Beschluss
12 B 1034/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung zur Gewährung laufender Sozialhilfe erstreckt sich eine Eilentscheidung nur bis zum Ende des Monats der abschließenden gerichtlichen Entscheidung.
• Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gehört die hinreichende Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers; bloße Behauptungen ohne Nachweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Eilantrag Sozialhilfe: Befristung der einstweiligen Anordnung bis Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung zur Gewährung laufender Sozialhilfe erstreckt sich eine Eilentscheidung nur bis zum Ende des Monats der abschließenden gerichtlichen Entscheidung. • Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gehört die hinreichende Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers; bloße Behauptungen ohne Nachweise genügen nicht. Die Antragstellerin suchte Gewährung laufender Sozialhilfe und beantragte einstweilige Anordnung sowie Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Antragstellerin führte an, nach dem Auszug ihres Lebensgefährten erhalte sie keine finanzielle Unterstützung mehr und sei hilfebedürftig. Sie legte eidesstattliche Versicherungen vor, die jedoch die Verhältnisse vor der Zwangsräumung schilderten. Die Behörde und das Gericht zweifelten an der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit, da unklar blieb, wie die Antragstellerin trotz ihrer Rente die Kosten getragen hat. Die Antragstellerin legte keine ausreichenden Nachweise über ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. • Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, daher Versagung der Prozesskostenhilfe. • Die Beschwerde ist nach Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unbegründet; die vorgebrachten Gründe ändern den angefochtenen Beschluss nicht. • Rechtsprechung der Senate für Sozialhilfesachen des OVG NRW begrenzt die Wirkung einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung laufender Hilfe zeitlich bis zum Ende des Monats der abschließenden gerichtlichen Entscheidung, weil Sozialhilfe monatlich zu prüfen und zu bewilligen ist. • Sozialhilfe ist eine auf gegenwärtige Bedarfslagen ausgerichtete, nicht rentengleiche Dauerleistung; Anspruchsvoraussetzungen können sich monatlich ändern, daher obliegt der Behörde eine fortlaufende Kontrolle des Sozialhilfefalls. • Die Antragstellerin hat ihren Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen, weil nicht dargetan wurde, welche Mittel neben der Rente zur Deckung der Kosten eingesetzt wurden. • Bloße Behauptungen über den Wegfall finanzieller Unterstützung durch den früheren Lebensgefährten sind ohne substantiierende Nachweise (z.B. eidesstattliche Versicherungen zu aktuellen Verhältnissen, Belege über Geldflüsse) nicht ausreichend. • Es obliegt der Antragstellerin, dem Antragsgegner durch vollständige Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu ermöglichen. • Kostenentscheidung erfolgte aufgrund §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Beschwerde selbst wurde zurückgewiesen, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde und die vorgelegten Unterlagen keine Klarheit über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin schafften. Die einstweilige Anordnung kann nur bis zum Ende des Monats der abschließenden gerichtlichen Entscheidung wirken; für darüber hinausgehenden Schutz fehlt ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.