OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 3678/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0209.2K3678.03.00
11mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die am 0.0.1957 geborene Klägerin begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis. 2 Nach dem Abitur im Jahre 1977 studierte sie die Fächer Englisch und Kunst für das Lehramt der Sekundarstufe I bis zum Sommersemester 1982 und bestand am 13. September 1982 die Erste und nach dem Vorbereitungsdienst (Juni 1983 bis Mai 1985) am 21. Mai 1985 auch die Zweite Staatsprüfung. für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den genannten Fächern. 3 Am 00.0.1986 wurde ihre Tochter T und am 00.0.1988 ihre Tochter D geboren. 4 Sodann bestand sie als "Nichtschülerin" an der Städtischen H-Kollegschule in E am 25. Juni 1993 die Staatliche Prüfung für Erzieherinnen. Am 31. August 1994 schloss sie das am 1. September 1993 begonnene Berufspraktikum (38,5 Wochenstunden) mit Erfolg ab und erwarb damit die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin". Zwischen dem 1. September 1994 und dem 25. August 1995 war sie als Erzieherin bei der Stadt E ("Hort in der Schule") tätig. 5 Mit Schreiben vom 9. Februar 1995 bewarb sich die Klägerin um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Die Bezirksregierung E1 (Bezirksregierung) teilte ihr mit Schreiben vom 26. Mai 1995 mit, man habe in Aussicht genommen, sie zum 28. August 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen, sofern sie die laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Andernfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vorgesehen. Die Klägerin stimmte dieser in Aussicht genommenen Einstellung mit Schreiben vom 27. Mai 1995 zu. Mit Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1995 wurde sie ab dem 28. August 1995 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt und der Gesamtschule E-O zugewiesen. 6 Am 30. Juni 1995 (Eingang bei der Bezirksregierung: 3. Juli 1995) machte sie Kindererziehungszeiten seit der Geburt ihrer Töchter bis zum 31. August 1993 geltend und bat mit Schreiben vom 21. August 1995 ausdrücklich um Umwandlung ihres Angestelltenvertrages in ein Beamtenverhältnis. 7 Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. November 1995 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe das für die Einstellung maßgebliche Höchstalter von 35 Lebensjahren zum Zeitpunkt der Einstellung um 3 Jahre, 4 Monate und 22 Tage überschritten. Die Zeiten für Geburt und Erziehung ihrer Kinder könnten nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO berücksichtigt werden, weil nicht die Kinderbetreuung, sondern mangelnde Einstellungschancen ursächlich kausal für die Überalterung seien. Zwar würden die Schuljahre 1990/91, 1993/94 und 1994/95 als Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt, doch sei die Klägerin auch bei Berücksichtigung dieser Zeiten immer noch um über 3 Monate überaltert. Die Schuljahre 1986/87 bis 1988/89 und 1991/92 sowie 1992/93 könnten hingegen nicht angerechnet werden, weil in dieser Zeit für die Fächerkombination der Klägerin keine Einstellungschancen bestanden hätten. 8 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1995 zurück und führte ergänzend aus, die Kinderbetreuung sei nicht die entscheidende Ursache für die Überalterung. Für die Schuljahre 1991/92 und 1992/93 seien die Fächer der Klägerin nicht einstellungsrelevant gewesen. Dies sei zwar für die Schuljahre 1993/94 und 1994/95 anders gewesen, aber in diesem Zeitraum sei sie als Praktikantin tätig gewesen, was einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten entgegenstehe. 9 Die daraufhin erhobene Klage (2 K 10792/96) endete mit einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, seine ablehnenden Bescheide aufzuheben und über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden, wobei er die Verfahrenskosten übernahm. Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 19. September 2000 bestand auf der Grundlage eines Runderlasses des Kultusministeriums vom 1. Juni 1989 für die Klägerin eine Einstellungsmöglichkeit im Schuljahr 1989/90 zum 2. Oktober 1989. Insgesamt seien danach Kindererziehungszeiten von 46 Monaten und 21 Tagen anzurechnen. 