Urteil
7 K 3166/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0313.7K3166.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten 24. Juni 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 10. April 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 13. September 2001 auf Erteilung je einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit vier Krankentransportwagen im Gebiet des O nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kostentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt in L ein Unternehmen, das Krankentransporte durchführt. Mit Schreiben vom 13. September 2001 beantragte sie bei dem Beklagten die Genehmigung gemäß § 18 RettG NRW zur Durchführung des qualifizierten Krankentransportes für den Stadtbezirk O" mit vier Krankentransportwagen (KTW). Über den geplanten Standort, Typ und polizeiliche Kennzeichen der einzusetzenden Fahrzeuge sowie die Betriebszeiten wurden keine Angaben gemacht. 3 Die Klägerin wiederholte den Antrag unter dem 5. November 2001 und fügte Unterlagen bei zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers. Der Beklagte gab verschiedenen Institutionen und Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin. Das Fachamt des Beklagten führte unter dem 8. Oktober 2001 aus, die im Bedarfsplan vorgesehenen Eintreffzeiten der Rettungswagen (RTW) und KTW würden eingehalten, ein funktionsfähiger Rettungsdienst sei deshalb vorhanden. Eine Ausweitung der Kapazitäten durch die von der Klägerin beantragten Fahrzeuge müsse zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes führen. Dieser müsse aber weder seine Organisation verkleinern noch vorhandene Mittel brachliegen lassen, um der Klägerin ihre Tätigkeit zu ermöglichen. Es ergänzte diese Ausführungen mit Schreiben vom 28. Mai 2002, indem es die von der Stadt O zu verantwortenden Rettungswachen und deren Fahrzeugausstattung im Einzelnen aufführte und zum Krankentransport im Kreisgebiet erläuterte, dieser werde auch durch RTW durchgeführt, soweit das rettungsdienstliche Lagebild das zulasse; der Spitzenbedarf werde von den im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen bewältigt. Der Bürgermeister der Stadt O vertrat unter dem 6. November 2001 ebenfalls die Auffassung, der Rettungsdienst im Stadtgebiet entspreche den Vorgaben des Bedarfsplans und könne Überkapazitäten durch neu hinzutretende Bewerber nicht verkraften. Die B1 O äußerte sich unter dem 30. Oktober 2001 dahingehend, dass das Hinzutreten von vier privaten KTW zu den auf dem Gebiet der Stadt O bereits vorhandenen vier KTW, von denen nur drei ständig bereit gehalten würden, zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes führen werde, da diesem zahlreiche Aufträge entgehen müssten, was auch eine erhebliche Gebührenerhöhung zur Folge haben werde. 4 Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er stellte fest, dass Angaben zur Vorhaltung der Fahrzeuge bisher nicht gemacht worden seien und berief sich im Übrigen auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW, welche vorsehe, dass dann, wenn der öffentliche Träger einen flächendeckenden und funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW eingerichtet habe, dessen Existenz nicht durch Genehmigungen für private Betreiber gefährdet werden dürfe. In O stünden in dem von der Stadt verantworteten Rettungsdienst vier KTW bereit. Die Erteilung der von der Klägerin beantragten Genehmigungen würde zu einer Erhöhung um 100% führen und die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes durch erhebliche Einnahmeausfälle beeinträchtigen. Seine Existenz sei dann gefährdet. In den Jahren 1998 bis 2000 sei eine Steigerung der Einsätze von lediglich 2,14% zu verzeichnen gewesen, das werde sich sicherlich auch zukünftig nicht wesentlich ändern. 5 Zur Begründung ihres am 8. Juli 2002 dagegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Beklagte könne sich auf die Funktionsschutzklausel nicht berufen, weil das Vorhandensein eines leistungsfähigen öffentlichen Rettungsdienstes nicht nachvollziehbar dargetan sei. Aus dem Bedarfsplan seien lediglich die Soll-Vorgaben hinsichtlich der Eintreffzeiten zu entnehmen, von der offensichtlich gegebenen Möglichkeit einer automatischen Dokumentation der tatsächlichen Eintreffzeiten sei kein Gebrauch gemacht worden, so dass deren Einhaltung nicht glaubhaft gemacht sei. Im übrigen hätten die Erfahrungen aus anderen Kreisen gezeigt, dass die Gebühren für den Krankentransport auch bei Hinzutreten privater Betreiber stabil geblieben seien. Der Rettungsdienstbedarfsplan, der bis dahin nur Entwurf gewesen war, wurde am 17. Dezember 2002 vom Kreistag beschlossen. 