Urteil
16 K 1855/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0112.16K1855.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2003, dessen Bescheid vom 8. August 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. August 2003 und dessen Bescheid vom 9. Januar 2004, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind, sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B 91 (Flurstücke 311 und 312) in E. Es handelt sich hierbei um ein Eckgrundstück. Die Parzelle 311 grenzt sowohl an die Straße B als auch an die Sstraße unmittelbar an; die Parzelle 312 liegt im Hinterland, und zwar auch hinter dem Grundstück B 93 und dem Grundstück Sstraße 51. 3 Durch Bescheid vom 21. Juli 2003 zog der Beklagte die Kläger rückwirkend für die Jahre 1999 - 2002 über die bis dahin für die direkt an die Straße B angrenzende Grundstücksseite erhobenen Straßenreinigungsgebühren hinaus zu weiteren Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 2.684,58 EUR heran, wobei er der Gebührenberechnung nunmehr auch 20 Frontmeter zur Sstraße und sowie jeweils 10 Hinterliegermeter zur Sstraße und zur Straße B zu Grunde legte und diese mit dem jeweiligen für die Reinigungsklasse C 3 maßgebenden Gebührensatz (30,18 DM/m für 1999, 30,24 DM/m für 2000, 35,64 DM/m für 2001 und 18,00 Euro/m für 2002) für die dreimal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung dieser Straßen multiplizierte. Gegen diesen Abgabenbescheid legten die Kläger Widerspruch ein. 4 Mit Gebührenbescheid vom 8. August 2003, geändert durch Bescheid vom 21. August 2003, zog der Beklagte die Kläger in gleicher Weise für das Jahr 2003 zu weiteren Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 835,20 Euro heran, diesmal betrug der Gebührensatz 20,88 Euro/m. Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. 5 Mit Abgabenbescheid vom 9. Januar 2004 zog der Beklagte die Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2004 heran für jeweils 20 Front- und 10 Hinterliegermeter zu den Straßen B und Sstraße und einem Gebührensatz von 21,96 Euro, mithin insgesamt 1.317,60 Euro. Die Kläger legten, soweit die Straßenreinigungsgebühren betroffen waren, auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. 6 Sämtliche Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2004, zugestellt am 14. Februar 2004, als unbegründet zurück. 7 Die Kläger haben am Montag, dem 15. März 2004 Klage erhoben. Sie machen im wesentlichen geltend: Die rückwirkende Gebührenerhebung sei unzulässig, da diese Gebühren nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden könnten, dies führe zu einem erheblichen Schaden des Vermieters und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Gebührenforderung für die Jahre 1999 - 2002 sei verjährt; die Ansprüche des Beklagten seien auch verwirkt, denn es seien zuvor schon endgültige Bescheide für diese Jahre erlassen worden. Auch die Bemessungsgrundlage sei zu beanstanden. Der Beklagte habe zu Unrecht sowohl für Hinterlieger als für Frontlieger jeweils die vollen Gebühren verlangt. Eine dreimal wöchentliche Reinigung der Fahrbahn und des Gehweges durch die Firma B1 sei niemals erfolgt. Vielmehr hätten die Anwohner selbst in der Vergangenheit Bürgersteig und Parklücken kehren müssen, da insoweit überhaupt keine Reinigung durchgeführt worden sei. Aus ihren im Jahr 2003 geführten Aufzeichnungen darüber, wann eine Kehrmaschine in der Straße B und in der Sstraße erschienen, wann von Hand gekehrt und wann ein Handgebläse eingesetzt worden sei, ergebe sich, dass auch 2003 keine dreimalige wöchentliche Reinigung stattgefunden habe. Selbst im Jahr 2004 erfolge auch nicht ansatzweise die vom Beklagten behauptete Kehrtätigkeit. Außerdem erhalte die Stadt durch die zahlreichen Nachveranlagungen erhebliche Beträge, die wegen des Kostendeckungsprinzips zu einer Verringerung der Jahresgebühren 2004 führen müssten. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2003, dessen Bescheid vom 8. August 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. August 2003 und den Bescheid vom 9. Januar 2004, soweit sie darin zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden sind, sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2004 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. 15 Die Heranziehungsbescheide des Beklagten sind - soweit angefochten - rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Die in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E vom 14. Dezember 1991 in den Fassungen der für die Gebührenjahre 1999 - 2003 jeweils maßgeblichen Änderungssatzungen (SRS) festgesetzten Gebührensätze sind auch unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 beschlossenen Ergänzung der Kalkulationen fehlerhaft und damit nichtig, weil die für die Ermittlung der Höhe der Gebührensätze maßgebliche Anzahl von Veranlagungsmetern zu niedrig angesetzt war, 17 vgl. Urteile der Kammer vom 1. Dezember 2004 - 16 K 5353/03, 16 K 6924/03 u.a. - . 18 Das Gericht hat hierzu Folgendes ausgeführt: 19 Die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze folgt daraus, dass die hierzu aufgestellten Berechnungen auf Ansätzen beruhen, die unzureichend ermittelt wurden. Bei Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW kommt es für die richterliche Kontrolle des Gebührensatzes ausschließlich darauf an, dass das vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung im Ergebnis nicht übersteigen soll. Dabei muss die Prognose des Gebührenaufkommens im Ergebnis nicht genau sein, dem Satzungsgeber sind insoweit gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume eingeräumt, er hat das zu erwartende Gebührenaufkommen lediglich gewissenhaft zu prognostizieren, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -. 