OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 1238/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:1021.20K1238.04.00
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 10. Dezember 1959 geborene Klägerin, die an einer depressiven Störung leidet, ist verheiratet und hat eine im Jahre 1990 geborene Tochter. Sie war - mit zeitlichen Unterbrechungen - bis Oktober 2000 als Restaurantfachfrau vollschichtig tätig. Zuletzt führte sie die Gastronomie in einem Ler Tennisclub. Zum 1. Juni 2003 beantragte sie bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (GSiG), nachdem ihr amtsärztlich zunächst Arbeitsunfähigkeit und unter dem 7. Mai 2003 Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bescheinigt worden war. Auf Ersuchen des Beklagten prüfte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA Rheinprovinz), ob die Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung der Klägerin nach § 1 Abs. 2 GSiG vorliegen und stellte mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 gegenüber dem Beklagten fest, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) leide, aber die in § 1 Nr. 2 GSiG genannten Voraussetzungen nicht erfülle, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung lehnte der Beklage mit Bescheid vom 21. November 2003 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die ärztliche Untersuchung durch die LVA Rheinprovinz sei nicht ausreichend gewesen. Auf ihre spezifischen Beschwerden und gesundheitlichen Probleme, wie Angstzustände, Panikattacken, Schlaflosigkeit, Anteillosigkeit, sei nicht eingegangen worden. Sie sei seit 13 Jahren krank und könne nicht drei Stunden täglich arbeiten. Ein Amtsarzt (Psychiater) des Gesundheitsamtes des Beklagten habe festgestellt, dass sie auf Dauer arbeitsunfähig sei. Demgegenüber habe es sich bei der Ärztin der LVA um eine Internistin gehandelt, die vorwiegend die physischen Fähigkeiten beurteilt habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, soweit die Klägerin die ihrer Meinung nach nicht ausreichende Untersuchung der LVA Rheinprovinz moniere, sei darauf hinzuweisen, dass er - der Beklagte - an die Feststellungen der LVA Rheinprovinz gebunden sei und insoweit dem Widerspruch nicht abzuhelfen vermöge. Die Bindungswirkung ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG prüfe. Am 20. Februar 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie sei ausgebildete Restaurantfachfrau und bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahre 1990 in ihrem Beruf vollschichtig tätig gewesen. Seit der Geburt der Tochter leide sie unter starken Depressionen. Sie sei vielfach in Behandlung gewesen und weiterhin behandlungsbedürftig. Gelegentlich gebe es Phasen einer Beruhigung, meistens jedoch sei die Erkrankung so stark, dass sie keiner Berufstätigkeit nachgehen könne. Kurzzeitige Tätigkeiten in verschiedenen Zeiträumen habe sie seit Beginn ihrer Erkrankung immer wieder aufgeben müssen. Der Antrag auf Grundsicherungsleistungen sei auf Betreiben des Beklagten gestellt worden, nachdem vom Gesundheitsamt Erwerbsunfähigkeit auf Dauer attestiert worden sei. Diese Feststellung treffe auch zu. Sie sei nicht in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Die manischen Phasen dauerten etwa 8 Monate, die depressiven Phasen ca. 1 ½ bis 2 Jahre. In den depressiven Phasen sei sie kaum in der Lage, sich selbst zu versorgen, geschweige denn, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2004 zu verpflichten, ihr eine bedarfsorientierte Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat zu Umfang und Dauer der Erwerbsminderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung sachverständiger Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der LVA Rheinprovinz ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Unzulässig ist die Klage, soweit die Klägerin mit ihr Ansprüche auf Grundsicherungs-leistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 verfolgt. Denn gemäß § 6 GSiG wird die (Grundsicherungs-) Leistung in der Regel vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bzw. bei Erstbewilligung ab dem Ersten des Monats der Antragstellung gewährt. Die Gewährung von Leistungen über das Ende des gesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungszeitraums setzt die Stellung eines neuen Antrags und die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens voraus, woran es hier fehlt. Damit ist der einer gerichtlichen Überprüfung zugängliche Zeitraum auf die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 begrenzt. Hingegen ist die Klage zulässig, soweit sie Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 betrifft, weil insoweit das erforderliche Vorverfahren durchgeführt ist. Insbesondere ist auch das notwendige Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Verpflichtungsklage gegeben. Die Klägerin kann ihr Ziel nicht einfacher oder