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Beschluss

16 B 2033/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO sind substantiiert darzulegen; bloße Verweise auf vorinstanzliches Vorbringen genügen nicht (§ 146 Abs. 5 S.3 VwGO). • Die Einschränkung nach § 1a Nr.2 AsylbLG ist verfassungskonform, wenn die Beschränkung auf das unabweisbar Gebotene die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins wahrt und das Verhalten der Eltern Minderjährigen zugerechnet werden kann.
Entscheidungsgründe
Ablehnung PKH und Nichtzulassung der Beschwerde bei fehlenden Zulassungsgründen • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO sind substantiiert darzulegen; bloße Verweise auf vorinstanzliches Vorbringen genügen nicht (§ 146 Abs. 5 S.3 VwGO). • Die Einschränkung nach § 1a Nr.2 AsylbLG ist verfassungskonform, wenn die Beschränkung auf das unabweisbar Gebotene die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins wahrt und das Verhalten der Eltern Minderjährigen zugerechnet werden kann. Antragsteller, eine Familie mit neun Mitgliedern, begehrten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Hinweis auf § 1a Nr.2 AsylbLG eingeschränkt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten wegen von den Antragstellern zu vertretender Tatsachen nicht vollzogen werden, da Pässe und weitere Dokumente vernichtet wurden und die Antragsteller nicht hinreichend bei der Klärung ihrer Staatsangehörigkeit mitgewirkt hätten. Die Antragsteller behaupteten, lediglich gefälschte Einreisedokumente vernichtet zu haben und legten eine Wohnbescheinigung sowie Versuche zur Beschaffung von Passersatzpapieren vor. Das Verwaltungsgericht wertete Indizien so, dass ernstliche Zweifel an dessen Entscheidung nicht bestehen; zudem seien Darlegungsanforderungen für die Zulassung nicht erfüllt worden. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde versagt, weil der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO darlegte. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 Nrn.1 und 3 VwGO i.V.m. § 146 Abs.4 VwGO wurden nicht substantiiert vorgetragen; bloße Verweise auf vorinstanzliches Vorbringen genügen nicht (§ 146 Abs.5 S.3 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar angenommen, die Antragsteller hätten durch Vernichtung von Reisedokumenten und Unterlassen der Mitwirkung bei Passbeschaffung die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an dieser Tatsachenwürdigung. • Indizien aus Ermittlungsergebnissen (mögliche türkische Herkunft, typische Namens- und Ortsangaben) rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass die Antragsteller durch Täuschung ihre Identität beeinflusst haben könnten; dies fällt unter § 1a Nr.2 AsylbLG. • Die Zurechnung elterlichen Verhaltens auf minderjährige Familienmitglieder ist im Sozialrecht anerkannt; Minderjährige tragen die Folgen elterlichen Handelns im Rahmen von Leistungsveränderungen mit. • Das Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs.1 GG begründet keinen Anspruch auf unbeschränkte Gewährung sozialer Leistungen; § 1a AsylbLG lässt durch die Unabweisbarkeitsklausel und Einzelfallprüfung verfassungsmäßige Differenzierungen zu. • Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO sind im vorläufigen Rechtsschutz nur begrenzt behandelbar; eine allgemeine Klärung materiellen Rechts ist in diesem Verfahrensstadium nicht geeignet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der anwaltlichen Vertreterin wurde abgelehnt, da der Zulassungsantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht darlegte. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert vorgetragen wurden und die vorinstanzliche Würdigung der Tatsachen (Vernichtung von Dokumenten, mangelnde Mitwirkung bei Passbeschaffung, mögliche Täuschung über Identität) nicht in ernste Zweifel gezogen wurde. Auch verfassungsrechtliche Einwände gegen die Anwendung von § 1a AsylbLG und Rügen des Verstoßes gegen Sozialstaatsprinzip oder internationale Richtlinien wurden nicht ausreichend konkretisiert und konnten die Entscheidung nicht in Frage stellen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden den Antragstellern auferlegt, der Beschluss ist unanfechtbar.