Urteil
2 K 6317/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0212.2K6317.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis im Dienst des beklagten Landes. 3 Sie leidet seit Mitte der 1990er Jahre an einer Colitis ulcerosa (chronische Dickdarmentzündung). Im Jahr 1996 erlitt sie einen Hörsturz und erkrankte an Tinnitus. Sie wurde u.a. mit Infusionen und der sog. Hyperbaren Sauerstofftherapie (HBO) behandelt. In den nachfolgenden Jahren kam es nach Angaben der Klägerin zu weiteren Hörstürzen und Tinnitusbeschwerden. 4 Ausweislich einer ärztlichen Verordnung" des Arztes für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde M vom 13. Oktober 2004 erlitt die Klägerin am 20. September 2004 erneut einen Hörsturz (rechts) mit Tinnitus aurium und Dysakusis und wurde umgehend mit einer rheologischen Infusionstherapie behandelt. Nachdem diese nicht den erwünschten Erfolg erbracht hatte, verordnete M eine hyperbare Oxygenationstherapie", bei der die Klägerin ab dem 14. Oktober 2004 sog. Druckkammertauchfahrten durchführte. 5 Mit Beihilfeantrag vom 20. November 2004 reichte die Klägerin bei ihrer Beihilfestelle die Rechnung der N GmbH vom 30. Oktober 2004 über 3.627,26 Euro für insgesamt 15 Tauchfahrten ein. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 lehnte die Beihilfestelle die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, ambulante HBO- Behandlungen seien bei allen Erkrankungen als wissenschaftlich nicht anerkannt einzustufen, sodass eine Beihilfegewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Beihilfenverordnung (BVO) ausgeschlossen sei. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Es sei zunächst eine Infusionsbehandlung durchgeführt worden, die nicht nur erfolglos, sondern auch mit einer starken Unverträglichkeit verbunden gewesen sei. Medikamentöse Experimente verböten sich wegen der Gefahr eines erneuten Krankheitsschubes der Colitis ulcerosa. Die HBO-Therapie sei in der Vergangenheit und auch jetzt erfolgreich gewesen, sodass ihre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt worden sei. Bisher seien die Kosten der HBO- Behandlung zudem von der Beihilfe übernommen worden. Auch die gesetzliche Krankenversicherung erstatte derartige Kosten. Mit Bescheid vom 25. Februar 2005 wies die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides zur fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der HBO-Behandlung zurück. Ergänzend führte sie aus: Zwar könne das Finanzministerium allgemein bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auch zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gewährt werden könnten. Das sei aber in Absprache mit den Landesärztekammern nur für die stationäre Behandlung bestimmter besonders schwerwiegender Erkrankungen geschehen. Zwar könne das Finanzministerium gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO aufgrund des Gutachtes eines Amts- oder Vertrauensarztes im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, sofern wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden seien bzw. keine Erfolgschancen mehr versprächen oder unzumutbar seien. Das habe die Klägerin aber nicht nachgewiesen. 6 Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem erkennenden Gericht (26 K 1243/05), die sie im September 2005 wieder zurücknahm, nachdem sich der Beklagte (auf Vorschlag des Gerichts) bereit erklärt hatte, auf einen neuen Beihilfeantrag der Klägerin hin den Sachverhalt nach Einschaltung eines Sachverständigen erneut zu prüfen und sich für den Fall eines der Klägerin günstigen Ergebnisses bei dem Finanzministerium für eine teilweise Erstattung der Aufwendungen für die (wissenschaftlich nicht anerkannte) HBO-Behandlung einzusetzen. Im Auftrag der Bezirksregierung erstellte daraufhin Dr. H, Chefarzt der Hals-Nasen-Ohrenklinik des E1-Krankenhauses in E, unter dem 12. Juni 2006 ein Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, es gebe im Falle der Klägerin angesichts der Unverträglichkeit anderer denkbarer Behandlungsformen keine Alternative zur Durchführung einer HBO-Therapie. 