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Urteil

2 K 3012/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0326.2K3012.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verpflichtung des Beklagten, im Wege des Schadensersatzes eine angenommene Zuvielarbeit zwischen August 2007 und Dezember 2009 in der Größenordnung von 1.877,78 Stunden auszugleichen, und zwar primär durch Zahlung einer finanziellen Entschädigung, die sich bei Zugrundelegung eines gemittelten Stundensatzes nach den im Juli 2008 geltenden Vorschriften über die Mehrarbeitsvergütung von 26,58 Euro auf 49.911,39 Euro beläuft, hilfsweise durch Freizeitausgleich. 3 Der am 00. Juli 1951 geborene Kläger bekleidet als Studiendirektor die Funktion des Abteilungsleiters IT am Berufskolleg in I (Berufskolleg). Er verfügt über ein Arbeitszimmer an der Schule, das er sich mit zwei Kollegen teilt. Der Kläger befindet sich in der Arbeitsphase der im April 2012 auf Antrag bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell. Im Anschluss an die mit Ablauf des 31. Januar 2014 endende Arbeitsphase schließt sich die Freistellungsphase an, die mit Ablauf des 31. Januar 2015 in den Ruhestand mündet. 4 Am 18. April 2007 beschloss die Lehrerkonferenz des Berufskollegs die Einführung eines Arbeitszeitmodells zum Schuljahresbeginn 2007/2008. Auf Antrag des Berufskollegs genehmigte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) durch Bescheid vom 7. August 2007 die Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells auf der Grundlage von § 12 Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG mit Beginn des Schuljahres 2007/2008. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Lehrerarbeitszeit auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit für Landesbeamte von durchschnittlich 1804 Stunden/Jahr (41 Stunden pro Woche) erfasst. In die Erfassung einbezogen wurden unterrichtsbezogene Aufgaben (Unterrichtszeit und mit dem Unterricht unmittelbar zusammenhängende Aufgaben) sowie Systemzeiten (Zeiten, die in eine Schule als ein funktionierendes System investiert werden müssen). Ausgenommen von der Stundenerfassung waren alle Studiendirektoren, die als Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen über das tarifliche Arbeitsmaß hinaus grundsätzlich der Schule zur Verfügung stehen. Für sie sollte eine Kernarbeitszeit von 07:30 bis 14:00 Uhr in der Schule vereinbart werden. Als Ende des Genehmigungszeitraumes, der später nicht verlängert wurde, legt das MSW den Ablauf des Schuljahres 2008/2009 fest. Auf die am 13. September 2007 erfolgte Abstimmung der Lehrerkonferenz zur Einführung einer Kernarbeitszeit folgte am 11. Oktober 2007 eine Dienstbesprechung zwischen der Schulleitung und den Abteilungsleitern des Berufskollegs. Darin wurde die Verpflichtung zur Einhaltung der Kernarbeitszeit mit der Möglichkeit der Abmeldung bei der Schulleitung festgehalten. Unter dem 15. Oktober 2007 widersprach der Kläger der Einführung der Kernarbeitszeit. Zur Begründung führte er an, er benötige die unterrichtsfreie Zeit, um zu Hause die erforderlichen Vorbereitungen treffen und die anfallenden Korrekturen von Klausuren erledigen zu können. In der Schule könne er nur selten ungestört arbeiten. In seiner Remonstration, die das Datum 2. November 2007 trägt, sprach der Kläger u.a. die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Lehrer infolge des eingeführten Jahresarbeitszeitmodels an. Im November 2007 leitete der Schulleiter den Vorgang an die Bezirksregierung E weiter, die den Kläger durch Bescheid vom 20. Februar 2008 aufforderte, der Anordnung des Schulleiters Folge zu leisten. Das gegen die Einführung der Kernarbeitszeit für Studiendirektoren am Berufskolleg vom Kläger eingeleitete Klageverfahren 2 K 7839/08 beim VG Düsseldorf endete am 20. Oktober 2010 im Mediationsverfahren mit einem Vergleich. Zuvor hatte die Bezirksregierung unter dem 23. Dezember 2009 ihre Verfügung vom 20. Februar 2008 förmlich zurückgenommen. Der Vergleich enthält die Erklärung des Beklagten, dass ein Schulleiter nicht dazu legitimiert sei, im Rahmen einer dienstlichen Weisung Kernarbeitszeiten festzulegen. 5 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 formulierte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Antrag, ihn im Wege des Schadenersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die rechtswidrige dienstliche Weisung des Schulleiters betreffend die Einhaltung der Kernarbeitszeit nicht erfolgt wäre. