Beschluss
6 L 1119/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0624.6L1119.05.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2005 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2005 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2005 anzuordnen, hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt diese aber unter anderem dann, wenn ein Bundesgesetz dies vorschreibt. Dies ist hier der Fall. Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht jedoch auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Ermessensentscheidung muss vorliegend zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Denn beim gegenwärtigen Sachstand und der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung ist die Entziehungsverfügung offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist zwar nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 10. Mai 2005 zur Zeit mit 106 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Sein Punktestand ist aber gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 zu reduzieren. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG wird der Punktestand des Betroffenen auf 13 reduziert, wenn er 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen hat. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat 18 Punkte überschritten, ohne dass der Antragsgegner ihn zuvor gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt hat, vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 4 Rn 13. Die nach dem Punktsystem des § 4 Abs.3 StVG zu ergreifenden Maßnahmen sind auch dann erneut zu ergreifen, wenn sich die in diesen Vorschriften genannten Punktestände zum wiederholten Male ergeben. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG kommt es nämlich nur darauf an, dass sich 8 oder mehr, aber nicht mehr als 13 Punkte "ergeben" haben. Ob dies bereits früher einmal - oder auch mehrmals - der Fall war, ist unerheblich. Die Fahrerlaubnisbehörde muss deshalb nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht nur bei einem erstmaligen Erreichen oder Überschreiten von 14 Punkten ergreifen, sondern auch dann, wenn sich der Punktestand in der Folgezeit etwa auf Grund der Tilgung von Eintragungen auf unter 14 Punkte reduziert und sich nach der Reduzierung bei dem Betroffenen erneut 14 Punkte "ergeben". Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, DAR 2003, 433; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 4 B 145/03 -, DAR 2004, 46. Hier war der Antragsteller zwar bei einem Punktestand von 10 Punkten am 9. Januar 2001 verwarnt und bei einem Punktestand von 14 Punkten am 13. Mai 2004 ein Aufbauseminar angeordnet worden. Danach war der Punktestand aber durch Tilgung auf 12 Punkte zurückgefallen. Erst durch das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16. März 2005 (21 Ds 25 Js 515/04) kamen die weiteren Eintragungen wegen Urkundenfälschung hinzu. Dabei sind die Taten nach dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16. März 2005 als 20 selbständige Handlungen zu werten. Die Übernahme der strafrechtlichen Unterscheidung von Tatmehrheit und Tateinheit ist nicht zu beanstanden, OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 19 B 737/03 -. Deshalb hätte hier der Antragsteller zunächst erneut nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner die Maßnahme nicht ergreifen konnte, weil hier die Punktzahl des Antragstellers sich direkt von 6 auf 106 Punkte erhöht hatte. Dies hat der Gesetzgeber ersichtlich durch die Regelung in § 4 Abs. 5 StVG in Kauf genommen. Dementsprechend gilt der Antragsteller zur Zeit nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Ob auf Grund der vorhandenen Eintragungen unabhängig vom Punktsystem Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung begründet sind, die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich machten, steht vorliegend nicht zur Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der entzogenen Klassen wird in Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit dem eineinhalbfachen Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu berücksichtigende Betrag von 7.500,-- Euro um die Hälfte.