Rechtsbeziehungen, insbesondere ist ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB nicht gegeben (vgl. dazu Hess. VGH, 26.06.1997 - 12 TZ 1942/97 -). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Zeit ab 1. April 1997 besteht auch nicht deshalb, weil der Antragsteller bei Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung am 10. November 1996, deren Verlängerung er zuvor beantragt hatte, länger als ein Jahr bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma beschäftigt war. Solange das Arbeitsverhältnis mit dieser Firma bestand, hatte der Antragsteller ein durch Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB vermitteltes Aufenthaltsrecht, das aber davon abhängig war, dass er auch weiterhin bei dem Arbeitgeber über einen Arbeitsplatz verfügte, bei dem er seit einem Jahr ordnungsgemäß beschäftigt war. Ein Wechsel des Arbeitgebers vor dem Zeitpunkt, ab dem er nach drei jähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB das Recht erwirbt, sich für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, führt dazu, dass die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.05.1997 - C-386/95 - Eker -, NVwZ 1997, 1108 = EZAR 811 Nr. 31; Hess. VGH, 19.02.1996 - 12 TG 1757/95 -; 06.02.1995 - 12 TH 3273/94 -, InfAuslR 1995, 191 = DÖV 1995, 477; 03.02.1998 - 12 TZ 3630/97 -; VGH BW, 13.07.1993 - 1 S 1260/93 -, EZAR 019 Nr. 3 = InfAuslR 1994, 46 ; OVG Berlin, 24.10.1995 - 4 S 86/95 - EZAR 025 Nr. 15; OVG Lüneburg, 08.09.1997 - 11 M 3069/97 -; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Rn 5/193; Nr. 2.5.2 AAH-ARB 1/80, EZAR 10 Nr. 1 = InfAuslR 1999, 13; vgl. auch BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306 = EZAR 029 Nr. 10). Nach dem Wechsel des Arbeitgebers am 1. April 1997 und auch noch im Zeitpunkt der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 20. Oktober 1997 vermittelte somit weder der 1. noch der 2. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sowohl bei der Firma als auch bei der Firma seine konkrete Beschäftigung als Reinigungskraft im Bereich der Firma in W im wesentlichen gleich geblieben sei. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 - C-355/93 - Eroglu - (EZAR 814 Nr. 4 = InfAuslR 1994, 385 ff.) entschieden hat, soll Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt. Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinem Urteil vom 29. Mai 1997 - C-386/95 - Eker - (a.a.O.) bestätigt und fortgeführt: Zum einen beruhe Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB, da er als Voraussetzung für einen Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von einem Jahr verlange, auf der Prämisse, dass nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang aufrechterhalten werde, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lasse, die ausreiche, um dem türkischen Arbeitnehmer die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu gewährleisten. Zum anderen würde die Kohärenz des durch die drei Spiegelstriche von Art. 6 Abs. 1 eingeführten Systems der schrittweisen Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erschüttert, wenn der Betroffene das Recht hätte, eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen, so lange er nicht einmal die im ersten Spiegelstrich von Abs. 1 enthaltene Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von einem Jahr erfüllt habe (vgl. auch Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 1996, 94 ff., der auch aufgrund einer Analyse des Vertragstextes in den verschiedenen Vertragssprachen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein identisches Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zu verlangen ist, andererseits eine innerbetriebliche Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zulässig ist). Der überzeugenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft schließt sich der Senat an. Es ist deshalb unerheblich, dass der Antragsteller im wesentlichen denselben Arbeitsplatz im Bereich der Firma in W hatte. Entscheidend ist, dass wegen des Wechsels des Arbeitgebers am 1. April 1997 eine Verfestigung seines Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO; sie betrifft auch das Zulassungsverfahren. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).