schneller, z. B. durch einen auf Abänderung der Entscheidung der LVA Rheinprovinz vom 8. Oktober 2003 gerichteten Rechtsbehelf, erreichen. Zwar ist der Träger der Grundsicherung grundsätzlich an die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers gebunden, soweit dieser gemäß § 5 Abs. 2 GSiG auf sein Ersuchen hin geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG vorliegen. Gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers steht dem Betroffenen jedoch kein Rechtsbehelf zu, denn es handelt es sich hierbei nur um einen - dem Betroffenen selbst nicht bekannt zu gebenden - unselbständigen Verfahrensschritt in dem Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Grundsicherung. Diese Entscheidung entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Antragsteller und ist folglich kein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X, der mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnte. Vgl. Mergler/Zink, Kommentar zum Grundsicherungsgesetz, (Stand: 34. Lfg., April 2003), § 5 Rdnr. 8; LPK-GSiG, 1. Aufl. 2003, § 5 Rdnr. 29. Die hiernach zu Recht gegen den Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 AGVwGO NRW gerichtete, zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung durch den Beklagten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Nr. 2 GSiG auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, wenn sie (1.) das 18. Lebensjahr vollendet haben, (2.) unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und wenn es (3.) unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Da die Klägerin das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zwar das erste Tatbestandsmerkmal des § 1 Nr. 2 GSiG erfüllt. Jedoch fehlt es an den von der Vorschrift genannten zwei weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Zunächst kann schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI ist. Die Formulierung „im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI" bedeutet allerdings nicht, dass der Antragsberechtigte sämtliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllen muss, namentlich die entsprechenden Beitragszeiten zurückgelegt haben müsste. Vielmehr müssen allein die materiell- rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen dauernder voller Erwerbsminderung erfüllt sein. Voll erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Maßstab für die Erwerbsminderung sind die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Darunter ist der gesamte Arbeitsmarkt zu verstehen, auf dem ein Angebot an und eine Nachfrage nach jeder nur denkbaren Tätigkeit besteht. Dies gilt auch und vor allem für solche Arbeiten, die keine berufliche Qualifikation voraussetzen und - wenn überhaupt - nur eine kurze Einarbeitung erfordern, vgl. VDR, Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung, Hinweise zur Begutachtung, 1. Fassung September 2001. Die Tatsache der tatsächlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (u.a. Eintritt, Umfang, Dauer) ist beweispflichtig und bedarf des Vollbeweises, dass heißt der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Tatsachen sind bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich sind, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen, Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. August 2001 - B 9 V 23/02 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht die notwendige, volle Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Klägerin im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum an einer rezidivierenden depressiven Störung litt. Hierbei handelt es sich um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die erste Episode kann in jedem Alter zwischen Kindheit und Senium auftreten, der Beginn kann akut oder schleichend sein, die Dauer reicht von wenigen Wochen bis zu vielen Monaten. Bei den Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von sogenannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. Vgl. zum Vorstehenden: WHO, International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD-10). Nach den Feststellungen des sachverständigen Zeugen Dr. W vom 7. Mai 2003 lag unter Berücksichtigung des seinerzeit erhobenen Befundes einer rezidivierenden endogenen Depression in Verbindung mit dem chronifizierten Krankheitsverlauf Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vor. Der seinerzeitigen Feststellung lag aber keine spezielle sozialmedizinische Leistungsbeurteilung zugrunde. Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung beschreibt das Fähigkeitsprofil des Betreffenden und setzt es in Beziehung zu den Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Sie beschreibt die Fähigkeiten, über die der Betroffene unter Berücksichtigung der festgestellten Funktionseinbußen im Hinblick auf die noch zumutbare körperliche Arbeitsschwere, die Arbeitshaltung und die Arbeitsorganisation noch verfügt (positives Leistungsbild) und welche krankheitsbedingt nicht mehr bestehen (negatives Leistungsbild). Die positiven wie negativen Leistungsmerkmale müssen sich aus den in der Epikrise erörterten Gesundheitsstörungen herleiten lassen. Damit ergeben sich die qualitativen Leistungseinschränkungen aus dem Krankheitsbild anhand von funktionellen Einschränkungen. Diese Einschränkungen können sich z. B. auf die geistige/psychische Belastbarkeit, Sinnesorgane, Bewegungs- oder Haltungsapparat oder Gefährdungs- und Belastungsfaktoren beziehen. Zusätzlich zur qualitativen Leistungsbeurteilung ist eine Aussage zum quantitativen Leistungsvermögen erforderlich. Hingegen kann bei der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die bestehende Arbeitslosigkeit, die „Entwöhnung" von einer beruflichen Tätigkeit oder das Lebensalter des Versicherten nicht berücksichtigt werden, vgl. zum Vorstehenden: DRV-Schriften, Band 30 (Oktober 2001): Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, Hinweise zur Begutachtung. Diesen Anforderungen genügte die amtsärztliche Stellungnahme des Dr. W vom 7. Mai 2003 nicht. Es fehlte an einer spezifizierten Darlegung, über welche Fähigkeiten die Klägerin unter Berücksichtigung der festgestellten Funktionseinbußen und der nicht beeinträchtigten Funktionen seinerzeit noch verfügte, zumal in der schriftlichen Stellungnahme vom 7. Mai 2003 ausdrücklich festgehalten ist, dass Auffassung, Konzentration und Gedächtnis ungestört wirkten und die Klägerin bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert war. Zwar hat der sachverständige Zeuge, der sich an die Untersuchung der Klägerin und an die Klägerin als Person nicht mehr erinnern konnte und seine Angaben allein auf die von ihm damals gemachten Aufzeichnungen gestützt hat, in der mündlichen Verhandlung seine Einschätzung auf Nachfrage präzisiert und bekundet, bei der seinerzeitigen Befunderstellung sei für ihn mitentscheidend gewesen, dass die Klägerin bereits im Alltag Hilfe und Unterstützung gebraucht hätte und dass er eine Tätigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für einen kontinuierlichen Zeitraum nicht für möglich gehalten habe; die Klägerin sei ihm psychisch instabil und weinerlich vorgekommen und er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Klägerin einfache Tätigkeiten wie Sortier- oder Verpackungstätigkeiten habe ausüben können. Auch eine Teilzeittätigkeit habe er mangels der Fähigkeit, einen kontinuierlichen Zeitraum dauerhaft zu arbeiten, für nicht möglich gehalten. In diesem Zusammenhang hat der sachverständige Zeuge bei seiner Beurteilung allerdings unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben trotz Ausbruchs der Erkrankung im Jahre 1990 immer wieder - wenn auch mit längeren Unterbrechungen - und offenbar auch noch nach Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im November 1999 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, mithin Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem Arbeitmarkt verrichten konnte, und dass eine wesentliche Verschlimmerung des Leidens seit Ausbruch der Erkrankung nicht vorgetragen ist. Denn die Schlafstörungen, die Antriebslosigkeit, innere Unruhe und Panikattacken hat die Klägerin schon im Jahre 1990 als Symptome ihrer Erkrankung angegeben. Demgegenüber war die Klägerin nach dem auf einer Untersuchung beruhenden Gutachten der sachverständigen Zeugin Frau Dr. C vom 8. Oktober 2003 zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht erwerbsgemindert, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden einsatzfähig gewesen sei und keine erheblichen Einsatzbeschränkungen vorgelegen hätten. Diese Einschätzung stützt sich auf eine spezielle sozial-medizinische Leistungsbeurteilung, in der im Wesentlichen ausgeführt ist: Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie mit erhöhter Stressbelastung und Publikumsverkehr sei nicht mehr zumutbar. Die Klägerin könne jedoch noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr verrichten, sofern diese nicht mit erhöhter geistig-psychischer Belastung wie besonderen Anforderungen an Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Umstellung und Anpassungsvermögen, besonderer Verantwortung, Publikumsverkehr sowie Steuerungs- und Überwachungsaufgaben verbunden seien. Auf Nachfrage hat die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung ihre damalige Einschätzung nachvollziehbar bestätigt und erläutert. Sie hat ausgeführt, dass die Klägerin leichte Reinigungsarbeiten, Verpackungstätigkeiten oder leichte Bürotätigkeiten hätte ausüben können. Es sei für sie seinerzeit nicht nachzuvollziehen gewesen, wieso die Klägerin arbeitsunfähig gewesen sein sollte, weil die Klägerin über eine ausreichende Kontaktfähigkeit verfügt habe und auch emotional ausreichend schwingungsfähig gewesen sei. Eine gute Kontaktfähigkeit ist der Klägerin