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Beschluss

5 C 25.1697

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt den weiteren Einsatz als Dolmetscher beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Er war bis Mai 2025 als Dolmetscher für ein Dolmetscherbüro tätig, mit dem die Antragsgegnerin einen Rahmenvertrag geschlossen hat. Im Zuge dieser Kooperation wurden Sprachmittlungsleistungen des Antragstellers an die Antragsgegnerin vermittelt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Dolmetscherbüro mit, dass an der Tätigkeit des Antragstellers als Sprachmittler kein weiterer Bedarf mehr bestehe. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller über das Dolmetscherbüro weiterhin als Dolmetscher einzusetzen. Die Beauftragungsverweigerung der Antragsgegnerin stelle für den Antragsteller faktisch ein Berufsverbot dar. Es lägen außerdem keine Gründe vor, warum „kein weiterer Bedarf“ bestehe. Der Bedarf für Dolmetscher sei mit Sicherheit nicht weggefallen. Es kämen daher höchstens in der Person des Antragstellers liegende Gründe in Frage, zu denen die Antragsgegnerin bislang aber nicht vorgetragen habe. Zwar handle es sich um arbeitsrechtliche Beauftragungen des Dolmetscherbüros durch die Antragsgegnerin. Die Ablehnung des Antragstellers sei aber offenbar nicht aus arbeitsrechtlichen Gründen erfolgt, sondern weil die Antragsgegnerin ihm die Zuverlässigkeit abspreche. Es handle sich daher dem Grunde nach um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Mit Beschluss vom 18. August 2025 stellte das Verwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei und verwies den Rechtstreit an das Amtsgericht Nürnberg. Die Antragsgegnerin habe ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte keine hoheitliche Entscheidung auf Grundlage des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes getroffen. In Streit stehe vielmehr eine mögliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Abschluss weiterer einzelner Dienstverträge mit dem Dolmetscherbüro, die den Einsatz des Antragsgegners zum Gegenstand hätten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 1. September 2025 erhobenen Beschwerde. Die Antragsgegnerin habe eine hoheitliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers getroffen, auch wenn diese bis zum heutigen Tage nicht in schriftlicher Fassung vorgelegt worden sei. Das übergeordnete Rechtsschutzziel sei zwar die Wiedereinsetzung des Antragstellers als Dolmetscher. Diesem Einsatz stünden aber keine zivilrechtlichen Erwägungen entgegen, sondern die Einstufung des Antragstellers als unzuverlässig. Diese Entscheidung sei durch das Verwaltungsgericht inzident zu prüfen. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. 1. Die zulässige Rechtswegbeschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. August 2025 gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1, § 147 VwGO bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Recht verneint und die Streitsache an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen. a) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Frage, ob eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zu beantworten (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 4.6.1974 – GmS-OGB 2/73 – NJW 1974, 2087; B.v. 10.4.1986 – GmS-OGB 1/85 – BVerwGE 74, 368/370; BVerwG, U.v. 6.11.1986 – 3 C 72/84 – BVerwGE 75, 109, 112). Öffentlichrechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1994 – 5 C 33.91 – BVerwGE 96, 71 = juris Rn. 14 f.). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 10.4.1986 a.a.O.). b) Nach diesen Grundsätzen ist das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsverhältnis dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. aa) Gegenstand des Rechtstreits ist das vom Antragsteller geäußerte Begehren, von der Antragsgegnerin weiterhin über das ihn beschäftigende Dolmetscherbüro als Dolmetscher eingesetzt zu werden. Die Antragsgegnerin hat mit dem Dolmetscherbüro einen Rahmenvertrag abgeschlossen, in dem ihr zustehende Wahl- und Gestaltungsrechte beim Abruf von Dolmetscherleistungen vereinbart wurden. Die angestrebte Rechtsfolge kann der Antragsteller daher nur erreichen, wenn die Antragsgegnerin dem Dolmetscherbüro gegenüber diese vertraglichen Rechte zugunsten (oder zumindest nicht zu Ungunsten) des Antragstellers ausübt und das Dolmetscherbüro den Antragsteller dann im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags als Dolmetscher einsetzt. Beide Male handelt es sich um privatrechtliche Rechtsbeziehungen unter gleichgeordneten Vertragspartnern. Die Antragsgegnerin stand dem Dolmetscherbüro weder beim Abschluss des Rahmenvertrags in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber, noch ist dies bei der Ausübung vertraglich eingeräumter Rechte der Fall. Die Antragsgegnerin bedient sich vielmehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben Mitteln des Privatrechts. Ein Über-/Unterordnungsverhältnis liegt daher erst recht nicht gegenüber Dritten wie dem Antragsteller vor, die ihrerseits zivilrechtliche Verträge mit dem Dolmetscherbüro abgeschlossen haben. bb) Eine öffentlichrechtliche Streitigkeit ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihrer privatrechtlichen Befugnisse öffentlichrechtlichen – namentlich grundrechtlichen (Art. 12 Abs. 1 GG) – Bindungen unterliegt, auf die der Antragsteller sein Begehren maßgeblich stützt. Über öffentlichrechtliche Bindungen verwaltungsprivatrechtlichen Handelns haben die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG gegebenenfalls mitzuentscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1990 – 7 B 120.89 – NVwZ 1990, 754 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.5.1994 – 4 B 92.1966 – NVwZ-RR 1995, 59). Ebenso wenig folgt aus der öffentlichrechtlichen Aufgabe der Antragsgegnerin und der hoheitlichen Natur der Durchführung von Asylverfahren ein öffentlichrechtlicher Charakter der zur Erfüllung dieser Aufgabe abgeschlossenen Verträge (vgl. den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 10.4.1986 – GmS-OGB 1/85 – BVerwGE 74, 368/370; kritisch hierzu Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, 47. EL Februar 2025, VwGO, § 40 Rn. 268 m.w.N). cc) Eine öffentlichrechtliche Streitigkeit lässt sich auch nicht mit dem Argument begründen, die Antragsgegnerin habe im Vorfeld eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Zulassungsentscheidung getroffen. Im Rahmen privatrechtlichen Handelns ist die Antragsgegnerin frei darin, ihre Vertragspartner auszuwählen. Allein der Umstand, dass es sich bei ihr um eine Bundesbehörde handelt, hat keinen Kontrahierungszwang bezogen auf private Anbieter von Dienstleistungen zur Folge. Das gilt auch für durch private Dritte vermittelte Dienstleistungen. § 17 Abs. 1 AsylG führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich hierbei um eine Verfahrensvorschrift zugunsten des asylsuchenden Ausländers, der die Möglichkeit haben muss, sein Anliegen in einer Sprache vorzutragen, deren er mächtig ist. Für den Dolmetscher dagegen begründet Art. 17 Abs. 1 AsylG keine Ansprüche. Für den Kläger ist, anders als er vorträgt, kein Berufsverbot damit verbunden, dass der Antragsgegner ihn nicht mehr anfordert. Vielmehr bleibt es ihm unbenommen auch künftig als Dolmetscher tätig zu sein. Die Antragsgegnerin führt i.Ü. weder eine „Dolmetscherliste“, noch hat der Antragsteller in diesem Verfahren die Aufnahme in eine solche Liste beantragt (so aber die Konstellation bei der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des VG Düsseldorf, U.v. 27.9.2006 – 20 K 5477/05; grundlegend dazu BGH, B.v. 28.3.2007 – IV AR (VZ) 1/07 – NJW 2007, 3070). Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1986 (3 C 72.84 – BVerwGE 75, 109) kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg dort mit dem Argument bejaht, die „Hindernisse, die der erstrebten Tätigkeit [dem Einsatz als Betreuer in landwirtschaftlichen Subventionsverfahren] entgegenstünden, lägen im öffentlichen Recht“. Die Formulierung mag bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck erwecken, dass das Bestehen öffentlichrechtlicher Vorfragen die Bejahung des Verwaltungsrechtswegs zur Folge hätte. Ausschlaggebend für die Bejahung des Verwaltungsrechtsweg war in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall jedoch, dass der dortige Kläger die Änderung einer ihm nachteiligen Subventionsrichtlinie begehrte und damit eine unzweifelhaft öffentlichrechtliche Handlungsform inmitten stand. Dass es zu kurz griffe, Sachverhalte mit öffentlichrechtlichen Vorfragen stets dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen, zeigt i.Ü. bereits § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl. BGH, B.v. 17.6.1993 – V ZB 31/92 – NJW 1993, 2541/2542). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) entbehrlich. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.