Urteil
7 K 3268/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG darf gegenüber privaten Antragstellern nur insoweit geltend gemacht werden, als der öffentliche Träger zuvor tatsächlich einen bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienst geschaffen hat.
• Für die Prüfung, ob die Funktionsschutzklausel greift, ist auf den Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; später eingetretene Verbesserungen sind unbeachtlich.
• Ist im Zeitpunkt der Antragstellung der Krankentransport mangelhaft ausgestattet, schließt dies die Berufung auf § 19 Abs. 4 RettG gegenüber einem privaten Anbieter aus.
• Die Zulassung eines Privaten kann nicht dadurch vereitelt werden, dass die öffentliche Hand erst während des Verfahrens die Versorgungslücke schließt, da dies dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes widerspräche.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Genehmigung von Krankentransporten trotz Funktionsschutzklausel • Die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG darf gegenüber privaten Antragstellern nur insoweit geltend gemacht werden, als der öffentliche Träger zuvor tatsächlich einen bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienst geschaffen hat. • Für die Prüfung, ob die Funktionsschutzklausel greift, ist auf den Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; später eingetretene Verbesserungen sind unbeachtlich. • Ist im Zeitpunkt der Antragstellung der Krankentransport mangelhaft ausgestattet, schließt dies die Berufung auf § 19 Abs. 4 RettG gegenüber einem privaten Anbieter aus. • Die Zulassung eines Privaten kann nicht dadurch vereitelt werden, dass die öffentliche Hand erst während des Verfahrens die Versorgungslücke schließt, da dies dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes widerspräche. Die Klägerin betreibt Krankentransporte in L und beantragte am 17.1.2000 die Genehmigung, in der Stadt E mit drei Krankentransportwagen (KTW) tätig zu werden. Die Stadt E und Krankenkassen stellten sich gegen die Erteilung und verwiesen auf bestehende Vorhalte und wirtschaftliche Beeinträchtigungen der vorhandenen Träger. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.12.2000 mit Berufung auf § 19 Abs. 4 RettG ab, weil die Erteilung die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes gefährde. Die Klägerin focht dies an und machte zur Begründung geltend, bei Antragstellung im Jahr 2000 sei der Krankentransport in E nicht bedarfsgerecht ausgestattet und die Behörde habe keine ausreichenden Kapazitäten nachgewiesen. Während des Verfahrens wurde die Versorgung durch Vereinbarungen und Umorganisationen verbessert; die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung. Das Gericht musste entscheiden, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich ist und ob der Funktionsschutz greift. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Beurteilung des materiellen Anspruchs ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich; spätere Verbesserungen durch die öffentliche Hand können einen zuvor bestehenden Anspruch nicht beseitigen. • Voraussetzung der Funktionsschutzklausel: Nach ständiger Rechtsprechung darf sich die Behörde nur dann auf § 19 Abs. 4 RettG berufen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein funktionsfähiger, bedarfsgerechter und flächendeckender Rettungsdienst bereits besteht. • Abgrenzung Teilbereiche: Bei ausschließlich begehrter Genehmigung für Krankentransporte ist auf die Funktionsfähigkeit des Teilbereichs Krankentransport abzustellen, weil Überkapazitäten in diesem Bereich die Notfallrettung finanziell gefährden können. • Sachliche Feststellung im konkreten Fall: Aus den Stellungnahmen der Stadt E ergab sich bei Antragstellung 2000 eine Unterdeckung im Krankentransport, die wesentlich durch fremde KTW ausgeglichen wurde; eine bedarfsdeckende Lösung war damals nicht in Aussicht. • Rechtsfolge: Weil zum Zeitpunkt der Antragstellung kein bedarfsgerechter Krankentransport gewährleistet war, kann sich der Beklagte nicht auf die Funktionsschutzklausel berufen; weitere Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1–3 RettG lagen nicht vor. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Auf die Einhaltung einzelner Eintreffzeiten der Notfallrettung kommt es für die Entscheidung nicht an; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist begründet: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit drei KTW im Stadtgebiet von E zu erteilen. Die Ablehnung durch den Bescheid vom 20.12.2000 (bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung) ist rechtswidrig, weil sich die Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht auf einen bereits vorhandenen bedarfsgerechten und flächendeckenden Krankentransport stützen konnte und somit die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG nicht greift. Weitere Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1–3 RettG sind nicht ersichtlich; die Klägerin gilt als zuverlässig und geeignet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.