7 Mit Beihilfeantrag vom 12. September 2006 reicht die Klägerin die Rechnung vom 30. Oktober 2004 über 3.627,26 Euro erneut ein. Die Beihilfestelle wies den Antrag durch Bescheid vom 6. Oktober 2006 (wiederum) mit der Begründung zurück, eine ambulante HBO-Therapie sei nicht wissenschaftlich anerkannt. Das habe das VG Düsseldorf mit Urteil vom 7. Juni 2005 - 26 K 7426/04 - ausdrücklich bestätigt. Die Klägerin legte hiergegen mit dem Hinweis darauf Widerspruch ein, der Beklagte habe seine im Verfahren - 26 K 1243/05 - gegebene Zusicherung nicht eingehalten. 8 Die Bezirksregierung wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23. November 2006 mit folgender Begründung zurück: Bei der (ambulanten) HBO- Behandlung handele es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung, deren Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Zwar könnten durch das Finanzministerium in medizinisch besonders indizierten Fällen aufgrund eines Gutachtens ausnahmsweise Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen für beihilfefähig erklärt werden. Das Finanzministerium habe aber mitgeteilt, dass einer Beihilfengewährung nicht zugestimmt werden könne, weil die HBO in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung und mit der Rechtsprechung nach wie vor als nicht wissenschaftlich anerkannt einzustufen sei. 9 Die Klägerin hat am 14. Dezember 2006 (erneut) Klage erhoben, mit der sie ergänzend geltend macht, das Finanzministerium habe angesichts des Umstandes, dass in ihrem Falle andere Therapieformen ausschieden, das ihm im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Stadt X vom 6. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. November 2006 zu verpflichten, ihr auf ihren Beihilfeantrag vom 12. September 2006 Beihilfe in Höhe von 1.813,63 Euro zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er führt ergänzend aus: Er sei an die Mitteilung des Finanzministeriums vom 24. Juli 2006 gebunden, wonach eine nicht anerkannte Therapieform nicht beihilfefähig sei. Das Finanzministerium beharre auf dieser Linie und berufe sich u.a. auf Auskünfte der Bundesärztekammer, wonach die HBO nicht zum Therapiestandard bei Tinnitus gehöre. Soweit in der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 der Bayerischen Beihilfenverordnung bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden Aufwendungen für die HBO als beihilfefähig ausgewiesen seien, handele es sich um eine früher auch in NRW praktizierte, inzwischen aber überholte und deshalb hier im Jahr 2003 geänderte Regelung. Nach einem Bericht des Arbeitsausschusses Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sei der medizinische Nutzen der HBO im Rahmen einer ambulanten Behandlung für keine Erkrankung nachweisbar. Neue Erkenntnisse, die eine andere Einstufung der HBO bei Tinnitus rechtfertigten, lägen nicht vor. An dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der HBO bei Tinnitus ändere auch nichts, wenn Dr. H bestätige, dass allein diese Therapieform bei der Klägerin in Betracht komme und wenn die durchgeführte HBO der Klägerin tatsächlich geholfen habe. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 3. Januar 2008 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Der Bescheid des Schulamtes für die Stadt X vom 6. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen zu den mit Antrag vom 12. September 2006 (erneut) geltend gemachten Aufwendungen für die im Oktober 2004 durchgeführte HBO-Therapie, weil diese Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt ist und der Beklagte auch nicht verpflichtet ist, im Ermessenswege eine Beihilfe zu gewähren. 21 Nach § 88 Satz 2 LBG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BVO in der zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (Oktober 2004) geltenden Fassung (BVO vom 27. März 1975, GV. NRW. S. 332, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2003, GV. NRW S. 756) werden an Beamte in Krankheitsfällen Beihilfen für notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfange gewährt. Notwendig sind unter anderem Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Hierbei umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe, wobei das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO). Nach Satz 6 dieser Bestimmung gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 BVO entsprechend. Hiernach sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (Satz 2). Sind wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden (Satz 3). Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium allgemein bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gewährt werden können; Satz 3 gilt insoweit nicht (Satz 4). 22 Die bei der Klägerin angewendete sog. Oxygenationstherapie (andere Bezeichnung: Hyperbare Sauerstofftheapie - HBO) ist bei der Behandlung von Tinnitus im Sinne von Satz 2 des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht wissenschaftlich anerkannt. 23 Eine Behandlungsmethode ist nur dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Des weitern muss die Therapieform in den fachlichen Beurteilungen zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht (allgemein) anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436. 25 Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. 26 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 -, NVwZ-RR 1995, 453, und vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -, Juris. 27 In Anwendung dieser Grundsätze fehlte es der HBO-Therapie bei Tinnitus an der wissenschaftlichen Anerkennung. Die HBO ist eine Therapieform, bei der Sauerstoff in einer Druckkammer unter einem erhöhten Umgebungsdruck für definierte Zeiträume und Intervalle bei einem Patienten systematisch (durch Einatmung) zur Anwendung kommt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Hyperbare_Oxygenierung). 28 Die vom Beklagten vertretene, auf den Erlass des Finanzministeriums vom 23. Januar 2004 gestützte Auffassung, ambulante HBO-Behandlungen seien bei allen Erkrankungen als wissenschaftlich nicht anerkannt einzustufen, erweist sich als tragfähig. Für die HBO zur Behandlung von Ohrenleiden der bei der Klägerin diagnostizierten Art hat eine durch geeignete, den zuvor beschriebenen Standards genügende wissenschaftliche Studien belegte Einschätzung der Wirksamkeit der Methode im Jahr 2004 nicht vorgelegen und ist auch in der Zeit danach - soweit ersichtlich - nicht erbracht worden. 29 Der Arbeitsausschuss Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen hat ausweislich seines zusammenfassenden Berichts vom 11. April 2000 (www.g-ba.de/informationen/abschlussberichte) unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der maßgeblichen wissenschaftlichen Literatur nach erneuter, umfassender und indikationenbezogener Überprüfung früherer Einschätzungen keine belastbaren Nachweise für den Nutzen und die medizinische Notwendigkeit einer Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung finden können, sieht man von der stationären Behandlung einer schweren Dekompressionskrankheit ab (vgl. Nr. 1 - Kurzzusammenfassung, Seite 6). Zu der Einzelindikation Akutes Knalltrauma und Akuter Hörsturz, jeweils mit/ohne Tinnitus" wurde folgendes Fazit gezogen (vgl. Nr. 8.4, Seite 45 f.): 30 Nutzen: Zur Frage des therapeutischen Nutzens der HBO bei Hörsturz und Knalltrauma liegt eine Reihe von Studien vor, die als randomisierte kontrollierte Studien betitelt sind. Keine der Studien erfüllt auch nur ansatzweise grundsätzliche Qualitätsanforderungen an die Planung, Durchführung und Auswertung von klinischen Studien. Die Auswertungen sind inadäquat und werden größtenteils nur unvollständig dargestellt. Eine erhebliche Zahl von Studienautoren betont Notwendigkeit weiterer Studien zur Klärung des Nutzens der HBO bei dieser Indikation. (...) Mit den bisher vorliegenden klinischen Studien kann weder ein Nachweis des therapeutischen Nutzens noch ein Ausschluss von Risiken gefunden werden. 31 Notwendigkeit: Zur Behandlung des Hörsturzes oder Knalltraumas mit oder ohne Tinnitus sind im Rahmen der GKV therapeutische Maßnahmen erbringbar. Die Entwicklung weiterer suffizienter Behandlungsstrategien erscheint insbesondere wegen chronischer Verlaufsformen generell geboten. Eine Notwendigkeit zum Einsatz der HBO kann durch den Ausschuss nicht bestätigt werden, insbesondere weil ein überzeugender wissenschaftlicher Nachweis des Nutzens bisher aussteht. (...)" 