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung durch Bescheid vom 7. April 2011 ab. Den an die Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Bescheid gab sie am 8. April 2011 mit einfachem Schreiben zur Post auf. Ausweislich des Eingangsstempels ging die Verfügung dort am 12. April 2011 ein. 6 Der Kläger hat am 12. Mai 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: 7 Infolge der rechtswidrigen Anweisung zur Kernarbeitszeit habe er Zuvielarbeit geleistet, die nunmehr ausgeglichen werden müsse. Er stütze sich dabei auf den beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch, Treu und Glauben sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. 8 Der Kläger beantragt teilweise sinngemäß, 9 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 7. April 2011 zu verpflichten, ihn, den Kläger, im Wege des Schadensersatzes in besoldungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die rechtswidrige dienstliche Weisung des Schulleiters betreffend die Einhaltung der Kernarbeitszeit, bestätigt durch die Bezirksregierung, nicht erfolgt wäre, 10 2. ihm, dem Kläger, für den Zeitraum August 2007 bis Dezember 2009 eine Vergütung/einen Schadensersatz in Höhe von 49.911,39 Euro für die über die geschuldete Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit zu zahlen, 11 3. hilfsweise, ihm, dem Kläger, Freizeitausgleich für die im Zeitraum August 2007 bis Dezember 2009 über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er führt ergänzend aus: 15 Für die Begehren des Klägers fehle es bereits an einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Aus der Anwesenheitszeit von sechs Stunden täglich (Kernarbeitszeit von 07:30 Uhr bis 14:00 abzüglich Pause) resultierten nicht automatisch 30 geleistete Unterrichtsstunden pro Woche. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten – 2 K 7839/08 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Aus Gründen der Rechtsklarheit sowie –sicherheit hält es der Einzelrichter für angezeigt, den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 7. April 2011 in den klägerischen Antrag einzubeziehen. Zudem fasst der Einzelrichter den Antrag des Klägers zu 1. und 2. als Einheit auf. Der besoldungsrechtliche Ausgleich von geleisteter Zuvielarbeit spiegelt sich naturgemäß in einer Geldsumme wider. 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 20 Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger stützt die vorliegende Schadensersatzklage nicht auf eine Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG), für die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre, sondern auf einen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch, eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Insoweit ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 21 Vgl,. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 -, DVBl. 2003, 1552, ferner OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 – 6 A 502/05 -, ZBR 2009, 128. 22 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da über die Gewährung von Schadensersatz durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. 23 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2005 – 2 K 3678/03 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 419, Fn. 242 m.w.N. 24 Die Klage ist fristgerecht am 12. Mai 2011 erhoben worden. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde mit Zugang des die Gewährung von Schadensersatz ablehnenden Bescheides vom 7. April 2011 in Gang gesetzt. Die Bekanntgabe des an die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit einfachem Brief gerichteten Bescheides erfolgte ausweislich des Eingangsstempels sowie ausdrücklicher Erklärung am 12. April 2011. Abweichend von der Fiktion in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt - das wäre hier der 11. April 2011, weil die Aufgabe zur Post am 8. April 2011 erfolgte – kommt es nach Satz 3 auf den späteren Zeitpunkt des Zugangs an. Ausgehend vom 12. April 2011 als Beginn der Klagefrist endete diese mit Ablauf des 12. Mai 2011. Das folgt aus § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Halbsatz 1, § 187 Abs. 1 BGB. 25 Die demnach zulässige Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. 26 Der finanzielle Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit bedarf wegen § 2 Abs. 1 BBesG einer gesetzlichen Grundlage. 27 Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 29. März 2012 – 6 K 1067/11.KO – juris Rdnr. 14. 