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Beschluss

12 A 866/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1122.12A866.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2003 in Höhe von 143.050,56 EUR begehrt.

Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten bezüglich des abgelehnten Teils des Zulassungsantrags.

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes bezüglich des zugelassenen Teils bleiben dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes für den abgelehnten Teil des Zulassungsantrags wird auf 60.116,66 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2003 in Höhe von 143.050,56 EUR begehrt. Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten bezüglich des abgelehnten Teils des Zulassungsantrags. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes bezüglich des zugelassenen Teils bleiben dem Berufungsverfahren vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes für den abgelehnten Teil des Zulassungsantrags wird auf 60.116,66 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil im Hinblick auf den genannten Erstattungszeitraum - anders als bezüglich des Erstattungszeitraums vom 1. Februar 2003 bis zum 5. September 2004 - i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, die seinerzeit Frau B. zu leistende Hilfe sei nicht vorrangig dem § 19 SGB VIII zuzuordnen. Es trifft nicht zu, dass sich die Frau B. und ihrem Sohn zu leistende bzw. geleistete Hilfe weniger als eine einheitliche Hilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII als vielmehr als Hilfe zur Eingliederung in die Gesellschaft für zwei - getrennt zu sehende - Personen darstellt, weil der Unterbringungs- und Betreuungsbedarf bezüglich beider maßgeblich darin seine Ursache hat, dass sie jeweils aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben. Sowohl der Eingliederungsbedarf der Mutter - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen - als auch der des Kindes wird hier vielmehr von der Hilfe nach § 19 SGB VIII abgedeckt. Jugendhilfe und Sozialhilfe sind zwei umfassende sozialrechtliche Hilfesysteme mit unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsfolgen, die nicht trennscharf aufeinander abgestimmt und deshalb auf nicht sachtypisch voneinander abzugrenzen sind. Dementsprechend ist auch die Frage, wie der Hilfebedarf rechtlich zutreffend zu erfassen ist, wenn eine (minderjährige oder volljährige) Frau, die zuvor - etwa nach dem BSHG/SGB XII wegen einer Behinderung - selbst hilfebedürftig war, ein Kind bekommt, nach wie vor umstritten. Vgl. die Nachweise bei: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, 265; VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K 195/05 -, ZfJ 2005, 486. Die durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe KICK (BT-Drucks. 15/5616, S. 11, 44) erfolgte Änderung des § 27 SGB VIII in Form der Anfügung des Absatzes 4, wonach eine Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der minderjährigen Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes umfasst, wenn dieses während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder Pflegefamilie zur Welt kommt, führt auch unter Berücksichtigung der Verweisung in § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII n. F. zur Klärung von Abgrenzungsschwierigkeiten nur für einen begrenzten Leistungsbereich, der zudem über § 41 Abs. 2 SGB VIII n. F. allenfalls dem jungen Volljährigen bis zum 27. Lebensjahr (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) offen steht, während die Hilfeempfängerin hier schon bei der Geburt ihres Kindes das 30. Lebensjahr überschritten hatte. Im übrigen ist das KICK insoweit erst zum 1. Oktober 2005 - also nach Ablauf des streitbefangenen Erstattungszeitrau-mes - in Kraft getreten. Jedenfalls für den Erstattungszeitraum gilt demgegenüber, dass § 19 SGB VIII bei Vorliegen seiner Voraussetzungen - namentlich der Zwecksetzung, die Erziehungskompetenz des Elternteils zu stärken - trotz Erfüllung auch des Tatbestandes der Eingliederungshilfe nach dem BSHG die für die Mutter allein in Frage kommende Hilfeart darstellt, die den Eingliederungsbedarf der Mutter mitumfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, NDV-RD 1999, 86; Urteil vom 6. April 2005 - 19 K 8703/02 -, Juris; VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K 195/05 -, a.a.O.; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 19 Rdn. 18; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl., § 19 Rdn. 18. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Hilfe nach den Grundsätzen der Spezialität deswegen vorrangig nach § 19 SGB VIII richtet, weil die Eingliederungshilfe von ihrer Konzeption her auf Einzelpersonen bezogen ist und mit dem Eintritt einer Schwangerschaft und/oder Geburt das Kind mit der Folge in den Mittelpunkt rückt, dass sich die Hilfeform nunmehr vorrangig an dessen Belangen orientiert, so VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, a.a.O.; zustimmend: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O.; vgl. auch: Münder u.a., FK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 18; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 19 Rdn. 22, bzw. daraus, dass § 19 SGB VIII anders als die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nicht nur auf die Eingliederung des Elternteils, sondern mit der Unterstützung desselben auch darauf abzielt, Erziehungsdefizite beim Kind abzuwenden, vgl. zu dieser Ansicht: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O.; ihm folgend: VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K 195/05 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2005 - 19 K 1193/03 -, Juris, oder nicht vielmehr ausschließlich aus Gründen der hier noch einschlägigen Konkurrenzbestimmung des § 10 Abs. 2 SGB VIII a. F. (jetzt: § 10 Abs. 4 SGB VIII). Vgl. dazu im einzelnen: LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, Juris. Da die Hilfeempfängerin nicht unter den Kreis der jungen Menschen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII fällt, greift hier insoweit nicht die Rückausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F., sondern findet die Grundregel aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a. F. Anwendung, wonach Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem BSHG vorgehen. Im Rahmen der Konkurrenzvorschrift des § 10 Abs. 2 SGB VIII a. F. ist auch nicht die völlige Deckungsgleichheit kongruenter Eingliederungsmaßnahmen nach dem BSHG und solcher nach dem Jugendhilferecht erforderlich. Die Regelung eines Nach- bzw. Vorrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt vielmehr voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch aus Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 (340); mithin ist auch bei einer nur teilweisen Überschneidung von der notwendigen Kongruenz auszugehen. So auch LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, a.a.O.; zur Maßgeblichkeit der Konkurrenzregelung in § 10 SGB VIII auch: Münder u.a., FK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 18. Soweit die Hilfeleistung an das Kind demgegenüber vorliegend unter die Rückausnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. fallen sollte, ist das schon deshalb ohne Belang, weil lediglich die Erstattung der Hilfeleistungen an die Mutter im Streit ist. Darüber hinaus hat die Beklagte an das Kind auch keine Eingliederungshilfe, sondern eben solche nach § 19 SGB VIII geleistet. Es kann ferner nicht in Abrede gestellt werden, dass jedenfalls in der Person von Frau B. von Januar 1999 bis Ende Januar 2003 die Tatbestandsvoraussetzungen einer Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII insoweit vorgelegen haben, als die gemeinsame Betreuung in einer geeigneten Wohnform dazu diente, die Mutter wegen der bei ihr aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung bestehenden Defizite bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu unterstützen. Nach dem Protokoll des Fachgespräches vom 21. September 1998 war es Ziel der Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung H. , die Mutter zu befähigen, dem Kind ohne Hilfe von außen gerecht zu werden. Ihren Niederschlag findet diese Zielsetzung in den Hilfeplanfortschreibungen vom 27. Oktober 1998 (Verselbständigung der Mutter im Hinblick auf das Kind im besonderen, Förderung der Mutter-Kind- Beziehung, „Hilfe anfragen" einüben, Einstellung auf die ständige Weiterentwicklung des Kindes, notwendige medizinische Versorgung besser mit der Einrichtung absprechen"), vom 21. September 1999 (Unterstützung zur weiteren Förderung zur altersgemäßen Entwicklung des Kindes, Stärkung der Sensibilität der Mutter für die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes), vom 24. Februar 2000 (Unterstützung zur weiteren Förderung zur altersgemäßen Entwicklung des Sohnes hinsichtlich seiner Entwicklungsverzögerung, Stärkung der Sensibilität der Mutter für körperliche und geistige Entwicklung des Kindes), vom 16. Mai 2000 (Unterstützung zur weiteren Förderung der altersgemäßen Entwicklung des Sohnes hinsichtlich seiner Entwicklungsverzögerung, Stärkung der Sensibilität der Mutter für die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes, Einhaltung der Vereinbarung zwischen Frau B. und dem H. bzgl. des Umgangs mit dem Kind und dessen Erziehung), vom 20. Dezember 2000 (Unterstützung zur weiteren Förderung der altersgemäßen Entwicklung des Sohnes hinsichtlich seiner Entwicklungsverzögerung, Stärkung der Sensibilität der Mutter für die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes, Einhaltung der Vereinbarungen), vom 27. Februar 2001 (Unterstützung zur weiteren Förderung der altersgemäßen Entwicklung des Sohnes hinsichtlich seiner Entwicklungsverzögerung, Stärkung der Sensibilität der Mutter für die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes, Einhaltung der Vereinbarungen) und insbesondere in dem Bericht der Einrichtung vom 2. März 2001 (Erlernen einer eigenen Haushaltsführung und der Tagesorganisation mit dem Kind, Erwerb der Befähigung zur Versorgung und Erziehung des Kindes). Nach dem Protokoll des Fachgespräches vom 5. März 2001 sollte auch das Ziel der Unterbringung in der ins Auge gefassten Langzeiteinrichtung, als die ab dem 12. Juni 2001 das T. . K. -Haus - Heim für N. , W. , F. und L. - fungierte, die adäquate Förderung der Kindesmutter zur Ermöglichung eines Zusammenlebens mit ihrem Sohn sein. Nach der Hilfeplanfortschreibung vom 18. Juli 2001 trug die Einrichtung die von Frau B. gefassten Ziele ihrer Betreuung in der Einrichtung mit, zu erlernen, ihre eigenen Fähigkeiten, T1. zu fördern, besser einzusetzen, Grenzen zu setzen und diese einzuhalten sowie Hilfe insbesondere in Überforderungssituationen anzunehmen. Auch nach der Hilfeplanfortschreibung vom 8. Januar 2002 benötigte Frau B. weiterhin professionelle Hilfe, um ihrem Sohn gerecht werden zu können. Laut Hilfeplanfortschreibung vom 24. Mai 2002 lag der Arbeitsfokus der Einrichtung in der Vergangenheit und Gegenwart auf der Einübung lebenspraktischer Dinge, machte die schrittweise Verselbständigung der Hilfeemp- fängerin namentlich in der Erziehung ihres Sohnes gute Fortschritte und traten in Grenzsituationen weiterhin Schwierigkeiten auf. Die Kindesmutter müsse noch lernen, bei Bedarf angebotene Hilfen und Unterstützung anzunehmen; im Mittelpunkt der Arbeit stehe in der nächsten Zeit die Beziehungsarbeit zwischen Mutter und Kind. An diesen Zielen hat sich nach der Hilfeplanfortschreibung vom 13. November 2002 nichts wesentliches geändert. Der Entwicklungsbericht des T. . K. -Hauses vom 7. Januar 2003 an den Kläger beschreibt rückblickend die bis dahin erreichte Aufar- beitung von Persönlichkeitsdefiziten der Hilfeempfängerin in Hinblick auf ihre Mutterrolle. Soweit im Verlaufe der Betreuung von Mutter und Kind deutlich geworden ist, dass Frau B. niemals in der Lage sein wird, sich mit ihrem Sohn zu verselbständigen, steht dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senates einer Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 - 12 B 1237/07 -, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O. Ist