32 Diese sachverständigen medizinischen Ausführungen erlauben nicht nur einen Ausschluss der HBO aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, sondern ermöglichen auch eine für das Beihilfenrecht relevante Aussage dahingehend, dass die HBO (jedenfalls) für die ambulante Behandlung von Tinnitus nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. 33 Es ist auch weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass sich an dieser Bewertung nachfolgend bis zum Jahr 2004 Entscheidendes geändert hätte. 34 So ordnet etwa die Internet-Enzyklopädie Wikipedia (a.a.O.) in ihrer aktuellen Version die HBO in eine Kategorie (keine Anwendungsgebiete") ein, bei der es nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens keine Hinweise auf eine Wirksamkeit der HBO als Therapiemaßnahme gibt: 35 Bei der Indikation akuter Tinnitus gibt es Hinweise im Sinne persönlicher Beobachtungen und unkontrollierter Fallserien, die auf eine Wirksamkeit deuten. Bei wiederholt beschriebener signifikanter Spontanheilungsrate (Angaben je nach Literaturquelle bis zu 60% der Betroffenen) und weiterhin Fehlen von nach Kriterien der evidenzbasierten Medizin qualitativ guten Studien ist eine Einordnung in diese Kategorie bis zum Beweis des Gegenteils gerechtfertigt. Eine Einordnung in die Kategorie umstrittene Anwendungsgebiete" ist auch möglich, ändert an den vorbeschriebenen Tatsachen einschließlich des fehlenden qualitativen guten Wirksamkeitsnachweises nichts." 36 Auch die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie (http://www.hno.org/publikationen/leitlinien.html) vermögen eine abweichende Bewertung der HBO nicht aufzuzeigen. Hiernach ist diese Behandlungsmethode bei akutem Tinnitus (AWMF-Reg.-Nr. 017/064) gleichfalls nicht als gebräuchliches Verfahren aufgeführt. Die HBO wird vielmehr wie folgt beschrieben: 37 Die hyperbare Sauerstofftherapie befindet sich noch im Erprobungsstadium. Sie kann im Einzelfall als Behandlungsversuch durchgeführt werden, wenn die vorgenannten Verfahren zu keiner Besserung geführt haben (s. Anhang 2)." 38 In diesem Anhang heißt es u.a.: 39 Die therapeutische Situation kann zum jetzigen Zeitpunkt nur als unbefriedigend bezeichnet werden. (...) 40 Parallel zu diesen Forschungsansätzen (von der Ursache zur Behandlung) steht zum jetzigen Zeitpunkt die empirische Therapieforschung im Vordergrund. Dabei müssen bereits jetzt breit angewandte Therapieverfahren genauso wie neu vorgeschlagene Therapiemodalitäten nach den Kriterien klinisch kontrollierter Studien hinsichtlich ihrer Wirksamkeit untersucht werden. Dies kann nur in Form von sorgfältig konzipierten, plazebokontrollierten Studien erfolgen (...)." 41 Bei Hörsturz" führen die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie (vgl. AWMF-Reg.-Nr. 017/010, a.a.O.) die HBO-Therapie lediglich als letzte von insgesamt acht Behandlungsvorschlägen auf und äußern sich hierzu wie folgt: Es gebe zwar Studien, die teilweise einen Höranstieg nach HBO zeigten, es gebe aber auch Erfahrungen über die Erfolglosigkeit und unerwünschte Nebenwirkungen der HBO. Abschließend heißt es: Die Konsensus-Kommission sieht die Möglichkeit, die HBO als Therapie für mit anderen Methoden erfolglos behandelte Fälle vorzuhalten und empfiehlt im übrigen, ihre Effektivität im Rahmen geeigneter Studien zu überprüfen." 42 Zwar enthält die Leitlinie Ohrgeräusche" (vgl. http://www.uni- duesseldorf.de/AWMF/11-na/017-044.htm) in der schematischen Darstellung möglicher Behandlungen bei einem Schalltrauma" nach den beispielhaft aufgeführten Behandlungsformen Rheologika und Glukokortikoide auch den Hinweis evtl. hyperbarer Sauerstoff". Es finden sich dort aber keine weiteren spezifischen Angaben zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der HNO. 43 Somit bestätigen selbst die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie, dass kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien, mit denen die Wirksamkeit und Geeignetheit der ambulanten HBO-Therapie bei der Behandlung von Hörsturz und Tinnitus nachgewiesen sind, noch nicht vorliegen. 