28 § 78a LBG NRW a.F. in Verbindung mit der MehrarbeitsvergütungVO scheidet aus, weil es an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit fehlt, die auch nicht nachträglich erfolgt ist. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 – a.a.O. 30 Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt ist, unterschieden werden muss. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit muss von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen sein. Hieran fehlt es, wenn die in Betracht kommende schriftliche Verfügung keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass sich der Dienstherr dessen bewusst (gewesen) ist, dass er von dem Beamten im Einzelfall ein Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit verlangt oder dass er solches zumindest billigend in Kauf nimmt. 31 OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 – 6 A 4767/03 –, juris Rdnrn. 32, 34 und 43. 32 Mit der an die Studiendirektoren des Berufskollegs gerichteten innerdienstlichen Weisung zur Einhaltung einer Kernarbeitszeit assoziierte der Beklagte nach seiner Vorstellung keine Überschreitung der mit dem zuvor eingeführten Jahresarbeitszeitmodell verbundenen Jahresarbeitszeit von durchschnittlich 1804 Stunden. Anhaltspunkte in diese Richtung fehlen vollständig. 33 Die erforderliche gesetzliche Grundlage folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch. Es gilt der Schadensbegriff der §§ 249 ff. BGB. Danach ist Geldersatz nur bei Vermögensschaden, nicht bei immateriellem Schaden vorgesehen. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender Schaden. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 –, a.a.O. Rdnr. 17 und OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, a.a.O. Rdnr. 32. 35 Die von der zitierten Rechtsprechung darüber hinaus entwickelten Anspruchsgrundlagen verhelfen dem Kläger ebenfalls nicht zu dem von ihm begehrten Geldersatz wegen geleisteter Zuvielarbeit. 36 Der allgemein anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, nicht jedoch auf Gewährung einer finanziellen Entschädigung für eine rechtswidrige, irreversible Beeinträchtigung. 37 OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, a.a.O. Rdnr. 33 38 Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 85 LBG NRW a.F., heute § 45 BeamtStG) abgeleitete Leistungsansprüche finanzieller Art können sich nur dann ergeben, wenn die Fürsorgepflicht im Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. 39 OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05, a.a.O. Rdnr. 34 ff. 40 Für das Vorliegen unzumutbarer Belastungen fehlt es im vorliegenden Fall an greifbaren tatsächlichen Feststellungen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, eine tatsächliche Zuvielarbeit nachvollziehbar zu belegen. 41 Bereits seine diversen Berechnungsmodelle weisen gravierende methodische Fehler auf. So ist es nicht nachvollziehbar, dass er die unterrichtsfreie Zeit innerhalb der Kernarbeitszeit auf eine Schulstunde (45 Minuten) herunterbricht und zugleich mit dem Wert 1,6078 faktorisiert. Der Faktor ergibt sich aus der Überlegung, dass sich die Arbeitszeit der beamteten Lehrer maßgeblich nach der wöchentlichen Pflichtstundenzahl bestimmt, die an Berufskollegs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG 25,5 beträgt. Wenn 25,5 wöchentliche Pflichtstunden der regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Wochenstunden der sonstigen Landesbeamten entspricht, so ist es nur gerechtfertigt, die tatsächlichen Unterrichtsstunden mit dem Quotienten aus 41 ./. 25,5 zu multiplizieren. 42 Entscheidend ist jedoch, dass es dem Kläger weder in seiner schriftlichen Klagebegründung noch in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gelungen ist, eine tatsächliche Zuvielarbeit dazulegen. Der Nachteil, den der Kläger kausal durch die rechtswidrige innerdienstliche Weisung einer Kernarbeitszeit erlitten hat, erschöpft sich zur Überzeugung des Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) alleine darin, dass ihm teilweise die Freiheit genommen worden ist, selber zu entscheiden, wo und wann er seine Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrekturen von Klassenarbeiten erfüllt. Denn regelmäßig ist eine Lehrkraft nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a. zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 23/10 -, juris Rdnr. 13. 