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Urteil

15 K 7345/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1127.15K7345.13.00
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Leitsätze

1. Während eine unzumutbare Einschränkung der zulässigen Nutzung der Fläche im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 LG gegeben ist, wenn die Ausübung der sich aus § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG ergebenden Rechte zu einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Flächen führt, liegt eine unzumutbare Behinderungen der zulässigen Flächennutzung vor, sofern die Nutzung der Flächen entweder unmöglich oder derart belastet wird, dass sie nur unter aufwändigen, jedes angemessene Opfer übersteigenden Schutzvorkehrungen zu verwirklichen ist; Schäden im Sinne der genannten Norm sind erheblich, wenn sie gänzlich außer Verhältnis zu dem materiellen Nutzungswert der Fläche stehen.

2. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 2 LG setzt ebenso wie dies in § 54 Abs. 2 S. 1 LG durch die dort verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe der Unzumutbarkeit von Behinderungen oder Einschränkungen und der Erheblichkeit von Schäden angelegt ist jedenfalls voraus, dass der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte der von § 49 Abs. 1 S. 1 LG erfassten Flächen auch mit ihm zumutbaren Eigenanstrengungen nicht in der Lage ist, die durch die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG hervorgerufenen Beeinträchtigungen rechtlich schutzwürdiger Interessen seiner Person oder Dritter selbst abzuwenden oder wenigstens auf ein rechtlich hinzunehmendes Maß zu reduzieren.

Tenor

Die Klage wird dem Hauptantrag sowie dem zweiten Hilfsantrag als nicht zulässig und im Übrigen als nicht begründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während eine unzumutbare Einschränkung der zulässigen Nutzung der Fläche im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 LG gegeben ist, wenn die Ausübung der sich aus § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG ergebenden Rechte zu einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Flächen führt, liegt eine unzumutbare Behinderungen der zulässigen Flächennutzung vor, sofern die Nutzung der Flächen entweder unmöglich oder derart belastet wird, dass sie nur unter aufwändigen, jedes angemessene Opfer übersteigenden Schutzvorkehrungen zu verwirklichen ist; Schäden im Sinne der genannten Norm sind erheblich, wenn sie gänzlich außer Verhältnis zu dem materiellen Nutzungswert der Fläche stehen. 2. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 2 LG setzt ebenso wie dies in § 54 Abs. 2 S. 1 LG durch die dort verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe der Unzumutbarkeit von Behinderungen oder Einschränkungen und der Erheblichkeit von Schäden angelegt ist jedenfalls voraus, dass der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte der von § 49 Abs. 1 S. 1 LG erfassten Flächen auch mit ihm zumutbaren Eigenanstrengungen nicht in der Lage ist, die durch die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG hervorgerufenen Beeinträchtigungen rechtlich schutzwürdiger Interessen seiner Person oder Dritter selbst abzuwenden oder wenigstens auf ein rechtlich hinzunehmendes Maß zu reduzieren. Die Klage wird dem Hauptantrag sowie dem zweiten Hilfsantrag als nicht zulässig und im Übrigen als nicht begründet abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Befugnis der Klägerin, einen über ihr Grundeigentum verlaufenden Weg zu sperren. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2001 Eigentümerin des unter der im Rubrum benannten Anschrift im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Beklagten (Naturschutzgebiet X 0.0-0 "O. ") gelegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts N. (Blatt 10257, lfd. Nr. 1, Flur 13 Flurstücke 755 und 758) eingetragenen Grundstücks. Während beide Parzellen mit Dienstbarkeiten belastet sind, die die Nutzung beschränken (Beachtung der für das Naturschutzgebiet geltenden Vorschriften / Gewerbeverbot), besteht für das Flurstück 758 zu Gunsten des Beklagten darüber hinaus eine weitere beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wanderweg). Auf dem Flurstück 755 befindet sich eine zu Wohnzwecken umgebaute ehemalige Mühle (X. ), deren in Nord‑Süd-Richtung ausgerichtetes und mit seiner Ostseite unmittelbar neben der E. liegendes Hauptgebäude von der Klägerin mit ihrem Ehemann bewohnt wird. Der nordwärts an das Haupthaus angrenzende Anbau ist zu Wohnzwecken vermietet. Während sich der Eingang zum Wohnbereich der Klägerin an der Südseite des Hauptgebäudes befindet, sind ein Nebeneingang sowie der Eingang zu dem vermieteten Anbau an der Gebäudewestseite gelegen. Dem Wohngebäude gegenüber befindet sich ein Nebengebäude, in dem Wirtschafts-, Lager- und Arbeitsräume sowie die zum Wohngebäude gehörige Heizungsanlage untergebracht sind. Die Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Um die Gebäude herum sind die Garten‑ und Freiflächen der X. angelegt. Der aus südlicher Richtung zur X. führende Weg ist befahrbar und mündet an der Südseite des Nebengebäudes in eine Parkfläche für etwa 6 PKW. Von dem Fahrweg vor dem Nebengebäude abzweigend verläuft der Weg nach Norden hin in ebenfalls befahrbarer Breite zunächst zwischen den beiden Gebäudekomplexen hindurch und weiter nördlich bis zu einer die E. querenden Brücke. Die vorbezeichnete Wegstrecke wird seit vielen Jahren als Wanderweg genutzt, der nach der von der Beklagten und der Stadt N. herausgegebenen "Wanderbroschüre" jeweils Teil der an der X. als Sehenswürdigkeit vorbeiführenden Wanderrouten "Durch den E1. (A5)" und "Zur f. W. (A1)“ ist. Im Jahr 2011 erhob die Klägerin vor dem erkennenden Gericht gegen den Beklagten Klage mit dem Ziel festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, den über ihr Grundstück (Gemarkung N. Flur 13 Flurstücke 755) verlaufenden Weg der Allgemeinheit, insbesondere als Wanderweg, nutzbar bzw. zugänglich zu machen. Das Feststellungsbegehren wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 14. März 2012 (16 K 4509/11) im Wesentlichen unter Hinweis darauf als nicht begründet ab, dass die Klägerin nicht nur kraft Landschaftsrechts verpflichtet sei, den Verkehr über den Weg zu dulden, sondern sich eine entsprechende Verpflichtung auch aus dem notariellen Vertrag zwischen den Voreigentümern des Grundstücks und dem Zweckverband O. vom 5. Dezember 1996 einerseits und ihres eigenen mit den Voreigentümern geschlossenen Kaufvertrages vom 17. September 2001 andererseits ergebe. Ausweislich ihres Kaufvertrages mit den Voreigentümern habe die Klägerin auch im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten, Baulasten sowie nachbarrechtliche Beschränkungen übernommen. Nach dem Vertrag aus dem Jahr 1996 sei aber auch der Verlauf des Wanderweges auf der Parzelle 755 ausdrücklich in die dort unter Nr. 4.14 getroffene Vereinbarung einbezogen gewesen, nach der durch "… den Kaufgrundbesitz (…) Wanderwege verlaufen, die (…) weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleiben müssen (…sc.: [und]) durch den Erwerber nicht verlegt oder gesperrt werden …" dürften. Auch ohne die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Flurstücks 755 sei die Klägerin deshalb zur Duldung des dort verlaufenden Wegestücks verpflichtet. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Mai 2013, 11 A 835/12). Nach einer Ortsbesichtigung wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2012 an die Klägerin und wies darauf hin, sie habe die in der südlichen Zufahrt zu ihrem Anwesen befindliche und bis zu einer Höhe von 1,60 m über das vorhandene Geländeniveau reichende Toranlage ebenso rechtswidrig errichtet wie im nördlichen Bereich auf dem Zufahrtsweg zwei ca. 1,60 m hohe Holzelemente vorschriftswidrig aufgestellt, die jeweils über zwei Drittel des Weges reichten und eine Durchgangsbreite von lediglich etwa 1 m ließen. Beide ungenehmigten Vorrichtungen erfüllten die Kriterien einer baulichen Anlage. Ihre Errichtung verstoße deshalb gegen bußgeldbewehrte Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes und gegen die Festsetzungen des Landschaftsplanes. Es sei deshalb beabsichtigt, gegen sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und ihr unter Zwangsmittelandrohung aufzugeben, sowohl die Toranlage als auch die aufgestellten Holzelemente zu beseitigen. Unter dem 26. Juli 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe die Toranlage bis auf Weiteres ausgehängt. Zugleich beantragte sie zwecks Errichtung der Toranlage als Einfriedung des rechtmäßig bebauten Hausgrundstücks die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Kapitel 2.1 D c) Ziffer 6 des Landschaftsplans. Begründend führte sie aus, die Bewohner der X. seien immer wieder Übergriffen durch Nutzer des Wanderweges ausgesetzt. Die Toranlage diene dem Zweck, den privaten Charakter des Grundstücks zu kennzeichnen. Die