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Beschluss

20 A 2550/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0627.20A2550.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwal-tungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2004 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 17. Juni 2004 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist ge-bührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird ebenfalls auf 10.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung führt auf die sich aus der Beschlussformel zu 1. ergebende Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004, mit dem dieses den ursprünglich mit Beschluss vom 17. Mai 2004 auf 330.000,-EUR festgesetzten Streitwert auf 237.000,- EUR festgesetzt hat. Die Berechtigung des Senats mit dieser Änderung über das ausdrückliche Ersuchen der Klägerin im Beschwerdeverfahren, den Streitwert deutlich zu reduzieren und mit 20.000,- EUR bis 30.000,- EUR zu bewerten, hinauszugehen, ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen des Gerichtskostengesetzes über die Änderungsbefugnis des Rechtsmittelinstanzgerichts (§ 63 Abs. 3 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung der Änderung vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718 - bzw. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.), deren Voraussetzungen hier ohne weiteres vorliegen. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht zuletzt auf 237.00,- EUR festgesetzt. Auf der Grundlage der einschlägigen bis zum 30. Juni 2004 geltenden Regelungen aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15, § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Klageverfahren vielmehr mit 10.000,- EUR angemessen bewertet. 4 Die Klage betrifft die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Handelsverbot für Hieb- und Stoßwaffen nach Waffenrecht im Marktverkehr, wie es heute in § 35 Abs. 3 WaffG geregelt ist und bis zum 1. April 2003 in § 38 WaffG a.F. geregelt war. Zur Bewertung des zugrundeliegenden Interesses knüpft der Senat in Orientierung an den Vorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten über eine Waffenhandelserlaubnis entsprechend der Streitwertfest-setzung für eine Gewerbeerlaubnis an den erwarteten Gewinn an. Abzustellen ist dabei auf die Gewinnerwartung des Klägers im Rahmen einer entsprechenden Marktveranstaltung. Zur Bemessung dieser Erwartung kann entgegen dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts allerdings nicht auf die Höhe des Schadens zurückgegriffen werden, den der Kläger als Amtshaftungsanspruch im Hinblick auf den Ausfall der Marktveranstaltung, die für November 2002 vorgesehen war, benannt hat. Dort macht der Kläger weitergehende Schäden als die des Gewinnausfalls geltend und berechnet zudem den Gewinnausfall aus seiner Stellung als Veranstalter der ausgefallenen Marktveranstaltung; demgegenüber betrifft das vorliegende Verfahren - was im Folgenden unter II. im Rahmen der Begründung der Ablehnung des gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung noch weiter vertieft wird - seine Stellung als Beschicker einer solchen Marktveranstaltung. Sein für die Streitwertfestsetzung maßgebliches Interesse erschöpft sich entsprechend in der Gewinnerwartung des beantragten eigenen Vertriebs von Waffen auf einer solchen Veranstaltung. Sie erscheint mit 10.000,- EUR hinreichend hoch bemessen. Anhaltspunkte für eine höhere Gewinnerwartung fehlen. Der Umstand, dass der Kläger ursprünglich bei der Behörde einen "Sammelantrag" gestellt hat, d.h. eine Ausnahmegenehmigung für weitere im Antrag aufgeführte Händler, führt zu keiner Streitwerterhöhung. Deren Gewinnerwartungen sind nicht einzubeziehen. Schließlich hat der Kläger die vorliegende Klage - anders als etwa noch den Widerspruch - nicht zugleich im Auftrag und Namen der im "Sammelantrag" weiter angeführten Händler erhoben. Schließlich führt auch die Notwendigkeit der Entscheidung über den Hilfsantrag zu keiner Streitwerterhöhung. Haupt- und Hilfsantrag betreffen im Grunde einen einheitlichen Lebenssachverhalt und dasselbe Interesse des Klägers. In Mitten steht die Frage, ob er bezogen auf eine entsprechende Marktveranstaltung eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Vertriebs von Waffen im Marktverkehr erhalten kann. Ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ist nicht gegeben. 5 II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die angesprochenen Zulassungsgründe, soweit in dem jeweils übergreifenden Ansprechen unterschiedlicher Ansätze und in der zum Teil unklaren Zuordnung überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, in der Sache nicht greifen. 6 1. Das Zulassungsvorbringen lässt ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hervortreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag unzulässig sind. Soweit die Klage mit dem Hauptantrag darauf gerichtet sei, eine Erlaubnis für eine Veranstaltung vom 28. November bis 1. Dezember 2002 bzw. vom 20. bis 23. Februar 2003 zu erteilen, sei sie, nachdem die Termine verstrichen seien, auf etwas Unmögliches gerichtet. Für die hilfsweise geltend gemachte Feststellung, dass die Ablehnung der Erlaubnis durch Bescheid vom 12. September 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 rechtswidrig gewesen sei, fehle ein (Fortsetzungs)Feststellungsinteresse. Insbesondere bestehe keine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine im Wesentlichen gleiche Entscheidung treffe. Zum 1. April 2003 hätten sich die Vorschriften des Waffenrechts geändert. Auch sei der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2002 zu beachten. Mögliche Amtshaftungsansprüche rechtfertigten ebenfalls kein Feststellungsinteresse. Denn das ursprüngliche Begehren habe sich bereits vor Klageerhebung erledigt. 7 Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt. 8 Das ursprünglich verfolgte Begehren, das Gegenstand des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 12. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 war, betraf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG a.F. für die ursprünglich im November 2002 vorgesehene und dann auf Februar 2003 verschobene Waffenbörse, die der Kläger firmierend unter "L1. - L. Agentur" in den Messehallen in S. durchführen wollte. Dieses Begehren ging, weil diese Veranstaltung nicht zur Durchführung gelangte, ins Leere. Es hat sich erledigt. 9 Davon geht auch der Kläger aus, wenn er ein Bescheidungsinteresse im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung der Behörde, "ihm eine Erlaubnis gemäß § 38 Abs. 2 WaffG a.F. (jetzt: § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG 2003) zu erteilen" aus seiner Absicht herleitet, bei entsprechender Genehmigungserteilung eine Waffenbörse, wie sie im November 2002 vorgesehen gewesen sei, veranstalten zu wollen; die Veranstaltung sei im Grunde nur aufgeschoben. 10 Jenseits des Umstandes, dass der anwaltlich vertretene Kläger seinen Verpfichtungsantrag nicht entsprechend abstrakt und losgelöst von seinem ursprünglichen Antrag formuliert hat, führen jene Überlegungen des Klägers - ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte - zu keinem zulässigen Verpflichtungsbegehren. Für die von einer konkreten Veranstaltung losgelöste Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fehlt es schon an einem hinreichenden Bescheidungsinteresse und prozessualen Rechtsschutzinteresse. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist anlassbezogen und wird für eine konkrete Veranstaltung erteilt. Diese muss soweit bestimmt sein, dass sie auf das Vorliegen entgegenstehender öffentlicher Interessen, die eine Ausnahme vom Waffenvertriebsverbot ausschließen, geprüft werden kann. Dem wird eine Ausnahmegenehmigung für eine nicht weiter konkretisierte in S. stattfindende Waffenbörse nicht gerecht. Ein solcher Antrag könnte deshalb auch von vornherein keinen Erfolg haben. Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG vorliegen, namentlich ob öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, ist an Hand des jeweiligen Konzepts der Veranstaltung zu bemessen und kann je nach Ausgestaltung des Angebots und angesprochenen Zusammensetzung des Besucherkreises durchaus unterschiedlich ausfallen. Die Notwendigkeit einer Konkretisierung einer entsprechenden Veranstaltung hat im Grunde auch der Kläger erkannt, wenn er in der mündlichen Verhandlung durch Stellung der Beweisanträge letztlich dokumentieren wollte, dass er die für Juli 2004 geplante Ausstellung bei entsprechender Erteilung einer waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 WaffG an ihn entsprechend auch als Waffenbörse, wie im November 2002 geplant, durchführen würde. Die Hervorhebung im Zulassungsverfahren, dass er den Behörden im Rahmen des angestrengten Amtshaftungsprozesses bereits vor Widerspruchsbescheidung mitgeteilt habe, die ausgefallene Waffenbörse bei entsprechender Bescheiderteilung im April 2003 nachholen zu wollen, deutet in dieselbe Richtung. Diese Erwägungen führen indes ebenfalls nicht weiter. Denn jedenfalls waren die Planungen des Klägers zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens soweit konkretisiert, dass sie zulässigerweise zum Gegenstand eines entsprechenden Verpflichtungsbegehrens in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Handelsverbot des Waffenrechts für Marktveranstaltungen hätten gemacht werden können. Die Absicht, im Juli 2004 eine Veranstaltung als Spezialmarkt durchzuführen, hatte der Kläger nicht einmal der für die Festsetzung von Spezialmärkten zuständigen Behörde angezeigt. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Termin im April 2003. Der Kläger hatte diesen allein im Rahmen des Amtshaftungsprozesses vage ins Auge gefasst. 11 An die Notwendigkeit der Konkretisierung sind im Falle des Klägers nicht etwa deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil er firmierend als "L1. -L. Agentur" nicht nur Märkte beschickt, sondern selbst veranstaltet. Eine Ausnahmegenehmigung vom Handelsverbot kann ihm - wie allen anderen Händlern, die auf Märkten Waffen vertreiben wollen - nur erteilt und ein Rechtschutzinteresse an einer entsprechenden Bescheidung nur zugesprochen werden, wenn die Durchführung der vorgestellten zukünftigen Veranstaltung hinreichend konkretisiert ist. Rechte des Klägers aus Art. 12 und 14 GG als Betreiber einer Firma, die Marktveranstaltungen durchführt, werden dadurch nicht unzulässig verkürzt, auch wenn das Interesse des Klägers nachvollzogen werden kann, vor der Konkretisie-rung einer Planung erst die Klärung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an die Aussteller abwarten zu wollen. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass § 35 Abs. 3 WaffG, wie bereits § 38 WaffG a.F. nur Händler betrifft – die reinen Marktveranstalter sind keiner speziellen waffenrechtlichen Regelung unterworfen – und die Möglichkeit der den Händlern zu erteilenden Ausnahmen insbesondere in der Frage der entgegenstehenden öffentlichen Interessen wesentlich von dem Gesamtcharakter des Marktes mitgeprägt wird. Daran ist auch der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens festzuhalten, denn dieses betrifft allein die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Was sein Interesse als Marktveranstalter angeht, ist er darauf zu verweisen, die entsprechende Marktveranstaltung im Rahmen der ihm ansonsten eröffneten rechtlichen Möglichkeiten konkret zu fixieren und evtl. mit der gewerberechtlich zuständigen Behörde abzuklären – was gegebenenfalls zu einer internen Abklärung auch der waffenrechtlichen Bezüge, evtl. sogar wie bereits im Sommer 2002 zu einer grundsätzlichen waffenrechtlichen Klärung führen kann. Denn die für die Genehmigung des Sondermarktes zuständige Behörde muss im Rahmen ihrer Prüfung gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO auch waffenrechtliche Aspekte einbinden (vgl. das vom Kläger erstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2005 – 3 K 6665/03 ). 