OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 8703/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

7mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 19 SGB VIII ist auf alleinerziehende Mütter mit geistiger Behinderung anwendbar und kann Vorrang vor Eingliederungshilfe haben. • Die in § 19 SGB VIII formulierte Altersgrenze des Kindes (unter 6 Jahren) begründet nicht zwingend ein Ende der Maßnahme bei Vollendung des sechsten Lebensjahres; maßgeblich ist die Erforderlichkeit der Hilfe bei Beginn und während der Maßnahme. • Ein Leistungsträger, der nachrangig geleistete Jugendhilfekosten erbracht hat, kann nach § 104 SGB X Erstattung vom vorrangig Verpflichteten verlangen. • Leistungen für den Besuch einer Werkstatt für Behinderte gehören regelmäßig nicht zu den in § 19 SGB VIII geregelten Leistungen und sind nicht erstattungsfähig nach § 19 SGB VIII.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nach § 19 SGB VIII trotz Überschreiten der Altersgrenze des Kindes • § 19 SGB VIII ist auf alleinerziehende Mütter mit geistiger Behinderung anwendbar und kann Vorrang vor Eingliederungshilfe haben. • Die in § 19 SGB VIII formulierte Altersgrenze des Kindes (unter 6 Jahren) begründet nicht zwingend ein Ende der Maßnahme bei Vollendung des sechsten Lebensjahres; maßgeblich ist die Erforderlichkeit der Hilfe bei Beginn und während der Maßnahme. • Ein Leistungsträger, der nachrangig geleistete Jugendhilfekosten erbracht hat, kann nach § 104 SGB X Erstattung vom vorrangig Verpflichteten verlangen. • Leistungen für den Besuch einer Werkstatt für Behinderte gehören regelmäßig nicht zu den in § 19 SGB VIII geregelten Leistungen und sind nicht erstattungsfähig nach § 19 SGB VIII. Die Beklagte ist örtlicher Träger der Jugendhilfe, der Kläger hatte für die geistig behinderte, alleinerziehende Hilfeempfängerin T und ihre 1991 geborene Tochter T2 Kosten für Unterbringung und Betreuung in einem Mutter-Kind-Heim im Zeitraum 1.9.1998–19.6.1999 übernommen. Der Kläger forderte Erstattung nach § 104 SGB X mit dem Vortrag, § 19 SGB VIII sei vorrangig anwendbar, auch wenn das Kind im Streitzeitraum älter als sechs Jahre war. Die Beklagte lehnte ab und berief sich auf die vermeintliche Altersgrenze sowie auf fehlende Zuständigkeit respektive frühere Zuständigkeitsregelungen. Streitpunkte waren insbesondere die Anwendbarkeit und Auslegung von § 19 SGB VIII, die örtliche Zuständigkeit nach § 86b SGB VIII sowie die Frage, ob Kosten für die Werkstatt der Lebenshilfe unter § 19 SGB VIII fallen. • Zuständigkeit: Nach § 86b SGB VIII war die Beklagte örtlich zuständig, weil die Hilfeempfängerin vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Bereich hatte. • Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X: Der Kläger ist nachrangig geleisteter Träger; die Beklagte wäre nach § 19 Abs.1 SGB VIII vorrangig leistungspflichtig gewesen, somit besteht Erstattungsanspruch für zur Jugendhilfe gehörende Aufwendungen. • Auslegung von § 19 SGB VIII: Die Formulierung 'für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben' begründet keinen zwingenden Endzeitpunkt der Leistung mit Vollendung des sechsten Lebensjahres. Zweck, Systematik und gesetzgeberische Intention sprechen dafür, die Hilfe bei Bedarf über das sechste Lebensjahr hinaus fortzuführen, solange die Hilfe bei Beginn und während der Maßnahme erforderlich ist; diese Auslegung wird von maßgeblicher Literatur getragen. • Erforderlichkeit der Hilfe: Die Notwendigkeit der Hilfe im streitigen Zeitraum ist nicht ernsthaft bestritten und ergibt sich aus Aktenvermerken; die Beklagte hat die Notwendigkeit auch nicht in Frage gestellt, da sie Leistungen für das Kind erbracht hat. • Nicht erstattungsfähige Leistungen: Kosten für die Unterbringung/Leistungen in der Werkstatt der Lebenshilfe gehören nicht zu den in § 19 SGB VIII geregelten Leistungen. § 19 umfasst Unterbringung in geeigneter Wohnform, den notwendigen Unterhalt und Krankenhilfe nach § 40; berufliche oder rehabilitative Leistungen der Werkstatt sind gesondert zu betrachten und ggf. nach §§ 97 ff. SGB III oder §§ 53 ff. SGB XII zu regeln. • Zinsen: Zinsanspruch in Höhe von 4 % p.a. seit dem 10.9.2002 folgt aus entsprechender Anwendung von § 291 BGB und § 288 BGB für seit dem 1.5.2000 fällige Forderungen. Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat den Kläger zur Erstattung von 26.872,21 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 10.12.2002 verurteilt, weil sie nach § 19 SGB VIII vorrangig leistungspflichtig war und die Hilfe für die alleinerziehende Mutter mit Kind weiterhin erforderlich war, auch wenn das Kind das sechste Lebensjahr überschritten hatte. Die Klage war insoweit begründet nach § 104 SGB X; der Kläger hat damit seinen Erstattungsanspruch für die unter § 19 SGB VIII fallenden Aufwendungen durchgesetzt. Soweit der Kläger Kosten für die Behindertenwerkstatt geltend machte (9.161,42 Euro), wurde die Klage abgewiesen, weil diese Leistungen nicht von § 19 SGB VIII erfasst sind und gegebenenfalls anderen Leistungsvorschriften zuzuordnen wären. Die Prozesskosten wurden anteilig verteilt; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Kostenverteilung wurde getroffen.