44 In der mündlichen Verhandlung rügt der Kläger ausdrücklich die ihm genommene Freiheit, seine Arbeitszeit frei einzuteilen. Ferner räumte er ein, gewisse Vor- und Nachbereitungen, insbesondere die notwendige Kontaktpflege zu Unternehmen, nunmehr in die Kernarbeitszeit verlegt zu haben. Nicht nachvollziehbar ist dagegen sein Einwand, die Korrektur von Klausuren sei ihm während der Kernarbeitszeit nicht möglich gewesen. Es fällt auf, dass es nach den eigenen Bekundungen des Klägers gerade seinen beiden Kollegen, mit denen er sich das gemeinsame Arbeitszimmer teilt, gelungen ist, solches zu tun. Sein Einwand, dies habe nicht seiner Berufsauffassung entsprochen, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Einen sachlichen Grund, warum es ihm verwehrt gewesen sein könnte, die Korrektur von Klausuren zumindest teilweise in die Kernarbeitszeit zu verlegen, konnte der Kläger nicht anführen. Unterbrechungen bzw. Störungen im täglichen Arbeitsablauf gehören zu den üblichen Begleitumständen. Ihr Erscheinungsbild ist vielfältig (z.B. Publikumsverkehr, Telefongespräch, E-Mails usw.) und nahezu mit jedem Arbeitsplatz im Dienstleistungssektor verbunden. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch die weiteren Studiendirektoren am Berufskolleg mit ähnlichen Umständen umgehen mussten. Offenbar ist ihnen dieses ohne weiteres gelungen. Wenn aber alle Studiendirektoren am Berufskolleg vergleichbaren Arbeitsbedingungen ausgesetzt waren, mit denen sich bis auf den Kläger alle anderen arrangiert haben, scheidet eine unzumutbare Belastung gerade des Klägers aus. 45 Der Vergleich mit den Lehrerkräften, die von der Stundenerfassung des genehmigten Jahresarbeitszeitmodells betroffen gewesen sind, führt ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers. Die Evaluierung des Jahresarbeitsmodells hat ergeben, dass die „formale Berücksichtigung von „Systemzeiten“ für einen großen Teil der Lehrkräfte Mehrarbeit nachweist“ (Bericht der Bezirksregierung an das MSW vom 18. Dezember 2008) und davon auszugehen sei, „dass nicht alle Zeitguthaben abgebaut werden können“ (Bericht der Bezirksregierung an das MSW vom 11. November 2009). 46 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf einen finanziellen Ausgleich für zuviel geleistete Arbeit aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). 47 Vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage: OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, a.a.O. Rdnrn. 40 ff. Ergänzung von § 78a LBG NRW – Mehrarbeitsvergütung – durch das Hinzutreten von Billigkeitsgesichtspunkten, die einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Beteiligten im Einzelfall gewährleisten sollen; entscheidend sind grobe Unbilligkeit und Unzumutbarkeit. 48 Der Klage war auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. 49 Rechtsgrundlage für den hilfsweise vom Kläger geltend gemachten Freizeitausgleich ist § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F., ergänzt durch den Grundsatz von Treu und Glauben in einer Weise, die die Interessen des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Beamten zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung. 50 BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32/10 -, DÖD 2012. 51 Aus den vorstehenden Gründen liegt allerdings schon keine Zuvielarbeit des Klägers vor. 52 Unabhängig vom nicht erfüllten Tatbestand der aufgezeigten Anspruchsgrundlage hat es der Kläger versäumt, seine Ansprüche gegenüber dem beklagten Land rechtzeitig geltend zu machen. Ausgleich für Zuvielarbeit muss vom Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden. Ein Ausgleich kommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach Antragstellung leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht, nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind 53 BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32/10 -, a.a.O. 54 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Sein Widerspruch zur angeordneten Kernarbeitszeit enthält keinen Hinweise darauf, dass er auch Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit geltend macht. In seiner Klagebegründung zum Verfahren 2 K 7839/08 spricht der Kläger zwar das Thema Zuvielarbeit an, ohne aber ausdrücklich einen Ausgleich einzufordern. Schließlich erfolgte der Schadensersatzantrag vom 22. Dezember 2010 zeitlich nach Ablauf des genehmigten Jahresarbeitszeitmodells. 55 Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 57 Der Einzelrichter lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht. 58 Beschluss: 59 Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000,-- Euro festgesetzt. 60 Gründe: 61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.