10 Die Bezirksregierung entschied daraufhin erneut mit Bescheid vom 21. November 2000 über den Antrag der Klägerin, lehnte ihn jedoch abermals ab mit der Begründung, der kausale Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung werde zum Einstellungstermin 1993/94 unterbrochen. Die Fächerkombination der Klägerin sei einstellungsrelevant gewesen, doch habe sie sich nicht um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beworben, sondern ein Betriebspraktikum im Rahmen ihrer Ausbildung zur Erzieherin absolviert. 11 Die Bezirksregierung wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 zurück und wiederholte die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Die hierauf erhobene Klage (2 K 9/01) wurde am 30. Juni 2001 erneut durch Vergleich beendet: Der Beklagte verpflichtete sich unter Aufhebung seiner ablehnenden Bescheide und unter Übernahme der Verfahrenskosten, den Übernahmeantrag der Klägerin erneut zu bescheiden, ohne sich dabei auf eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze zu berufen. 12 Zum 12. Februar 2002 wurde sie als Lehrerin z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. 13 Bereits mit Schreiben vom 28. September 2001 hatte die Bezirksregierung der Klägerin mitgeteilt, sie erhalte einen finanziellen Ausgleich dafür, dass sie lediglich in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werde, weil sie nicht von den Runderlassen des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung erfasst werde, die Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zur Übernahme in das Beamtenverhältnis enthielten. Daher erhalte sie rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 als finanziellen Ausgleich die Grundvergütung nach der 45. Lebensaltersstufe. 14 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 beantragte die Klägerin, ihr den wegen der verspäteten Übernahme in das Beamtenverhältnis entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden ergebe sich daraus, dass sie im Zeitraum vom 21. August 1995 bis zum 15. Februar 2002 niedrigere Einkünfte im Rahmen ihres Angestelltenvertrages bezogen habe und ihr zudem finanzielle Nachteile wegen der veränderten Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters entstanden seien. 15 Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. März 2003 ab. Der Schadensersatzanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht. Es komme allenfalls ein Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB in Betracht, doch fehle es an der insofern erforderlichen schuldhaften Pflichtverletzung des Dienstherrn. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es gebe weder eine Zusicherung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, noch sei das Ermessen auf Null reduziert. Zudem entstünden der Klägerin keine versorgungsrechtlichen Nachteile, weil gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn der beamtenrechtlichen Besoldung gleichstünden und eine veränderte Festsetzung des Besoldungsdienstalters somit nicht erforderlich sei. 16 Hiergegen legte die Klägerin unter dem 30. April 2003 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie auf ihren Antrag vom 20. Dezember 2002 verwies. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück und verwies ihrerseits auf den Bescheid vom 24. März 2003. 18 Die Klägerin hat am 4. Juni 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und sich hierzu auf die Verletzung der ihr gegenüber bestehenden Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn beruft. Nachdem sie zunächst ausdrücklich die Feststellung begehrt hat, dass ihr ein Schadensersatz dem Grunde nach zusteht, hat sie zuletzt einen Leistungsantrag formuliert. Sie führt aus, das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, wie sich aus den Vergleichen der vorangegangenen Gerichtsverfahren 2 K 10792/96 und 2 K 9/01 und den dort zu Grunde liegenden Überlegungen ergebe. Bei ermessensfehlerfreier Entscheidung unter Beachtung der ermessensbindenden Einstellungspraxis habe es zu einer Übernahme kommen müssen. Den Dienstherrn treffe an der verspäteten Übernahme ein Verschulden, weil er den maßgeblichen Einstellungserlass des Kultusministeriums vom 1. Juni 1998 vorwerfbar nicht angewandt habe. Den zuständigen Beamten könne es zugemutet werden, die einschlägigen Einstellungserlasse zu kennen. Sie hätten im ersten Verfahren die Übernahme im Hinblick auf die – vermeintlich – fehlende Einstellungsmöglichkeit abgelehnt und nicht etwa wegen der erst später vorgetragenen Unterbrechung des Kausalverlaufes. Im Übrigen sei es fahrlässig gewesen, von einer Vorlage der Sache an das Ministerium für Schule und Weiterbildung gemäß § 84 LVO abzusehen. Ferner sei bei der erneuten Ablehnung der Übernahme durch Bescheid vom 21. November 2000 die Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalverlaufes eklatant falsch eingeschätzt worden, sodass auch hier Fahrlässigkeit zu Grunde zu legen sei. Dies habe adäquat kausal zur Folge gehabt, dass sie, die Klägerin, erst verspätet in das Probebeamtenverhältnis übernommen worden sei und bis dahin als angestellte Lehrerin niedrigere Nettoeinkünfte gehabt habe. 19 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 20 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2003 zu verpflichten, sie – die Klägerin – besoldungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie mit Datum vom 21. August 1995 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er trägt vor, bereits der Verwaltungsrechtsweg sei fraglich, weil es um einen Amtshaftungsanspruch gehe. Auch fehle es an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden. In dem zweiten Übernahmeverfahren habe er darauf verwiesen, dass sich die Klägerin im Zeitraum der Schuljahre 1993/94 und 1994/95, in denen für ihre Fächerkombination ein Einstellungsbedarf bestanden habe, nicht um eine Einstellung beworben, sondern stattdessen von September 1993 bis August 1994 ein Betriebspraktikum im Umfang von 38,5 Wochenstunden absolviert habe und von September 1994 bis August 1995 als Erzieherin im Umfang von 19,25 Wochenstunden tätig gewesen sei. Hierdurch und nicht durch die Zeiten der Kinderbetreuung sei es zu einer Unterbrechung des notwendigen Kausalzusammenhangs gekommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin während dieser Zeit ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe. Diese Argumentation sei zumindest nachvollziehbar und vertretbar, sodass ein Verschulden des Beklagten ausscheide. Auch nach dem ersten Vergleich vom 19. September 2000 sei die Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt gewesen. Es habe Raum für die danach erfolgte Rechtsauslegung bestanden. 24 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 25 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen. 28 Die Klage hat keinen Erfolg. 29 Sie ist allerdings zulässig. 30 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 126 Abs. 1 BRRG eröffnet, weil sich die Klägerin für den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausdrücklich nicht auf eine Amtspflichtverletzung stützt, für die der ordentliche Rechtsweg in Betracht kommt (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO), sondern auf eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. 31 Die Klage ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft, da die Schadensersatzgewährung durch Verwaltungsakt zu geschehen hat, 32 vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. 419, Fn. 242 m.w.N. 33 Zwar war das Begehren des Klägers ursprünglich auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gerichtet und wäre in dieser Form nicht statthaft gewesen, weil eine Feststellung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. In der auf Hinweis des Gerichts vorgenommenen Neuformulierung des Klageantrages liegt jedoch eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Ein solcher Wechsel der Anträge ist sachdienlich. 34 Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung von Schadensersatz ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Ihr steht kein aus einer Fürsorgepflichtverletzung abgeleiteter Schadensersatzanspruch zu, sie so zu stellen, als sei sie bereits zum 21. August 1995 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden. 35 Nach § 85 Satz 1 LBG NW hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter und hat durch geeignete Maßnahmen für seine Fortbildung im Interesse des Dienstes zu sorgen. Erweist sich eine Erfüllung dieser Fürsorge- und Schutzpflicht als (nachträglich) unmöglich, wandelt sich ein klagbarer Erfüllungsanspruch, dem schuldhaft nicht genügt wurde, in einen Schadensersatzanspruch um, 36 vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rn. 410 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. August 1961, 2 C 165.59 , BVerwGE 13, 17-28. 