Urteil
11 K 5640/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0110.11K5640.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Nach eigenen Angaben sind die Kläger zu 1. und 2. kurdischer Volkszugehörigkeit und islamisch-sunnitischen Glaubens, stammen aus Amouda in Syrien und sind im Januar 1997 mit ihren damals zwei Kindern, den Klägern zu 3. bis 4., nach Deutschland gekommen. 3 Die Kläger zu 1. bis 4. beantragten Asyl, ohne Personalpapiere vorzulegen. Hierzu trug der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung vor dem früheren Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Januar 1997 unter anderem vor: Seine Eltern seien vor ungefähr 35 Jahren aus der Türkei nach Syrien geflohen. Er habe in seinem Heimatort als Tagelöhner und Lastträger gearbeitet. Sie hätten dort von staatlicher Seite keine Papiere erhalten. 1995 habe er sich über einen Bekannten, der Beziehungen zur Polizei gehabt habe, eine weiße Kennkarte für die Stadt Amouda besorgt. Diese sei auf der Reise nach Deutschland mit einem Teil ihres Gepäcks abhanden gekommen. Er selbst habe keine Aktivitäten zu politischen Gruppen unterhalten. Sie seien aber von den Apochi/PKK verfolgt worden. Er habe daher zwei Gründe für die Ausreise gehabt: zum einen ihre fehlende staatliche Anerkennung und zum anderen die Unterdrückung durch die PKK, die ihn seit Dezember 1995 mehrfach genötigt habe, in der Türkei für sie zu kämpfen. Mit staatlichen syrischen Stellen habe er keinerlei Probleme gehabt. Einen konkreten Anlass habe es für die Ausreise nicht gegeben. 4 Die Kläger zu 1. bis 4. wurden dem Beklagten zugewiesen. Seit Anfang 1997 erhalten sie - wie auch nach ihrer Geburt in den Jahren 1997, 1999 und 2003 die weiteren Kinder, die Kläger zu 5. bis 7. - vom Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 5 Der Asylantrag der Kläger zu 1. bis 4. wurde noch im Februar 1997 abgelehnt, die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zu 1. zunächst vortrug, mit der Yekiti - der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien - sympathisiert und für die Partei Zeitschriften und Flugblätter verteilt und nach der Festnahme eines Parteifreundes durch den syrischen Geheimdienst ebenfalls Repressionen befürchtet zu haben, und in der mündlichen Verhandlung behauptete, selbst verfolgt und auch inhaftiert worden zu sein, mit rechtskräftigem Urteil vom 9. März 2000 abgewiesen (Az.: 4 K 2097/97.A). 6 Bei einer anschließenden Vorsprache bei der Ausländerbehörde des Kreises N am 26. Juli 2000 verweigerten die Kläger zu 1. und 2. zunächst die freiwillige Ausreise, erhielten daraufhin eine bis zum 25. August 2000 befristete Duldung, und wurden aufgefordert, bis dahin zur Botschaft zu gehen und sich einen Pass zu besorgen. Der Kläger zu 1. erklärte nach einem entsprechenden Aktenvermerk, eine notariell beglaubigte Geburtsurkunde vorzulegen. Schließlich weigerten sich die Kläger zu 1. und 2. diesen Vermerk und die Anträge zur Beschaffung von Passersatzpapieren zu unterschreiben. 7 Am 3. August 2000 sprachen sie erneut bei der Ausländerbehörde vor und kündigten an, zur Botschaft zu gehen und freiwillig auszureisen. 8 Am 15. August 2000 legten die Kläger beim Beklagten zwecks Kostenerstattung zum angeblichen Botschaftsbesuch ein MinigruppenTicket" der Deutschen Bahn vor, das am 9. August 2000 um 12.00 Uhr in F entwertet worden war. 9 Bei einer Untersuchung des Klägers zu 1. auf seine Reisefähigkeit im September 2000 erklärte dieser, im Oktober 1996 in Syrien in der Haft mit Kabeln auf die Fußsohlen geschlagen worden zu sein. 10 Ende 2000/Anfang 2001 unterzeichneten die Kläger zu 1. und 2. bei der Ausländerbehörde Anträge auf Beschaffung von Passersatzpapieren. Diese Anträge sandte die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt E jedoch an die Ausländerbehörde des Kreises N zurück, da nach dortigen Erfahrungen ein entsprechendes Ersuchen ohne die Vorlage von Identitätsnachweisen wie Nationalpass oder Personalausweis aussichtslos sei; es bestehe allerdings im Einzelfall die Möglichkeit, durch die Angabe der Registriernummer und des Ortes der Registrierung in Syrien die deutsche Botschaft in Damaskus um Überprüfung der Angaben zu bitten. 