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Urteil

16 K 1770/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abfallentsorgungssatzung kann Mindestbehältervolumina und standardisierte Gefäßgrößen vorsehen; individuelle Abfallmengen müssen nicht exakt abgebildet werden. • Reduzierungen des Regelvolumens sind möglich, dürfen aber ein in der Satzung vorgesehenes Mindestvolumen (hier 15 l pro Person/Woche) nicht unterschreiten. • Ist für ein ermitteltes Mindestvolumen kein entsprechend bemessenes Gefäß vorgesehen, darf die Kommune ein größeres, verfügbares Gefäß zuweisen und einen Gebührenabschlag gewähren.
Entscheidungsgründe
Zuordnung von Mindestbehältervolumen und verfügbaren Gefäßgrößen bei Abfallentsorgungssatzung • Eine Abfallentsorgungssatzung kann Mindestbehältervolumina und standardisierte Gefäßgrößen vorsehen; individuelle Abfallmengen müssen nicht exakt abgebildet werden. • Reduzierungen des Regelvolumens sind möglich, dürfen aber ein in der Satzung vorgesehenes Mindestvolumen (hier 15 l pro Person/Woche) nicht unterschreiten. • Ist für ein ermitteltes Mindestvolumen kein entsprechend bemessenes Gefäß vorgesehen, darf die Kommune ein größeres, verfügbares Gefäß zuweisen und einen Gebührenabschlag gewähren. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks mit sechs gemeldeten Personen und bisheriger Versorgung mit einer 80-l-Restmülltonne bei vierzehntägiger Leerung. Die Stadt forderte die Bereitstellung eines dem Satzungsmaßstab entsprechenden Behältervolumens; die Kläger beantragten die Fortsetzung der bisherigen 80-l-Lösung. Die Verwaltung reduzierte das Regelvolumen wegen Kompostierung auf ein Mindestniveau von 15 l pro Person/Woche, was bei sechs Personen 90 l/Woche ergibt; ein entsprechender Behälter wird nicht vorgehalten. Daher ordnete die Stadt die Zuweisung eines 120-l-Gefäßes mit wöchentlicher Leerung und gewährte einen Gebührenabschlag von 25 %. Die Kläger klagten auf Anschluss mit 80 l bei vierzehntägiger Leerung. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Anwendbare Satzung: Abfallentsorgungssatzung (AES) der Stadt E regelt Regelvolumen (20 l/Person/Woche) und Minderung auf 15 l bei glaubhaftem geringeren Bedarf bzw. Eigenkompostierung (§14 Abs.5 S.1,3,4 AES). • Die Kläger haben einen geringeren Bedarf glaubhaft gemacht und kompostieren, sodass das in §14 Abs.5 S.4 AES normierte Mindestvolumen von 15 l/Person/Woche (insgesamt 90 l/Woche) gilt. • Die Satzung sieht keine 90-l-Gefäßgröße vor; vorhandene Gefäßoptionen in §14 Abs.2 AES (z. B. 80 l, 120 l) sowie die Möglichkeit vierzehntägiger Leerung führen dazu, dass bei Nichtverfügbarkeit des exakten Mindestvolumens ein größeres, verfügbares Gefäß zugewiesen wird und nach §14 Abs.9 S.3 AES ein Gebührenabschlag von 25 % gewährt wird. • Die Regelungen liegen im zulässigen Organisationsermessen der Kommune zur Erfüllung der Pflichten nach §5 Abs.2 LAbfG und sind verhältnismäßig; die Kommune darf pauschalierte Durchschnittswerte und genormte Behältergrößen verwenden, um kostengünstige und reibungslose Abfuhr sicherzustellen. • Die Satzung erfüllt die Anforderungen des §9 Abs.1 S.3 LAbfG, weil sie Reduzierungsmöglichkeiten und Gebührenanreize für Eigenkompostierer vorhält; ein Gleichbehandlungsverstoß nach Art.3 GG ist nicht dargelegt, da keine gleichgelagerten Fälle mit rechtmäßiger abweichender Zuweisung nach der geltenden Satzung ersichtlich sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anschluss mit einer 80-l-Tonne bei vierzehntägiger Leerung, weil nach der geltenden Abfallentsorgungssatzung bei glaubhaft geringerem Bedarf und Eigenkompostierung ein Mindestvolumen von 15 l pro Person/Woche gilt (insgesamt 90 l). Da kein 90-l-Gefäß vorgesehen ist, ist den Klägern ein 120-l-Behälter mit wöchentlicher Leerung zuzuweisen; hierfür wird am Jahresende ein Gebührenabschlag von 25 % gewährt. Die Satzungsregelungen sind rechtmäßig, verhältnismäßig und erfüllen die Vorgaben des Landesabfallrechts; deshalb ist der Bescheid der Stadt in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.