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Urteil

19 K 5185/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0406.19K5185.02.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache wegen eines Betrages in Höhe von 1.808,23 Euro (für die Zeit ab dem 7. Oktober 2001) für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.808,23 Euro für die Zeit vom 5. August 2002 bis zum 15. November 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten ganz sowie die der Beklagten zu ½, der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 3/5 sowie die der Beklagten zu je 3/10. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 2/10 sowie die des Klägers zu 2/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache wegen eines Betrages in Höhe von 1.808,23 Euro (für die Zeit ab dem 7. Oktober 2001) für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.808,23 Euro für die Zeit vom 5. August 2002 bis zum 15. November 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten ganz sowie die der Beklagten zu ½, der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 3/5 sowie die der Beklagten zu je 3/10. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 2/10 sowie die des Klägers zu 2/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern der am 0.00.0000 geborenen E2. Die Tochter wandte sich zunächst mit der Bitte um Inobhutnahme an das Jugendamt der Beklagten. Auf Antrag der Kläger gewährte die Beklagte durch ihr Jugendamt den Klägern ab dem 23. Juli 1997 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII. Der Kläger war zu jener Zeit im Rechnungsprüfungsamt der Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 26. August 1997 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass sie wegen der von ihnen beantragten und nun auch bewilligten Hilfe einen Kostenbeitrag zu zahlen hätten und bat um Auskunft über das Einkommen der Kläger. Der Kläger erklärte sich unter dem 14. September 1997 zu seinem Einkommen und Vermögen und gab gleichzeitig an, dass die Klägerin weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Der Kläger legte ferner eine „Berechnung des Kostenbeitrages ab dem 23.7.97" vor. In dieser maschinenschriftlich verfassten Berechnung wurde der Tabellenbetrag - Unterhalt - mit 675,00 DM beziffert. Weiterhin wurde dann ein Betrag von 80 % (=540,00 DM) ausgeworfen und von diesem abgezogen „./. Kindergeld = 220,-- DM", so dass die Berechnung zu einem Betrag von 320,00 DM/mtl. gelangte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftstücks wird auf Blatt 37 der Beiakte Heft 2 verwiesen. Wegen des zu zahlenden Kostenbetrages kam es zu Besprechungen zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten, in denen - was der Kläger einräumt - verschiedene Berechnungsmodelle zum Kostenbeitrag diskutiert wurden. Hierbei war auch die Frage des Kindergeldes Gegenstand der Besprechungen. Der Kläger wünschte, dass das Kindergeld, welches ihm die Beklagte zahlte, nicht abgezweigt werde, da sonst die Hilfegewährung für seine Tochter auch in anderen Ämtern der Beklagten bekannt geworden wäre. Die Beklagte entsprach diesem Wunsch des Klägers und bestätigte die insoweit mündlich getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 6. November 1997 an die Kläger, in dem es wie folgt heißt: „Neben dem mit gesondertem Bescheid errechneten Kostenbeitrag habe ich von Ihnen für die Dauer der Jugendhilfemaßnahme die Erstattung des auf E2 entfallenden Kindergeldes zu fordern. Ich habe auf eine unmittelbare Überleitung des Anspruches verzichtet, da sie mündlich eine entsprechende Erstattung an mich zugesichert haben. Ich habe Sie daher aufzufordern, ab dem 1. August 1997 das monatliche Kindergeld in Höhe von 220,00 DM an mich zu erstatten. Für die Zeit vom 1.8. bis 31.10.97 ist bereits folgender Betrag ...." Die Beklagte ermittelte unter dem 6. November 1997 anhand eines Vordrucks „Berechnung des besonderen Kostenbeitrages" - Beiakte Heft 2, Bl. 36 - einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 735,00 DM und hieraus einen Kostenbeitrag in Höhe von 588,00 DM. Unter der Rubrik „Anzurechende Einkünfte" zog die Beklagte das Kindergeld in Höhe von 220,00 DM von dem zuvor ermittelten Kostenbeitrag in Höhe von 588,00 DM ab und gelangte so zu einem Betrag in Höhe von mtl. 368,00 DM. Aufgrund dieser