11 Seitdem werden die Kläger ausländerrechtlich geduldet. 12 Auf Anfrage des Beklagten erklärte die Ausländerbehörde des Kreises N Anfang Juni 2003 auf einem entsprechenden Vordruck, dass die Kläger die Gründe für die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hätten, da sie die Mitwirkung an der Beschaffung von Pässen und Papieren verweigerten; von den Klägern könne die Vorlage von Pässen gefordert werden, um die Ausreise bzw. Abschiebung zu ermöglichen. 13 Daraufhin gewährte der Beklagte mit an die Familie N1 & T1" gerichtetem Bescheid vom 4. Juni 2003 ab dem 9. Juni 2003 nur noch Leistungen nach § 1a AsylbLG (Sachleistungen in Form der ortsüblichen Lebensmittelpakete und Unterkunft sowie Hygienepauschalen in Höhe von 5,11 Euro pro Person). In den Gründen des Bescheides heißt es: Die Kläger zu 1. und 2. hätten ihr weiteres Verbleiben nach Abschluss des Asylverfahrens selber zu vertreten, da sie ohne Passpapiere nach Deutschland eingereist seien und nicht an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitwirkten. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, entweder dem Ausländeramt ihren Nationalpass vorzulegen oder bei der Beschaffung von Passersatzpapieren ernsthaft mitzuwirken. 14 Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger zu 1. geltend, dass ihm der Grund für die Erteilung der Duldung - die Unmöglichkeit der Ausreise - nicht anzulasten sei; da er bereits seit über drei Jahren Leistungen nach § 3 AsylblG beziehe, seien ihm vielmehr Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. 15 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 - dem Kläger zu 1. am Folgetag ausgehändigt - als unbegründet zurück und verwies darauf, dass sich die Kläger zu 1. und 2. entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 70 des Ausländergesetzes (AuslG) und der dahingehenden Aufforderung der Ausländerbehörde keine Pass(ersatz)papiere besorgt hätten. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers zu 1. auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ab. 16 Mit der am Montag, dem 25. August 2003 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Der Bescheid des Beklagten sei inhaltlich zu unbestimmt, da ihm nicht zu entnehmen sei, ob er nur die Kläger zu 1. und 2. betreffe oder von dem Bescheid auch die Kläger zu 3. bis 7. betroffen sein sollten. Im Übrigen sei umstritten, ob minderjährige Kinder überhaupt wegen mangelnder Mitwirkung nach § 1a AsylbLG behandelt werden könnten. Weiterhin seien sie nicht vor Erlass des Bescheides angehört worden. Soweit Mitwirkungshandlungen erwartet würden, habe das Sozialamt außerdem hierzu vor Bescheiderlass unter Fristsetzung konkrete Handlungsschritte zu benennen und einzufordern. Schließlich hätten sie den Umstand, dass sie sich trotz bestehender Ausreiseverfügung noch in Deutschland aufhielten, nicht selber zu vertreten. Sie seien nicht im Besitz gültiger syrischer Ausweispapiere, hätten sich aber um solche bemüht. So habe der Kläger zu 1. nach Aufforderung durch die Ausländerbehörde bei der syrischen Botschaft in Bonn die Ausstellung von Pässen oder Passersatzpapieren beantragt, sei dort aber mit der Begründung abgewiesen worden, dass er und seine Familie nicht syrische Staatsangehörige seien. Sie gehörten zur Gruppe der 120.000 - 150.000 Kurden, die seit der Sondervolkszählung 1962 staatenlos seien. Diesen staatenlosen Kurden würden keine Pässe oder Passersatzpapiere ausgestellt. Dies gelte auch für deren Kinder. Bei den Klägern zu 5. - 7. komme hinzu, dass sie nicht in Syrien geboren seien. Auch werde bestritten, dass derzeit überhaupt Abschiebungen nach Syrien stattfänden. 17 Die Kläger beantragen, 18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 9. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und führt ergänzend aus: Die Kläger seien entgegen ihrer Passpflicht nach § 4 Abs.1 AuslG bereits ohne gültige Ausweispapiere eingereist. Wie ihnen von der Ausländerbehörde mitgeteilt worden sei, seien sie bei der Beschaffung von Papieren mitwirkungspflichtig. Anhand der Geburtsurkunden, die der Kläger zu 1. damals angeblich besessen habe, hätten Papiere beschafft werden können. Eine solche Möglichkeit hätte auch bei Angabe der Registrierungsnummern bestanden. Ein einmaliger, erfolgloser Besuch bei der syrischen Botschaft dürfte zur Dokumentation des Mitwirkungswillens nicht genügen. Dass die Leistungsbeschränkungen auch die Angehörigen beträfen, ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 iVm § 1a AsylbLG. Der Bescheid sei insoweit auch nicht zu unbestimmt, da er sich an die Kläger zu 1. und 2. richte, die zugleich gesetzliche Vertreter der Kläger zu 3. bis 7. seien. Da für die Kläger zu 3. bis 7. kein eigenständiger Asylantrag vorliege, richte sich ihr leistungsrechtlicher Status nach dem des Familienvorstands. Die fehlende Anhörung sei im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. 22 Das Gericht hat einen vorläufigen Rechtsschutzantrag der Kläger mit Beschluss vom 17. September 2003 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt (Az.: 11 L 3253/03). 23 Die Zentrale Ausländerbehörde E hat auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 27. September 2004 mitgeteilt, dass im Juni/Juli 2003 Abschiebungen nach Syrien möglich gewesen und durchgeführt worden seien. 24 Auf das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2004, dass die syrische Botschaft telefonisch mitgeteilt habe, dass den in Deutschland geborenen Klägern zu 5. bis 7. auch dann keine syrischen Personalpapiere erteilt würden, wenn ihre Eltern Syrer seien, kündigten die Beteiligten an, zu dieser Frage weitere Ermittlungen anzustellen, und verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung. 25 Auf Veranlassung des Beklagten hat die Zentrale Ausländerbehörde unter dem 26. Oktober 2004 mitgeteilt, dass sich nach dem - auszugsweise in deutscher Übersetzung eingereichten - syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz die Staatsangehörigkeit von Kindern nach der des Vaters richtet und somit auch in Deutschland geborene Kinder die syrische Staatsangehörigkeit erlangen können, wenn ihr Vater diese Staatsangehörigkeit besitzt. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises N Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. 30 Die Beschränkung der Asylbewerberleistungen auf das nach den Umständen unabweisbar Gebotene zum 9. Juni 2003 mit Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2003 und Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben darüber hinaus im Zeitraum vom 9. Juni bis zum 31. Juli 2003 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Asylbewerberleistungen. 31 Die von Klägerseite geltend gemachten formellen Mängel der Bescheide des Beklagten sind unbeachtlich, da Streitgegenstand der erhobenen Verpflichtungsklage allein der materielle Anspruch der Kläger ist. Abgesehen davon liegen die Mängel aber auch gar nicht vor, da der Bescheid vom 4. Juni 2003 angesichts seiner Adressierung an die Familie N1 & T1" den Adressatenkreis, nämlich die Kläger zu 1. und 2. sowie die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder, d.h. die Kläger zu 3. bis 7. hinreichend klar bestimmt und die tatsächlich entgegen § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG.NRW) vor Bescheiderlass unterlassene Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG.NRW). 32 Nach § 1a Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Diese Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung liegen vor. 33 Da jedenfalls die Kläger zu 1. und 2. ausweislich der Ausländerakte des Kreises N im fraglichen Bewilligungszeitraum eine bis zum 8. August 2003 befristete Duldung besaßen, waren sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 7., nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG leistungsberechtigt. 