12 Die Notwendigkeit einer Konkretisierung der vorgestellten künftigen Marktveranstaltung ist vorliegend im Besonderen auch deshalb gegeben, weil bei einer Waffenbörse, wie der für Ende November 2002 vorgesehen gewesenen, die Erteilung einer uneingeschränkten gewerberechtlichen Festsetzung als Spezialmarkt zweifelhaft ist und eine Anpassung des Konzepts im Rahmen des zu Erwartenden liegt. Die Festsetzung eines Spezialmarktes darf nur erfolgen, wenn die Durchführung der Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht, namentlich keine erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO). Zur Gewährleistung dieser Festsetzungsvoraussetzungen kommen bei einer als Spezialmarkt konzipierten Waffenbörse insbesondere Zugangsbeschränkungen per Auflage, z. B. die Pflicht, nur Inhaber von Waffenbesitzkarten Zutritt zu gewähren, in Betracht. 13 Vgl. Wagner, in. Friauff (Hrsg), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69 a Rdnr. 12. 14 Wie der Senat bereits in seinem, den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss vom 11. November 2002 - 20 B 1832/02 - zu der im November 2002 bzw. Februar 2003 vorgesehen gewesenen Veranstaltung ausgeführt hat, dürften dem Vertrieb von Waffen und Munition auf einem solchen Markt öffentliche Interessen entgegenstehen, welche die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bereits nach den Vorgaben des § 38 Abs. 2 WaffG a.F. ausschlossen. Denn bei einer solchen Waffenbörse ergeben sich die typischen Elemente eines freien Marktgeschehens. Es entsteht der dem Waffengesetz nicht gemäße Eindruck, es handele sich bei Waffen um übliche Handelswaren. Die Vielzahl von Anbietern und die Anzahl der unterschiedlichen Produkte verstärken diesen Eindruck. Sie entfalten eine wesentlich höhere Attraktivität als einzelne feste Verkaufsstellen. Wegen der offenen Zulassung von Besuchern, einschließlich Kindern und Jugendlicher in Begleitung von Erwachsenen, wirkt diese Attraktivität bei einer Waffenbörse, wie sie im November 2002 in S. vorgesehen war, damit gerade auch auf Personen ein, die mit diesem Warenangebot noch nicht in Berührung gekommen sind und über feste Verkaufsstellen auch nicht vergleichbar angesprochen werden, bei denen also ein Interesse erst geweckt werden kann. Eine Vergrößerung des Waffenbesitzes und des Kreises der Waffenbesitzer widerspricht jedoch dem grundlegenden Ziel des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentliche Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16.97 -, NVwZ-RR 1998, 234 = DVBl. 1998, 834, m.w.N. 16 Diese Wertung kommt insbesondere in dem waffenrechtlichen Bedürfniserfordernis zum Ausdruck und liegt auch den in Rede stehenden Vertriebsbeschränkungen (§ 35 Abs. 3 WaffG bzw. § 38 WaffG a.F.) zugrunde. Mit der zum 1. April 2003 erfolgten Neuregelung des Waffengesetzes ist das Gewicht dieses Interesses weiter verstärkt worden. Die Änderungen dienen in weiten Teilen dem Ziel, den Umlauf von Waffen weiter und effektiver als bisher einzuschränken. Mithin lässt sich die mit einer Waffenbörse verfolgte Zielsetzung, nämlich der freie Marktverkehr auch mit Waffen, auf einer Veranstaltung wie der für November 2002 in S. angesetzt gewesenen Waffenbörse, letztlich insgesamt rechtlich zulässig schwerlich verwirklichen, weil Wertungen des Waffengesetzes als ein besonderes öffentliche Interesse entgegenstehen dürften. 17 Aus den vorstehenden Erwägungen zur Bewertung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers wird auch deutlich, dass bezogen auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines ursprünglichen Antrags, ihm eine Ausnahmegenehmigung für die im November 2002 bzw. Februar 2003 vorbereitete Waffenbörse zu erteilen, zu Recht eine das (Fortsetzungs)Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr verneint worden ist. Zumal vor dem Hintergrund vorstehend erörterter gewerberechtlicher Zusammenhänge fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass eine konzeptionell im Wesentlichen vergleichbare Waffenbörse in S. stattfinden wird. 18 Im Übrigen erhellt das Vorbringen des Klägers auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Bewertung, dass ein Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr schon deshalb entfalle, weil sich die Rechts- und Tatsachenlage entscheidend verändert habe. Der Hinweis darauf, dass die Neuregelung des Vertriebsverbotes in § 35 Abs. 3 WaffG im Verhältnis zu § 38 WaffG a.F. für den vorliegenden Zusammenhang nur unerhebliche Änderungen in Bezug auf die Verbotstatbestände beinhalte, greift zu kurz. So liegt es