Toranlage sei nicht verschließbar und mithin ungeeignet, eine Sperrung des vorhandenen Wanderweges zu bewirken. Das Aufstellen der Holzelemente sei aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich und falle deshalb unter die Unberührtheitsklausel gemäß Kapitel 2.1 B h) des Landschaftsplans. Ohne die Holzelemente seien das Wohl und die Gesundheit von Personen erheblich gefährdet, die sich im Bereich der weiter wegabwärts gelegenen Hoffläche der X. aufhielten. Denn der Wanderweg werde nicht nur von Spaziergängern, sondern in erheblichem Umfang auch von Fahrradfahrern genutzt, die oftmals mit hoher Geschwindigkeit den abschüssigen Weg in den Hofbereich der X. hineinrasten. Dort sei es bereits mehrfach beinahe zu Zusammenstößen mit den Bewohnern der X. , aber auch mit anderen Nutzern des Wanderweges gekommen. Die auf dem Weg oberhalb der Holzelemente bereits befindliche Absperrung genüge zur Abwendung dieser Gefahr nicht. Zwar stiegen die Fahrer dort von ihrem Rad ab. Nach Passieren der Barriere bestiegen sie aber die Räder sofort wieder und führen den Abhang weiter hinab. Hierauf erwidernd führte der Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2012 aus, die Gewährung einer Ausnahme von den allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete gemäß Kapitel 2.1 D c) Ziffer 6 des Landschaftsplans komme für die Errichtung einer Toranlage nicht in Betracht. Das Vorhaben beeinträchtige als nicht nur geringfügige Maßnahme den Schutzzweck des Naturschutzgebietes. Zudem sei auch nur die Einfriedung solcher rechtmäßig bebauter Hausgrundstücke zu gestatten, die sich vollständig in der privaten Verfügungsgewalt des Eigentümers befänden. Eben dies gelte nicht für Grundstücksbereiche, die ‑ wie hier aufgrund von landschaftsrechtlichen Betretungsbefugnissen ‑ der Öffentlichkeit zugänglich seien. Da die beabsichtigte Errichtung der Toranlage auch nicht mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar sei, sei beabsichtigt, den Ausnahmeantrag abzulehnen. Mit Schreiben vom 6. September 2012 machte die Klägerin dem Beklagten gegenüber daraufhin geltend, sie sei landschaftsrechtlich nicht verpflichtet, das Betreten ihres Grundstücks zu dulden. Zumindest müsse ihr aber das Sperren ihres Grundstücks mittels einer Toranlage nach dem nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz genehmigt werden, weil andernfalls ‑ wie die vorgelegten Aufzeichnungen und Bilddokumentationen über die Geschehnisse vor Ort belegten ‑ im Sinne der dortigen Genehmigungsbestimmung die zulässige Nutzung ihres Grundstücks unzumutbar behindert und eingeschränkt werde und auch die Entstehung erheblicher Schäden zu befürchten sei. Mit Bescheid vom 12. November 2012, am 21. November 2012 als einfacher Brief zur Post gegeben und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach deren Angaben am 23. November 2012 zugegangen, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin "… auf Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des (…) Landschaftsplans …" ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Bundesnaturschutzgesetz verbiete ebenso wie das Landschaftsgesetz in Naturschutzgebieten alle Handlungen, die geeignet seien, zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder dort zu einer nachhaltigen Störung zu führen. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplans sei es deswegen insbesondere untersagt, in Naturschutzgebieten bauliche Anlagen zu errichten. Von diesem Verbot könne auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Maßnahme geringfügig sei und den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht beeinträchtige. Die beabsichtigte Errichtung der Toranlage erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil diese nicht die Einfriedung eines Grundstücks bezwecke, das vollständig der privaten Verfügungsgewalt des Eigentümers unterliege. Landschaftrechtlich sei die Öffentlichkeit vielmehr befugt, den über das Grundstück verlaufenden Weg der Klägerin zu betreten. Für das Vorhaben könne auch keine Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz gewährt werden, weil die von der Klägerin geschilderten Vorkommnisse die Grenze der unzumutbaren Belastung nicht überschritten. Auch im städtischen Innenbereich sehe sich ein Grundstücksbesitzer regelmäßig Fußgängerlärm ausgesetzt und müsse erleben, dass auf seinem Grundeigentum Hunde frei herumliefen und dort befindliche Pflanzen beschädigt würden. Derartige Vorkommnisse seien bedauerlich, aber selbst für Wohnbereiche typisch und auch dort nicht zu vermeiden. Das Parken fremder Fahrzeuge auf ihrem Grundstück könne die Klägerin durch Verschließen des Schlagbaums auf dem X1. Weg verhindern und das unbefugte Betreten der Wohnbereiche durch das Abschließen der Zugangstüren. Die Flächen hinter und neben den Gebäuden ließen sich als Garten nutzen. Auch sei die Errichtung einer Toranlage nicht mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Naturschutzgebieten komme eine besondere Aufgabe bei der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder für Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier‑ und Pflanzenarten zu. Der Bereich des E2. sei zudem besonders bedeutsam für die Erholung der Bevölkerung gerade in einem so dicht besiedelten Raum wie dem Kreis N. . Auch deshalb gelte es, die Landschaft dort in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Erlebnis‑ und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Dem laufe die Erlaubnis zur Errichtung einer baulichen Anlage entgegen, die die freie Nutzung des Wanderweges unterbinde. Schließlich könne auch keine landschaftsgesetzliche Genehmigung zur Sperrung des Weges erteilt werden. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Genehmigung scheide aus. Unzumutbare Behinderungen oder Einschränkungen durch die Nutzung des Wanderweges seitens der Öffentlichkeit habe die Klägerin ebenso wenig dargetan wie die Entstehung erheblicher Schäden. Wohn‑ und Nebengebäude mit den darin befindlichen Anlagen seien für die Bewohner nach wie vor zugänglich. Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden seien nicht als erheblich zu werten. Auch scheide die Erteilung einer Genehmigung im Ermessenswege aus, weil es an dem hierfür erforderlichen wichtigen Grund fehle und eine Sperrung unter Berücksichtigung der Allgemeininteressen auch nicht vertretbar sei. Die X. sei bereits bei Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin ein historisch bedingt sehenswertes und denkmalgeschütztes Gebäude gewesen. Das vorhandene Interesse der Bevölkerung an dem Gebäudekomplex und die damit verbundene Nutzung des Wanderweges schließe die Annahme eines für die Sperrungsgenehmigung erforderlichen wichtigen Grundes aus. Auch laufe eine Wegsperrung dem Interesse der Allgemeinheit zuwider. Entsprechend der Bedeutung des Naturschutzgebietes "O. " als überregional bekanntes und im Landkreis wichtigstes Naherholungsgebiet mit hoher Anziehungskraft sei der betroffene Weg in der Konzeption des Masterplans "O. " von höchster Bedeutung. Eine Sperrung des Weges zerschneide ein sehr beliebtes und häufig frequentiertes Wanderwegenetz. Dies sei unvereinbar mit der Intention des Gesetzes, der Bevölkerung eine möglichst ungestörte Erholung auf vorhandenen Wegen in der freien Landschaft zu ermöglichen. Der Entscheidung vom 12. November 2012 fügte der Beklagte eine Rechtsmittelbelehrung bei, nach der gegen seinen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden könne. Die Klägerin hat am 14. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2012 Klage (9 K 8799/12) mit dem in der Klageschrift formulierten Ziel erhoben, die Errichtung einer Toranlage auf dem Grundstück entsprechend ihrem Antrag vom 26. Juli 2012 zu genehmigen. Im Rahmen eines im Verfahren 9 K 8799/12 am 10. September 2013 durchgeführten Ortstermins ist die Klägerin durch die dortige Berichterstatterin darauf hingewiesen worden, dass die Klage bisher nur auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder gegebenenfalls Befreiung von den Vorschriften des Landschaftsplanes gerichtet sei, nicht aber zugleich auch auf die Erteilung einer Genehmigung für die Sperrung des Weges. Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt: "Wir sind zwar an und für sich der Auffassung, dass wir eine Genehmigung nach § 54 Abs. 2 Landschaftsgesetz nicht benötigen, weil schon kein Wegerecht besteht. Vorsorglich beantragen wir gleichwohl auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung einer Sperre nach § 54 Abs. 2 Landschaftsgesetz." Das auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klagebegehren, die Sperrung des Wanderweges landschaftsgesetzlich zu genehmigen, ist mit Beschluss vom 17. September 2013 von dem Verfahren 9 K 8799/13 abgetrennt worden und wird seither bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens geführt. Das Verfahren 9 K 8799/13 ist im Übrigen mit Beschluss vom 24. Mai 2014 bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, wenn und soweit die im Nachgang zu dem Trennungsbeschluss erfolgte Präzisierung ihrer Klageziele mit einer Änderung der Klage einhergehe, sei dies prozessual unschädlich, weil eine etwaige Klageänderung jedenfalls als sachdienlich zuzulassen sei. Die Klägerin meint, sie sei nicht verpflichtet, das Betreten des über ihr Grundstück verlaufenden Weges durch die Allgemeinheit zu Erholungszwecken zu dulden. Ein entsprechendes Feststellungsbegehren sei zulässig, obwohl das erkennende Gericht ihr in dem Verfahren 16 K 4509/11 durch das rechtskräftige Urteil vom 14. März 2012 einen entsprechenden Ausspruch verwehrt habe. Ihrem neuerlichen Feststellungsantrag liege mit den zwischenzeitlich geänderten tatsächlichen Verhältnissen ein neuer Sachverhalt zu Grunde. So habe sie etwa die Freifläche gegenüber dem Mühlenanbau optisch umgestaltet, um den Nutzern des Wanderweges zu verdeutlichen, dass die Fläche zu privaten Wohnzwecken genutzt werde. Außerdem habe sie dort Pflanzenkübel aufgestellt und mähe und pflege die Rasenfläche. In der Sache macht die Klägerin hierzu geltend, die für die beabsichtigte Errichtung der Toranlage erforderliche Sperrung des Weges zwischen dem Haupthaus nebst Anbau und dem gegenüberliegenden Nebengebäude sei nach dem Landschaftsgesetz nicht genehmigungspflichtig. Die Wegfläche gehöre zum privaten Wohnbereich, weil beide Gebäudekomplexe nebst den zugehörigen Außenbereiche‑ n und damit auch die Räume dazwischen ‑ Wohnzwecken dienten. Im Übrigen habe sie die zwischen den Gebäuden rechts und links des Wanderweges und dem Wanderweg selbst jeweils gelegenen Flächen durch deren Umgestaltung unmittelbar in ihren privaten Garten‑ und (Außen‑)Wohnbereich einbezogen. Auch sei sie weder schuldrechtlich noch dinglich verpflichtet, die Inanspruchnahme eines zum Wohnbereich zählenden Weges durch die Öffentlichkeit zu dulden. Die Übernahme einer solchen Duldungsverpflichtung durch sie sei kaufvertraglich nicht erfolgt und auch nicht gewollt gewesen. Ebenso wenig gebe es für die Nutzung der Wegfläche als Teil eines Wanderweges Bestandsschutz. Auch das hilfsweise verfolgte Klagebegehren, den Beklagten zur Genehmigung der Wegsperrung zu verpflichten, sei zulässig. Vorprozessual habe sie ihren mit Schreiben vom 26. Juli 2012 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Landschaftsplans mit Schreiben vom 6. September 2012 konkretisiert und darauf hingewiesen, dass ‑ wenn denn ein landschaftsgesetzliches Betretungsrecht bestehe ‑ die Erlaubnis zur Errichtung der Toranlage nach Maßgabe der Ausnahmebestimmungen des Landschaftsgesetzes zu erteilen sei. Damit habe sie die Genehmigung der Wegsperrung nach dem Landschaftsgesetz beantragt. Diesen Antrag habe der Beklagte durch den angegriffenen Bescheid vom 12. November 2012 abgelehnt. Dementsprechend sei auch die Klage ‑ wie im Erörterungstermin vom 10. September 2013 im Verfahren 9 K 8799/12 klargestellt ‑ von Anfang an nicht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der Toranlage beschränkt gewesen, sondern habe schon ursprünglich als Ziel auch die Genehmigung zur Sperrung des Weges umfasst. Die Sperrung der Wegfläche sei zu erlauben, weil das Recht, in der freien Landschaft private Wege und Pfade zum Zwecke der Erholung zu betreten, unter dem Vorbehalt stehen, dass die Ausübung des Rechts nicht zu unzumutbaren Behinderungen oder Einschränkungen oder erhebliche Schäden führe. Eben dies sei hier aber nicht der Fall. Anders als noch im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahre 2001 werde das Wegstück als Teil von nunmehr touristisch beworbenen Wanderrouten im Sommer wie auch im Winter und nicht nur am Wochenende zwischenzeitlich sehr stark auch von Laufgruppen frequentiert, die sogar frühmorgens und spät am Abend mit Kopflampen das Grundstück durchquerten und durch die geführten Gespräche oder das Leuchten mit den Lampen in die Fenster die Nachtruhe erheblich störten. An Wochenenden nutzten regelmäßig bis zu 1.000 und mehr Personen ‑ zum Teil in Gruppen von 30 bis 100 Wanderern ‑ den Weg über das Grundstück. Schon durch den damit naturgemäß verbundenen Lärm werde die Wohnruhe und Privatsphäre auf dem Grundstück nachhaltig gestört. Darüber hinaus verhielten sich aber zahlreiche Nutzer des Wanderweges auch grob rücksichtslos und teils auch rechtswidrig. Es sei bereits zu zahlreichen ‑ überwiegend bei der Polizei auch angezeigten ‑ Sachbeschädigungen gekommen. So seien etwa Fenster eingeschlagen, Außenlampen und Blumen zerstört, die Wirtschaftsgebäude mit Graffiti bemalt, die Kläranlage verstopft und Dämme in Entwässerungsrinnen gebaut worden. Ausweislich der vorgelegten Aufstellung summierten sich die Schäden allein in den Jahren 2014 und 2015 auf 7.776,00 Euro. Für die Beseitigung von Hundekot und des Unrats, der von Nutzern des Wanderweges hinterlassen worden sei, habe sie darüber hinaus im gleichen Zeitraum 3.340,00 EUR aufwenden müssen. Zudem blieben Wanderer und Spaziergänger meistens nicht auf dem Weg, sondern würden Garten-und Freiflächen betreten. Oftmals verlangten Nutzer des Weges die Benutzung der zu den Wohnbereichen gehörigen Toiletten oder verrichteten ihre Notdurft im Vorgarten. Allein im Jahr 2014 habe sie 20 Fälle von versuchtem oder vollzogenem Hausfriedensbruch dokumentiert. Desöfteren habe sie auch Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet, nachdem Wanderer oder Radfahrer die Wohnungen durch unverschlossene Haustüren betreten hätten. Radfahrer gefährdeten häufig die Hausbewohner und Fußgänger, wenn sie schnell und ungebremst über das Grundstück führen. Immer wieder nutzten frei laufende Hunde, von denen sie im Jahr 2014 weit mehr als 2.000 beobachtet und fotografiert habe, Beete und Rasenflächen vor den Häusern als “Toilette“. Strandkorb, Tisch sowie Gartenmöbel, die sie auf der als Freisitz genutzten Freifläche gegenüber dem vermieteten Anbau aufgestellt habe, nähmen Wanderer und Fahrradfahrer unbefugt regelmäßig als Rastgelegenheit in Anspruch. Im Jahr 2014 habe sie mindestens 250 Fälle dokumentiert. Ferner seien nachts wiederholt Unbekannte mit ihren PKW auf das Grundstück gefahren und hätten mit den Fahrzeugen Kreise auf dem Parkplatz gedreht. Solche Situationen erlebten sie und ihr Ehegatte als bedrohlich, weil die Bewohner der X. durch ein solches Verhalten offensichtlich terrorisiert werden sollten. Auf den Charakter als Privatgrundstück hinweisende und von ihr aufgestellte Schilder seien ebenso demoliert und teilweise völlig zerstört worden wie eine Schranke, durch die die Grundstückszufahrt für Fahrzeuge habe versperrt werden sollen. Ein solches Verhalten der Benutzer des Wanderweges müsse sie als zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit dem landschaftsgesetzlichen Betretungsrecht stehend, aber von diesem, weil nicht sozialadäquat, nicht gedeckt auch nicht hinnehmen. Der fortdauernden Verletzung ihres Eigentums sowie ihrer Privatsphäre könne wirksam nur durch die Sperrung des Weges begegnet werden. Die Vorfälle, deren Zahl in Anbetracht der Tatsache, dass die Überwachungskamera nicht ununterbrochen aufzeichne, tatsächlich sehr viel höher liege als in den Dokumentationen festgehalten, belege einen wichtigen Grund für die Sperrung des Weges. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Wanderweges könne demgegenüber ohne Weiteres durch eine alternative Wegführung über die westlich des Nebengebäudes gelegenen Grundflächen der Beklagten Rechnung getragen werden. Diese Wegführung sei im Rahmen der gescheiterten Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten als naturschutzrechtlich verträglich bewertet worden. Nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne sie von dem Beklagten die Verlegung des Weges beanspruchen, weil dieser in vergleichbaren Fällen solche Maßnahmen umgesetzt habe. Gegebenenfalls in der Sache zu bescheiden sei auch das weiter hilfsweise mit dem Ziel verfolgte Klagebegehren, ihre Befugnis gerichtlich feststellen zu lassen, die strittige Wegfläche gegebenenfalls ganz oder teilweise zu beseitigen und privat zu nutzen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte einem solchen Vorhaben widersprechen werde, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung seiner Zulässigkeit besitze. Sollte ihr die Sperrung des Weges verwehrt werden, beabsichtige sie, die derzeit vorhandenen Garten-, Terrassen- und Außenwohnbereiche durch Erweiterung zu Lasten des Wanderweges auszudehnen und den bestehenden Weg zu beseitigen. Hierdurch entfiele das Betretungsrecht nach dem Landschaftsgesetz. Entgegen der dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 im Verfahren 16 K 4509/11 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung sei sie dem Beklagten gegenüber zivilrechtlich nicht verpflichtet, das Betreten des Weges durch die Allgemeinheit zu dulden. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung des Voreigentümers mit dem Beklagten habe sie mangels eigner Kenntnis von dieser kaufvertraglich von dem Voreigentümer nicht übernommen. Die Beseitigung des Weges solle zudem lediglich "de facto", nicht aber durch einen Rückbau erfolgen. Damit stelle ihr Vorhaben auch keine landschaftsgesetzliche verbotene Nutzungsänderung dar, falle andernfalls aber zumindest unter einen Befreiungstatbestand des Landschaftsplans. Nachdem die Klägerin mit Erhebung der Klage 9 K 8799/12 zunächst sinngemäß beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, die zur Errichtung der in ihrem Antrag vom 26. Juli 2012 bezeichneten Toranlage erforderliche Sperrung des über ihr Grundstück E1. 2 in 00000 N. (Gemarkung N. , Flur 13, Flurstück 755) verlaufenden Weges nach dem Landschaftsgesetz zu genehmigen, beantragt sie nunmehr, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, das Betreten des über ihr Grundstück E1. 2 in 00000 N. (Gemarkung N. , Flur 13, Flurstück 755) verlaufenden Weges zum Zwecke der Erholung zu dulden, hilfsweise den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. November 2012 zu verpflichten, die zur Errichtung der in ihrem Antrag vom 26. Juli 2012 bezeichneten Toranlage erforderliche Sperrung des über ihr Grundstück E1. 2 in 00000 N. (Gemarkung N. , Flur 13, Flurstück 755) verlaufenden Weges nach dem Landschaftsgesetz zu genehmigen, weiter hilfsweise festzustellen, dass sie befugt ist, den über ihr Grundstück E1. 2 in 00000 N. (Gemarkung N. Flur 13 Flurstück 755) verlaufenden Weg ganz oder teilweise zu beseitigen und die Wegfläche als private Garten‑ und Freisitz‑ sowie als sonstige Außenwohnbereichsflächen zu nutzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte widerspricht der Zulässigkeit einer mit den geänderten Klageanträgen gegebenenfalls einhergehenden Klageänderung und vertritt zudem die Auffassung, sämtliche zur Entscheidung gestellten Klagebegehren seien unzulässig. Hinsichtlich des Hauptantrages folge dies daraus, dass die Verpflichtung der Klägerin, die Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit zu Erholungszwecken zu dulden, nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 in dem Verfahren 16 K 4509/11 rechtskräftig feststehe. Der der damaligen gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Urteils nicht in entscheidungserheblicher Weise verändert. Nach wie vor sei die Fläche zwischen den einzelnen Gebäuden des Anwesens nicht in eine einheitliche Nutzung zu Wohnzwecken einbezogen. Das Aufstellen von Gartenmöbeln im Außenbereich der Gebäude tangiere den Charakter des Wanderweges nicht und lasse seine zweckentsprechende Nutzbarkeit unberührt. Im Übrigen habe die Klägerin bereits zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 11 A 835/12 vorgetragen, die Fläche zwischen den Gebäuden ihres Anwesens im Sommerhalbjahr als Garten zu privaten Wohnzwecken auch durch das Aufstellen von Gartenmöbeln zu nutzen. Die Einrichtung eines Außenwohnbereichs sei zudem als Änderung der Nutzung des Weges, der eine bauliche Anlage darstelle, nach dem maßgeblichen Landschaftsplan verboten. Auch der erste Hilfsantrag sei unzulässig, da die Klägerin das entsprechende Verpflichtungsbegehren erst durch die im Verlauf des Ortstermins im Verfahren 9 K 8799/13 am 10. September 2013 abgegebene Erklärung und damit nicht vor Ablauf der Klagefrist rechtshängig gemacht habe. Der angegriffene und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Ablehnungsbescheid vom 12. November 2012 enthalte nämlich auch die Versagung einer Genehmigung zur Sperrung des Weges. Diese Entscheidung habe die Klägerin nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten. Abgesehen davon könne sie die Genehmigung zur Sperrung des Weges aus den in dem Bescheid vom 12. November 2012 genannten Gründen aber auch in der Sache nicht beanspruchen. Entgegen den dort angestellten Erwägungen habe die Klägerin nicht dargetan, dass es einer Sperrung des Weges wegen von dem Weg ausgehender Gefahren bedürfe oder wegen unzumutbarer Behinderungen oder Einschränkungen, die durch die Nutzung des Weges entstünden. Für die von der Klägerin behaupteten Gefahren, die die Nutzung des Wanderweges durch Wanderer und Radfahrer vorgeblich für Rechtsgüter Dritter verursache, gelte dies schon deshalb, weil deren Entstehung allein auf eine missbräuchliche oder rücksichtslose Nutzung der Wegefläche zurückzuführen sei, die bedauerlicherweise auf allen Wanderwegen gelegentlich vorkomme, aber nicht zu verhindern und deshalb hinzunehmen sei. Dies gelte nicht nur für die von der Klägerin angeführten Besitzstörungen ‑ etwa das unbefugte Verlassen und Befahren des Weges, das unangeleinte Mitführen von Hunden ‑, sondern auch für die behaupteten Sachbeschädigungen, deren Höhe bestritten werde, und die vorgeblichen Verstöße gegen den Hausfrieden sowie für Drohungen und Beleidigungen durch Personen, die auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht würden. Die Klägerin stehe diesbezüglich nicht anders als die Eigentümer von privaten Grundstücken und Gärten entlang öffentlicher Straßen und Wege. Abgesehen davon könne die Klägerin sich auf die behaupteten Beeinträchtigungen ihres Eigentums und sonstiger Rechtsgüter auch deshalb nicht berufen, weil eine etwaige Nutzung der Wegeflächen als Wohnzwecken dienender Außenbereich des Anwesens eine landschaftsgesetzlich unzulässige Nutzungsänderung darstelle. Nach wie vor spreche mithin auch nichts dafür, dass die Sperrung des Weges unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar sei. Für die Berücksichtigung alternativer Wegstrecken durch eine Verlegung des zu sperrenden Weges bleibe nach der Regelungssystematik der einschlägigen landschaftsgesetzlichen Bestimmungen rechtlich kein Raum. Denn sie liefen leer, wenn bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen solche in der Regel jedenfalls denkmöglichen Wegealternativen zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages vertritt der Beklagte die Auffassung, die Klägerin sei rechtlich gehindert, den über ihr Grundeigentum verlaufenden Wanderweg zu beseitigen, da sich der Voreigentümer ihres Anwesens gegenüber dem Zweckverband O. in dem zwischen ihnen am 5. Dezember 1996 geschlossenen notariellen Vertrag verpflichtet habe, den Weg für die Öffentlichkeit offen zu halten. Diese Verpflichtung, auf die er sich als Rechtsnachfolger des Zweckverbandes berufen könne, habe die Klägerin mit dem zwischen ihr und dem Voreigentümer über die hier strittigen Grundflächen geschlossenen Kaufvertrag vom 17. September 2001 übernommen. Dieser bestimme nämlich, dass die Klägerin ‑ wie schon in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 im Verfahren 16 K 4509/11 festgestellt ‑ auch nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, Baulasten und nachbarrechtliche Beschränkungen gegen sich gelten lasse. Die Beseitigung des Weges sei der Klägerin als Änderung oder Veränderung einer baulichen Anlage auch nach Maßgabe des Landschaftsplans verboten. Eine solche Maßnahme bedinge zudem die Errichtung eines Alternativweges, die hier zwangsläufig zu nicht hinnehmbaren ‑ und angesichts der vorhandenen Wegführung auch nicht erforderlichen ‑ Eingriffen in das "Naturschutzgebiet O. " führen würde. Schließlich sei es nach Maßgabe der obergerichtlichen Rechtsprechung auch unzulässig, einen Weg nur zu dem Zweck zu beseitigen, die Allgemeinheit faktisch vom Zugang zu einem privaten Weg auszuschließen. Eine solche Maßnahme berühre das Betretungsrecht nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie den Inhalt der Verfahrensakten 9 K 8799/12 und 16 K 4509/11 nebst den in den jeweiligen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen. Entscheidungsgründe: Über die Klage ist nach ihrer Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt der vorstehend wiedergegebenen Klageanträge zu befinden. Offen bleiben kann dabei, ob und inwieweit mit den mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 zur Entscheidung gestellten Klagebegehren eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO einhergeht, weil eine solche jedenfalls im Sinne der genannten Bestimmung als sachdienlich zulässig wäre. Der vor und nach der Neuformulierung der Klagebegehren der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legende Streitstoff bleibt im Wesentlichen unverändert und eine Entscheidung über die Klagebegehren ist der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits zumindest förderlich. Vgl. zu den vorgenannten Voraussetzungen: Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Auflage 2015, (Kopp / Schenke) zu § 91, Rdnr. 18. Die Klage hat keinen Erfolg. Während der Hauptantrag sowie der zweite Hilfsantrag bereits unzulässig sind erweist sich der erste Hilfsantrag als nicht begründet. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht dabei zur Überzeugung des Gerichts fest, und zwar ohne die Notwendigkeit, ihn von Amts wegen oder entsprechend den Beweisanregungen der Klägerin weiter aufzuklären. Das mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Klagebegehren mit dem Ziel festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, das Betreten des über ihr Grundstück verlaufenden Weges zum Zwecke der Erholung durch Dritte zu dulden, ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zwar statthaft, gleichwohl aber unzulässig. Seiner Bescheidung in der Sache steht die materielle Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 (16 K 4509/11) entgegen. Die materielle Rechtskraft eines Urteils bindet nicht nur die Beteiligten des Verfahrens und deren Rechtsnachfolger, sondern hindert auch eine erneute gerichtliche Entscheidung in der Sache. Wegen entgegenstehender Rechtskraft eines anderen Urteils ist eine Klage deshalb als unzulässig abzuweisen, wenn und soweit ihr Streitgegenstand derselbe ist wie derjenige des durch Urteil abgeschlossenen Vorprozesses. Die Reichweite der materiellen Rechtskraft eines früheren Urteils ergibt sich dabei aus seinem Tenor und ‑ namentlich bei klageabweisenden Urteilen ‑ dem Tatbestand und den Gründen der Entscheidung. Vgl. zum Ganzen: Kopp / Schenke, a. a. O., zu § 121, Rdnr. 2, 10 und 18. Gemessen daran mangelt es dem mit dem Hauptantrag verfolgten Feststellungsbegehren an der vorbezeichneten Sachurteilsvoraussetzung. Soweit die Klägerin mit ihm geltend macht, die sich aus § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz ‑ LG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) ergebende Befugnis, in der freien Landschaft private Wege und Pfade, Wirtschaftswege sowie Feldraine, Böschungen, Öd‑ und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr zu betreten bzw. mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen befahren zu dürfen, gelte nicht für die ihr gehörigen, im Klageantrag näher bezeichneten Grundflächen, hat das erkennende Gericht über diesen Streitgegenstand in dem zwischen den Beteiligten vormals geführten Rechtsstreit 16 K 4509/11 durch das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil vom 14. März 2012 bereits entschieden. Ausweislich des Tatbestandes dieser klageabweisenden gerichtlichen Entscheidung (Urteilsabdruck S. 4) war das seinerzeitige Klagebegehren der Klägerin nämlich darauf gerichtet, gegenüber dem Beklagten festzustellen, "… dass sie nicht verpflichtet sei, den über ihr Grundstück X. /E1. , N. , eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N. , Blatt 10257, lfd. Nr. 1, Flur 13 Flurstück 755, verlaufenden Weg der Allgemeinheit, insbesondere als Wanderweg nutzbar bzw. zugänglich zu machen …". In der Sache ist dem Feststellungsbegehren nach den Entscheidungsgründen des Urteils (Urteilsabdruck S. 8, zweiter Absatz) der Erfolg versagt geblieben, weil die Klägerin gemäß § 49 Abs. 1 LG "… jedenfalls kraft Landschaftsrechts verpflichtet [sc.: ist], den Verkehr über den Weg zu dulden …". Der dem Urteil vom 14. März 2012 als entscheidungserheblich zu Grunde gelegte Sachverhalt ist dabei im Wesentlichen gleich dem für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Sachstand. Ausweislich seiner Entscheidungsgründe (Seite 8 des Urteilsabdrucks, zweiter Absatz) erscheinen nämlich "… das zu Wohnzwecken dienende östliche Gebäude einerseits und die anderen Zwecke dienenden Gebäude jenseits des Weges andererseits (…) lediglich als Gebäude rechts und links eines Weges (…) und lassen den Eindruck eines ununterbrochenen Wegeverlaufs unberührt …", ohne dass erkennbar werde, "… dass die Fläche zwischen den Gebäuden in eine einheitliche Nutzung zu Wohnzwecken oder zu Gewerbezwecken einbezogen wäre …" oder dass, "… eine funktionale Verbindung der Gebäude diesseits und jenseits des Weges besteht …". Ein heute diesbezüglich andersartiger Zuschnitt der Örtlichkeit ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Nach der Klagebegründung verläuft der Weg vielmehr seit März 2012 unverändert über das Grundstück der Klägerin. Das Aufstellen von Gartenmöbeln auf Freiflächen sowie die Pflege von Freiflächen durch Rasenschnitt und andere Maßnahmen ändern daran nichts. Ebenfalls erfolglos bleibt das mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte Klageziel. Das auf die Genehmigung zur Sperrung des Weges (§ 54 Abs. 2 LG) gerichtete Klagebegehren ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist dem Klageanspruch ein negativ abgeschlossenes Verwaltungsverfahren vorausgegangen und die Klage auch nicht verfristet. Die Erteilung einer Genehmigung nach § 54 Abs. 2 LG ist zwischen den Beteiligten bereits vorprozessual umstritten gewesen. Ein entsprechendes Begehren enthält allerdings der an den Beklagten gerichtete Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juli 2012 nicht. Das anwaltlich verfasste Schreiben enthält zur Errichtung einer Toranlage zwecks "… Einfriedung des rechtmäßig bebauten Hausgrundstücks …" lediglich einen Antrag der Klägerin auf "… Erteilung einer Ausnahme nach Maßgabe von Ziffer 2.1 D c) Ziffer 6 des Landschaftsplans …" des Beklagten. Erst mit Schriftsatz vom 6. September 2012 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, sie sei zwar der Auffassung, die landschaftsgesetzliche Betretungsbefugnis erstrecke sich ihrer Ansicht nach nicht auf ihr Grundstück. Zwecks Errichtung der Toranlage müsse ihr aber jedenfalls eine Sperrungsgenehmigung nach § 54 Abs. 2 LG erteilt werden, weil die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt seien. Diesen Genehmigungsantrag hat der Beklagte auch vorprozessual ablehnend beschieden. Zwar nimmt der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 2012 eingangs lediglich den "… Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach Maßgabe von Ziffer 2.1. D c) Ziffer 6 des Landschaftsplans …" in Bezug und lehnt diesen ab. In den nachfolgend für diese Entscheidung dargelegten Gründen hat der Beklagte aber auch "… die Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage des § 54 Abs. 2 LG NRW …" ausdrücklich abgelehnt und die aus seiner Sicht diese Entscheidung tragenden Erwägungen dargelegt. Die auf die Genehmigung der Sperrung des Weges gerichtete Klage ist auch nicht verfristet. Die Erhebung der Klage war nicht an die in § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO bestimmte Monatsfrist gebunden. Die Klägerin konnte vielmehr nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides den Rechtsbehelf der Klage einlegen, weil die dem angegriffenen Bescheid diesbezüglich beigefügte Belehrung im Sinne der genannten Vorschrift unrichtig erteilt ist. Unzutreffend ist dabei nicht nur eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der eine der in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Angaben fehlt, sondern auch eine solche, die einen unzutreffenden oder irreführenden Zusatz enthält, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und / oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn deshalb davon abhalten kann, den Rechtsbehelf überhaupt bzw. rechtzeitig einzulegen. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Januar 1971, V C 53.70, und Urteil vom 13. Dezember 1978, 6 C 77/78, beide: juris; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, zu § 58 Rdnr. 12. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem der Beklagte seiner angegriffenen Entscheidung vom 12. November 2012 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, derzufolge gegen "… diesen Bescheid (…) innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage erhoben werden …" kann, er gleichwohl aber nicht die Zustellung des Bescheides veranlasst, sondern diesen als einfachen Brief zur Post gegeben hat. Angesichts der schlichten Bekanntgabe des Bescheides ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur unrichtig. Sie erweckt darüber hinaus auch den Eindruck, dass auf die Zustellung des Bescheides als das fristauslösende Ereignis noch zugewartet werden könne, und ist deshalb geeignet, eine rechtzeitige Erhebung der Klage zu verhindern. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 2012, 14 B 1566/11, www.nrwe.de und juris; Czybulka / Kluckert in Schoch / Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, zu § 58 Rdnr. 56; Eyermann, a. a. O., Rdnr. 13 a. E. Angesichts der danach hier zu wahrenden Frist zur Klageerhebung von einem Jahr kann letztlich offen bleiben, ob der Anspruch auf Genehmigung der Wegesperrung bereits Gegenstand der am 14. Dezember 2012 bei dem erkennenden Gericht erhobenen Klage 9 K 8799/12 gewesen ist, die sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2012 richtet, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. November 2012 zugegangenen und damit gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW zu diesem Zeitpunkt bekannt gegebenen ist. Die Annahme eines bereits seit dem 14. Dezember 2012 anhängigen Verpflichtungsbegehrens begegnet allerdings nachhaltigen Zweifeln, nachdem die anwaltlich unter dem 6. Dezember 2012 verfasste Klageschrift als Ziel der Klage neben der Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. November 2012 nur dessen Verpflichtung formuliert, die Errichtung der Toranlage auf dem Grundstück der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 26. Juli 2012 zu genehmigen, der seinerseits ‑ wie oben ausgeführt ‑ aber (noch) kein Gesuch zur Genehmigung der Sperrung des Weges gemäß § 54 Abs. 2 LG enthielt. Die Klägerin hat jedoch spätestens durch die in dem Ortstermin im Verfahren 9 K 8799/12 am 10. September 2013 ‑ und damit noch vor Ablauf der im November 2013 endenden Jahresfrist ‑ zu Protokoll des Gerichts abgegebene Erklärung, "… auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung einer Sperre nach § 54 Abs. 2 Landschaftsgesetz …" zu beantragen, den Genehmigungsanspruch klageweise geltend gemacht. Das nach allem zulässige Verpflichtungsbegehren ist nicht begründet. Der Klägerin steht weder einen Anspruch auf Genehmigung der Sperrung des Weges gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 LG zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), noch kann sie als Minus zu diesem Klageziel beanspruchen, dass der Beklagte ihren diesbezüglichen Genehmigungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 LG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 LG ist die durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten vorab einzuholende Genehmigung (§ 54 Abs. 1 S. 2 LG), die Ausübung der (hier allein in Rede stehenden) Befugnisse nach § 49 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 LG gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 LG zu untersagen oder tatsächlich auszuschließen, zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für eine durch den Beklagten rechtlich zwingend zu erteilende Genehmigung liegen nicht vor. Die durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 (16 K 4509/11) ‑ wie oben dargelegt ‑ rechtskräftig festgestellte Befugnis, das Grundeigentum der Klägerin gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 LG betreten bzw. nach § 49 Abs. 2 S. 1 LG befahren zu dürfen, führt weder zu einer unzumutbaren Behinderung oder Einschränkung der zulässigen Nutzung der Flächen im Sinne der Genehmigungsvorschrift, noch steht der Eintritt von ihr tatbestandlich erfasster erheblicher Schäden zu befürchten. Während eine unzumutbare Einschränkung der zulässigen Nutzung der Fläche gegeben ist, wenn die Ausübung der sich aus § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG ergebenden Rechte zu einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Flächen führt, liegt eine unzumutbare Behinderungen der zulässigen Flächennutzung vor, sofern die Nutzung der Flächen entweder unmöglich oder derart belastet wird, dass sie nur unter aufwändigen, jedes angemessene Opfer übersteigenden Schutzvorkehrungen zu verwirklichen ist. Vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 27. Juli 2010, 9 K 967/09; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 9. Juni 2005, 4 K 6920/04, sowie vom 25. September 2003, 4 K 6681/02, alle www.nrwe.de und juris. Ferner sind Schäden im Sinne der genannten Norm erheblich, wenn sie gänzlich außer Verhältnis zu dem materiellen Nutzungswert der Fläche stehen. Dieses enge Verständnis der Genehmigungsvoraussetzungen ergibt sich im Wege der Auslegung der auf der Tatbestandsseite der Anspruchsnorm gesetzlich normierten unbestimmten Rechtsbegriffe. Dabei ist nicht nur das systematische Verhältnis der sich aus den §§ 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG einerseits und § 54 Abs. 2 LG andererseits ergebenden Befugnisse als Regel und Ausnahme in Rechnung zu berücksichtigen. In Rechnung zu stellen ist vielmehr auch das Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen einerseits dem Interesse der Allgemeinheit, private Wege in der freien Landschaft zu Erholungszwecken nutzen zu können, und den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsinteressen andererseits. Die sich aus § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG ergebenden Befugnisse belasten als Inhalts‑ und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG) das Eigentum mit einer schwerwiegenden sozialen Bindung. Eine aus ihr folgende öffentlich-rechtliche Duldungspflicht ist deshalb nur anzuerkennen, wenn der Eigentümer der Nutzung seiner Grundfläche durch erholungssuchende Dritte keine beachtlichen eigenen Interessen entgegenhalten kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013, 16 A 2083/10, www.nrwe.de und juris, und die Begründung zum Entwurf der Landesregierung vom 20. November 1973 betreffend das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft, LT-Drucks. 7/3263, S. 54. Das Landschaftsgesetz enthält dabei selber ein Regelungssystem, das in verfassungskonformer Weise den danach gebotenen Ausgleich zwischen den insoweit einschlägigen privaten und öffentlichen Belangen herbeiführt. Vgl. dazu und dem Folgenden: OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013, 16 A 2083/10, a. a. O. Es bestimmt nicht nur in § 53 Abs. 1 LG, dass die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG allein in einer Weise ausgeübt werden dürfen, die die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt, sondern in § 53 Abs. 2 LG auch, dass Flächen, die zwar in der freien Landschaft liegen, durch die Art ihrer Nutzung dem Betretungsrecht aber entgegen stehen (Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen), von dem gesetzlichen Recht zum Betreten und Befahren vorbehaltlos ausgenommen sind, und eröffnet zudem durch § 54 Abs. 2 LG die Möglichkeit, im Einzelfall Flächen zu sperren. In (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Landesgesetzgeber damit dem öffentlichen Interesse daran, dass private Flächen im Sinne des § 49 Abs. 1 S. 1 LG, die nicht durch § 53 Abs. 2 LG ausgenommen sind, zu Erholungszwecken betreten und befahren werden dürfen, den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten eingeräumt, mit solchen Flächen nach eigenem Belieben zu verfahren. Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte haben deshalb als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich auch sämtliche Belastungen hinzunehmen, die mit der Ausübung der in § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG normierten Rechte durch die Allgemeinheit für das Eigentum typischerweise verbundenen sind. Mithin können nur solche Gründe dem Nutzungsrecht der Allgemeinheit an privaten Flächen in der freien Landschaft nach § 54 Abs. 2 S. 2 LG rechtlich zwingend entgegenstehen, in denen sich untypische Folgen der Inanspruchnahme der Nutzungsbefugnisse verwirklichen. Um ihrerseits das kraft Gesetzes mit Vorrang ausgestattete Nutzungsinteresse der Allgemeinheit zu überwiegen, dürfen solche Belastungen des Eigentums zudem nicht anders als durch eine Flächensperrung abzuwenden sein und müssen ein Gewicht haben, das einem Ausschluss des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten von seiner Verfügungsbefugnis zumindest nahekommt. Solche Eigentumsbelastungen liegen indes nur dann vor, wenn die Ausübung der aus § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG folgenden Rechte die nutzbare Fläche in rechtserheblichem Umfang verkleinert oder aber deren Nutzung tatsächlich ausschließt oder zu Beeinträchtigungen bzw. Schäden führt, die zwecks einer weiterhin bestimmungsgemäßen Nutzung der Flächen nur mit einem nicht mehr verhältnismäßigen Aufwand abgewendet bzw. ausgeglichen werden können. Belastungen des Eigentums der vorbezeichneten Art sind hier weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Eigentums‑ bzw. Besitzstörungen sind zwar, soweit sie durch Personen verursacht werden, die den über ihr Grundstück verlaufenden Privatweg zu Erholungszwecken nutzen, auf die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG zurückzuführen. Ihrer Art nach sind sie aber ungeeignet, den Umfang des als Wegfläche genutzten Grundeigentums einzuschränken oder aber die Nutzung der Fläche als Weg auszuschließen oder auch nur in rechtserheblichem Umfang zu beeinträchtigen. Die seinem Zweck entsprechende Nutzung des Weges unberührt lässt es nämlich, wenn etwa ‑ wie die Klägerin vorträgt ‑ die beiden entlang der X. führenden Wanderrouten von immer größeren Personengruppen ‑ dies zunehmend auch in den Morgenstunden ‑ genutzt werden, Nutzer des Weges sich unangemessen laut miteinander unterhalten oder die Klägerin oder andere Bewohner der X. beleidigen oder bedrohen, Hunde unangeleint mit sich führen, unbefugt den Weg verlassen, ohne Erlaubnis die Gebäude betreten, die an den Weg angrenzenden Eigentumsflächen der Klägerin mit Müll verschmutzen und als Toilette missbrauchen oder dort aufgestellte Gartenmöbel ohne Berechtigung zu Rastzwecken nutzen. Ebenso wenig von § 54 Abs. 2 S. 1 LG tatbestandlich erfasst sind die von der Klägerin aufgelisteten Schäden an ihrem Eigentum bzw. dem Eigentum der sonst Berechtigten. Auch die Beschädigungen an Gartenmöbeln, Außenlampen, Hinweisschildern, Pflanzen und Briefkästen und anderen Gegenständen sind zwar ebenso wie die Schäden, die das Beschmieren von Wänden mit Graffitis und Einbruchsversuche an Fenstern der X. und an einem Fahrzeug der Klägerin jeweils hinterlassen haben, wiederum möglicherweise aus Anlass der Inanspruchnahme der Rechte aus § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG entstanden. Die von der Klägerin geschilderten Übergriffe in ihre Rechtssphäre sowie diejenige anderer Bewohner der X. tangieren indes auch insoweit weder den Bestand der Wegefläche selbst noch deren bestimmungsgemäße Nutzbarkeit. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Klägerin auf die Kosten verweist, die ihr ‑ tatsächlich und / oder fiktiv ‑ für die Beseitigung von Verschmutzungen ihres Grundeigentums zur Last fallen. Abgesehen davon scheidet ein Anspruch auf Sperrung des Weges auch aus einem weiteren Rechtsgrund aus. Dafür, dass die Klägerin gewillt und in der Lage ist, sich in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung der ihr nach den rechtskräftigen Feststellungen in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 (16 K 4509/11) vertraglich dem Beklagten gegenüber obliegenden Pflicht einseitig zu entledigen, das hier strittige Wegstück nicht zu verlegen oder zu sperren und weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten, spricht nach ihrem Vortrag nichts. Ausweislich der Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Urteilsabdruck S. 8, dritter Absatz) ist nämlich "… die Klägerin auch aufgrund des notariellen Vertrags zwischen den Voreigentümern des Grundstücks und dem Zweckverband O. vom 5. Dezember 1996 einerseits und ihres eigenen Kaufvertrages vom 17. Dezember 2001 andererseits zur Duldung des Weges verpflichtet …". Hinzu kommt, dass eine Beseitigung des über das Flurstück 755 verlaufenden Wegstücks der zu Gunsten des Beklagten auf dem Flurstück 758 lastenden und im Grundbuch eingetragenen persönlichen Dienstbarkeit (Wanderweg) zuwiderlaufen würde, weil das dort verlaufende Wegestück dann als Sackgasse an der Grenze zum Flurstück 755 endete und damit seiner eigentlichen Zweckbestimmung als Teil eines üblicherweise durchgängig zu nutzenden Wanderweges beraubt wäre. Steht der Klägerin danach kein Anspruch auf Genehmigung der Wegesperrung zu, gilt im Ergebnis Gleiches für ihr Begehren, durch den Beklagten ihren Genehmigungsantrag nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 S. 2 LG neu bescheiden zu lassen. Auch diesem Anspruch stehen schon die vorerwähnten vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten entgegen. Im Übrigen darf nach § 54 Abs. 2 S. 2 LG die Genehmigung zur Sperrung der in § 49 Abs. 1 S. 1 LG bezeichneten Flächen nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung zudem unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit auch vertretbar ist. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für einen Erfolg des Neubescheidungsbegehrens sind nicht gegeben. Die von der Klägerin für die Sperrung des Weges angeführten Sachverhalte rechtfertigen schon die Annahme des tatbestandlich erforderlichen wichtigen Grundes im Sinne der Anspruchsnorm nicht. Offen bleiben kann dabei, ob dies nicht schon deshalb gilt, weil die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ‑ wie oben ausgeführt ‑ nicht die Nutzung oder Nutzbarkeit ihres Weges als solchen betreffen, sondern allein nachteilige Folgewirkungen der Wegenutzung für ihre sonstige Rechtsstellung sowie diejenige Dritter darstellen. Denn selbst wenn sich hiermit die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne der Anspruchsnorm nicht verneinen ließe, könnte die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung berufen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 2 LG setzt ‑ ebenso wie dies in § 54 Abs. 2 S. 1 LG durch die dort verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe der Unzumutbarkeit von Behinderungen oder Einschränkungen und der Erheblichkeit von Schäden angelegt ist ‑ jedenfalls voraus, dass der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte der von § 49 Abs. 1 S. 1 LG erfassten Flächen auch mit ihm zumutbaren Eigenanstrengungen nicht in der Lage ist, die durch die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG hervorgerufenen Beeinträchtigungen rechtlich schutzwürdiger Interessen seiner Person oder Dritter selbst abzuwenden oder wenigstens auf ein rechtlich hinzunehmendes Maß zu reduzieren. Dies gilt auch für private Wege im Sinne des § 49 Abs. 1 S. 1 LG. Ebenso wie dem Eigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten einer Grundfläche, die an eine öffentliche Straße angrenzt, obliegt es ‑ wenn nicht gar ebenfalls ausschließlich, so doch zumindest in erster Linie ‑ auch dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten einer Grundfläche, die an einem privaten Weg liegt, der mit einer aus § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG folgenden Duldungspflicht belastet ist, selbst Vorkehrungen zum Schutz vor solchen Gefahren zu treffen, die die Nutzung der privaten Fläche als Weg für andere Rechtsgüter mit sich bringen kann. Schon dass die Klägerin solche Anstrengungen unternommen hat, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie der Klägerin rechtlich oder tatsächlich nicht zuzumuten sind. Diesbezüglich weder dargetan noch ersichtlich ist etwa, dass die Klägerin auch nur den Versuch unternommen hat, die Fläche des Weges und die ‑ ausweislich der im Ortstermin im Verfahren 9 K 8799/12 gefertigten Lichtbilder ‑ rechts und links an den Weg derzeit jeweils vollständig bzw. ganz überwiegend ohne erkennbaren Übergang angrenzenden anderweitigen Grundstücksflächen beispielsweise durch das Errichten einer physisch nicht ohne Weiteres überwindbaren und damit zumindest psychologisch bedeutsamen Barriere in Gestalt eines Zaunes und / oder einer entsprechend gärtnerisch gestalteten Hecke auch ohne Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlich bedeutsamer Belange optisch deutlich wahrnehmbar voneinander zu trennen. Nichts spricht dafür, dass eine solche Maßnahme von vornherein ungeeignet ist, die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums nachhaltig zu reduzieren. Sie dürfte den Benutzern des Weges nicht nur das unbefugte Betreten und Befahren der jeweils jenseits der Wegefläche gelegenen Grundstücksflächen physisch erschweren und auf diesem Wege dazu beitragen können, das derzeitige Konfliktpotenzial zwischen den Nutzern des Weges auf der einen Seite und der Klägerin sowie den übrigen Nutzungsberechtigten der X. auf der anderen Seite deutlich zu minimieren. Eine derartige optische Eingrenzung und Verschlankung des Weges dürfte zudem helfen können, die Verweildauer von Erholungssuchenden auf dem privaten Wegstück deutlich zu mindern, auch und gerade weil sie die Nutzer des Weges daran hindert, die an die Wegefläche angrenzenden Grundstücksflächen, namentlich solche, auf denen Tische, Stühle und Bänke aufgestellt sind, als Rastplatz auf einem Wanderweg anzusehen und als solche auch in Anspruch zu nehmen. Eine Abgrenzung des Weges dürfte zudem wegen der psychologischen Wirkung einer solchen optisch deutlichen Hürde ferner Übergriffe anderer Art auf das auf den angrenzenden Grundflächen befindliche sonstige Eigentum der Klägerin sowie das Eigentum der übrigen Bewohner der X. nicht nur unerheblich erschweren. Das Neubescheidungsbegehren der Klägerin bliebe indes auch dann erfolglos, wenn man entgegen den vorstehenden Erwägungen das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 2 LG für die Sperrung des Weges annehmen würde. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, der Klägerin die begehrte Genehmigung zu versagen, lässt Rechtsfehler, auf deren Überprüfung die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung gemäß § 114 S. 1 VwGO beschränkt ist, nicht erkennen. Namentlich ist die Erwägung des Beklagten rechtlich nicht unvertretbar, das Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des privaten Weges der Klägerin gewichtiger einzustufen als das private Interesse der Klägerin an dessen Sperrung. In sich schlüssig, nachvollziehbar und im Einklang mit dem Zweck der Ermessensermächtigung (§ 40 VwVfG NRW) hat der Beklagte zur Begründung seines Abwägungsergebnisses nicht nur auf die regionale und überregionale Funktion des O. als Naherholungsgebiet mit hoher Anziehungskraft für die Bevölkerung der näheren und weiteren Umgebung hingewiesen, sondern zudem auf die Bedeutung abgestellt, die dem Wegstück der Klägerin für das Wanderwegenetz im O. nach der Konzeption des zugehörigen Masterplans zukommt. Dass eine Sperrung ihres privaten Weges das häufig frequentiert Wanderwegenetz zerschneidet, hat die Klägerin als Feststellung des Beklagten nicht nur nicht substantiiert in Abrede gestellt; ihre Richtigkeit wird vielmehr durch den Vortrag der Klägerin zur Intensität der Nutzung ihres privaten Wegstücks durch Wanderer und Radfahrer sowie den Inhalt der von ihr vorgelegten Wander-Broschüre bestätigt. Ausgehend von den vorbezeichneten Folgen einer Wegsperrung ist die Einschätzung des Beklagten