6 Der Beklagte legte den Widerspruch mit Schreiben vom 4. Februar 2003 der Bezirksregierung E zur Entscheidung vor und stellte noch einmal klar, dass in O vier KTW gehalten wurden und ein eventueller Mehrbedarf von den vertraglich am Rettungsdienst beteiligten Hilfsorganisationen abgedeckt werde. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und betonte, dem Beklagten, der einen flächendeckenden Rettungsdienst geschaffen habe, sei nicht zuzumuten, zu Gunsten der Klägerin den vorhandenen Rettungsdienst zu verkleinern oder brachliegen zu lassen. 7 Am 9. Mai 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie wiederholt ihre Widerspruchsbegründung und macht weiter geltend, der im Bedarfsplan vorausgesetzte Prozentsatz von 90% bei der Einhaltung der Hilfsfristen im Rettungsdienst im engeren Sinne sei nicht ausreichend. Mit Rücksicht darauf, dass die Hilfsfristen schon eine Spanne enthielten (fünf bis acht Minuten in der Stadt) sei die Einhaltung in 95% der Fälle zu fordern. Außerdem sei in der Stadt O ganz überwiegend eine maximale Eintreffzeit von acht Minuten zu Grunde zu legen, da es sich ganz überwiegend um städtischen Kernbereich handele, wie in Fußnote sechs zu Nr. 2.6 des Plans zutreffend ausgeführt sei. Nicht ausreichend könne es daher sein, wenn in weiten Bereichen der Stadt O eine Eintreffzeit von zwölf Minuten gefordert werde, die nach dem Plan nur in 93,45% der Fälle eingehalten werde. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. April 2003 zu verurteilen, ihr die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit vier Krankentransportwagen, die ihren Standort in der Stadt O haben sollen, zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. 13 Aus dem Klageverfahren 7 K 403/04, in welchem es ebenfalls um die Erteilung von Genehmigungen für KTW im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ging, ist der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans des Beklagten aus dem Jahr 2005 auszugsweise beigezogen worden sowie eine eigens für jenes Verfahren gefertigte Übersicht des Beklagten über Einsatzdaten von KTW im Kreisgebiet und ein Auszug der Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 2006 in jenem Verfahren. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die Klage ist zulässig und - ganz überwiegend - begründet. 18 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. April 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit den vier beantragten Krankentransportwagen zu Unrecht abgelehnt. 19 Der Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG NRW, die hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, steht die sog. Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW, auf die der Beklagte sich beruft, nicht entgegen. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. 20 Allerdings kann sich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer insoweit angeschlossen hat, eine Behörde gegenüber Privatunternehmern nur dann auf die Funktionsschutzklausel berufen, wenn sie selbst bzw. der zuständige Träger der Rettungswache die Pflicht zur Schaffung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt hat, ein funktionsfähiger Rettungsdienst also bereits existiert. 21 Vgl. Beschluss vom 15. März 2004, 13 B 16/04, juris; Beschluss vom 5. Juli 2001, 13 B 452/01, NZV 2001, 444; Beschluss vom 22. Oktober 1999, 13 B 5617/98, NWVBl. 2000, 103; Beschluss vom 26. März 1996, 13 B 1975/95, NZV 1996, 335; Beschluss vom 2. August 1994, 13 B 1085/94, NWVBl. 1995, 26. 22 Rettungsdienst ist dabei nach der Rechtsprechung des OVG, 23 vgl. Beschluss vom 20. August 2004, 13 A 2272/04, NWVBl. 