Berechnungen setzte die Beklagte mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom gleichen Tage einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 368,00 DM ab dem 23. Juli 1997 fest. In der Folgezeit rechnete der Kläger unter dem Briefkopf der Kläger monatlich den Kostenbeitrag und das Kindergeld gegenüber der Beklagten für Tage, an denen die Tochter im elterlichen Haushalt besuchsweise - Feiertage, 1 Wochenende im Monat - verweilte, ab. Die Beklagte erhob keine Einwände gegen die jeweiligen schriftlichen Abrechnungen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei seit dem 23. März 1998 arbeitsunfähig erkrankt. Sein monatliches Einkommen habe sich zwischenzeitlich erheblich verringert. Seit dem 25. August 1998 erhalte er nur noch Übergangsgeld/Krankengeld in Höhe von 3.723,90 Euro netto. Im Hinblick hierauf bat er um Verringerung des Kostenbeitrages ab dem 1. September 1998. Die Beklagte berechnete unter dem 17. Februar 1999 den Kostenbeitrag unter Berücksichtigung des vom Kläger benannten Einkommens für die Zeit ab dem 1. September 1998 neu und ermittelte einen Kostenbeitrag in Höhe von 514,40 DM monatlich. Hiervon setzte sie das gezahlte bzw. zu zahlende Kindergeld in Höhe von 220,00 DM - bis 31. Dezember 1998 - und 250,00 DM - ab dem 1. Januar 1999 - ab und gelangte so zu Zahlbeträgen in Höhe von 294,40 DM - bis 31. Dezember 1998 - und 264,40 DM - ab 1. Januar 1999, Berechnung Beiakte Heft 2, Bl. 56. Mit Bescheid vom 17. Februar 1999 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern den Kostenbeitrag neu entsprechend der vorgenannten Berechnung mit 294,40 DM bzw. 264,40 DM fest. In dem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hieß es weiter: „Für das Jahr 1998 war gemäß beigefügter Aufstellung ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 3.074,41 DM zu zahlen. Der zuviel gezahlte Betrag wird auf den zu zahlenden Kostenbeitrag für das Jahr 1999 angerechnet. Das Kindergeld ist wie bisher neben dem Kostenbeitrag an mich weiterzuleiten, ab dem 01.01.1999 in Höhe von monatlich 250,00 DM." Auch in der Folgezeit erstellte der Kläger unter dem Briefkopf der Kläger für die Monate Januar und Februar 1999 Abrechnungen über die Kürzungen des weiterzuleitenden Kindergeldes und des Kostenbeitrages. Die Tochter der Kläger erhielt von der Beklagten auch nach Volljährigkeit - 7. Oktober 1999 - Leistungen der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII. Es wurde auch weiterhin der Kostenbeitrag sowie das Kindergeld an die Beklagte gezahlt, bis Juni 2000. Nachdem die Beklagte die Kläger wegen ab Juli 2000 ausgebliebener Zahlungen mehrfach angeschrieben hatte, meldete sich der Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2001 und erklärte, seit der Volljährigkeit der Tochter habe kein Anspruch auf einen Kostenbeitrag mehr bestanden. Die Beklagte sei nach Volljährigkeit mit insgesamt 3.763,95 DM überzahlt. Er forderte die Rückzahlung des vorgenannten Betrages. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz verwies der Kläger auch darauf, dass es für die Zeit ab Volljährigkeit an der erforderlichen Überleitungsanzeige fehle, so dass die Zahlungen auch nicht als Unterhaltszahlung verrechnet werden könnten. Er setzte eine weitere Frist zur Rückzahlung des Betrages bis zum 21. Dezember 2001. Mit weiterem Schreiben vom 6. Januar 2002 verwies der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, nach der Kindergeld nicht gesondert als Kostenbeitrag geltend gemacht werden könne und forderte auch die Erstattung des vor Volljährigkeit gezahlten Kindergeldes. Nach weiterer außergerichtlicher Korrespondenz haben die Kläger am 5. August 2002 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4.664,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.924,48 Euro seit dem 22. Dezember 2001 und aus weiteren 3.116,44 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagte die für die Zeit nach Volljährigkeit der Tochter geleisteten Zahlungen am 15. November 2002 in Höhe von 1.808,23 Euro erstattete, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2002 die Hauptsache für den Zeitraum ab dem 7. Oktober 1999 für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Kläger machen zur Begründung ihres weiterhin verfolgten Zahlungsanspruchs geltend, dass es auch für die Zeit vor Volljährigkeit ihrer Tochter keinen Rechtsgrund für eine Zahlung des Kindergeldes gegeben habe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eindeutig. Die Beklagte habe den Kostenbeitrag auch nur in Höhe von 368,00 DM bzw. später 294,40 und 264,40 DM festgesetzt. Das Kindergeld sei so rechtsgrundlos gezahlt worden. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger, 2.739,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 116,25 Euro seit dem 22. Dezember 2001 und aus weiteren 2.623,51 Euro seit dem 5. August 2002 zu zahlen, ferner weitere 113,60 Euro an Zinsen auf die bereits geleistete Zahlung zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Rückzahlungsbegehren sei treuwidrig. Sie habe seinerzeit nur aufgrund der Bitte des Klägers von einer unmittelbaren Einforderung des Kindergeldes durch Abzweigung bzw. Überleitung abgesehen. Sie habe auf die Absprache vertraut. Nunmehr sei es ihr nicht mehr möglich, das Kindergeld abzuzweigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten, Beiakte Heft 1 - Hilfeplangespräche -, Beiakte Heft 2 - Leistungsakte wirtschaftlichen Jugendhilfe - sowie Beiakten Hefte 3 und 4 - Erstattungsbegehren - ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren für die Zeit ab dem 7. Oktober 1999 für erledigt erklärt haben. Die verbliebene allgemeine Leistungsklage hat nur in einem geringen, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Prozesszinsen in analoger Anwendung des § 291 BGB für die Zeit von Klageerhebung am 5. August 2002 bis zur Zahlung am 15. November 2002. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht, da es keine öffentlich-rechtliche Vorschrift gibt, die Verzugszinsen im Falle eines - hier als Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung allein in Betracht kommenden - öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs normiert. Die Regelung des § 44 SGB I findet auf solche Erstattungsansprüche keine Anwendung. Es handelt sich nicht um eine Geldleistung im Sinne der Definition von § 11 SGB I. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der von ihm in Höhe des jeweils gewährten Kindergeldes erbrachten Zahlung für die Zeit vom 23. Juli 1997 bis 6. Oktober 1999 steht dem Kläger nicht zu. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestünde nur, wenn die Voraussetzungen des - allein in Betracht kommenden - öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs vorlägen. Diese sind jedoch nicht erfüllt, denn die Beklagte erhielt die Zahlungen für diese Zeit nicht ohne Rechtsgrund. Es kann dahinstehen, ob schon die mündlichen Absprachen zwischen den Beteiligten über die Weiterleitung des Kindesgeldes ein eigenständiger Rechtsgrund für die Leistung sein können. Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Beklagten sind jedenfalls die Leistungsbescheide über die Kostenbeiträge vom 6. November 1998 und 17. Februar 1999. Für die Zeit ab dem 1. September 1998 ergibt sich dies schon unmittelbar aus dem - wie die Kläger zutreffend erkennen - bestandskräftigen Bescheid vom 17. Februar 1999, als dort die Beklagte in Form eines Leistungsbescheides auch die Zahlung des Kindergeldes verlangt. Diese Forderung hat im Gesamtkontext ebenfalls Regelungscharakter und ist damit Rechtsgrund für die Zahlung des Kindergeldes an die Beklagte. Etwas anderes gilt auch nicht für die Zeit vom 27. Juli 1997 bis zum 31. August 1998 und - wollte man den Bescheid vom 17. Februar 1999 entgegen seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht im vorgenannten Sinne verstehen - auch für die Zeit vom 1. September 1998 bis 6. Oktober 1999. Zwar weist der Bescheid vom 6. November 1997 lediglich einen Betrag von 368,00 DM als Kostenbeitrag aus. Diese Regelung ist aber im Zusammenhang mit der schriftlichen Bestätigung der Beklagten im Schreiben vom gleichen Tage über die Weiterleitung des Kindergeldes durch den Kläger an die Beklagte zu sehen. Dieses Schreiben gibt das Ergebnis der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestrittenen Besprechungen über die Modalitäten der Berechnung des Kostenbeitrages wieder. Die Beklagte ermittelte nach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Berechnungsbogen zunächst einen Kostenbeitrag in Höhe von 568,00 DM monatlich, gegen dessen Ermittlung die Kläger auch im vorliegenden Verfahren nichts