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Urteil

4 K 6920/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0609.4K6920.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Gutes „B" südlich der Stadt X. Er hält dort eigene Pferde und betreibt eine Pferdepension. Das Gelände liegt fernab jeglicher zusammen hängender Bebauung im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet („X1/L1 Wald, B Busch"). In nur geringer Entfernung von den Hofgebäuden führt, als gerade Fortsetzung der Cstraße, ein Weg über das Grundeigentum des Klägers („Oweg" oder „O"). Wegen der Einzelheiten der Lage der Grundstücke des Klägers, des das Gut B umgebenden Wegenetzes und des Erscheinungsbildes der Landschaft wird auf die in den beigezogenen Verwaltungsakten und in den Gerichtsakten befindlichen Fotos und Karten sowie auf das Protokoll des Ortstermins vom 8. April 2005 verwiesen. 3 Der Kläger ließ unter dem 17. Mai 2004 bei dem Beklagten beantragen, den Oweg in der unmittelbaren Nachbarschaft der Hofgebäude beginnend am Ende der Cstraße auf einer Strecke von etwa 100 Metern zu sperren. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. September 2004 ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2004 zurück. 4 Am 30. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben. 5 Er trägt vor: Die Benutzung des Weges in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Hofgebäuden beeinträchtige ihn und seine Familie in der Sonn- und Feiertags- und in der Abendruhe. Es komme nicht selten vor, dass Passanten in den Hofbereich eindrängen, um nach dem Weg zu fragen. Der Grund dafür sei die mangelhafte Beschilderung der Wegeführung. Das Hofgelände sei von dem zu sperrenden Wegestück aus auch schon von Personen in aggressiver Absicht betreten worden. Gelegentlich gerieten sogar Kraftfahrzeuge auf den Weg. Die auf dem Hof gehaltenen Pferde würden durch die nahe vorbei fahrenden Radfahrer, durch Jogger und insbesondere durch die Hunde von Spaziergängern verstört und gehetzt. Der Weg trenne den Hof von einer weiter südlich gelegenen Weide, die eigentlich als Freilaufbereich für die Pferde gedacht sei. Derzeit müssten die Tiere von einem Pferdepfleger über den Weg auf die Weide gebracht werden, was Mühen und Kosten verursache. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. September 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur Sperrung des auf seinem Grundeigentum in X verlaufenden Oweges in einer Länge von rund 100 m beginnend ab dem Ende der Cstraße entsprechend seinem Antrag vom 17. Mai 2004 zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor: Die fragliche Wegestrecke sei seit mindestens 50 Jahren ein viel genutzter Abschnitt eines überregionalen Wander- und Radweges, der sog. Sroute. Die vollständige Erhaltung dieses in den Wanderkarten überall verzeichneten Wanderweges im öffentlichen Interesse überwiege das private Interesse des Klägers. 11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 8. April 2005 Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 1. Der Kläger bedarf zur (Teil-) Sperrung des über sein Grundeigentum verlaufenden Oweges einer behördlichen Genehmigung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 LG NRW. Ohne eine derartige Genehmigung ist das Betreten des in der freien Landschaft gelegenen privaten Weges und das Befahren mit Fahrrädern jedermann auf eigene Gefahr zum Zweck der Erholung gestattet (§ 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 LG NW). Der Oweg ist, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, ein breit angelegter, für den Fußgänger- und Radfahrverkehr ausreichend befestigter Feld- bzw. Waldweg. Er ist in die im Verlauf des Ortstermins eingesehenen Landkarten als Teil des überörtlichen (Rad-) Wanderweges „Sroute" eingezeichnet. Die Wanderroute verläuft nicht durch den Garten, den Hofraum des Klägers oder über Flächen, die seinem privaten Wohnbereich oder seinem gewerblichen Betrieb dienen (vgl. § 53 Abs. 2 LG NRW). Der Weg ist nach dem Flurkataster als eigenes Flurstück ausgewiesen und in der Örtlichkeit klar erkennbar mit dem ihm eigenen Nutzungszweck von den nördlich und südlich davon gelegenen Hof- und Weideflächen abgetrennt. Der Weg führt am privaten Garten- und Wohnbereich des Klägers vorbei und nicht darüber hinweg. Das Gleiche gilt für die südlich an das Wegestück grenzende Weide. 16 2. Der Kläger hat keinen strikten Anspruch auf Genehmigung der beantragten Wegesperrung (§ 54 Abs. 2 Satz 1 LG NRW). Die Benutzung des Wegestücks durch Spaziergänger mit oder ohne Hund, Läufer und Radfahrer behindert den Kläger nicht unzumutbar in der Nutzung seines Grundeigentums und führt auch nicht zu erheblichen Schäden. 17 2.1 Unzumutbar eingeschränkt würde die Nutzung des Grundstücks, wenn die Offenhaltung des Weges mit einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Fläche verbunden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Weg nimmt im Vergleich zu der Größe des Grundbesitzes des Klägers nur wenig Platz in Anspruch. 