44 Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2005 - 26 K 7426/04 -, www.nrwe.de; VG Minden, Urteile vom 4. Januar 2006 - 4 K 3739/03 - und vom 1. Februar 2006 - 4 K 157/05 -, Juris; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, § 4 Anm. 3 B 66/1 und Anm. 9 B 78/10h. 45 Weitergehende, konkrete Anhaltspunkte für eine gewandelte Bewertung des therapeutischen Nutzens der HBO bei Tinnitus sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Deshalb sieht das Gericht entsprechend § 412 ZPO auch keinen Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. 46 Ein Anspruch auf Beihilfengewährung besteht ferner nicht ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 oder 4 BVO. 47 Es fehlt zunächst an einer allgemeinen Bestimmung des Finanzministeriums im Sinne des Satzes 4, dass zu der ambulanten HBO-Therapie bei Tinnitus Beihilfen gewährt werden können. Das Finanzministerium hat im Gegenteil mit Erlass vom 23. Januar 2004 (B 3100-4.9.1.46-IV A 4) unter Berücksichtigung von Ausführungen der Ärztekammer Westfalen-Lippe anlässlich einer Besprechung im Juli 2003 und nach Erörterung mit dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie bestimmt, dass ambulante HBO-Behandlungen bei allen Erkrankungen als wissenschaftlich nicht anerkannt einzustufen seien und eine Beihilfegewährung in diesen Fällen ausgeschlossen sei. Eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die HBO wurde ausschließlich bei stationären Behandlungen bei den Indikationen Erkrankungen an Tetanus oder Gasbrand sowie arterielle Gasembolie und Dekompressionskrankheit (Tauchunfälle) angenommen. 48 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit der HBO im Einzelfall gemäß Satz 3. 49 Der Beklagte ist zunächst nicht auf Grund einer im Klageverfahrens - 26 K 1243/05 - abgegebenen Zusicherung verpflichtet, die Aufwendungen für die HBO-Therapie nach dieser Bestimmung (anteilig) zu erstatten. Zwar hatte der Beklagte seinerzeit mit der Erklärung, einen Sachverständigen mit der Prüfung der Alternativlosigkeit der HBO zu betrauen und sich im Falle einer entsprechenden Bewertung bei dem Finanzministerium für eine Erstattung der Kosten einzusetzen, die (unstreitige) Erledigung des Klageverfahrens herbeigeführt. Auch ist nach den im Gutachten des Sachverständigen Dr. H getroffenen schlüssigen Feststellungen, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, davon auszugehen, dass die Behandlung der Tinnituserkrankung der Klägerin mit anerkannten Heilverfahren, insbesondere der rheologischen Infusionstherapie, nicht erfolgreich war und weitere anerkannte - etwa medikamentöse - Heilverfahren wegen der durch die Erkrankung der Klägerin an Colitis ulcerosa bedingten Unverträglichkeit nicht angewendet werden durften. Der Beklagte hatte aber auch für diesen Fall lediglich eine - letztlich von der Entscheidung des Finanzministeriums abhängig gemachte - Neubescheidung des Beihilfeantrags zugesagt, nicht aber bereits dessen positive Bescheidung. 50 Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen der HBO-Therapie allein auf Grund von Satz 3 des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO besteht gleichfalls nicht. 51 Nach dieser von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn getragenen Bestimmung kann indessen Beihilfe dann gewährt werden, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen Gegenindikationen - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Auch ist der Klägerin einzuräumen, dass der Vertrauensarzt" Dr. H in ihrem Fall andere Behandlungsmethoden als nicht erfolgversprechend bzw. als kontraindiziert bezeichnet hat. Das reicht aber nicht aus. Hinzutreten muss, dass es sich bei der fraglichen Behandlungsmethode um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte" Heilbehandlung handelt. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. 