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Beschluss

20 L 2945/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:1202.20L2945.04.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zum 31. Dezember 2004 der Antragstellerin Eingliederungshilfe zu gewähren und die Kosten für einen Integrationshelfer im Kindergarten St. F in L im Umfang von 10 Stunden wöchentlich - zu 12,78 EUR stündlich - begrenzt durch die tatsächliche Inanspruchnahme zu übernehmen.

Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragstellerin zu 5/6 und dem Antragsgegner zu 1/6 auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zum 31. Dezember 2004 der Antragstellerin Eingliederungshilfe zu gewähren und die Kosten für einen Integrationshelfer im Kindergarten St. F in L im Umfang von 10 Stunden wöchentlich - zu 12,78 EUR stündlich - begrenzt durch die tatsächliche Inanspruchnahme zu übernehmen. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragstellerin zu 5/6 und dem Antragsgegner zu 1/6 auferlegt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer im Kindergarten St. F in L im Umfang von 20 Stunden wöchentlich - zu 12,78 EUR stündlich - begrenzt durch die tatsächliche Inanspruchnahme für zunächst drei Monate zu gewähren, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die begehrte Leistung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind die §§ 39 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG in der Fassung des Artikel 15 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - (im Folgenden: BSHG n. F.) i.V.m. §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 7, 58 Nr. 1 SGB IX. Der Antragsgegner ist als örtlicher Sozialhilfeträger gemäß §§ 97 Abs. 1, 99 BSHG für die begehrte Hilfe zuständig, da die Antragstellerin mit der Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer im Regelkindergarten eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft begehrt. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bestimmt, dass nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht, zur heilpädagogischen Förderung, zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Anspruch genommen werden können. Zuständig sind nach § 29 Abs. 2 SGB I die in den vorangestellten Vorschriften genannten Leistungsträger. Zu diesen vorangestellten Vorschriften gehört u.a. § 28 SGB I. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 c) SGB I kann nach dem Recht der Sozialhilfe die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, insbesondere auch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden. Zuständig sind nach § 28 Abs. 2 SGB I die Kreise und kreisfreien Städte sowie andere Träger der Sozialhilfe. Auch aus §§ 5 Nr. 4, 6 Abs. 1 Nr. 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) folgt, dass der Antragsgegner für die hier in Rede stehenden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft der zuständige Rehabilitationsträger ist, weil eine vorrangige Zuständigkeit (vgl. auch § 39 Abs. 5 BSHG) eines anderen in § 6 SGB IX aufgeführten Trägers nicht ersichtlich ist. Damit richten sich die weiteren Leistungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX und § 39 Abs. 4 S. 2 BSHG nach den für den Sozialhilfeträger geltenden Leistungsgesetzen, hier namentlich nach dem Bundessozialhilfegesetz. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG n. F. ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass die von Trisomie 21 betroffene Antragstellerin zu dem begünstigten Personenkreis mit Anspruch auf Eingliederungshilfe gehört, kann keinen Zweifeln unterliegen und wird vom Antragsgegner auch nicht bestritten. Die Antragstellerin ist behindert im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX, weil ihre geistige Fähigkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Infolge ihrer Behinderung ist die Teilhabefähigkeit auch wesentlich eingeschränkt, wie § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG n. F. es erfordert, vgl. § 2 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung). Die wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 28 BSHG) für den Anspruch auf Eingliederungshilfe sind ebenfalls gegeben. Denn § 43 Abs. 2 BSHG bestimmt, dass den in § 28 BSHG genannten Personen - hier also den Eltern der Antragstellerin - die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll. Hieraus folgt, dass bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen die über den Lebensunterhalt hinausgehenden Kosten der Maßnahme ohne Rücksicht auf das Einkommen oder Vermögen der Eltern zu übernehmen sind. Dem Anspruch der Antragstellerin steht nicht der Nachranggrundssatz des § 2 Abs. 1 BSHG entgegen. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder - wie hier - geistig behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem 8. Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VIII - vor. Die Antragstellerin muss sich auch nicht unter Berufung auf den Nachranggrundsatz auf die institutionelle Förderung integrativer Kindergärten verweisen lassen, denn die institutionelle Förderung integrativer Kindergärten schließt einen Individualanspruch zur Förderung eines Besuchs des Regelkindergartens nicht aus, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. September 1994 - 2K 6664/93 - NWVBl. 1995, 76. Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe gegeben, so hat die Antragstellerin - was der Antragsgegner auch nicht in Abrede stellt - grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe (§ 4 Abs. 1 BSHG). Allerdings ist gemäß § 4 Abs. 2 BSHG über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt. Hinsichtlich der Form der Hilfe kommt hier nur - wie von der Antragstellerin beantragt - eine Geldleistung in Betracht. In Bezug auf das Maß der Hilfe gilt: Das Maß der Sozialhilfe richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles (§ 3 Abs. 1 S. 1 BSHG), vor allem nach der Person des Hilfeempfängers. Das dem Sozialhilfeträger gemäß § 4 Abs. 2 BSHG eingeräumte Ermessen gilt für Kann-, Soll-, aber auch für die Muss-Leistungen, vgl. LPK, 6. Auflage 2003, § 4 Rdnr 22. Dabei wird allerdings durch die genaue Bedarfsfeststellung die Leistung, auf die ein Anspruch besteht, konkretisiert. An keiner Stelle gibt das Gesetz zu erkennen, dass der Leistungsrahmen des notwendigen Lebensunterhaltes unausgefüllt bleiben dürfte. vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 - V C 98.69 - BVerwGE 35, 178. Ein (Ermessens-)Spielraum besteht deshalb nur dann, wenn ein eindeutig bestimmter Bedarf auf unterschiedliche Weise gleichermaßen befriedigt werden kann. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Falle das Ermessen des Antragsgegners dahingehend reduziert, der Antragstellerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer zu gewähren. Eine Verweisung der Antragstellerin auf die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Betreuung in einem Sonderkindergarten oder einem integrativen Kindergarten kommt nicht (mehr) in Betracht. Einer Verweisung auf einen Sonderkindergarten steht die Regelung des § 4 Abs. 3 S. 1 SGB IX entgegen: Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden können. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einer integrativen Betreuung vor einer Betreuung in einem nur für Behinderte eingerichteten Sonderkindergarten Vorzug zu geben ist. Damit verliert der Sonderkindergarten nicht Sinn und Bedeutung, denn im Einzelfall kann eine optimale Förderung in einem Sonderkindergarten bestehende Defizite möglicherweise besser ausgleichen helfen als in einer Regeleinrichtung. Dies hängt wesentlich von den mentalen und entwicklungsphysiologischen Bedingungen ab. Im vorliegenden Fall gibt es allerdings keine Hinweise darauf, dass die Antragstellerin in einem heilpädagogischen Kindergarten besser gefördert werden könnte, als in einem integrativen Kindergarten oder einem Regelkindergarten mit Unterstützung durch einen Integrationshelfer. Auf die Betreuung in einer integrativen Einrichtung kann die Antragstellerin - ungeachtet der Frage, ob der Regelkindergarten aufgrund der etwas geringeren Entfernung zum Wohnort und Wohnumfeld der Antragstellerin (4,6 km anstatt 8,7 km) zur Erreichung des Integrationsziels besser geeignet wäre - gegenwärtig schon deshalb nicht verwiesen werden, weil ein solcher Platz aktuell nicht zur Verfügung steht. Wie der Antragsgegner auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 20 K 1310/04 mitgeteilt hat, sind derzeit sämtliche Plätze in integrativen Einrichtungen belegt. Wann ein Platz zur Verfügung gestellt werden kann, ist nicht hinreichend sicher zu beantworten. Von vier integrativen Einrichtungen in L wurde die Einschätzung abgegeben, dass voraussichtlich zum Anfang des Kindergartenjahres 2005/2006 ein Platz zur Verfügung stehen würde. Sollte im laufenden Kindergartenjahr ein Platz frei werden, so würde die Besetzung nach den bei den Einrichtungen geführten Wartelisten sowie sonstigen Kriterien entschieden werden. Im Übrigen kann die Antragstellerin auch deshalb nicht mehr auf den Besuch eines integrativen Kindergartens verwiesen werden, weil ihr aufgrund der bereits erfolgten Aufnahme im Regelkindergarten und der offenbar weitgehend problemlos verlaufenen Integration ein Wechsel in eine andere Einrichtung nicht mehr zumutbar wäre, da zu befürchten