Beschluss
17 L 3190/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Antragsgegnerin kann nach § 6 Abs. 3 VerpackV nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung mittels einer Ordnungsverfügung die Mitbenutzung kommunaler Sammel- und Sortiereinrichtungen gegenüber einem Systembetreiber durchsetzen.
• Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 VerpackV ist als kooperatives Abstimmungsgebot ausgestaltet; sie begründet in der Regel einen Anspruch auf Abstimmung, nicht aber eine Verwaltungsaktbefugnis zur einseitigen Durchsetzung.
• Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im summarischen Verfahren besonders auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs abzustellen; liegen hierfür gewichtige Anhaltspunkte, ist die Vollziehung zurückzustellen.
Entscheidungsgründe
Keine zwangsweise Durchsetzung der Mitbenutzung nach § 6 Abs. 3 VerpackV • Eine Antragsgegnerin kann nach § 6 Abs. 3 VerpackV nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung mittels einer Ordnungsverfügung die Mitbenutzung kommunaler Sammel- und Sortiereinrichtungen gegenüber einem Systembetreiber durchsetzen. • Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 VerpackV ist als kooperatives Abstimmungsgebot ausgestaltet; sie begründet in der Regel einen Anspruch auf Abstimmung, nicht aber eine Verwaltungsaktbefugnis zur einseitigen Durchsetzung. • Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im summarischen Verfahren besonders auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs abzustellen; liegen hierfür gewichtige Anhaltspunkte, ist die Vollziehung zurückzustellen. Die Antragstellerin betreibt ein privates System zur Erfassung von Verkaufsverpackungen (‚Der Grüne Punkt‘). Mit einer seit 1992 bestehenden dreiseitigen Abstimmungsvereinbarung arbeiteten die Antragstellerin, die Stadt S (Antragsgegnerin) und ein Entsorger bei der Erfassung der Pappe/Papier/Karton-(PPK-)Fraktion zusammen. Nach Verhandlungen ohne Abschluss schrieb die Antragsgegnerin 2003 die gesamte PPK-Fraktion aus und beauftragte Dritte für 2004–2008. Die Antragsgegnerin erließ eine Ordnungsverfügung, die die Antragstellerin zur Mitbenutzung kommunaler Sammel- und Sortiereinrichtungen gegen festgesetztes Entgelt verpflichten sollte (Kostenanteil rund 47,85 %). Die Antragstellerin widersprach und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; es sind summarisch zu treffende Abwägungen vorzunehmen. • Rechtliche Ausgangslage: § 6 Abs. 3 VerpackV regelt die Abstimmung zwischen Systembetreiber und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und sieht schriftliche Abstimmung sowie besondere Berücksichtigung kommunaler Belange vor. • Auslegung der VerpackV: Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift sprechen für ein konsensuales Abstimmungsverfahren. ‚Abstimmen‘ setzt nach natürlichem Sprachverständnis wechselseitige Anpassung voraus; die Vorschrift normiert formelle und materielle Beteiligungsanforderungen, nicht jedoch eine Befugnis zur einseitigen hoheitlichen Durchsetzung. • Systematischer Vergleich: § 28 Abs. 1 KrW-/AbfG enthält dagegen ausdrücklich eine Festsetzungsbefugnis für Mitbenutzungsentgelte, was zeigt, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung nötig erachtet, wenn eine Ordnungsverfügung gewollt ist. • Verfassungs- und obergerichtliche Rechtsprechung: Die Verpackungsverordnung folgt dem Kooperationsprinzip, wie das Bundesverfassungsgericht herausgestellt hat; dies unterstützt die Auslegung zugunsten konsensualer Verfahren. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Die Kammer gelangt vorläufig zu der Überzeugung, dass die Antragsgegnerin die Mitbenutzung nicht mittels § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VerpackV hoheitlich erzwingen kann. • Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs und der geringeren Nachteile für die Antragsgegnerin ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. • Weitere Erwägungen: Schon aus formalen und materiellen Elementen der Abstimmungspflicht folgt, dass die Antragsgegnerin primär auf vertragliche/gerichtliche Durchsetzung, nicht auf ordnungsrechtliche Zwangsmittel verwiesen ist. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 30.09.2004 war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass § 6 Abs. 3 VerpackV als kooperatives Abstimmungsgebot zu verstehen ist und nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung die Antragsgegnerin zur einseitigen Durchsetzung der Mitbenutzung berechtigt. In der summarischen Abwägung überwogen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und die fehlenden schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung; daher wurde die Vollziehung ausgesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 458.866,85 Euro festgesetzt. Sollte sich im Hauptsacheverfahren ergeben, dass die Verfügung rechtmäßig ist, bleiben nachteilsausgleichende Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin möglich.