52 Allerdings hat das im Rahmen des Satzes 3 für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit zuständige Finanzministerium durch den Grundsatzreferenten für das Beihilfen- und Gebührenrecht" T1 in seinen per E-Mail übermittelten Stellungnahmen vom 26. und 31. Juli 2006 die Beihilfefähigkeit lediglich unter dem Aspekt der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO verneint und ist auf die Frage, ob es sich bei der ambulanten HBO- Therapie bei Tinnitus um eine wissenschaftlich noch" nicht anerkannte Heilbehandlung im Sinne des Satzes 3 handelt, nicht weiter eingegangen. Dies deutet zwar auf eine Verkennung der eigenen Entscheidungsbefugnisse hin, erweist sich aber im Ergebnis als rechtlich unerheblich, weil es sich bei diesem Merkmal um eine tatbestandliche Voraussetzung der Norm handelt, die vorliegend tatsächlich nicht erfüllt ist. 53 Eine Behandlung kann nämlich nur dann als wissenschaftlich noch nicht anerkannte" Methode eingestuft werden, wenn nach ernstzunehmender Auffassung die Aussicht besteht, dass die Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Zu verlangen ist, dass die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht, und für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlung zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Nicht ausreichend ist m.a.W., wenn eine künftige wissenschaftliche Anerkennung nicht auszuschließen oder lediglich möglich ist. 54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, a.a.O., und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, a.a.O. 55 An der begründeten Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung fehlt es aber hinsichtlich der HBO-Therapie bei Tinnitus. Bereits aus den obigen Ausführungen zur fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsmethode ergibt sich, dass über die Ergebnisse kontrovers gebliebener Einzelstudien hinausgehende, in einem Mindestmaß bereits repräsentative wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine begründete Aussicht auf eine künftige wissenschaftliche Anerkennung begründen, im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen im Oktober 2004 nicht vorlagen und sich auch nicht nachträglich ergeben haben. 56 Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2005 - 26 K 7426/04 -. 57 Soweit in der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 der Bayerischen Beihilfenverordnung bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden Aufwendungen für die HBO als beihilfefähig ausgewiesen sind, handelt es sich nicht die Umsetzung neuerer Erkenntnisse. Wie das Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen auf Nachfrage des Gerichts nach Rücksprache mit dem Bayerischen Finanzministerium mitgeteilt hat, geht diese Regelung vielmehr auf eine früher gehegte Erwartung einer wissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsmethode zurück. 58 Vgl. Erlass des Bundesinnenministeriums vom 2. Juli 1976, abgedruckt in Mohr/Sabolewski, a.a.O., Band I, § 4 Anm. 9 (Stand Mai 2001); VG Minden, Urteil vom 1. Februar 2006 - 4 K 157/05 -. 59 Während im Land Nordrhein-Westfalen auf Grund neuerer fachmedizinischer Erkenntnisse eine begründete Aussicht auf eine künftige wissenschaftliche Anerkennung nicht mehr gesehen und im Jahre 2003 die bisherige Verwaltungspraxis aufgegeben worden ist, sind im Land Bayern die entsprechenden Bestimmungen u.a. deshalb nicht nachträglich geändert worden, weil dort in den letzten Jahren keine entsprechenden Beihilfeanträge mehr gestellt worden waren. 60 Fehlt es aber bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO), weil die HBO bei Tinnitus nicht einmal noch nicht wissenschaftlich anerkannt" ist, ist für eine Ermessensbetätigung kein Raum, sodass auch ein Ermessensfehler - etwa in der Form des Nichtgebrauchs des Ermessens - nicht gegeben ist. 61 Schließlich verpflichtet allein der Umstand, dass die im Streit stehende Behandlungsmethode nach Angaben der Klägerin tatsächlich zu einer Beschwerdelinderung geführt hat, auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Beklagte nicht dazu, für die betreffenden Kosten durch Beihilfezahlung (anteilig) aufzukommen. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -, Juris. 63 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 65 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 66