auch von Frau Dr. C1 bei der Untersuchung am 22. November 1999 bescheinigt worden, als sich die Klägerin nach damaliger ärztlicher Feststellung in einer deutlich depressiven und labilen Phase befand. Auch sonst begegnen das Gutachten und die Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. C keinen Bedenken. Das Gutachten ist klar, vollständig und in sich nicht widersprüchlich. Es entspricht nach Inhalt und Methodik den Anforderungen an eine sozial-medizinische Begutachtung. Es gibt auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit von Frau Dr. C zu zweifeln. Frau Dr. C hat sich bei ihrer Beurteilung auf eigene medizinische Erkenntnisse und die von der Klägerin vorgelegten oder sonst bekannten Befunde gestützt. Zwar mag es sein, dass die Klägerin sich bei der Untersuchung durch Frau Dr. C in einer nicht depressiven Phase befunden hat, sodass die Gutachterin die vollen Auswirkungen der Krankheit nicht unmittelbar und selbst feststellen konnte. Allerdings war sich die sachverständige Zeugin hierüber offenbar durchaus bewusst und hat andere ärztliche Stellungnahmen - unter anderem auch die von Dr. W - bei ihrer Beurteilung herangezogen und in die Beurteilung mit eingestellt. Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass sie im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund ihrer Erkrankung auf absehbare Zeit nicht in der Lage gewesen sein sollte, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, so fehlt es doch an dem dritten Tatbestandsmerkmal, dass nämlich im hier maßgebliche Zeitpunkt die Behebung der vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich war. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen nicht absehbar ist, denn bei solchem Verständnis wäre dieses weitere Tatbestandsmerkmal in § 1 Nr. 2 GSiG überflüssig, Vgl. Urteil der Kammer vom 20. Mai 2005 - 20 K 1903/04 - (nicht rechtskräftig). Vielmehr lehnt sich die Formulierung des § 1 Nr. 2 GSiG an den Gesetzeswortlaut des § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 an. Nach dieser Vorschrift werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer von neun Jahren auszugehen. Die Behebung der vollen Erwerbsminderung ist nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung dann unwahrscheinlich, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine relevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde. vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2004 - 6 L 6 RJ 311/03 -; LPK-GSiG, § 1 Rdnr. 21 unter Berufung auf die Begutachtungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das im Klageverfahren vorgelegte ärztliche Attest von Dr. E keine Berücksichtigung finden kann, da es sich auf einen Zeitraum bezieht, der dem streitbefangenen Zeitraum mit größerem Abstand nachfolgt. Hingegen ist die Feststellung des sachverständigen Zeugen Dr. W vom 7. Mai 2003 zu berücksichtigen, wonach die Krankheit einen chronifizierten Verlauf genommen hat. Indessen darf das Vorhandensein einer chronischen Erkrankung nicht zwangsläufig zu der Annahme führen, dass eine auf der Krankheit beruhende Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann, bzw. die Behebung unwahrscheinlich ist. Maßgeblich sind insoweit allein die aus der Erkrankung herrührenden Funktionseinschränkungen und das damit verbundene negative Leistungsbild. Können aber die Funktionseinschränkungen durch ärztliche Behandlung, Therapien bzw. Rehabilitations-Maßnahmen behoben oder teilweise beseitigt und kann hierdurch eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erzielt werden, so kann auch bei chronischen Erkrankungen, die vorübergehend zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt haben, eine Behebung der vollen Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommen. Dem Gericht überzeugender als die Einschätzung durch Dr. W erscheint deshalb der Hinweis der sachverständigen Zeugin Dr. C auf die vom Jahr 1990 bis zum Jahr 1999 reichende therapeutische Lücke und die Möglichkeit, durch konsequente antidepressive medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende Gesprächspsychotherapie ggf. mit ergänzender Rehabilitationsbehandlung eine Verbesserung und Stabilisierung des Leistungsvermögens zu erreichen. Auch der sachverständige Zeuge Dr. W hat auf Nachfrage eingeräumt, dass aus damaliger Sicht noch die Möglichkeit bestanden habe, Antidepressiva zu verabreichen, eine Gesprächstherapie oder eine stationäre Behandlung durchzuführen. Soweit Dr. W allerdings eine Besserung des Leidens auch bei Anwendung solcher Therapien für unwahrscheinlich gehalten hat, ist zu beachten, dass eine Behebung der Erwerbsunfähigkeit eben nur dann unwahrscheinlich ist, wenn alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Hiervon kann im Falle der Klägerin keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO analog. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.