ist, dass der Erfolg der bisher durchgeführten Maßnahme sich verschlechtert, vgl. hierzu auch Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 40 Rdnr. 49. Ist schon bei nichtbehinderten Kindern ein mehrfacher Kindergartenwechsel für die Entwicklung des Kindes als nicht unproblematisch zu betrachten, so muss dies erst recht im Falle der behinderten Antragstellerin gelten. Deshalb stellt sich vorliegend die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob der Wunsch der Antragstellerin (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 BSHG und das hierin normierte Wunschrecht des Hilfeempfängers) nach einer besonderen Gestaltung der Hilfe - nämlich Hilfe in Form einer Betreuung und Begleitung durch einen Integrationshelfer im Regelkindergarten - angemessen ist, in dieser Form nicht, da eine anderweitige Bedarfsdeckung derzeit nicht möglich ist. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass der besondere Betreuungs- und Integrationsbedarf der Antragstellerin durch die Verpflichtung des Antragsgegners, Kosten für einen Integrationshelfer für maximal 10 Stunden wöchentlich zu übernehmen, in ausreichendem und angemessenem Umfang gedeckt wird. Jedenfalls hat die Antragstellerin es nicht vermocht, einen zeitlich darüber hinausgehenden Bedarf glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin macht - dem Grunde nach schlüssig und einleuchtend - geltend, der Integrationshelfer sei erforderlich, weil sie zusätzliche Anleitung durch besondere Förderung im grob- und feinmotorischen Bereich, im Bereich von Sprach- und Kommunikationstraining sowie im Bereich der Förderung der Sinneswahrnehmung und der sozialen Integration benötige. Dies könne ein Integrationshelfer durch Einbringung therapeutischer Wiederholungsübungen in das Kindergartengeschehen gewährleisten. Er könne unter Anleitung der pädagogischen Mitarbeiterinnen mit der Antragstellerin bestimmte Übungen, Spiele und Tätigkeiten einmal oder mehrfach wiederholen, die die anderen Kinder einübten und schneller erlernten. Darüber hinaus benötige sie - die Antragstellerin - Toilettentraining, das der Integrationshelfer ebenfalls durchführen könne. Das Toilettentraining ist allerdings keine spezifische Aufgabe, die durch einen Integrationshelfer wahrgenommen werden muss. Vielmehr dürfte diese Aufgabe - soweit das Training in Rede steht - wie bei jedem anderen (nicht behinderten) Kind vornehmlich den Eltern obliegen. Soweit die Antragstellerin aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sein sollte, selbständig die Toilette zu besuchen und sich zu säubern, ist schon fraglich, ob diese körperbezogene Verrichtung nicht eher dem pflegerischen Bereich als der Eingliederungsmaßnahme zuzurechnen ist. Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass diese Aufgabe nicht vom Erziehungspersonal des Kindergartens übernommen werden könnte. Es dürfte keine Seltenheit sein, dass auch nicht behinderte Kinder im Alter der Antragstellerin nicht oder nicht jederzeit in der Lage sind, selbständig die Toilette aufzusuchen, sondern ebenfalls Anleitung und Begleitung benötigen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ausreichend geschultes Personal im Regelkindergarten vorhanden ist, um etwa notwendige Hilfestellung zu geben. Das Toilettentraining und die Toilettengänge finden deshalb bei der zeitlichen Bemessung der erforderlichen Integrationshilfe keine Berücksichtigung. Bei der Bemessung des zeitlichen Umfangs, in dem der Integrationshelfer tätig sein muss, ist das Gericht ferner davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zusätzliche Hilfe durch den Zivildienstleistenden nicht für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes im Kindergarten, sondern nur für die Hälfte ihrer Anwesenheitszeit benötigt. Der Umstand, dass die Eltern der Antragstellerin die Klärung der Kostenfrage nicht abgewartet, sondern die Antragstellerin unter bewusster Inkaufnahme des Risikos, einen Integrationshelfer nicht zur Verfügung gestellt zu bekommen, im Regelkindergarten angemeldet und damit eine Betreuung ohne Einschaltung eines Integrationshelfers für eine gewisse Dauer in Kauf genommen haben (der vorliegende Eilantrag wurde erst am 28. September 2004, mithin mehr als ein Jahr nach der Aufnahme im Regelkindergarten gestellt), zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass die Eltern der Antragstellerin eine Betreuung durch den Integrationshelfer über die gesamte Anwesenheitszeit selbst zwar möglicherweise für wünschenswert, aber nicht für zwingend notwendig erachten. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass die von der Antragstellerin für das Erlernen von Spielen, Tätigkeiten, Übungen oder Lieder benötigte Integrationshilfe ungeachtet der mit zunehmenden Alter steigenden Anforderungen während der Dauer des Kindergartenbesuchs nicht wesentlich steigt. Sich wiederholende Lieder, Reime, Spiele oder Übungen wird die Antragstellerin mit der Zeit zumindest in einem solchen Maße verinnerlicht haben, dass die Anleitung und nötige Hilfestellung durch Auszubildende, Hilfskräfte oder auch durch kurzfristig erhöhte Zuwendung und Aufmerksamkeit durch eine der beiden die Gruppe betreuenden Erzieherinnen geleistet werden kann. Soweit die Eltern der Antragstellerin ausführen, die Entwicklung der Antragstellerin im kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich müsse mit zunehmendem Alter umfangreicher vertieft werden, bleiben diese Ausführungen völlig abstrakt und lassen insbesondere nicht erkennen, welche konkreten Anforderungen an Anleitung und Betreuung der Antragstellerin durch den Integrationshelfer hieraus folgen. Gleiches gilt für das Schreiben der Lebenshilfe vom 14. November 2003, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin von den anderen Kindern angenommen worden sei, auf die Kinder zugehe, mittendrin sei und mit Unterstützung die Kontakte ausbauen könne. Integration müsse nicht künstlich hergestellt werden, sie finde täglich statt. Die (von der Antragstellerin beantragte) Hilfskraft habe die erforderliche Zeit, das Übungsmaterial mit der Antragstellerin immer wieder durchzugehen. Der Zivildienstleistende könne die Wörter, Lieder und Reime, die in der Gruppe erlernt würden, immer wieder mit der Antragstellerin durchgehen und er könne sie zu bestimmten Bewegungsabläufen, zu Übungen in der Grob- und Feinmotorik immer wieder auffordern. Nach alledem erscheint dem Gericht eine Integrationshilfe für die Dauer von (durchschnittlich) 2 Stunden täglich für ausreichend. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das Erfordernis eines Tätigwerdens des Integrationshelfers sei zeitlich nicht vorhersehbar. Insbesondere - wird dazu im Schriftsatz vom 12. November 2004 ausgeführt - sei nicht eingrenzbar, wann welche Spiele stattfänden bzw. wann Kontaktaufbau zu anderen Kindern stattfinde. Soweit die Ausführungen so zu verstehen sein sollten, dass die Eltern der Antragstellerin die Anwesenheit des Integrationshelfers sozusagen präventiv und „auf Vorrat" für erforderlich halten, ist darauf zu verweisen, dass die Betreuung und Förderung des behinderten Kindes in einem Regelkindergarten wie auch im integrativen Kindergarten ein Konzept erfordert, das ein individuelles Eingehen auf die speziellen Bedürfnisse des behinderten Kindes ermöglicht. Hierzu dürfte auch die Erstellung eines Wochenplans und die Absprache zwischen den Erzieherpersonal und dem Integrationshelfer gehören, welche Spiele oder Übungen an welchen Tagen durchgeführt, neu erlernt oder wiederholt werden, so dass der Bedarf an zusätzlicher Anleitung durch den Integrationshelfer jedenfalls bis zu einem gewissen Umfang sehr wohl vorhersehbar sein sollte. Der erforderliche Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, weil es der Antragstellerin unzumutbar ist, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf die Hilfe eines Integrationshelfers zu verzichten und weil es den Eltern der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - zugemutet werden kann, die Kosten für einen solchen Integrationshelfer zu übernehmen. Soweit die Antragstellerin allerdings den Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Monat Dezember 2004 hinaus begehrt, fehlt es aus folgenden Gründen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes: Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 12 B 1034/02 - mit weiteren Nachweisen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung darstellt, sondern lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist aber noch nicht abzusehen , ob und ggf. in welchem Umfang der betreffende Antragsteller in Zukunft hilfebedürftig sein wird. Auch können sich die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern, was ab dem 1. Januar 2005 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 vorliegend der Fall ist. An die Stelle der bisherigen Vorschriften treten dann die §§ 53-60 des SGB XII. Ungeachtet dessen kommt vorliegend eine gerichtliche Anordnung über den 31. Dezember 2004 hinaus deshalb nicht in Betracht, weil sich die gerichtliche Zuständigkeit ab dem 1. Januar 2005 ändert und sozialhilferechtliche Streitigkeiten durch Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch den Sozialgerichten zugewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 188 Satz 2 VwGO.