Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. September 2003 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 17. Septem-ber 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflich¬tet, den Klä-gern einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilien¬hauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück X 1 in Viersen, Gemar¬kung Viersen, Flur 129, Flurstück 94, nach Maßgabe des An¬trages vom 19. September 2002 unter Ausklammerung der land¬schafts¬rechtlichen Genehmigung und einer etwa erforderlichen Waldum-wandlungsgenehmigung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö¬he des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks X 1 in X (G1). Das Grundstück liegt südlich der Straße X und westlich der H Straße – B 00 ; es grenzt an beide Straßen an. Südlich verläuft das Flurstück G1 bis zu einem in diesem Bereich etwa parallel zu der Straße X verlaufenden schmalen Weg und Graben. In dem Bereich entlang der Straße X ist das Grundstück der Kläger mit hohem Baumbestand bewachsen; auf dem westlichen Grundstücksteil ist straßennah das Wohngebäude der Kläger X 1 errichtet. Das Grundstück ist ansonsten – abgesehen von einem kleinen Hühnerstall – unbebaut. Der südliche Grundstücksbereich angrenzend an die Fläche mit hohem Baumbestand ist Freifläche und stellt sich als Wiesengelände dar. Im weiteren Verlauf der Örtlichkeit, das heißt jenseits des Baches, ist Wald vorhanden. Die Kläger beabsichtigen die straßennahe Bebauung des östlichen Grundstücksteils mit einem Einfamilienhaus nebst Doppelgarage, mithin des Grundstücksteils, der zwischen der vorhandenen Bebauung X 1 und der B 00 gelegen ist. Die Straße X zweigt von der B 00 ab und verläuft in südwestlicher Richtung. In dem Bereich der Einmündung der Straße X in die stark befahrene Bundesstraße 00 weist die Bundesstraße zwei Fahrbahnen mit einer Breite von jeweils ca. 5 m auf. Der Einmündung schräg gegebenüberliegend sowie nördlich der Einmündung befindet sich jeweils eine Bushaltestelle; vor den Bushaltestellen sind Busbuchten vorhanden. Auf der der Einmündung der Straße X gegenüberliegenden Seite der B 00 ist ferner in der Örtlichkeit ein kombinierter Rad-/Fußweg mit einer Breite von ca. 2 m vorhanden; dieser Rad-/Fußweg ist durch einen Grünstreifen mit einer Breite von ca. 2 m von der Fahrbahn der B 00 abgesetzt. Östlich der B 00 erstrecken sich – bis auf fünf Häuser, die leicht erhöht liegen – unbebaute Außenbereichsflächen. Im Bereich der Einmündung der Straße X in die B 00 stellt sich die vorhandene Bebauung wie folgt dar: Nördlich der Straße X befindet sich dem Grundstück der Kläger gegenüberliegend das Flurstück G2, bebaut mit dem Einfamilienhaus X 4. Weiter nördlich ist westlich angrenzend an die B 00 – die Parzelle G3 mit der Bebauung H Straße 627 gelegen. Dem weiteren Verlauf der Straße X in südwestlicher Richtung folgend schließen sich an die Baulichkeiten X 4 und X 1 weitere Wohnhäuser entlang der Straße X an. Nördlich entlang der Straße X handelt es sich dabei um die Gebäude X 8 bis 20; insbesondere die Häuser X 8, 10, 12 und 14 nehmen mit ihrer Grundfläche einen beträchtlichen Teil des jeweiligen Grundstücks in Anspruch. Südlich der Straße X erstreckt sich Bebauung in Form von teils von der Straße X zurückliegenden Einfamilienwohnhäusern. Das Gebäude X 23 ist neu errichtet. Auf der Nordseite der Straße X folgt im Anschluss an das Gebäude Nr. 20 eine ausgedehnte Freifläche, die nördlich in unbebauten Außenbereich übergeht; sodann folgen vier weitere Gebäude. Die Straße X mündet in landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Südlich befinden sich im Anschluss an das Gebäude Nr. 23 zwei große Grundstücke mit von der Straße X deutlich zurückgesetzter Bebauung in Form von jeweils einem Wohnhaus, sodann schließt sich eine Freifläche an, es folgen südlich drei weitere Häuser. Nicht nur das Grundstück der Kläger ist mit hohen Bäumen bestanden, dieser hohe Baumbestand findet sich in dem gesamten Gebiet entlang der Straße X auch im Bereich der bebauten Grundstücke; der Baumbestand ist teilweise dichter als der Bewuchs auf dem Grundstück der Kläger. Das Gebiet beidseitig der Straße X wird nicht von dem räumlichen Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes erfasst. In den siebziger Jahren wurde durch die Stadt W ein Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 00 "X" betrieben; die Bezirksregierung E versagte im April 1977 die Genehmigung des Bebauungsplanes wegen formeller und materieller Fehler. In dem Flächennutzungsplan der Stadt W ist der gesamte Bereich der