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Beschluss

7 A 3557/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die maßgebliche Umgebung im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB kann für verschiedene Tatbestandsmerkmale unterschiedlich zu bestimmen sein. • Bei der Prüfung des Merkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" ist auf die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung abzustellen; ein zusammenhängender Freiraum mit nur Nebenanlagen kann als nicht mit Hauptgebäuden bebaubares Hintergelände zu qualifizieren sein. • Fehlt dem Vorhaben ein in der maßgeblichen Umgebung vorhandenes Vorbild und führt es zu bodenrechtlichen Spannungen durch Vorbildwirkung, ist es nach § 34 BauGB unzulässig. • Die Behörde handelt nicht ermessensfeilrig, wenn sie einen Vorbescheid ablehnt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 BauGB (hier: überbaubare Grundstücksfläche) nicht vorliegen; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Zulassung des Vorhabens.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Hinterlandbebauung wegen fehlenden Vorbilds und bodenrechtlicher Spannungen • Die maßgebliche Umgebung im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB kann für verschiedene Tatbestandsmerkmale unterschiedlich zu bestimmen sein. • Bei der Prüfung des Merkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" ist auf die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung abzustellen; ein zusammenhängender Freiraum mit nur Nebenanlagen kann als nicht mit Hauptgebäuden bebaubares Hintergelände zu qualifizieren sein. • Fehlt dem Vorhaben ein in der maßgeblichen Umgebung vorhandenes Vorbild und führt es zu bodenrechtlichen Spannungen durch Vorbildwirkung, ist es nach § 34 BauGB unzulässig. • Die Behörde handelt nicht ermessensfeilrig, wenn sie einen Vorbescheid ablehnt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 BauGB (hier: überbaubare Grundstücksfläche) nicht vorliegen; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Zulassung des Vorhabens. Die Klägerin begehrt einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines 8‑Familien‑Wohnhauses auf ihrem Grundstück westlich der Q.‑straße in E.. Das Grundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Geviert, dessen Bebauung im südlichen Bereich bis tief in das Hintergelände hinein reicht, während im nördlichen Bereich ein größtenteils unbebautes dreieckiges Freigelände mit nur wenigen Nebenanlagen vorherrscht. Die Klägerin hatte bereits 1996 einen Vorbescheid für ein größeres Wohnhaus erhalten; einen Verlängerungsantrag lehnte die Behörde 1998 ab. Für das 1998 eingereichte, hier streitige Vorhaben mit über 50 m Bautiefe erteilte die Behörde einen Ablehnungsbescheid, den die Bezirksregierung bestätigte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde hingegen zur Erteilung des Vorbescheids unter Berufung auf ein südliches Vergleichsgebäude. Der Senat hat die Berufung der Behörde zugelassen und vor Ort erörtert. • Anwendbare Norm: § 34 BauGB, da das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. • Streitpunkt ist allein das Tatbestandsmerkmal "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll"; Art und Maß der Nutzung sowie Bauweise sind unproblematisch. • Die maßgebliche Umgebung ist für verschiedene Merkmale nach seiner Funktion abzutrennen; hier ist das Geviert in einen südlichen und einen nördlichen Bereich zu unterteilen, weil die Bebauungsstrukturen einheitlich und deutlich verschieden sind. • Der südliche Bereich ist durch flächendeckende, bis in das Hintergelände reichende Hauptgebäude geprägt; der nördliche Bereich hingegen ist ein zusammenhängendes Freigelände, in dem nur Nebenanlagen vorhanden sind und das als Hintergelände zu qualifizieren ist. • Das geplante Wohnhaus hat in der maßgeblichen nördlichen Umgebung kein Vorbild: seine Bautiefe und Lage weichen deutlich von der vorhandenen Straßenrandbebauung und den wenigen zugelassenen Anbauten ab. • Mangels Vorbildwirkung und wegen der zu erwartenden Vorbildwirkung des Vorhabens wären bodenrechtliche Spannungen zu erwarten; das Vorhaben würde weiteres Vordringen von Hauptgebäuden in das bisher freie Hintergelände fördern und damit die bestehende Ordnung stören. • Weil eines der Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs.1 BauGB zu verneinen ist, besteht kein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids; die Ablehnung war nicht ermessensfehlerhaft, sondern materiellrechtlich geboten. Der Senat ändert das angefochtene Urteil und weist die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, weil das Vorhaben sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs.1 BauGB einfügt. Maßgeblich ist die Abgrenzung der Umgebung; das betreffende Grundstück gehört zum nördlichen Freiraum, der nur Nebenanlagen aufweist und als nicht mit Hauptgebäuden bebaubares Hintergelände zu werten ist. Das geplante Gebäude hätte kein Vorbild in dieser Umgebung und würde aufgrund seiner erheblichen Bautiefe bodenrechtliche Spannungen und eine ungünstige Vorbildwirkung für weitere Hinterlandbebauung hervorrufen. Deshalb war die behördliche Ablehnung rechtmäßig; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.