34 Wie sich aus der Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E vom 8. Februar 2001 an die Ausländerbehörde des Kreises N ergibt, ist die von dort angestrebte und mit dem Antrag auf Erteilung von Passersatzpapieren damals auch bereits eingeleitete Aufenthaltsbeendigung in Form der Abschiebung mangels eines Identitätsnachweises der Kläger, ersatzweise der Angabe der Registrierungsnummer nicht vollziehbar. Wie bereits die jeweilige Befristung der anschließend erteilten Duldungen zeigt, aber auch aus der Mitteilung der Ausländerbehörde an den Beklagten von Anfang Juni 2003 hervorgeht, war die Ausländerbehörde auch Mitte des Jahres 2003 noch gewillt, die Kläger abzuschieben, sobald dies möglich ist. 35 Dass es hierzu nicht gekommen ist, haben die Kläger auch zu vertreten. Der Begriff des Vertretenmüssens im Sinne des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist nicht mit dem Begriff des Verschuldens gleichzusetzen. Es genügt vielmehr, dass die Gründe, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen, im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1999 - 24 B 1088/99 -, abgedruckt in: Gemeinschaftskommentar zur Asylbewerberleistungsgesetz (GK-AsylbLG), Stand: Mai 2003, VII - zu § 1a (OVG - Nr. 3), S. 1 (2); GK-AsylbLG, a.a.O., III - § 1a Rdnr. 97 f. 37 Ob zumindest der Kläger zu 1. - wie ein entsprechender Vermerk in der klägerseits nicht unterzeichneten Anhörungsniederschrift der Ausländerbehörde vom 26. Juli 2000 nahelegt - über eine beglaubigte Geburtsurkunde verfügt, die einen die Abschiebung ermöglichenden Identitätsnachweis darstellen könnte, kann offen bleiben. Denn, auch wenn die Kläger nicht im Besitz von Identitätsnachweisen sind, ist davon auszugehen, dass dies in ihre Verantwortungssphäre fällt. Das Nichtvorhandensein von Ausweispapieren ist nämlich in aller Regel vom Betroffenen zu vertreten, weil es grundsätzlich in seiner Verantwortung liegt, derartige Papiere zu besitzen 38 - vgl. OVG NRW, a.a.O. mit Verweis auf BT-Drs. 12/5008, S. 16 zu § 1a AsylbLG - 39 wie im Beschluss vom 17. September 2003 zum Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung des Ausländers in Anlehnung an § 25 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und § 4 Abs. 1 des Ausländergesetzes. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist nicht ersichtlich. Die Kläger hätten sich jedenfalls in weiterem Maße als geschehen, um die Ausstellung von Personalpapieren bemühen müssen. Nach eigenen Angaben hat der Kläger zu 1. einmal im August 2000 bei der syrischen Botschaft erfolglos Pässe oder Passersatzpapiere beantragt. Bereits dies ist nicht glaubhaft. Belege, die diesen Besuch bestätigen, hat er - trotz entsprechender Aufforderung seitens der Ausländerbehörde vom 26. Juli 2000 - nicht eingereicht. Das insoweit beim Beklagten zur Kostenerstattung vorgelegte MinigruppenTicket vom 9. August 2000 scheidet als Nachweis aus, da es in F gelöst und entwertet wurde (vgl. Anlage zu Bl. 135 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten), obwohl die Kläger in M wohnen und sich die syrische Botschaft damals in Bonn (Andreas Hermes-Strasse) befand. Die vier anderen zur Akte gelangten und in M (Wabe 000) entwerteten VRR-Fahrausweise der Preisstufe B vom 10. bzw. 14. August 2000 kommen bereits vom Geltungsbereich her für eine Fahrt nach Bonn ebenfalls nicht in Betracht.- Jedenfalls war es den Klägern zuzumuten bis zum Jahre 2003 gegebenenfalls erneut bei der syrischen Botschaft vorzusprechen, detailliert die eigenen Familien- und Aufenthaltsverhältnisse in Syrien zu schildern und die Ausstellung von Personalpapieren zu beantragen. Entsprechende Bemühungen waren nicht deshalb von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil die Kläger vortragen, der syrische Staat stelle ihnen als staatenlose Kurden keine Pässe und Passersatzpapiere aus. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 17. September 2003 ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass der syrische Staat bestimmten Gruppen kurdischer Volkszugehöriger die Ausstellung von Reisedokumenten sowie eine Wiedereinreise verweigert. Die überwiegende Anzahl der über eine Million in Syrien lebenden Kurden besitzen jedoch die syrische Staatsangehörigkeit und damit alle bürgerlichen Recht und Pflichten. 40 Vgl. zur aktuellen Erkenntnislage: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 1. April 2004, S. 10 f. 41 Davon, dass die Kläger der erstgenannten Gruppe angehören, kann angesichts des - wie im Beschluss vom 17. September 2003 im einzelnen beschrieben - deutlich gesteigerten Vorbringens des Klägers zu 1. zu seinem Verfolgungsschicksal in Syrien und der damit verbundenen Einschränkung seiner Glaubwürdigkeit nicht ohne weiteres angenommen werden. Da vor diesem Hintergrund Bemühungen zur Erlangung von Personalpapieren nicht offensichtlich aussichtslos waren, war den Klägern eine entsprechende Mitwirkung auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar. Dies gilt auch hinsichtlich der Kläger zu 5. bis 7. Der Behauptung, dass jedenfalls ihnen keine syrischen Personalpapiere erteilt würden, selbst wenn die Kläger zu 1. und 2. Syrer seien, ist durch die Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E vom 26. Oktober 2004 zum syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz die Grundlage entzogen werden. Denn Art. 3 lit. a) dieses Gesetzes sieht ausdrücklich vor, dass von Amts wegen auch derjenige, der außerhalb der Arabischen Provinz Syrien als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist, als syrischer Araber gilt und damit die arabisch-syrische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Art. 1 lit. f)). 42 Dass den minderjährigen Klägern zu 3. bis 7. das Verhalten ihrer Eltern auch im Rahmen des § 1a Nr. 2 AsylbLG zuzurechnen ist, hat die Kammer ebenfalls bereits im Beschluss vom 17. September 2003 dargelegt. 43 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 16 B 2033/99 -, abgedruckt in: 6 K - AsylbLG , a.a.O., VII - zu § 1a (OVG-Nr. 12), S. 1 (3). 44 Des weiteren wird die notwendige Kausalität zwischen zu erwartender Mitwirkungshandlung und Nicht-Vollziehbarkeit der Abschiebung auch nicht durch andere Gründe, die die Abschiebung unmöglich machen, überholt. Insbesondere waren nach telefonischer Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E vom 27. September 2004 Abschiebungen nach Syrien im Juni/Juli 2003 grundsätzlich möglich und wurden auch tatsächlich durchgeführt. 45 Schließlich steht der Anspruchseinschränkung - entgegen der Einschätzung der Kläger - auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht vor Bescheiderlass unter Fristsetzung (und gegebenenfalls Belehrung über die Folgen) konkrete Mitwirkungshandlungen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung benannt und eingefordert hat. Eine solche Verpflichtung des Asylbewerberleistungsträgers lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. 46 Die herrschende Literaturmeinung 47 - vgl. Streit/Hübschmann, Das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, ZAR 1998, 266 (269); GK-AsylbLG a.a.O., III - § 1a AsylbLG Rdnr. 101; Hohm in: Schellhorn/Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, 16. Aufl., § 1a AsylbLG Rdnr. 42; Fasselt in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, 2. Aufl., § 1a AsylbLG Rdnr. 21 - 48 und erstinstanzliche Rechtsprechung 49 - vgl. VG Greifswald, Urteil vom 12. Januar 2000 - 5 A 539/99 -, abgedruckt in: GK-AsylbLG, a.a.O., VII - zu § 1a (VG - Nr. 23), S. 1 (2) - 50 nehmen ein solches Erfordernis dagegen speziell für den Fall der Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG an und begründen dies - soweit ersichtlich - mit einer (entsprechenden) Anwendung des § 66 