2005, 110, 24 ebenso wie bereits nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW der im Sinne von § 6" RettG NRW, das heißt, der von den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes sicherzustellende, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW. Nicht einzubeziehen sind hier bei der Prüfung, ob eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung vorhanden ist, die auf diesem Gebiet außerhalb einer Einbindung gemäß § 13 RettG NRW von Privaten eingesetzten Krankenfahrzeuge. Diese Privaten können sich nämlich, etwa dann, wenn ihnen die Fortführung ihrer Tätigkeit im Rettungswesen nicht mehr lukrativ erscheint, jederzeit aus ihrer Tätigkeit zurückziehen. Zur Sicherstellung im Sinne von § 6 RettG NRW tragen sie deshalb nicht bei. Die Kammer führte zu diesem Fragenkreis in ihrem Urteil vom 23. Juni 2004, 7 K 431/02, an dem der Einzelrichter insoweit festhält, aus: 25 Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand, der Träger des Rettungsdienstes müsse Fahrzeuge und Personal nicht im bisherigen Umfang vorhalten, wenn ein Unternehmer Leistungen des Krankentransports anbiete, vielmehr könne die Behörde auf private Betätigung reagieren, indem sie ihre Organisation entsprechend reduziere, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Die Tätigkeit von Unternehmern kann den öffentlichen Rettungsdienst nicht (ganz oder teilweise) ersetzen; ansonsten würde der Träger des Rettungsdienstes den Sicherstellungsauftrag (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW) verfehlen. Dieser gesetzliche Auftrag besteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch Unternehmer Leistungen der Notfallrettung oder des Krankentransports anbieten. Es geht nicht um ein Mit-, sondern um ein Nebeneinander von Rettungsdienst einerseits und unternehmerischer Tätigkeit andererseits. Dies folgt aus der Systematik des RettG NRW. Der Rettungsdienst (einschließlich der Sicherstellungsverpflichtung) ist Gegenstand von dessen zweitem Abschnitt. Dem stellt das Gesetz die Betätigung von Unternehmern in einem eigenen (dritten) Abschnitt gegenüber. Eben dieses Nebeneinander war für den Gesetzgeber, wie dargelegt, der Grund dafür, die Funktionsschutzklausel in das RettG NRW aufzunehmen. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Träger des Rettungsdienstes seine Organisation an die Tätigkeit von Unternehmern (bis hin zu einem völligen Rückzug) anpassen könnte. Die Zulassung privaten Krankentransports (ebenso wie privater Notfallrettung) führt daher zwingend zu höheren Kapazitäten (wobei die Frage, ob diese Kapazitätserhöhungen so erheblich sind, dass sie das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigen, dann Gegenstand des § 19 Abs. 4 RettG NRW ist). Nur in dem Fall, dass private Hilfsorganisationen oder Unternehmer gemäß (dem zum zweiten Abschnitt des Gesetzes gehörenden) § 13 RettG NRW in den Rettungsdienst eingegliedert, also selbst Teil des Rettungsdienstes sind, kann dessen Träger eigene Kapazitäten... reduzieren. 26 Sichergestellt ist die Versorgung im Sinne von § 6 RettG NRW deshalb nur dann, wenn sie durch Rettungsmittel gewährleistet ist, die innerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes eingesetzt werden. 27 Danach war und ist hier im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine flächendeckende Versorgung auf dem Gebiet des qualifizierten Krankentransports nicht sichergestellt. Zwar mag nach den Ausführungen, die der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006 in dem Verfahren 7 K 403/04 gegenüber dem Gericht machte und in der in jener mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Aufstellung zusammenfasste, davon ausgegangen werden, dass die durch den noch gültigen rettungsdienstlichen Bedarfsplan 2000 des Kreises O vorgesehenen Eintreffzeiten von sechzig Minuten in mindestens 90% der Fälle tatsächlich heute eingehalten werden. Diese Eintreffzeiten sind jedoch nicht sichergestellt. Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung des Beklagten ergibt sich nämlich, dass von 27.8817 im Jahr 2004 durchgeführten KTW-Einsätzen 8.079 im Rahmen des Spitzenbedarfs" gefahren wurden. Diese Formulierung bezieht sich auf die Regelung unter 4. im Bedarfsplan, wo zunächst festgelegt wird, dass für Zwecke des Krankentransports tagsüber sieben KTW vorgehalten werden sollen, während nachts die Kapazität eines KTW kreisweit ausreichend sei, dessen Aufgaben tatsächlich aber von einem RTW wahrgenommen werden sollten. Ergänzend ist - zum Krankentransport - ausgeführt: 28 Ein hierüber hinausgehendes Transportaufkommen (Spitzenbedarf) wird von den im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen gem. § 13 I RettG bewältigt". 