Urteil
26 K 7426/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ambulante hyperbare Oxygenationstherapie (HBO) bei Hörsturz mit akutem Tinnitus ist nach dem damaligen wissenschaftlichen Stand keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung im Sinne der einschlägigen Beihilfevorschrift.
• Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; eine Ausnahme bedarf eines Gutachtens und einer ausdrücklichen Erklärung der zuständigen Behörde.
• Die bloße Empfehlung einzelner Fachärzte begründet noch keine wissenschaftliche Anerkennung; maßgeblich sind qualitativ überzeugende, randomisierte und aussagekräftige Studien sowie die Bewertung durch zuständige Gremien.
• Der Dienstherr war berechtigt, die Beihilfe zu verweigern, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung keine begründete Erwartung auf baldige wissenschaftliche Anerkennung der HBO bei dieser Indikation ersichtlich war.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe zur ambulanten HBO-Therapie bei Hörsturz/Tinnitus (Beihilfefähigkeit) • Eine ambulante hyperbare Oxygenationstherapie (HBO) bei Hörsturz mit akutem Tinnitus ist nach dem damaligen wissenschaftlichen Stand keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung im Sinne der einschlägigen Beihilfevorschrift. • Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; eine Ausnahme bedarf eines Gutachtens und einer ausdrücklichen Erklärung der zuständigen Behörde. • Die bloße Empfehlung einzelner Fachärzte begründet noch keine wissenschaftliche Anerkennung; maßgeblich sind qualitativ überzeugende, randomisierte und aussagekräftige Studien sowie die Bewertung durch zuständige Gremien. • Der Dienstherr war berechtigt, die Beihilfe zu verweigern, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung keine begründete Erwartung auf baldige wissenschaftliche Anerkennung der HBO bei dieser Indikation ersichtlich war. Der Kläger, Beamter bei der Beklagten, erlitt im Juni 2004 einen Hörsturz rechts mit Tinnitus. Nach erfolgloser ambulanter Infusionstherapie verordnete sein Arzt eine ambulante hyperbare Oxygenationstherapie (HBO) über mehrere Sitzungen. Der Kläger ließ die HBO ambulant durchführen und beantragte beim Dienstherrn Beihilfe für die entstandenen Kosten. Die Beihilfestelle lehnte die Kostenzusage mit der Begründung ab, die ambulante HBO-Therapie sei wissenschaftlich nicht anerkannt; Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos. Der Kläger klagte auf Gewährung von Beihilfe gemäß der vorgelegten Rechnung. • Rechtliche Grundlage ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO; danach sind Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen beihilfefähigkeit ausgeschlossen, Ausnahmen nur nach Gutachten und behördlicher Erklärung. • Die HBO-Therapie bei Hörsturz/Tinnitus ist nach Auffassung des Gerichts nicht wissenschaftlich anerkannt. Maßgeblich waren die Bewertungen des Bundesausschusses und der Stand der wissenschaftlichen Literatur, die vorhandene Studien als methodisch unzureichend und nicht aussagekräftig einstufen. • Die Rechtsprechung verlangt für "wissenschaftliche Anerkennung" belastbare, qualitativ hochwertige Forschungsergebnisse und eine erkennbar begründete Erwartung künftiger Anerkennung; das Vorliegen einzelner fachärztlicher Empfehlungen reicht nicht aus. • Der Kläger hat nicht dargetan, dass seit den bekannten kritischen Bewertungen qualitativ verbesserte Studien vorliegen, die eine Anerkennung stützen könnten. Eigene Recherchen des Gerichts ergaben ebenfalls keine solchen neuen Erkenntnisse. • Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte die HBO-Therapie als wissenschaftlich nicht anerkannt einstufen und die Beihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO versagen. • Die Verwaltungshandlungen der Beklagten waren sachlich richtig und nicht fehlerhaft, daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Beihilfe. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die ambulante HBO-Therapie bei Hörsturz/Tinnitus. Das Gericht hält die HBO-Behandlung bei der konkreten Diagnose zum Zeitpunkt der Entscheidung für wissenschaftlich nicht anerkannt; daher sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht beihilfefähig. Eine Ausnahmebestätigung durch ein Amts- oder Vertrauensarztgutachten und eine behördliche Erklärung lag nicht vor und wurde nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend und nicht irreführend informiert; die Verfahrenskosten hat der Kläger zu tragen.