37 Es ist bereits fraglich, ob sich die Klägerin, die zum Zeitpunkt der dem Dienstherrn vorgeworfenen Pflichtverletzungen noch keine Beamtin war, sich überhaupt auf beamtenrechtliche Fürsorgepflichten berufen kann, 38 vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 85 LBG Rn. 9 und 10. 39 Es spricht vielmehr einiges dafür, dass sie sich vor der Ernennung zur Beamtin lediglich auf eine Verletzung von Amtspflichten stützen kann, was sie aber ausweislich des Schriftsatzes vom 19. Juli 2004 ausdrücklich nicht will. Dies bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung, weil es an weiteren Anspruchsvoraussetzungen fehlt. 40 Ein Schadensersatzanspruch aus einer Fürsorgepflichtverletzung setzt voraus, dass ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter eine Fürsorge- und Schutzpflicht verletzt hat, dass ihn hieran ein Verschulden trifft, ein Schaden eingetreten ist und dass die Pflichtverletzung und der Schaden in einem adäquat kausalem Ursachenzusammenhang stehen. 41 Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung für den Schaden bzw. an einem Verschulden des Amtswalters. 42 In dem ersten Übernahmeverfahren, das mit dem gerichtlichen Vergleich vom 19. September 2000 endete, besteht der Vorwurf der Klägerin darin, der Beklagte habe fürsorgepflichtwidrig einen für sie maßgeblichen Einstellungserlass nicht angewandt. Ob hierin eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit liegt, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt es an einem adäquat kausalen Ursachenzusammenhang zur – zunächst – unterbliebenen Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Wie das zweite Verfahren zeigt, stand einer Ernennung der Klägerin nach Auffassung des Beklagten nicht nur die vermeintliche – Erlasslage entgegen, sondern auch die fehlende Kausalität der Kinderbetreuung für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze. Selbst, wenn er bereits im ersten Übernahmeverfahren den genannten Einstellungserlass angewandt hätte, hätte er die Klägerin nicht zur Probebeamtin ernannt, weil er davon ausging, ihre Tätigkeit im Rahmen des Betriebspraktikums bzw. als Erzieherin hätte zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt. Dem steht der gerichtliche Vergleich vom 19. September 2000 nicht entgegen, weil dort ausweislich der Sitzungsniederschrift Fragen der Kausalität nicht erörtert worden sind und sich auch aus der Formulierung des Vergleiches nicht ergibt, dass bei der Neubescheidung die Überschreitung der Höchstaltersgrenze der Klägerin nicht entgegengehalten werden darf. 43 Im zweiten Übernahmeverfahren, das der Vergleich vom 30. Oktober 2001 zu Gunsten der Klägerin beendete, wirft diese dem Beklagten vor, er habe bei seiner Entscheidung gegen die Einstellung im Bescheid vom 21. November 2000 die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Unterbrechung des Kausalverlaufes im Rahmen des § 6 LVO NRW eklatant fehlerhaft eingeschätzt und sich damit fahrlässig, also schuldhaft verhalten. Dem folgt das Gericht im Hinblick auf den Schuldvorwurf nicht. Der Beklagte hat argumentiert, in den Schuljahren 1993/94 und 1994/95, in denen für die Fächerkombination der Klägerin ein Einstellungsbedarf bestanden habe, habe sie sich nicht um eine Einstellung beworben, sondern stattdessen von September 1993 bis August 1994 ein Betriebspraktikum im Umfang von 38,5 Wochenstunden absolviert und sei von September 1994 bis August 1995 als Erzieherin im Umfang von 19,25 Wochenstunden tätig gewesen sei. Hierdurch und nicht durch die Zeiten der Kinderbetreuung sei es zu einer Unterbrechung des notwendigen Kausalzusammenhangs gekommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin während dieser Zeit ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe. Diese Argumentation ist nicht abwegig und als "normale" Einlassung in einem verwaltungsgerichtlichen Streit zu werten. Dass der Beklagte hierbei die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit vorwerfbar fahrlässig gehandelt hat, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere ergibt sich das nicht aus dem am 19. September 2000 geschlossenen Vergleich, der diese Frage nicht zum Gegenstand hatte (s.o.). 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben erachtet.