29 Dabei handelt es sich, wie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 7 K 403/04 erläutert wurde, um sonstige Fahrzeuge der Hilfsorganisationen, welche diese außerhalb der Einbindung in den Rettungsdienst für andere Zwecke vorhalten. Der Vertreter des Beklagten hat dazu am 15. Februar 2006 weiter erläutert, dass der in den Vormittagsstunden im öffentlichen Rettungsdienst unzweifelhaft bestehende Fehlbedarf von mehr als zwei KTW, der auch in der zusammenfassenden Würdigung der zur Sitzung gefertigten Aufstellung ausgewiesen ist, auch deshalb nicht vom öffentlichen Rettungsdienst ausgeglichen werden solle, weil hier die im noch anhängigen Berufungsverfahren 13 A 233/05 der Klägerin (VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2004, 7 K 3268/01) streitigen KTW berücksichtigt werden müssten, um in dem Fall, dass das stattgebende Urteil vom 1. Dezember 2004 rechtskräftig werden sollte, keine öffentlichen Überkapazitäten zu schaffen. Dieser Planungsstand kann nur so verstanden werden, dass die Einsätze des so genannten Spitzenbedarfs, die nach der Aufstellung für das Jahr 2004 fast 30% aller KTW-Fahrten ausmachen, gezielt genutzt werden, um den öffentlichen Rettungsdienst nicht in die Lage versetzen zu müssen, die Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW mit eigenen Mitteln zu erfüllen. Der von dem Träger des Rettungsdienstes zu erfüllende Sicherstellungsauftrag wird deshalb hier auf dem Gebiet des Krankentransports nicht eingehalten. Es kommt im vorliegenden Fall mithin nicht darauf an, ob für die Prüfung der Sicherstellung auch der Bereich der Eintreffzeiten der RTW in den Blick zu nehmen ist. 30 vgl. zu dieser Fragestellung Urteil der Kammer vom 23. Juni 2004a.a.O. 31 Aus der vom OVG NRW immer wieder, 32 vgl. aus jüngerer Zeit Beschluss vom 20. August 2004 a.a.O., 33 betonten Einheitlichkeit des Rettungsdienstes folgt auf der Grundlage der Auffassung des OVG, dass beide Teilbereiche funktionsfähig sein müssen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 a.a.O., Urteil der Kammer vom 31. März 2004, 7 K 7982/02. 35 Wenn also, wie hier, eine ungenügende Ausstattung des vorhandenen Krankentransport- wesens festgestellt wird, so schließt bereits dieser Umstand auch auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des OVG eine Berufung des Trägers des Rettungsdienstes auf die Funktionsschutzklausel aus. Mängel im Krankentransport können durch Einhaltung oder gar Übererfüllung der Eintreffzeiten im Rettungsdienst i.e.S. auch danach nicht kompensiert werden. 36 Anhand der nach der eigenen Einschätzung des Beklagten, wie sie sich aus der Äußerung seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006 ergibt, für die Zeit vor 2004 unzuverlässigen Zahlen ist nicht verifizierbar, dass die Situation der Bedarfsdeckung im Jahr der Antragstellung durch die Klägerin, 2001, deutlich anders war als in dem detailliert dargestellten Jahr 2004. Der vom Gericht im 37 Urteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2004, 7 K 3268/01, 38 für die Zeit vor dem 1. April 2003 konstatierte Fehlbedarf von einem KTW im Bereich der Stadt E1, ist zudem, anders als im Verfahren 7 K 3268/01 von Seiten des Beklagten dargestellt, nach den im Verfahren 7 K 403/04 gemachten Angaben tatsächlich nie ausgeglichen worden, und die für 2004 zahlenmäßig ausgewiesene Deckung des Spitzenbedarfs durch sonstige Fahrzeuge der Hilfsorganisationen wurde vom Beklagten auch schon in den im Vorverfahren dieses Prozesses abgegebenen Stellungnahmen vom 28. Mai 2002 und vom 4. Februar 2003 erwähnt. Da der Vertreter des Beklagten am 15. Februar 2006 auch erklärt hatte, der für 2004 ausgewiesene Fehlbedarf an KTW sei in der Folgezeit bewusst nicht ausgeglichen worden, muss davon ausgegangen werden, dass sowohl bei der Antragstellung im Jahr 2002 als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung durch den öffentlichen Krankentransport im Sinne von § 6 RettG NRW nicht gegeben war. Es kann deshalb hier offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage abzustellen ist. 39 Vgl. dazu Urteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2004 a.a.O. 40 Da sich der Beklagte für seine Entscheidung mithin auf die Funktionsschutzklausel nicht berufen kann, sind weitere Erwägungen mit dem Ziel, die Zahl der an Private zu erteilenden Genehmigungen durch den tatsächlichen Bedarf im Kreisgebiet zu begrenzen, nicht anzustellen. Eine Rechtsgrundlage für derartige Erwägungen ist im RettG NRW nicht vorhanden. Eine Bedarfs- bzw. Verträglichkeitsprüfung ist gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW nur dann vorgesehen, wenn private Rettungsmittel zu einem funktionsfähigen Rettungsdienst hinzukommen. Unterhalb dieser Schwelle können Bewerber vor dem Hintergrund des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unter Hinweis auf einen bereits gedeckten Bedarf abgewiesen werden. Damit ist nicht gesagt, dass nicht andere landesrechtliche Regelungen möglich sind, die eine weiter gehende Bedarfsprüfung vorsehen und dass derartige Regelungen nicht gleichfalls mit Bundesrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar sein können. 