18 2.2 Eine unzumutbare Behinderung der Nutzung liegt ebenfalls nicht vor. Die Unzumutbarkeit setzt mehr voraus als gute Gründe. Letztere eröffnen der unteren Landschaftsbehörde das Ermessen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW). Ein Anspruch, der das durch das Gesetz für den Regelfall manifestierte überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Benutzung von Wegen in der freien Natur schlechterdings überspielt, kann nur bestehen, wenn die Nutzung privaten Grundeigentums entweder unmöglich oder derart belastet wäre, dass sie sich nur unter aufwändigen, jedes angemessene Opfer übersteigenden Schutzvorkehrungen verwirklichen ließe. In dieser Weise gravierend behindert wird der Kläger nicht. Er kann das seinen Hof und das ihn umgebende Weideland neben dem für die Allgemeinheit offenen Wanderweg ohne unzumutbare Einschränkungen zur Pferdehaltung nutzen. Der private Wohnbereich lässt sich durch einen kräftigen Zaun zum Weg hin und durch eine landschaftsgerechte Hecke oder eine sonstige dichte Randpflanzung hinreichend abschotten, so dass Einblicke in den privaten Gartenbereich weit gehend unmöglich gemacht werden. Auch die Haltung von Pferden auf dem Hof, der eigenen wie der Pensionstiere, wird durch den offenen Nachtigallenweg nicht schlechterdings unzumutbar behindert. Die südlich des Weges gelegene, nach dem Eindruck bei der Ortsbesichtigung vergleichsweise kleine Weide bleibt weiterhin erreichbar. Solange der Kläger oder seine Pferdpfleger Pferde vom Hof auf diese Weide führen, sind sie, soweit das notwendig sein sollte, berechtigt, den Durchgang vorübergehend kurzzeitig zu unterbrechen. Derartige nur wenige Minuten in Anspruch nehmende Absperrmaßnahmen berühren die Befugnis nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 LG NRW nicht, sodass sie genehmigungsfrei zulässig sind. Der Aufwand, den das Führen der Tiere über den Weg verursacht, ist nicht nennenswert. Jedenfalls wird dadurch nicht die Anstellung zusätzlichen Personals verursacht. Dass der Kläger das kleine Weidestück südlich des Nachtigallenweges nicht mit dem Hof zu einer Freilauffläche für Pferde verbinden kann, muss hingenommen werden. Die wirtschaftliche Existenz der Pensionstierhaltung erfordert das Vorhandensein einer Freilauffläche gerade an dieser Stelle nicht. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist weder belegt noch überhaupt einzusehen. Die von dem Kläger geschilderten Störungen der Pferde durch die Nutzung des Rad- und Wanderweges sind nicht gravierend. Überall in ländlichen Bezirken und noch mehr in Stadtnähe führen Straßen oder Wege an Pferdekoppeln vorbei. Die damit einher gehenden geringen Beeinträchtigungen sind in unseren vergleichsweise dicht besiedelten Räumen unvermeidbar. Ihnen ist mit Weidezäunen, Hinweisschildern, persönlicher Ansprache und gegenseitiger Rücksichtnahme zu begegnen. Eine Wegesperrung ist nicht erforderlich. 19 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben das ihnen durch § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die durch die Vorschrift vorgegebene Abwägung ist sachgerecht. 20 Es kann dahin stehen, ob aus objektiver Sicht die tatbestandliche Voraussetzung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW für die Zulassung einer Wegesperrung gegeben ist. Gegen den im Rahmen des Ermessens vorgenommenen Vergleich der konkurrierenden Interessen ist nichts zu erinnern. Die Behörden haben sich auf die Erwägung gestützt, dass der Nachtigallenweg seit langem vorhanden ist, von der Erholung suchenden Bevölkerung angenommen wird und als Teil einer überörtlichen Rad- und Wanderroute besondere Bedeutung hat. Das sind Überlegungen, die sich am Schutzzweck des Gesetzes orientieren und der örtlichen Situation nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung gerecht werden. Der Zustand des Weges und seine Kartierung sprechen für eine rege Nutzung. Dass sie, wie der Kläger vorträgt und mit historischen Karten glaubhaft gemacht hat, nicht seit alters her besteht, ist unerheblich. Nach dem Gesetz kommt es nur darauf an, dass der fragliche Weg vorhanden ist, nicht, wie lange das der Fall war. Im Außenbereich müssen alle Ansprüche an die freie Landschaft miteinander in Einklang gebracht werden. Das Spazierengehen mit oder ohne Hund, die sportliche Betätigung auf dem Rad oder in Laufschuhen abseits von Straßen mit motorisiertem Verkehr gehören zu den Grundbedürfnissen der Menschen. In der Nähe der dicht besiedelten Ballungsgebiete an Rhein und Ruhr ist dafür jedes geeignete Stück Weg von Bedeutung. Ob es gleichwertige Alternativwege gibt oder ob sie, mit oder ohne Aufwand für die Allgemeinheit, geschaffen werden können, ist unerheblich, zumal, wenn die Neuanlage im Landschaftsschutzgebiet ihrerseits einer besonderen Genehmigung bedürfte. Der Beklagte verlangt nichts Unbilliges, wenn er dem Kläger zumutet, die mit dem über das Grundstück führenden Weg verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen. Die Bewertung der Interessen des Klägers als für ihn von nicht existenzieller Bedeutung und des Interesses der Allgemeinheit an offenen Wegen entsprechend der Grundentscheidung des Landschaftsgesetzes als höherwertig ist vertretbar. Es ist dem Gericht verwehrt, sie durch eine andere für sich genommen ebenfalls sachgerechte Entscheidung zu ersetzen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 23