plausibel, dass sich eine solche Maßnahme auf den Zweck des O. als Erholungsgebiet für die Bevölkerung in einer Weise ungünstig auswirkt, die es rechtfertigt, dem die durch die Nutzung des Weges im Sinne des § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG nachteilig betroffenen Interessen der Klägerin unterzuordnen. Das Gewicht, das der Beklagte im Rahmen seiner Interessenabwägung dabei den von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen sowohl eigener Rechtsgüter und sonstiger Belange als auch der Rechts‑ und Interessensphäre ihrer Mieter beigemessen hat, lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Rechtlich zutreffend hat der Beklagte vielmehr in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sowohl die Klägerin als auch ihre Mieter im Hinblick auf die vorgetragenen Belästigungen, Beeinträchtigungen und Übergriffe in die jeweils eigene Rechte und Belange nicht anders stehen als Anlieger sonstiger öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. In erster Linie obliegt es nämlich den von den Folgewirkungen einer Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen nachteilig Betroffenen Maßnahmen zum Schutz ihres eigenen Rechtskreises zu ergreifen, ohne dass ihnen zu diesem Zweck ein Anspruch darauf einzuräumen wäre, die Nutzung der Flächen durch die Allgemeinheit auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn bei einer zunehmenden Frequentierung der Flächen zugleich das Maß an nachteiligen Folgewirkungen für deren Anlieger ansteigt. Ob in Durchbrechung dieses Grundsatzes ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist, Flächen der Nutzung durch die Öffentlichkeit zu entziehen, wenn die mit der Flächennutzung verbundenen nachteiligen Folgen für die Anlieger trotz getroffener Gegenmaßnahmen ein bestimmtes Maß überschreiten, kann hier offen bleiben. Ein sich hieraus möglicherweise ergebender Anspruch setzte jedenfalls voraus, dass die von der Flächennutzung nachteilig Betroffenen das ihnen alles Mögliche und Zumutbare zum Schutz ihrer Rechts‑ und Interessensphäre selbst unternommen haben. Eben dies kann die Klägerin ‑ wie oben gezeigt ‑ für sich nicht reklamieren. Dass der Beklagte in seine Ermessenserwägungen die Überlegung zu einer Verlegung des Weges nicht einbezogen hat, ist schließlich ebenfalls rechtlich unbedenklich. Insoweit unerheblich ist es nämlich, ob es gleichwertige Alternativwege gibt oder ob sie, mit oder ohne Aufwand für die Allgemeinheit, geschaffen werden können. Vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 9. Juni 2005, 4 K 6920/04, www.nrwe.de und juris. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ‑ wie hier ‑ nicht offensichtlich ist, dass eine alternative Wegführung tatsächlich und rechtlich keinen Bedenken begegnet. Einen Alternativweg hat die Klägerin vorprozessual nicht vorgeschlagen und sich zudem im Rahmen der im Verlauf des Prozesses zwischen den Beteiligten geführten Vergleichsverhandlungen gegen eine (auch) über ihr Grundeigentum verlaufende alternative Wegstrecke gewandt. Hingegen ist ungewiss, ob die von der Klägerin vorgeschlagene Wegführung über das Grundeigentum des Beklagten zu realisieren ist, nachdem sie ein ausgewiesenes Biotop berührt und ihre Finanzierung zwischen den Beteiligten umstritten ist. Schließlich bleibt auch der zweite Hilfsantrag erfolglos. Das auf die Feststellung ihrer Befugnis gerichtete Begehren der Klägerin, das strittige Wegstück auf ihrem Grundstück ganz oder teilweise zu beseitigen und anderweitig zu privaten Zwecken zu nutzen, ist ebenso wie der Hauptantrag schon unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann ‑ soweit hier von Interesse ‑ durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn die Klägerseite ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gemessen daran ist das von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren schon mangels eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an seiner Bescheidung nicht statthaft. Ihm liegt kein Rechtsverhältnis im vorbezeichneten Sinne zu Grunde, das hinreichend konkretisiert bereits vorprozessual zwischen den Beteiligten streitig gewesen ist. Ein berechtigtes Interesse an einer begehrten gerichtlichen Feststellung liegt unter anderem dann vor, wenn die Rechtslage zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits umstritten ist und die Klägerseite ihr künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will. Vgl. etwa Kopp / Schenke, a. a. O., zu § 43 Rdnr. 24. Schützenswert ist dieses Interesse an der begehrten Feststellung entsprechend der Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung, gerichtlichen Rechtsschutz in der Regel nur nachgelagert zu gewähren, wenn vorprozessual feststeht, dass die Beteiligten über Rechte und Pflichten, die sich im Sinne der Definition des Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO) aus der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften auf einen bestimmten Sachverhalt ergeben, vgl. dazu etwa Kopp / Schenke, a. a. O., zu § 43 Rdnr. 11, uneins sind. Mithin trifft die Klägerseite eines Feststellungsprozesses jedenfalls dann die Obliegenheit, vor Erhebung einer Feststellungsklage den Erlass eines ihrem Begehren entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes zu beantragen, so auch Kopp / Schenke, a. a. O., zu § 43 Rdnr. 24, wenn die Behörde sich zu ihrem Vorhaben zuvor noch nicht geäußert hat. Daran fehlt es hier, nachdem die Klägerin erstmals mit dem im Prozess gestellten zweiten Hilfsantrag zu erkennen gegeben hat, dass sie, für den Fall, dass ihr die Sperrung des Weges nicht genehmigt wird, gewillt ist, den Weg zu beseitigen. Für die mit dem Feststellungsbegehren damit beabsichtigte Inanspruchnahme vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse weder seitens der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Für sie unzumutbare Nachteile, die mit dem Verweis auf eine vorprozessuale Befassung des Beklagten mit der Frage nach der Zulässigkeit der Beseitigung des Weges verbunden wären, hat die Klägerin substantiiert nicht vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. Abgesehen davon fehlt der Klägerin auch das für eine gerichtliche Überprüfung ihres Begehrens in der Sache erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin ernsthaft beabsichtigt, den über das Flurstück 755 verlaufenden Weg im rechtlichen Sinn zu beseitigen. Allerdings hindert § 49 Abs. 1 LG den verfügungsbefugten Eigentümer ‑ vorbehaltlich anderweitig entgegenstehender Vorschriften ‑ nicht daran, auf seinem Grundeigentum befindliche Wege und Pfade, die von dem landschaftsgesetzlichen Betretungsrecht erfasst sind, in ihrem tatsächlichen Bestand zu beseitigen und die Flächen einer anderweitigen Nutzung zugänglich zu machen. Die Betretungsbefugnis setzt nämlich, da § 49 Abs. 1 LG lediglich das Recht zur Mitbenutzung an vorhandenen privaten Wegen und Pfaden einräumt, voraus, dass von der Allgemeinheit genutzte private Wege und Pfade vorhanden sind und als solche auch privat unterhalten und genutzt werden. Eine rechtlich anzuerkennende Umwandlung von Flächen, die bislang privat als Pfad oder Weg genutzt werden, bedingt deshalb, wenn nicht sogar die vollständige Beseitigung der Wegesubstanz, so doch rechtlich zwingend zumindest, dass der Eigentümer die Verbindungsfunktion der entsprechenden Flächen dauerhaft und vollständig aufgibt. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2006, 20 B 1405/06, S. 4 des Beschlussabdrucks, n. v., und Urteil vom 20. Dezember 1990, 20 A 2218/89, AgraR 1991, 289 (290). Dass die Klägerin tatsächlich eine Umwandlung der Wegeflächen in diesem Sinne beabsichtigt und nicht nur Maßnahmen ergreifen will, die allein ‑ und deshalb rechtswidrig ‑, vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2006, 20 B 1405/06, a. a. O., dazu bestimmt sind, das Recht der Allgemeinheit zum Betreten der Wegefläche durch faktischen Ausschluss des Zugangs zu unterlaufen, ist indes nicht anzunehmen. Dies gilt schon deshalb, weil allein das strittige Wegstück eine Zufahrt und einen Zugang nicht nur zu den Nebengebäuden, sondern auch und gerade zu den in der X. selbst befindlichen Wohnungen der Klägerin sowie der ihrer Mieter bietet und deshalb seine Existenz Voraussetzung für die funktionsgerechte Nutzung der Gebäude ist. Dementsprechend hat die Klägerin auch lediglich geltend gemacht, sie wolle den Weg nur "de facto", nicht aber durch einen Rückbau beseitigen. Darüber hinaus muss die Klägerin sich auch hier entgegenhalten lassen, sie an einer Umwandlung der Wegeflächen dem Beklagten gegenüber privatvertraglich gehindert ist. Auf die hierzu oben angestellten Erwägungen wird insoweit Bezug genommen. Nach allem offen bleiben kann, ob einer Beseitigung des Weges rechtlich auch die von dem Beklagten angeführten Bestimmungen des Landschaftsplanes entgegenstehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 (Abs. 2 i. V m.) Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.