41 Vgl. zu einem derartigen Fall BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999, 3 C 20/98, DVBl. 2000, 124 für das hessische Rettungsrecht. 42 Es ist nach Auffassung des Gerichts aber auch unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts keineswegs geboten, eine derartige Bedarfsprüfung vorzuschreiben. Wenn die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen das nicht tut, so ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen die beantragten vier KTW kann deshalb seitens des Beklagten nicht eingewandt werden, sie überschritten den im Gebiet des O vorhandenen Bedarf und beeinträchtigten die Auslastung der öffentlichen Rettungsmittel. 43 Auf die Einhaltung der Eintreffzeiten in der Notfallrettung im Kreisgebiet kommt es für den vorliegenden Fall - auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW - deshalb nicht an. Es kann mithin in diesem Verfahren insbesondere offen bleiben, ob die von dem Beklagten in seinem rettungsdienstlichen Bedarfsplan vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der zu gewährleistenden Eintreffzeiten im Kreisgebiet rechtmäßig ist. Das OVG neigt offenbar dazu, eine derartige Differenzierung innerhalb einer Stadt, wie sie hier etwa für O und E1 vorgenommen wurde, abzulehnen, indem es auf die für städtische Gebiete vorgesehene Zeitspanne von 5 bis 8 Minuten hinweist. 44 Vgl. Beschluss vom 5. Juli 2001, 13 B 452/01, NZV 2001, 444 = NWVBl 2002, 66 (für die große kreisangehörige Stadt T1). 45 In Betracht zu ziehen wäre in einem derartigen Fall unterschiedlich strukturierter Ortsteile auch eine mittlere Eintreffzeit von 10 Minuten. 46 Vgl. Urteil der Kammer vom 31. März 2004 a.a.O. (für T und W). 47 Dafür, dass selbst bei Zugrundelegung einer zwischen einzelnen Ortsteilen differenzierenden Betrachtung die Vorgaben des Rettungsdienstbedarfsplans 2000 hinsichtlich der weitgehenden Annahme ländlicher Gebiete insbesondere im Bereich der Städte E1, O und N nicht realistisch ist, spricht bereits der Umstand, dass der Beklagte in seinem Entwurf 2005 die städtischen Bereiche mit Eintreffzeiten bis zu 8 Minuten, die gegenwärtig, wie jedenfalls die Ausführungen für N im Verfahren 7 K 403/06 zeigen, nicht zu mindestens 90% eingehalten werden, deutlich ausgeweitet hat. Daraus könnte folgen, dass auch die Eintreffzeiten der RTW die Annahme einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung in diesem Teilbereich des Rettungsdienstes nicht gerechtfertigt ist. Darauf kommt es hier jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, nicht mehr an. 48 Sonstige Ausschlussgründe, die dem Recht der Klägerin auf Wahrnehmung ihrer Berufstätigkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte hinsichtlich der persönlichen Eignung der bei der Klägerin maßgeblichen Personen keine Einwendungen erhoben. Gleichwohl muss eine Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigungen hier ausscheiden. In eine Genehmigung sind nämlich gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 RettG NRW aufzunehmen die polizeilichen Kennzeichen und der Standort der fraglichen Fahrzeuge. Da beides bisher nicht angegeben wurde und offenbar nicht angegeben werden kann, da die Autos erst angeschafft und ein Standort angemietet werden muss, kann eine Genehmigung gegenwärtig nicht erteilt werden, der Beklagte mithin zu der Erteilung auch nicht verurteilt werden. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten wurden im vollen Umfang dem Beklagten auferlegt, weil die Klägerin nur in geringem Umfang unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der schwierigen Sach- und Rechtsfragen für notwendig zu erklären, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 50 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. 51