die Hilfe nach § 19 SGB VIII darauf ausgerichtet, Müttern, deren Persönlichkeitsentwicklung einen erzieherischen Bedarf auslöst, zu helfen, so gilt dies auch für Mütter, die aufgrund einer seelisch/geistigen Behinderung auf absehbare Zeit nicht ohne Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes bleiben können. So auch: VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K 195/05 -, a.a.O. Der Normzweck erfasst also auch Mütter, deren aus einer geistigen Behinderung resultierendes Persönlichkeitsdefizit zwar die Möglichkeit eines selbständigen Lebens mit dem Kind nicht absehen lässt, aber aufgrund der vorhandenen Fähigkeiten zum Aufbau einer Bindung an das Kind und einer Beziehung zu ihm eine unterstützungsfähige, einem Erziehungsdefizit beim Kind vorbeugende Entwicklung zulässt. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Mutter zum Aufbau einer Bindung an das Kind und einer Beziehung zu ihm aufgrund ihrer Behinderung gänzlich nicht in der Lage ist. Davon kann vorliegend mit Blick auf die vorstehend zitierten fachkundigen Äußerungen jedoch ersichtlich nicht die Rede sein. Soweit demgegenüber noch bis einschließlich Januar 2003 Hilfe auf der Grundlage von § 19 SGB VIII zu gewähren sein wird, teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Mutter sei behinderungsbedingt unter keinen Umständen eine schulische oder berufliche Ausbildung bzw. eine Berufstätigkeit in Betracht gekommen, so dass nach § 19 Abs. 2 SGB VIII jedenfalls deshalb eine Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII ausgeschlossen gewesen sei. Wenn es in der psycho-sozialen Diagnose des Jugendamtes der Beklagten vom 20. Januar 2003 unter Ziffer 1.3 heißt, dass Frau B. gerne wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen würde, und sie nach Ziffer 1 zwar keinen Beruf erlernt hat, in der Vergangenheit jedoch gelegentlich in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig gewesen ist, spricht das schon gegen das Vorliegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Leistungsausschlusses. Ungeachtet dessen gibt die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O., auch die angenommene Rechtsfolge in dieser Stringenz nicht her, denn in dem einschlägigen - nicht entscheidungstragenden - Passus heißt es „dürfte allenfalls" und wird damit lediglich unter bestimmten - nicht näher erläuterten - Umständen ein Ausschluss für möglich gehalten. Diesbezüglich ist aber konkret zu beachten, dass Mütter oder Väter, die für ein Kind allein zu sorgen haben und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen, häufig mit einer neben der Betreuung des Kindes aufzunehmenden oder fortzuführenden schulischen oder beruflichen Bildung oder Berufsausübung von vorn-herein überfordert sein können. § 19 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet deshalb in erster Linie lediglich den Träger der Sozialhilfe, auf das Ziel einer schulischen bzw. beruf-lichen Ausbildung oder auf eine Berufstätigkeit im Sinne eines obligatorischen Pro-grammpunkts der spezifischen Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII hinzuwirken. So Münder u.a., FK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 2; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Mahs, Jugendhilferecht, Stand Juni 2007, KJHG Erl. Art. 1 § 19 Rdn. 32. Allerdings dürfte Sinnhaftigkeit einer Leistung nach § 19 SGB VIII in Frage gestellt sein, wenn sich der Elternteil ohne vernünftigen Grund weigert, eine Ausbildung zu machen oder eine Berufstätigkeit aufzunehmen. So Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand September 2007, K § 19 Rdn. 18. Ist eine solche (Ausnahme-)Konstellation indes nicht gegeben, wird die Bestimmung des § 19 Abs. 2 SGB VIII in der Regel jedoch nicht dazu führen können, die Hilfe mit der Begründung zu verweigern, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Aufnahme einer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung oder einer Berufstätigkeit nicht erreichbar erscheint. Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdz. 8; Münder u.a., FK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 14; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 10. Gerade wenn die Ziele des § 19 Abs. 2 SGB VIII aus nicht von dem Elternteil zu vertretenden Gründen nicht erreicht werden können, kann die Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII um so notwendiger sein. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 11. Allerdings kann die der Frau B. gewährte Hilfeleistung nur - unter Berücksichtigung einer angemessenen Auslaufphase - bis zum Ablauf des Monats Januar 2003 als solche i. S. d. § 19 SGB VIII qualifiziert werden. Ausweislich des Schreibens des T. . K. -Hauses vom 9. Januar 2003 und des Berichtes des T2. L. G. und N. e.V. vom 20. Januar 2003 - beide gerichtet an das Jugendamt - hat die Kindesmutter nach einer „Auszeit" von 2 Wochen kurz vor Weihnachten in einem Hilfeplangespräch vom 7. Januar 2003 deutlich gemacht, dass sie sich mit der Erziehung ihres Sohnes auf Dauer überfordert und auch mit Unterstützung der Einrichtung nicht weiter in der Lage sehe, T1. in einer eigenen Wohnung zu versorgen und zu betreuen. Sie befürwortete, dass T1. möglichst bald stationär in einer heilpädagogischen Einrichtung untergebracht werde. Daraufhin ist endgültig eine getrennte Unterbringung der Mutter in der Wohngruppe 3 und des Kindes in der Wohngruppe 1 erfolgt. Alle pflegerischen und erzieherischen Aufgaben wurden von diesem Zeitpunkt an von den MitarbeiterInnen des Heimes übernommen, und die Beteiligung von Frau B. beschränkte sich fortan auf die Wahrnehmung von Terminen beim Arzt, im Kindergarten und in einer wöchentlichen gemeinsamen Spielstunde mit einer Heilpädagogin, auf den Einkauf von Kinderkleidung und auf eine zusätzliche Beschäftigungszeit mit T1. von 1 Stunde wochentags bzw. 2 Stunden an den Wochenenden. Aufgrund der in dieser Weise bewusst erfolgten räumlich getrennten Unterbringung von Mutter und Kind kann nicht mehr von einer Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform i. S. d. § 19 SGB VIII ausgegangen werden. Vgl. dazu auch: VG München, Urteil vom 15. Februar 2006 - M 18 K 04.6150 -, Juris. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Hilfeleistung - nachdem die Mutter zunächst in einer Anpassungsphase mit der neuen Situation vertraut gemacht worden ist - der Art nach noch fortlaufend auf eine Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Mutter mit dem Ziel gerichtet gewesen ist, dem Entstehen eines Erziehungsdefizits beim Kind vorzubeugen. Im Entwicklungsbericht an den Kläger vom 7. Januar 2003 heißt es, sie benötige eine weitere therapeutische Begleitung im bevorstehenden Veränderungs-/Abschiedsprozess und sei im übrigen zur Zeit nicht in der Lage, ohne Unterstützung ein s e l b s t ä n d i g e s Leben zu führen. Hilfeplanfortschreibungen oder Berichte, in denen in Bezug auf die Mutter Zielsetzungen genannt werden, die dem § 19 SGB VIII entsprechen, finden sich hingegen in den dem Senat vorliegenden Akten ab Anfang 2003 nicht mehr. Vielmehr ist auch die Hilfe nach § 19 SGB VIII für den Sohn T1. am 5. Mai 2003 eingestellt worden und stellt der Erhebungsbogen zum individuellen Hilfeplanverfahren des Landschaftsverbandes Rheinland vom 6. August 2003 unter der Rubrik „Vorrangige Probleme" unter Ziffer III.1 bezeichnenderweise lediglich darauf ab, dass ein Zusammenleben des Antragstellers T1. B. mit seiner Mutter nicht mehr möglich sei, da diese aufgrund seines Aufmerksamkeitsbedürfnisses einerseits und seines Pflege- und Förderbedarfs andererseits überfordert sei und ihm nicht gerecht werden könne. Die Kostenentscheidung bezüglich des abgelehnten Teils des Zulassungsverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung für den abgelehnten Teils des Zulassungsverfahrens folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist - soweit die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist - nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Soweit die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).