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Urteil

19 K 591/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0204.19K591.04.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Kind F1 jugendhilferechtliches Pflegegeld einschließlich Erziehungsgeld nach den § 33, 39 SGB VIII unter Anrechnung bereits gewährter Sozialhilfeleistungen in der Zeit vom 12. Dezember 2000 bis 29. Mai 2002 zu bewilligen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Kind F1 jugendhilferechtliches Pflegegeld einschließlich Erziehungsgeld nach den § 33, 39 SGB VIII unter Anrechnung bereits gewährter Sozialhilfeleistungen in der Zeit vom 12. Dezember 2000 bis 29. Mai 2002 zu bewilligen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von jugendhilferechtlichem Pflegegeld einschließlich Erziehungsbeitrag für die Betreuung seines Neffen F1, geb. 00.00.1984. Zahlung von Pflegegeld an sich für seine beiden Neffen F1 und F2 für die Zeit von deren Minderjährigkeit. Nach dem Tod seines Bruders I am 13. März 2000 - des Vaters von F1 und F2 - nahm der Kläger seine Neffen zu sich. Mit Zustimmung der leiblichen Kindesmutter übertrug das Amtsgericht S die Personensorge mit Beschluss vom 7. November 2000 auf den Kläger. Die Kindesmutter F3 verzog mit der Tochter F4 am 31. Mai 2001 nach E. Seit dem 1. September 2000 erhielt der Kläger für seine Neffen vom Sozialamt des Beklagten laufende und einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in Form von Hilfe in Verwandtenpflege. Zu dem 18. September 2000 datierten Antrag hielt das Sozialamt des Beklagten fest: „Das Jugendamt leistet keine Hilfen, da diese aufgrund der Unterbringung der Kinder beim Onkel nicht erforderlich sind, dies wurde vom zuständigen SB des JA bestätigt" (Vermerk vom 18. September 2000). Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 an den Beklagten beantragte der Kläger rückwirkend für die Zeit vom 12. Dezember 2000 bis einschließlich 30.Mai 2002 Pflegegeld für die Betreuung und Versorgung für F1, bis zum Ende der Minderjährigkeit. Der Beklagte teilte - nach Angaben des Klägers - fernmündlich mit, seiner Meinung nach sei nicht er, sondern das Jugendamt E zuständig. Daher stellte der Kläger den wortgleichen Antrag auf Pflegegeld am 30. Januar 2003 an die Oberbürgermeisterin der Stadt E. Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 teilte diese mit, dass sie den Antrag nicht bescheiden könne, denn der Beklagte sei nach § 86 VI SGB VIII zuständig, da F1 und F2 auf Dauer bei dem Kläger und nicht bei der Kindesmutter lebten. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2004, eingegangen bei Gericht am 27. Januar 2004, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass er unmittelbar nach Übernahme der Kinder in seinen Haushalt beim Beklagten fernmündlich nachgefragt habe, welche finanziellen Hilfen ihm zuteil werden könnten. Sowohl das Jugendamt als auch Sozialamt des Beklagten hätten ihm wiederholt mitgeteilt, dass er keine Leistungen beanspruchen könne. Er habe dann letztlich im Januar 2003 die Anträge auf Bewilligung von Pflegegeld gestellt. Der Antrag hinsichtlich F1 für den geltend gemachten Zeitraum sei nicht beschieden worden. Er habe auch keine Schreiben der Stadt E erhalten, das dortige Jugendamt habe auch nicht davon ausgehen können, es bestehe kein Bedarf nach Hilfe. Es sei zwar richtig, dass der Kläger seit dem 1.September 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für seine beiden Neffen erhalten habe, Hilfe vom Jugendamt sei ihm jedoch nicht angeboten worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - für das Kind F1, geb. am 00.00.1984, Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) für die Zeit vom 12. Dezember 2000 bis 29. Mai 2002 zu bewilligen, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass der Kläger erzieherische Hilfe durch das Jugendamt des Beklagten nicht angenommen oder nachgefragt habe, konkrete Jugendhilfemaßnahmen hätten deshalb nicht durchgeführt werden können. Es habe punktuelle Hilfestellung nur in wenigen Einzelgesprächen gegeben, sodass auch eine wirtschaftliche Jugendhilfe nicht habe eintreten müssen. Auch komme eine rückwirkende Leistung grundsätzlich nicht in Betracht. Der Kläger habe nicht auf die Kontaktversuche des Jugendamtes der Stadt E reagiert, daher sei sein Antrag vom 6. Mai 2003 mangels Mitwirkung abzulehnen gewesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens - 19 K 597/04 - F2 betreffend sowie den in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen (4 Beiakten.) Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Die Klage ist bei verständiger Würdigung des Klagevorbringens, des darin niedergelegten konkreten Begehrens und der Sache nach als Verpflichtungsklage zu verstehen, denn der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, für die Zeit vom 12. Dezember 2000 bis zum 29. Mai 2002 jugendhilferechtliches Pflegegeld zu bewilligen. Dieses Ziel ist nicht mit einer Leistungsklage, sondern nur mit einer Verpflichtungsklage zu erreichen. Auch der Umfang der begehrten Leistung war auf die Beträge zu begrenzen, die über die bereits erbrachten Sozialhilfeleistungen zum Unterhalt des Kindes hinausgingen. Diese Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Danach ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. Januar 2004 war bereits länger als ein Jahr über den Antrag von 23. Januar 2003 nicht entschieden, die Frist des § 75 VwGO mithin eingehalten. Die Klage ist in diesem Sinne verstanden und ausgelegt zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Hilfe zu Erziehung nach §§27,33, 39 SGB VIII für die Zeit vom 12. Dezember 2000 bis zum 29. Mai 2002 für die Betreuung seines Neffen F1 in seinem Haushalt. Der Beklagte war in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuständig. In der Zeit vom 21. Dezember 2000 bis zum 30. Mai 2001 war der Beklagte zuständig, weil die Mutter der Kinder (Halbwaisen) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L hatte, vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII. Nach dem Umzug der Mutter der Kinder am 31. Mai 2001 bis zum 13. August 2002 ergibt sich die Zuständigkeit des Beklagten aus § 86c SGB VIII , weil die Stadt E die Aufnahme der Hilfe abgelehnt hatte und damit die Verpflichtung des Beklagten bestand, zunächst weiterzuleisten. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe keinen Antrag auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen gestellt. Schon der Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen erbracht wurden, belegt, dass dem Beklagten die Notwendigkeit von Hilfen unterbreitet worden ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller in der Lage ist, diesen Antrag unter Nennung entsprechender jugendhilferechtlicher Normen einzugrenzen, die Prüfung, welche Ansprüche in Frage kommen, obliegt dann dem Beklagten. Dieser war denn auch zu einem - wenn auch falschen - Ergebnis gelangt - wie der Vermerk in den Verwaltungsvorgängen von 18. September 2000 belegt. Da der jugendhilferechtliche Bedarf für die Vergangenheit nicht abschließend gegenüber dem Kläger entschieden worden war, ist der Kläger später nicht gehindert, die Ansprüche weiter zu verfolgen. Bestandskräftige Ablehnungsbescheide sind nicht vorhanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe liegen in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch vor. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht Gewähr leistet und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist. Der Kläger kann diese Ansprüche verfolgen, da ihm das Personensorgerecht mit dem Beschluss des Amtsgerichts S vom 7. November 2000 übertragen worden ist. Vgl. Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99. Dass Hilfe in diesem Sinne zur Erziehung für F1 notwendig war, kann ebenfalls schwerlich verneint werden. Die Kindesmutter schied als Erziehungsperson aus, denn die Kinder F1 und F2 wollten nicht bei der Mutter leben. Der Kindesvater war bereits im August 2000 verstorben. Damit war ein Bedarf für Hilfe zur Erziehung gegeben, denn die Eltern sind ausgefallen. Die vom Beklagten hierzu vertretene Ansicht, Hilfe zur Erziehung in Fällen der vorliegenden Konstellation sei nicht geboten, weil neben der Versorgung des Kindes weiter gehende Hilfe, insbesondere mangels vom Kläger konkret nachgefragter Erziehungshilfe, nicht erforderlich sei, beruht auf den Vorgaben des früheren Jugendwohlfahrtgesetzes. Mit Einführung des SGB VIII ist dieses Erfordernis entfallen. Es kommt allein auf einen objektiven Mangel an Erziehungsleistung an, nicht auf besondere Probleme in der Person des Erzogenen oder des Erziehers. Es genügt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung im elterlichen Bereich. Vgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, a.a.O., § 27 Rdnr. 2. Auch die Voraussetzungen einer vorrangigen, bedarfsdeckenden Verwandtenpflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lagen nicht vor. Nach dieser Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13 ff, vom 12. Septem-ber 1996 - 5 C 37.95 -, BVerwGE 102, 56 ff, vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 ff, und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289 ff., ist der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der Annexleistungen nach § 39 SGB VIII nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der verwandten Großeltern - hier des Onkels - erfolgt. In Fällen dieser Art hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner zitierten Rechtsprechung den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet erachtet, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch "wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht von den Minderjährigen selbst oder den Eltern getragen worden sind. Für die Verwandtenpflege im Haushalt des Onkels gilt dies indes nur, wenn dieser - wie hier - nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit ist. Dies hat der Onkel schon bei Beginn deutlich gemacht, als er erkennbar auf Leistungen des Beklagten nicht verzichten wollte. Eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht des Onkels kommt ohnehin nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 n. F. VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.