Urteil
3 K 6665/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0217.3K6665.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. September 2003 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist gewerblicher Veranstalter von Ausstellungen, Messen und Märkten, speziell im Bereich von Waffen, Munition, Jagd und Sammlergegenständen. 3 Er beantragte unter dem 11. Februar 2003 die Festsetzung einer Veranstaltung Q" in deren Rahmen Artikel des Waffen-, Jagd- und Militärwesens incl. Zubehör, Waffen verschiedenster Art, z.B. Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen in den Hallen der Messe O in S vom 4. bis zum 6. April 2003 ausgestellt und Bestellungen entgegen genommen werden sollten. Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 teilte er dem Beklagten die Verschiebung des Veranstaltungstermins auf die Zeit vom 9. bis zum 11. Mai 2003 mit. 4 Mit Bescheid vom 18. März 2003 lehnte der Beklagte die begehrte Festsetzung ab. In den Gründen des Bescheides heißt es: Gegen die gemäß § 65 GewO als Ausstellung einzuordnende Veranstaltung spräche der Ablehnungsgrund des widersprechenden öffentlichen Interesses gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Von der geplanten Ausstellung ginge eine negative Anreizwirkung zum Erwerb und zur Benutzung von Waffen aus, wodurch im Einzelfall eine Missbrauchsgefahr geschaffen werde. Vor dem Hintergrund der in jüngerer Vergangenheit stattgefundenen Bluttaten, z.B. Amoklauf in Erfurt im Jahre 2002" könne dies nicht hingenommen werden. Ein mögliches berechtigtes Interesse eines redlichen Personenkreises müsse im Interesse eines wirksamen vorbeugenden Schutzes der Öffentlichkeit zurücktreten. Die nach dem neuen Waffenrecht genehmigungsfreie Waffenbestellung auf Ausstellungen ändere nichts daran, dass ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung der Ausstellung selbst bestehen könne. Entscheidend sei die vom Angebot einer Ausstellung ausgehende Anreizwirkung für potentielle Besucher und die davon ausgehende Gefährdung. Diese bestehe in jedem Falle unabhängig davon ob waffenrechtlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei oder nicht. 5 Mit Schreiben vom 25. März 2003 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er darauf hinwies, dass er die Durchführung der Ausstellung in der Zeit vom 20. bis zum 22. Juni 2003 plane. 6 Durch Widerspruchsbescheid vom 4. September 2003 erklärte die Bezirksregierung E den Widerspruch für erledigt und stellte das Widerspruchsverfahren mit der Begründung ein, der vom Kläger vorgeschlagene Veranstaltungstermin sei inzwischen verstrichen. 7 Mit der am 13. Oktober 2003 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Zu Unrecht habe der Beklagte die Festsetzung der Ausstellung abgelehnt, da die geplante Veranstaltung, welche die Vorgaben des geltenden Waffengesetzes beachtet habe, nicht dem öffentlichen Interesse widerspreche. Er beabsichtige, auch in Zukunft im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Waffenbörse abzuhalten. Es sei damit zu rechnen, dass der Beklagte auch zukünftige Festsetzungsanträge unter Hinweis auf ein widersprechendes öffentliches Interesse ablehnen werde. 8 Der Kläger beantragt, 9 festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. September 2003 rechtswidrig gewesen war. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält die Klage für unzulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers sei nicht gegeben, da er eine konkrete Absicht der Durchführung einer Ausstellungsveranstaltung nicht mitgeteilt habe. Zudem sei die Klage aus den Gründen des Bescheides vom 18. März 2003 auch unbegründet. 13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung E ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, sofern sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Voraussetzungen für eine zulässige Klage liegen hier vor. 17 Der die Festsetzung einer für die Zeit vom 20. bis zum 22. Juni 2003 geplanten Ausstellung ablehnende Bescheid des Beklagten hat sich mit Ablauf des 22. Juni 2003 erledigt. Auch hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2005 erneut darauf hingewiesen, dass er weiterhin die Durchführung einer nach den §§ 65, 69 GewO festzusetzenden Ausstellung plant. Dieses Vorbringen ist glaubhaft. Er hat vorgetragen, dass er sich für den Sommer 2005 Ausstellungsräume hat reservieren lassen. Die Absicht, auch eine nach anderen Regelungen festzusetzende Waffenbörse abzuhalten, steht der Ernsthaftigkeit der Planungen des Klägers nicht entgegen. Vielmehr hat er darauf hingewiesen, dass er wenigstens die hier angesprochene Ausstellung als Minus zur Waffenbörse abhalten will, ggf. auch schon vorweg. Schließlich ist damit zu rechnen, dass der Beklagte einen erneuten Festsetzungsantrag des Klägers unter Hinweis auf ein widersprechendes öffentliches Interesse ablehnen wird, weil sich diese Frage erneut stellt und der Beklagte an der im Bescheid vom 18. März 2003 niedergelegten Rechtsansicht festhält. 18 Die Klage ist auch begründet. 19 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. März 2003 ist rechtswidrig. Die Durchführung der vom Kläger geplanten Veranstaltung widersprach nicht dem öffentlichen Interesse i.S.v. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Der Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Vorschrift geht weiter als derjenige der öffentlichen Sicherheit. Insbesondere können auch sonstige, in ihrer Bedeutung nicht mit den ausdrücklich genannten Schutzgütern Leben und Gesundheit von Menschen vergleichbare Allgemeininteressen zur Ablehnung der Festsetzung verpflichten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. September 1988 - 4 A 1879/87 -). Nach diesen Grundsätzen durfte hier die Festsetzung nicht abgelehnt werden. 20 Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit wurden durch die geplante Waffenausstellung nicht beeinträchtigt. Insbesondere sollte die Ausstellung die durch § 35 Abs. 3 Nr. 2 WaffG gesetzten Grenzen beachten. Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass die Ausstellung unter Verstoß gegen die Regelungen dieser Vorschrift durchgeführt werden sollte, sind vom Beklagten nicht aufgezeigt worden. Sie liegen auch sonst nicht vor. 21 Vergleichbare Allgemeininteressen waren ebenfalls nicht gefährdet. Die vom Angebot der Ausstellung ausgehende Anreizwirkung für die Besucher und die damit möglicherweise einher gehende Gefährdung begründen eine solche Gefährdung nicht. Der Beklagte spricht mit seinem diesbezüglichen Hinweis diejenigen Aspekte an, die typischerweise mit Ausstellungen verbunden sind, auf denen Bestellungen von Schusswaffen, Munition sowie Hieb- oder Stoßwaffen entgegengenommen werden. Ein solches Verhalten widerspricht jedoch entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 35 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, der insoweit das generell Verbot des Vertriebs und des Überlassens von Waffen etc. aufhebt, nicht dem öffentlichen Interesse i.S.v. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Anhaltspunkte dafür, dass durch die konkrete Ausgestaltung der geplanten Ausstellung Gefährdungen hervorgerufen werden könnten, die bei einer typisierenden Betrachtung nicht bereits berücksichtigt werden konnten, sind nicht ersichtlich. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 24 Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 25