nahe, die Frage, ob öffentliche Interessen dem Vertrieb von Waffen u.a. auf Spezialmärkten nach § 35 Abs. 3 WaffG ausnahmsweise nicht entgegenstehen, heute unter Einbeziehung der weiteren Änderungen des Waffengesetzes weit restriktiver zu bewerten, als nach bisherigem Recht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit der Ablehnung für die frühere, verschobene Veranstaltung insbesondere auf eine Zusage beruft, die er aus einer Mitteilung des Beklagten vom 6. August 2002 ableitet, die sich aber in jedem Fall für künftige Veranstaltungen erledigt hat. Die Mitteilung bezog sich - entsprechend der Anfrage des Klägers, auf die sie erfolgte - erkennbar ausschließlich auf die Veranstaltung im November 2002. Nur hierzu machte sie eine Aussage. Damit konnte sie Rechtswirkungen allenfalls noch in Bezug auf die Veranstaltung im Februar 2003 entfalten, soweit sie sich als bloße zeitliche Verschiebung derselben Veranstaltung von November 2002 darstellte. Die Annahme, die Mitteilung könne darüber hinaus auch Rechtswirkung für andere zukünftig zu erwartende Veranstaltungen entfalten, scheidet demgegenüber aus, weil bei verständiger Betrachtung ein Bindungswille – wenn er denn überhaupt anzunehmen ist – jedenfalls nicht als anlasslos und zeitlich offen verstanden werden kann. 19 In Bezug auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wird die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls durch das klägerische Vorbringen nicht in Zweifel gezogen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich das Begehren, auf das sich die angegriffenen Bescheide beziehen, bereits vor Klageerhebung erledigt hatte. Es ging dem Kläger um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die ursprünglich für Ende November 2002 vorgesehene und dann auf Februar 2003 verschobene Waffenbörse. An die Ablehnung genau dieses Begehrens knüpft der Kläger auch seinen Amtshaftungsanspruch. Es geht ihm insbesondere um Vermögensdispositionen, die er im Vertrauen darauf getroffen hat, dass der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, dass für die besagte Veranstaltung im November 2002 vorbehaltlich des Vorliegens weiterer Voraussetzungen in der Person der Beschicker Ausnahmegenehmigungen nach § 38 WaffG a.F. erteilt würden. Deshalb verfolgt der Kläger – was den Amtshaftungsanspruch angeht – auch allein eine Feststellung zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung des auf jene Veranstaltung bezogenen Begehrens und rügt in diesem Zusammenhang auch die rechtsverkürzende Wirkung der Dauer des Widerspruchsverfahrens. Dieses Begehren hat sich aber mit Ablauf dieser Termine und dem Umstand, dass die Veranstaltungen nicht durchgeführt worden sind, d.h. noch vor Klageerhebung, erledigt. Damit ist der Kläger gemäß der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 20 vgl. z.B. Urteil vom , 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226, 21 darauf zu verweisen, mit seinem Amtshaftungsbegehren das bereits vor dem Zivilgericht angestrengte Verfahren weiter zu verfolgen. Der Umstand, dass das Zivilgericht das Ruhen des Verfahrens veranlasst hat, ergibt nichts anderes. 22 2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden, sind bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang allein angesprochene Frage nach dem Bestehen und nach der Fortwirkung der ihm zugesandten Zusicherung, stellte sich dem Verwaltungsgericht nach seinem – wie dargestellt - zutreffenden Ausgangspunkt, dass die Klage unzulässig ist, nicht. Auch erhellen die Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit anderen Zulassungsgründen, insbesondere seine Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils – wie sich den vorstehenden Ausführungen unter 1. entnehmen lässt – keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht. 23 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Benennung einer Frage, die einer Beantwortung mit Aussagegehalt über die Entscheidung des Einzelfall hinaus zugänglich ist, die Angabe ihrer Entscheidungserheblichkeit und Ausführungen dazu, woraus sich die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und der Bedarf einer Klärung im Berufungsverfahren ergeben soll. Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. 24 Soweit der Kläger die Frage aufwirft, 25 ob eine vorangegangene, dem Grundsatz nach bindende schriftliche Zusage an einen gewerblichen Veranstalter, dass eine bestimmte kommerzielle Veranstaltung genehmigt werde, auch eine Bindungswirkung zu Gunsten Dritter haben kann oder sogar nach der Intention der Beteiligten ausdrücklich haben sollte, 26 ist, ausgehend vom zutreffenden Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, die Erheblichkeit der Frage bereits nicht gegeben. Im Übrigen erschließt sich nicht, dass die Frage einer über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehende Beantwortung zugänglich ist. Es liegt auf der Hand, dass es sich allenfalls um eine Auslegungsfrage handelt, bei der eine Vielzahl von Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen ist. 27 Soweit der Kläger weitere Überlegungen zur Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens und zum Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Geltendmachung eines (Fortsetzungs)Feststellungsbegehrens anführt, hat er im Grunde schon keine hinreichend abstrakten und so einer Beantwortung über die Entscheidung des Einzelfall hinaus zugänglichen Fragen konkret benannt. Seinen Erwägungen lässt sich auch sinngemäß nicht entnehmen, dass und welche Fragen von allgemeiner Bedeutung sich in einem Berufungsverfahren stellen werden, deren Beantwortung über die gesetzlichen Vorgaben und die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher geklärten Elemente hinausgehen, nach denen sich bewertet, wann sich ein auf ein bestimmtes Ereignis bezogenes Antragsbegehren erledigt und unter welchen Voraussetzungen ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer (Fortsetzungs)Feststellung besteht. Im Kern rügt der Kläger die Subsumtion des Einzelfalls unter die auch vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellten allgemeinen rechtlichen Vorgaben, namentlich was die Konkretisierung der Wiederholungsgefahr und die Voraussetzungen angeht, unter denen ein Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit Blick auf einen möglichen Amtshaftungsprozess besteht. 28 4. Die Divergenzrüge greift nicht, weil schon nicht aufgezeigt ist, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, den der Senat in dem herangezogenen Beschluss, wenn ein solcher überhaupt für eine Divergenz herangezogen werden kann, vom 11. November 2002 - 20 B 1832/02 - aufgestellt hat. Der Kläger rügt allein die - wie dargelegt im Übrigen zutreffende - rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sich das Verpflichtungsbegehren erledigt habe. 29 5. Schließlich greift auch die sinngemäß geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht. Die Einzelrichterübertragung lässt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen, zumal die Sache weder in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierig noch von grundsätzlicher Bedeutung ist und der Kläger sich im Übrigen rügelos eingelassen hat. 30 Die Behandlung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie führen insbesondere zu keinem die Berufungszulassung begründenden Gehörsverstoß. Eine gesonderte Bescheidung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erübrigte sich. Dem Verwaltungsgericht lagen das Schreiben der Kreispolizeibehörde X. vom 6. August 2002 und das Schreiben des Klägers vom 29. März 2004 vor, dessen in Augenscheinnahme er mit den gestellten Beweisanträgen verfolgte. Das Gericht hat die Schreiben und ihre Inhalte auch zur Kenntnis genommen und entsprechend gewürdigt. Der Umstand, dass das Verwaltunsgericht den angeführten Schreiben - überzeugend und für den Kläger nach dem gesamten Gang des Verfahrens keinesfalls überraschend - nicht die gewünschen rechtlichen Wirkungen und Aussagen entnommen hat, ist unter Gehörsgesichtspunkten unerheblich. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung der Änderung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S 718) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3, § 15, § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F..