Siedlung X als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Eine Teilfläche des Grundstücks der Kläger befindet sich in dem Bereich des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 0 des Kreises W "C" mit der Festsetzung Landschaftsschutzgebiet 0.0.0. "C1 und C2 Rinnenlandschaft". Diesen Bereich stellt der Flächennutzungsplan der Stadt W als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft dar. Mit Antrag auf Vorbescheid vom 19. September 2002 begehrten die Kläger für das Grundstück G1 die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Aus den eingereichten Plänen ist zu entnehmen, dass das geplante Wohnhaus in dem Bereich zwischen dem vorhandenen Gebäude X 1 und der B 00 errichtet werden soll; ein Teil des Gebäudes liegt in dem Bereich des Landschaftsplanes. Zur Prüfung der Bebauungsgenehmigung bat der Beklagte den Landrat des Kreises W – Amt für Planung und Umwelt – um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27. November 2002 führte dieser aus, bei dem betreffenden Grundstück handele es sich um eine Waldparzelle mit mittelaltem und altem Baumbestand. Aus landschaftspflegerischer Sicht bestünden gegen das Vorhaben Bedenken, da die Belange von Natur und Landschaft beeinträchtigt würden. Das Schutzziel der Landschaftsschutzgebiet-Festsetzung diene u.a. der Erhaltung des durch tief eingeschnittene und größtenteils steilhängige Trockenrinnen geprägten Übergangsbereichs mit hoher Reliefenergie, gegliedert und belebt durch meist kleinflächige Waldbestände, Einzelbäume, Baumgruppen und –reihen sowie Feld- und Ufergehölze mit hohem Erlebniswert für die naturbezogene Erholung des Menschen und der Erhaltung naturnaher Restwaldflächen sowie von Böschungen und Bruchkanten als Lebensräume mit hoher Refugial- und Regenerationsfunktion für wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere. Die Schutzziele würden durch den Bau des Hauses mit Nebenanlagen sowie entsprechender Gartenfläche bzw. Schutzabständen bezüglich des Restwaldbestandes erheblich beeinträchtigt. Die Waldfläche würde letztendlich vollständig ihrer derzeitigen Funktionen beraubt. Von daher könne aus landschaftspflegerischer Sicht eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes Nr. 0 nicht in Aussicht gestellt werden. Der Leiter des Forstamtes N – Untere Forstbehörde – teilte in seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 mit, das geplante Bauvorhaben betreffe eine Waldfläche; insofern komme ein Bauvorhaben überhaupt erst in Betracht, wenn ein entsprechendes Verfahren nach Landesforstgesetz zur Waldumwandlung durchgeführt worden sei. Bei fehlender landschaftsrechtlicher Befreiung fehle ein Antragsinteresse für einen Waldumwandlungsantrag, sodass dieser gar nicht erst beschieden würde. Ein positiver Waldumwandlungsbescheid könne nicht in Aussicht gestellt werden. Mit Ablehnungsbescheid vom 19. September 2003 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage der Kläger zur Errichtung eines Einfamilienhauses ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Siedlung entlang der Straße X handele es sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 2 BauGB liege vor. Der Flächennutzungsplan der Stadt W stelle für den vorgesehenen Standort eine Fläche für die Landwirtschaft dar; die Errichtung des Wohnhauses stehe somit im Widerspruch zu dieser Darstellung, dies gelte als Beeinträchtigung eines öffentlichen Belanges (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ferner habe die Untere Landschaftsbehörde des Kreises W mitgeteilt, dass eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden könne, da die Belange von Natur und Landschaft beeinträchtigt würden bzw. der Baumaßnahme entgegen stünden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Schließlich würde bei Realisierung der geplanten Baumaßnahme der äußere Rand der jetzt vorhandenen Splittersiedlung weiter ausgedehnt und somit die vorhandene Splittersiedlung erweitert. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Kläger wurde durch den Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 17. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer am 14. Oktober 2004 erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, maßgebliche Bedeutung komme der Frage zu, ob das Grundstück im Innenbereich oder Außenbereich gelegen sei; die Kriterien des Innenbereichs in Form eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils seien erfüllt. Auf Grund der topografischen Gegebenheiten sei ein Bebauungszusammenhang zu bejahen, der das Grundstück umfasse. Nördlich als auch westlich des Baugrundstücks befinde sich bereits Bebauung. Die topografische Grenze – gebildet durch die H Straße – schließe östlich den Bebauungszusammenhang ab. Nur das Grundstück der Kläger sei bislang nicht bebaut. An der Straße X existierten 21 Gebäude, die aneinander ohne Baulücken anschlössen. Nach einer kleineren Baulücke auf beiden Seiten der Straße befänden sich weitere 7 Gebäude. Bei einer solchen Anzahl von Objekten sei ein Ortsteil zu bejahen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei ein beantragter Bauvorbescheid und nicht eine endgültige Baugenehmigung. Auf das Vorliegen einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung komme es nicht an. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 19. September 2002 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. September 2003 in der Form des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 17. September 2004 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei er sich im Wesentlichen auf die Begründung der Verwaltungsentscheidungen stützt. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Gemäß Beweisbeschluss vom 14. Januar 2005 ist die Örtlichkeit in Augenschein genommen worden; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die durchgeführte Ortsbesichtigung vom 9. März 2005 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der beantragten Bebauungsgenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf Erlass des begehrten Bauvorbescheides, denn dem Vorhaben (Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage) stehen – soweit seine Zulässigkeit im Rahmen des Bauvorbescheidverfahrens zu prüfen ist – öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Von dem Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren weicht das Prüfprogramm im Bauvorbescheidverfahren ab. Nach § 71 Abs. 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Gegenstand des Vorbescheides ist grundsätzlich nicht die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in vollem Umfang, sondern nur hinsichtlich bestimmter einzelner Zulässigkeitsfragen des Bauvorhabens. Allein die von den Klägern aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen bestimmen den Prüfungsrahmen der Bauaufsichtsbehörde. Beantragen die Kläger wie vorliegend die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, so ist nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 30 bis 38 BauGB zu prüfen, vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 . Die Kläger haben ausdrücklich betont, die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides unter Ausklammerung der landschaftsrechtlichen Befreiung und einer etwa erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung zu begehren. Den Klägern würde das Sachbescheidungsinteresse für die Bauvoranfrage mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage nur dann fehlen, wenn offensichtlich wäre, dass für das Vorhaben eine erforderliche landschaftsschutzrechtliche Befreiung oder eine erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung schlechthin nicht erteilt werden kann. Beides ist nicht der Fall. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung hat der Landrat des Kreises W – Amt für Planung und Umwelt – seine fachliche Stellungnahme durch Schreiben vom 27. November 2002 formuliert. Dabei wird u.a. darauf abgestellt, dass es sich bei dem Grundstück der Kläger um eine Waldparzelle mit mittelaltem und altem Baumbestand handelt. Die Schutzziele würden durch den Bau des Hauses mit Nebenanlagen sowie entsprechender Gartenfläche bzw. Schutzabständen bezüglich des Restwaldbestandes erheblich beeinträchtigt; die Waldfläche würde letztendlich vollständig ihrer derzeitigen Funktionen beraubt. Nach Auffassung der Kammer bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob diese Argumentation zutreffend ist, denn nach den Eindrücken der Ortsbesichtigung vom 9. März 2005, die der Kammer durch die Berichterstatterin anhand der gefertigten Fotos vermittelt worden sind, stellt sich der Baumbestand auf dem Grundstück der Kläger mehr als parkähnlich, denn als Wald dar. Im Übrigen dürfte die landschaftsschutzrechtliche Befreiung auch für die vorangegangenen Bauvorhaben im Bereich der Siedlung X erteilt worden sein. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich das Landschaftsschutzgebiet nur mit einer kleinen Ecke auf das zur Bebauung vorgesehene Grundstück erstreckt. Die vorstehenden Gesichtspunkte gelten für die Stellungnahme des Leiters des Forstamtes N – Untere Forstbehörde – vom 17. Dezember 2002 entsprechend. Das Sachbescheidungsinteresse der Kläger für die Bauvoranfrage ist mithin zu bejahen. Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. § 35 BauGB ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung maßgeblich, weil das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich liegt. Die Ansiedlung X ist kein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist des Weiteren nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zu der unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereiches. Insoweit kann eine bandartige oder eine einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, BRS 20 Nr. 36. Allgemeine Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils gibt es nicht. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980, BRS 36 Nr. 53; Urteile vom 17. Februar 1984, BRS 42 Nr. 80 und vom 3. Dezember 1998, BRS 60 Nr. 81. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Anforderungen ist die Ansiedlung X kein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Den Maßstab im Stadtgebiet W geben insoweit die Ortsteile wie T, S, E1 und C3 vor; dies sind bebaute Gebiete erheblich größeren Umfangs. Dieser Vergleich macht deutlich, dass einem Komplex von 27 Wohnhäusern im Stadtgebiet W nur eine untergeordnete Bedeutung in Form einer Splittersiedlung zukommt. Darüber hinaus ist für die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der gegebene Bebauungszusammenhang des Ortsteils wesentlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, dass die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998, BRS 60 Nr. 176. Ein solcher Eindruck der Geschlossenheit besteht lediglich in dem westlichen Bereich der Ansiedlung X bis etwa in Höhe des Hauses Nr. 23. Dieser Komplex von lediglich 18 Gebäuden ist erst recht zu klein, um einen Ortsteil nach obigen Maßstäben bilden zu können. Weil das Vorhaben nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben zählt, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides besteht, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht gegeben ist. Zunächst lässt das Vorhaben der Kläger nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung der Splittersiedlung X im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegentreten, das heißt einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung. An diesem Sinn und Zweck des Gesetzes hat sich die Auslegung auszurichten. Deshalb reicht allein die Gefahr, dass sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen könnten, nicht aus, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Es muss vielmehr hinzutreten, dass mit der Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Zwar wird das bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig der Fall sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos; eine solche Ausnahme kann sich dann rechtfertigen, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort in eine durchaus organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt, vorausgesetzt allerdings, dass es sich bei dieser Bebauung selbst nicht um eine zu missbilligende Splittersiedlung handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967, BRS 18 Nr. 45. Ob das zutrifft, kann sich durchaus im Laufe der Zeit ändern. Ein Siedlungsvorgang kann zunächst und an sich unerwünscht sein, dann aber durch eine – ebenfalls unerwünschte – Verfestigung einen Zustand erreichen, bei welchem das Hinzutreten gewisser weiterer Bauten nicht mehr als Vorgang der Zersiedlung gewertet werden kann. Dann handelt es sich unverändert um eine an sich unerwünschte, das heißt in ihrem Entstehen unerwünscht gewesene Splittersiedlung, ohne dass aber auch jetzt noch eine Zersiedlung vorläge, wenn gewisse weitere Bauten hinzutreten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1971, BRS 25 Nr. 76. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich daraus ergeben, dass das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann weiterhin das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht, vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 . Wie vorstehend bereits ausgeführt, will der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB einer Zersiedlung des Außenbereich entgegentreten, das heißt einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung. Da sich die Auslegung dieser Vorschrift an diesem Sinn und Zweck des Gesetzes auszurichten hat, ist es nach Auffassung der Kammer geboten, den Bereich der Ansiedlung X, der sich entlang der Straße X auf einer Länge von ca. 700 m erstreckt, in zwei bebauungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Komplexe zu unterteilen. Die