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I), der vorsieht, dass Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Tatsächlich sieht das Asylbewerberleistungsgesetz in § 7 Abs. 4 unter anderem vor, dass die §§ 60 bis 67 SGB I über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden sind. Dabei ist jedoch bereits fraglich, ob § 7 Abs. 4 AsylblG auch außerhalb des § 7 AsylbLG zur Anwendung kommt, der ausschließlich die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten betrifft. Dass von der Verweisung etwa auch die Vorschrift des § 62 SGB I zur Mitwirkung an ärztlichen und psychologischen Untersuchungen erfasst ist, die nicht im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögensanrechnung nach § 7 AsylbLG, wohl aber im Hinblick auf Leistungen bei Krankheit gemäß § 4 AsylbLG zur Anwendung gelangen könnte, sowie die sehr allgemein gehaltene Gesetzesbegründung für die nachträgliche Einfügung des § 7 Abs. 4 AsylbLG mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes 51 - BT-Drs. 13/2746 S. 16 f. - 52 könnten allerdings für eine Anwendbarkeit der Vorschrift auf das gesamte Asylbewerberleistungsgesetz sprechen. 53 Vgl. VG Greifswald, a.a.O.; GK-AsylbLG, a.a.O., III - § 7 Rdnr. 130 f. 54 Jedenfalls aber bezieht sich § 66 Abs. 3 SGB I seiner systematischen Stellung nach ausschließlich auf die Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 62 und 65 SGB I (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Eine solche steht jedoch hier nicht in Frage. Insbesondere ist nicht die vom Verwaltungsgericht Greifswald in einer vergleichbaren Konstellation (a.a.O.) in Bezug genommene Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 1 einschlägig. Denn diese bezieht sich allein auf die Angabe solcher Tatsachen, die für die (Sozial-)Leistung erheblich sind. Dem Kläger wird dagegen vorgehalten, dass er sich nicht ausreichend um die Beschaffung von Personalpapieren bemüht hat. Diese Mitwirkungspflicht ist jedoch ausländerrechtlicher Natur. Sie ist Teil der grundlegenden Verpflichtung eines Ausländers alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten - und zwar sogar unabhängig von einer besonderen Aufforderung durch die Ausländerbehörde. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 (1224). 56 Geht es vorliegend aber nicht um eine Mitwirkungspflicht im Sozialleistungsverfahren nach §§ 60 bis 62 und 65 SGB I, sondern um eine ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht, können sich die Anforderungen an eine Leistungseinschränkung bei Verletzung dieser Pflicht auch nicht aus § 66 Abs. 3 SGB I ergeben. 57 Ein entsprechendes verfahrensrechtliches Erfordernis lässt sich entgegen dem Verwaltungsgericht Greifswald (a.a.O.) auch nicht aus den Prinzipien der Sozialstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit ableiten. Der Gesetzgeber hat diesen Grundsätzen mit der Begründung des Anhörungserfordernisses in § 28 Abs. 1 VwVfG.NRW und der - entgegen § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I - unabhängig von der Verletzung der Mitwirkungspflicht festgeschriebenen Fortgewährung der unabweisbar gebotenen Hilfe ausreichend Rechnung getragen. Engere verfahrensrechtliche Vorgaben erfordert insbesondere auch das Sozialstaatsprinzip angesichts des auf die effektive Bekämpfung eines Leistungsmissbrauchs gerichteten Zwecks des § 1a AsylblG 58 - vgl. BT-Drs. 12/5008, S. 16 und 13/10155 S. 5 - 59 nicht. 60 Nur dieses Ergebnis entspricht im übrigen auch der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen der Ausländerbehörde und dem Asylbewerberleistungsträger. Wäre letzterer verpflichtet, unter Fristsetzung zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung von Personalpapieren zur Aufenthaltsbeendigung des Ausländers aufzufordern, würde er ausländerrechtlich tätig, ohne hierfür zuständig zu sein. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 62 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 63