eingewandt haben und dessen Höhe auch nicht zu beanstanden ist. Hierzu korrespondiert das - nach dem Maschinenschriftbild - offensichtlich vom Kläger selbst vorgelegte Berechnungsmodell zum Kostenbeitrag, Beiakte Heft 2, Bl. 37. Selbst hiernach wird der Berechnung des Kostenbeitrages zunächst 80 % des Regelunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle zugrundegelegt und dann das von ihm zuleistende Kindergeld abgezogen, um so zu dem „Zahlbetrag" Kostenbeitrag zu gelangen. Damit wird klar, dass auch der Kläger von einem lediglich um das weitergeleitete Kindergeld reduzierten „Zahlbetrag" als Kostenbeitrag ausging. Damit war Regelungsgehalt des Bescheides von 6. November 1997 über den Kostenbeitrag - insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Berechnung des Klägers und des Schreibens der Beklagten vom 6. November 1997 - ein Kostenbeitrag in Höhe von 568,00 DM, der eine Erfüllung in Höhe von 220,00 DM durch die Weiterleitung des Kindergeldes erfuhr. Gleiches gilt auch für den Bescheid vom 17. Februar 1999, wollte man ihn nicht im oben dargestellten Sinne verstehen. Dieses Vorgehen der Beklagten steht auch nicht etwa im Widerspruch zur vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, denn in dem dort entschiedenen Fall ging es allein um die Frage, ob zusätzlich zu dem in voller Höhe geltend gemachten Kostenbeitrag auch noch der Einsatz des Kindergeldes als gleichartige Leistung gem. § 93 Abs. 5 SGB VIII das Kindergeld als zweckidentische Leistung verlangt werden konnte. Dies war, wie dargelegt, hier nicht der Fall. Selbst wenn jedoch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des weitergeleiteten Kindergeldes bestehen sollte, so ist der Kläger an der Geltendmachung nach Treu und Glauben - analog § 242 BGB - gehindert. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass er mit dem zuständigen Mitarbeiter die Modalitäten der Berechnung des Kostenbeitrages und letztlich seiner Zahlungen mehrfach besprochen hat. Für einen solchen intensiven Austausch über die Berechnung des Kostenbeitrages spricht auch die dem äußeren Anschein nach vom Kläger selbst stammende Berechnung zum Kostenbeitrag - Beiakte Heft 2, Bl. 37. Diese Berechnung legt genau die Vorgehensweise zugrunde, die die Beklagte später zur Grundlage des Kostenbeitrages gemacht hat (Tabellenunterhalt - 80% Regel). Damit war dem Kläger bekannt, dass er den Kostenbeitrag dadurch „reduzierte", genauer zum Teil erfüllte, dass er das Kindergeld an die Beklagte weiterleitete. Mit seiner nicht bestrittenen Vereinbarung, so vorzugehen, veranlasste er letztlich die Beklagte dazu, den Kostenbeitrag nur hinsichtlich des Zahlbetrages zu beziffern, weil nur noch dieser nach Weiterleitung des Kindergeldes offen war. Hätte die Beklagte schon seinerzeit gewusst, dass der Kläger das Kindergeld letztlich nicht zahlen wollte, wie sich aus dem Klagebegehren ergibt, hätte sie den Kostenbeitrag auch in voller Höhe in den Leistungsbescheid aufgenommen. Nach Jahren dann aber unter Berufung auf einen angeblich - um den Betrag des verrechneten Kindergeldes - zu niedrig festgesetzten Kostenbeitrag den im Bescheid nicht festgesetzten Betrag zurückzufordern, ist treuwidrig, war die Art der Berechnung doch offensichtlich vom Kläger sogar initiiert. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass der Kläger auch seine mündlichen Zusagen einhält, weil sie den Wünschen des Klägers in besonderer Weise nachkam. Im übrigen entsprechen die Zahlungen insgesamt auch der materiellen Rechtslage, wobei schon fraglich ist, ob der Kläger berechtigt war, den Kostenbeitrag für einzelne Tage zu kürzen, wurde doch nur 80 % des Regelunterhaltes den ersparten Aufwendungen zugrunde gelegt. Steht dem Kläger die Hauptforderung nicht zu, kann er hierzu auch keine Verzugszinsen verlangen. Der Klägerin stehen Zahlungsansprüche nicht zu, da sie nach den Angaben des Klägers weder über Einkommen noch Vermögen verfügte, das Konto, von dem die streitigen Weiterleitungen des Kindergeldes verfügt wurden, nach den Kontoauszügen allein auf den Namen des Klägers lautet und der Kindergeldanspruch auch ein solcher des Klägers war. Da die Klägerin offensichtlich keine Leistungen gegenüber dem Beklagten erbrachte, kann sie auch keine Erstattung verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.