Ortsbesichtigung vom 9. März 2005 hat ergeben, dass deutlich unterschiedliche Baustrukturen vorhanden sind; dies ist der Kammer anhand der vorliegenden Pläne vermittelt worden. Der östliche Bereich der Ansiedlung X – Grenze in Höhe des Hauses Nr. 23 – ist dadurch gekennzeichnet, dass eine aufeinanderfolgende Bebauung von Wohnhäusern erheblichen Bauvolumens vorhanden ist, die für sich genommen den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dieser Eindruck der Geschlossenheit geht in dem westlichen Bereich der Ansiedlung X verloren; hier wirkt die Bebauung vereinzelt und in den Außenbereich eingestreut. Der westliche Bereich ist von großen Freiflächen durchzogen, die Häuser sind abgesetzt von der Straße errichtet und nördlich der Straße X grenzen weiträumig Außenbereichsflächen an. Bauvorhaben im westlichen Bereich entlang der Straße X unterscheiden sich planungsrechtlich von dem Bauvorhaben der Kläger, weil der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem baulich verdichteten Bereich nicht mehr gegeben ist. Insofern ist vorliegendes Verfahren nicht vergleichbar mit der in dem westlichen Bereich von der Kammer entschiedenen Fallgestaltung (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Juni 2001 – 25 K 2198/99 ; bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 29. April 2002 – 10 A 3101/01 ). Wegen der baulich deutlich unterschiedlichen Strukturierung ist zur Beurteilung der Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens der östliche Bereich der Ansiedlung X allein maßgeblich. Wenn der Gesetzgeber einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegentreten will, das heißt beabsichtigt, eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung zu verhindern, so macht dies nur Sinn in einem Bereich, der nicht bereits weit überwiegend baulich verdichtet ist. Zu dieser Wertung ist die Kammer auch deshalb gelangt, weil die Rechtsprechung des OVG NRW in jüngster Zeit bei der Prüfung des § 34 BauGB ebenfalls maßgeblich auf die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung als Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung abstellt, mithin den räumlichen Bereich enger beurteilt. In seinem Urteil vom 18. November 2004 7 A 2726/03 – hat das OVG NRW ausgeführt, die Umgebung könne nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils in sich einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander grenzen. Insbesondere hängt der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon ab, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie entkoppelt ist, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 7 A 3557/02 . Stellt man bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Kläger auf den östlichen Bereich der Ansiedlung X mit dem Bestehen eines Bebauungszusammenhangs bis Haus Nr. 23 ab, so führt das Vorhaben der Kläger zwar zu einer Erweiterung der auch insoweit vorhandenen Splittersiedlung, doch ist diese Erweiterung nicht zu missbilligen, das heißt nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Das Vorhaben fügt sich organisch in die Baulücke zwischen dem Wohnhaus der Kläger X 1 und der B 00 ein. In der Örtlichkeit ist deutlich erkennbar, dass die B 00 den östlichen Abschluss der Ansiedlung X bildet und die in diesem Bereich vorhandene zusammengehörige Bebauung von den weiter östlich gelegenen Außenbereichsflächen abtrennt. Diesen anlässlich der Ortsbesichtigung vom 9. März 2005 gewonnenen Eindruck hat die Berichterstatterin der Kammer anhand der Planunterlagen verdeutlicht. In Höhe der Einmündung der Straße X in die B 00 weist die Bundesstraße zwei Fahrbahnen mit einer Breite von jeweils ca. 5 m auf. Sowohl vor dem Gebäude H Straße 627 wie der Einmündung schräg gegenüberliegend befindet sich eine Bushaltestelle, vor den Bushaltestellen sind jeweils Busbuchten vorhanden. Auf der der Einmündung der Straße X gegenüberliegenden Seite der B 00 befindet sich ferner ein kombinierter Rad-/Fußweg mit einer Breite von ca. 2 m; dieser Rad-/Fußweg ist durch einen weiteren Grünstreifen mit einer Breite von ebenfalls ca. 2 m von der Fahrbahn der B 00 abgesetzt. Auf Grund dieser Breite kommt der B 00 deutlich die Splittersiedlung nach Osten abgrenzende Funktion zu. Zu § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 1990 – DVBl. 1991 Seite 810 folgende – ausgeführt, ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs sei, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittele und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang noch angehöre. So könne auch eine Straße je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung dieser äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. In der Örtlichkeit vermittelt das Grundstück der Kläger den Eindruck einer von Bebauung umgebenen Baulücke, deren Bebaubarkeit sich vor Ort geradezu aufdrängt. Diese Wertung hat sich während des Ortstermins ergeben und ist der Kammer durch die Berichterstatterin anhand der gefertigten Fotos vermittelt worden. Steht man z.B. im Bereich der Einmündung auf der gegenüberliegenden Seite der B 00 und blickt von dort auf die Straße X, so sieht man das Wohnhaus der Kläger und ebenfalls das näher an der Kreuzung errichtete gegenüberliegende Haus auf der Parzelle 77. Von hier aus drängt sich der Eindruck auf, dass sich die Bebauung entlang der Straße X bis zur Einmündung in die B 00 erstreckt, das heißt, dass das vorgelagerte Grundstück ebenfalls noch als zu bebauende Fläche anzusehen ist. Mit Standort auf dem schmalen Weg, der südlich des klägerischen Grundstücks verläuft, scheint das klägerische Grundstück ebenfalls in einen Bebauungszusammenhang einbezogen, weil Einfamilienhäuser sich bis zur B 00 hin erstrecken und diese auch das Grundstück der Kläger prägen. Der Eindruck der Bebaubarkeit der Fläche in der Örtlichkeit ergibt sich dadurch, dass das Grundstück einerseits nach Westen und Norden von Bebauung umgeben, andererseits nach Osten durch die B 00 begrenzt wird. Das von den Klägern geplante Einfamilienhaus mit Doppelgarage ordnet sich ferner der vorhandenen Bebauung hinreichend unter. Für die Frage der Unterordnung kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Wohnraums zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, BRS 60 Nr. 92. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die erforderliche Unterordnung in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001, BRS 64 Nr. 103. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, ist der östliche Teil der Ansiedlung X wegen deutlich erkennbarer Unterschiedlichkeit der Bebauungsstruktur von dem westlichen Teil der Ansiedlung X getrennt zu betrachten. Zu dem östlichen Bereich zählen 18 Wohnbauten mit Nebengebäuden. Das Vorhaben der Kläger hat keine weitreichende oder nicht genau übersehbare Vorbildwirkung. Weitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, BRS 60 Nr. 92. Im östlichen Bereich könnte das Vorhaben der Kläger allenfalls Vorbild für vier weitere Vorhaben sein. Hierdurch könnte der östliche Bereich der Splittersiedlung allenfalls um deutlich weniger als die Hälfte seines Bestandes vergrößert werden, sodass eine weitreichende Vorbildwirkung zu verneinen, mithin die Erweiterung der Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu befürchten ist. Das Vorhaben der Kläger beeinträchtigt auch nicht öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan der Stadt W stellt den gesamten Bereich der bebauten Ansiedlung X als Fläche für die Landwirtschaft dar. Bereits daraus wird erkennbar, dass sich die Bebauung ungeachtet der Darstellungen des Flächennutzungsplanes vollzogen hat. Zu Grunde zu legen ist, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980, BRS 36 Nr. 64; Beschluss vom 8. Februar 1991, BRS 52 Nr. 81. Die Darstellung des Grundstücks der Kläger als Fläche für die Landwirtschaft ist dahingehend zu werten, dass die Gemeinde W bei dem zwangsläufig groben Raster des Flächennutzungsplanes mit der Einbeziehung der gesamten Splittersiedlung in die Fläche für die Landwirtschaft nicht strikt jegliche Bebauung, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig baulich vorgeprägter Lücken wie vorliegend verhindern wollte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 . Die Schließung der baulich vorgeprägten Grundstücksfläche innerhalb der Straßenrandbebauung entlang der Straße X beeinträchtigt ferner nicht Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die Eigenart der Landschaft oder verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Wie sich anlässlich der Ortsbesichtigung vom 9. März 2005 gezeigt hat, unterscheidet sich das Grundstück der Kläger nicht von denjenigen, die sich weiter westlich der Straße X hinziehen und ebenfalls bebaut sind; im Gegenteil wird das Grundstück der Kläger durch die stark befahrene B 00 beeinflusst. Das Gebiet entlang der Straße X ist insgesamt mit hohem Baumbestand auch im Bereich der bebauten Grundstücke bestanden und vermittelt parkähnlichen Charakter; Unterschiede zwischen dem Grundstück der Kläger und der umgebenden bebauten Flächen ergeben sich auch insoweit nicht. Der Klage war mithin mit der Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.