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Urteil

20 K 1903/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers nach § 5 Abs. 2 GSiG binden den Träger der Grundsicherung und sind nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen angreifbar. • Für Leistungen nach § 1 Nr. 2 GSiG muss zusätzlich zur vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich sein, dass diese behoben werden kann; diese Unwahrscheinlichkeit bedarf einer tragfähigen ärztlichen Prognose. • Kann aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht entnommen werden, dass eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dauerhaft unwahrscheinlich ist, ist die Ablehnung des Antrags auf Grundsicherung rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Prognose bei Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung • Die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers nach § 5 Abs. 2 GSiG binden den Träger der Grundsicherung und sind nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen angreifbar. • Für Leistungen nach § 1 Nr. 2 GSiG muss zusätzlich zur vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich sein, dass diese behoben werden kann; diese Unwahrscheinlichkeit bedarf einer tragfähigen ärztlichen Prognose. • Kann aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht entnommen werden, dass eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dauerhaft unwahrscheinlich ist, ist die Ablehnung des Antrags auf Grundsicherung rechtmäßig. Der Kläger, mehrfach psychiatrisch behandelt und mit langjährigem Drogenmissbrauch, beantragte am 3.2.2003 Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG wegen voller Erwerbsminderung. Die LVA Rheinprovinz stellte auf Ersuchen des Beklagten fest, die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG seien nicht erfüllt, weil eine Heilung der vollen Erwerbsminderung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 24.11.2003 ab und wies den Widerspruch zurück, da er an die Feststellungen der LVA gebunden sei. Der Kläger legte ein aktuelleres psychiatrisches Gutachten vor, das eine ungünstige Prognose attestiert, behauptete somit dauernde Erwerbsminderung und klagte auf Gewährung von Leistungen für den Zeitraum ab 3.2.2003 bis 30.6.2004. • Klagezulässigkeit: Die Klage ist unzulässig für Leistungen nach dem Bewilligungszeitraum (ab 1.7.2004), aber zulässig für den Zeitraum 3.2.2003 bis 30.6.2004, da für diesen Zeitraum das Vorverfahren durchgeführt ist. • Bindungswirkung: Nach § 5 Abs. 2 GSiG ist der Träger der Grundsicherung an die Prüfungsergebnisse des Rentenversicherungsträgers gebunden; diese Prüfungsmitteilung ist kein Verwaltungsakt und daher nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen angreifbar. • Tatbestandsmerkmal Unwahrscheinlichkeit: § 1 Nr. 2 GSiG setzt neben voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI voraus, dass eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist; dies erfordert eine ärztlich gestützte Prognose, aus der hervorgeht, dass selbst unter Berücksichtigung therapeutischer Möglichkeiten eine relevante Besserung ausgeschlossen ist. • Beurteilung der Vorlagen: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger voll erwerbsgemindert ist. Die vorgelegten Gutachten lassen jedoch nicht erkennen, dass eine dauerhafte Behebung der Erwerbsunfähigkeit unwahrscheinlich ist. Frühere Gutachten hielten die Prognose offen oder sahen mittelfristig (bis fünf Jahre) keine Besserung, empfahlen aber Nachuntersuchungen, sodass langfristig eine Verbesserung nicht ausgeschlossen ist. • Ergebnis der Prüfung: Mangels tragfähiger ärztlicher Aussagen zur dauerhaften Unwahrscheinlichkeit einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit kann der Beklagte an seiner Ablehnung festhalten; eine weitergehende Begutachtung war nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 1 Nr. 2 GSiG, weil zwar die volle Erwerbsminderung vorliegt, aber nicht ausreichend ärztlich belegt ist, dass eine Behebung dieser Erwerbsminderung dauerhaft unwahrscheinlich ist. Die Bindungswirkung der Prüfung durch den Rentenversicherungsträger steht einer Abhilfe durch den Beklagten nicht entgegen. Die Klage war insoweit unzulässig, als sie Leistungen über den Bewilligungszeitraum hinaus geltend machte. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.