21 Eine gewissenhafte Prognose setzt aber voraus, dass absehbare Veränderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Berücksichtigung finden. 22 Diesen Grundsatz hat der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. Seinen Darlegungen in dem die Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2001 - 2003 betreffenden Verfahren 16 K 5353/03 zu Folge war bereits im Jahr 1998 bekannt, dass es bei den - auch für die Gebührenkalkulation wesentlichen - Frontmeterzahlen einen erheblichen, ca. 8.000 Fälle betreffenden Überprüfungsbedarf gab, der dann schließlich im Jahr 2003 zu Nachveranlagungen und einer Steigerung der Frontmeter (einschließlich Hinterliegermeter) um zusätzliche 147.042 Meter führte. Diese zusätzlichen Frontmeter sind aber weder in die früheren Gebührenkalkulationen aufgenommen worden noch in der Ergänzung der Kalkulationen bei der Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit" berücksichtigt worden, obwohl der Beklagte hierzu in der Lage gewesen wäre. Denn bei Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung für die hier betroffenen Jahre (1999 - 2001) war der Umstand bereits bekannt, dass bei den angesetzten Frontmeterzahlen eine Vielzahl von Straßen nicht zutreffend erfasst war, auch lagen die diesbezüglichen Daten schon vor, waren nur noch nicht ausgewertet. Da es sich um eine Vielzahl von Fällen handelte, lag es auf der Hand, dass eine Auswertung der Daten zu einer Erhöhung der Frontmeterzahlen in nicht unerheblichem Maße führen und sich daher auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken könnte. Wenn bei dieser Sachlage eine Datenauswertung und Anpassung an den für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Datenbestand unterbleibt, obwohl sie erkennbar möglich und auch nötig gewesen wäre, dann kann von einer gewissenhaften Prognose nicht mehr ausgegangen werden. Zu einer sachgerechten und gewissenhaften Prognose gehört auch ein gewissenhafter Umgang mit vorhandenen Daten sowie deren unverzügliche Verwertung, und zwar selbst bei personellen Engpässen. Rund 140.000 zusätzliche Meter machen gegenüber den in den Gebührenkalkulationen mal als Faktorwerte", mal als berechnete Reinigungsmeter" bezeichneten Metern im Jahr 1999 ca. 4,5 %, in den Jahren 2000, 2001 und 2002 ca. 4,6 % und im Jahr 2003 ca. 4,5 % mehr aus; sie erreichen damit eine Größenordnung, die keinesfalls als unerheblich eingestuft und deshalb auch nicht vernachlässigt werden kann. 23 Gleiche Bedenken bestehen gegen die für das Jahr 2004 festgesetzten Straßenreinigungsgebührensätze. Denn die in der Gebührenkalkulation für dieses Jahr zu Grunde gelegte Zahl der Veranlagungsmeter berücksichtigt nicht die anlässlich der Überprüfung der Datenbestände zusätzlich ermittelten Veranlagungsmeter. Der Beklagte hat in einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 im Verfahren 16 K 5353/03 mitgeteilt, dass bis Ende des Jahres 2003 in 3.232 Fällen Bescheide für eine Nachveranlagung zur Straßenreinigungsgebühr erlassen worden seien; die zusätzlichen Frontmeter seien an der Differenz der Routineauswertungen der Abrechnungssoftware der B1 zwischen August 2003 und August 2004 in folgender Tabelle zu erkennen: Stand August 2003 24 (m x Häufigkeit) Stand August 2004 25 (m x Häufigkeit) Summe Fahrbahnreinigung 161.078,76 181.954,00 2.692.058,52 2.813.108,41 Summe erschwerte Reinigung 95.244,00 99.804,00 Summe Gehwegreinigung 1.258,00 1.815,00 Gesamtsumme 2.949.639,28 3.096.681,41 In seiner das Gebührenjahr 2004 betreffenden Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit" ist der Beklagte hinsichtlich der berechneten Reinigungsmeter" von den oben unter Stand August 2003" aufgeführten Zahlen ausgegangen, d.h. er hat die zusätzlichen Frontmeter nicht berücksichtigt. Folglich enthalten die hieraus (unter Berücksichtigung des je nach Reinigungsklasse unterschiedlichen Aufwandes) errechneten Leistungseinheiten ebenfalls diese zusätzlichen Meter nicht, d.h., der für die Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit zu Grunde gelegte Divisor ist niedriger und die sich ergebende Gebühr je Leistungseinheit entsprechend höher als dies bei Verwendung der aktuelleren Zahlen der Fall wäre. Hätte der Beklagte die zusätzlichen Frontmeter seiner Gebührenbedarfsberechnung 2004 zu Grunde gelegt, wäre also die Gebühr je Leistungseinheit und damit der Gebührensatz tatsächlich deutlich geringer ausgefallen (ca. 0,33 Euro pro Leistungseinheit ). Wenn der Beklagte im Jahr 2003 begonnen hatte, in großem Umfang Nachveranlagungen durchzuführen, dann war aber auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Straßenreinigungsgebührensatzung 2004 ein deutlicher Anstieg der Frontmeterzahlen absehbar und eine Aktualisierung und Anpassung der Zahl der berechneten Reinigungsmeter" möglich. Unter Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten wäre dies für eine sachgerechte und gewissenhafte Gebührenermittlung auch erforderlich gewesen. 26 Angesichts dessen kommt es auf die von den Klägern in ihrer Klagebegründung angesprochenen Fragen, insbesondere darauf, ob die Straßen B und Sstraße satzungsgemäß gereinigt worden sind, nicht mehr an. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 29