OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 337/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

28mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erreicht ein Fahrer erneut 14 bis 17 Punkte, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihn erneut verwarnen und über verkehrspsychologische Beratung sowie die Entziehung bei 18 Punkten belehren. • Wird ein Punktestand von 18 oder mehr nur infolge nachträglicher Eintragungen erreicht, ohne dass zuvor die zwischenstufigen Maßnahmen wirksam ergriffen werden konnten, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig. • Die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Fahrerlaubnisbehörde ist Folge des Erreichens eines Punktestandes, aber nicht Voraussetzung dafür, dass sich ein Punktestand "ergeben" hat. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist insoweit nicht durchsetzbar, als an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt fehlt.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig bei ungenommener Zwischenmaßnahme nach erneutem Erreichen von 14–17 Punkten • Erreicht ein Fahrer erneut 14 bis 17 Punkte, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihn erneut verwarnen und über verkehrspsychologische Beratung sowie die Entziehung bei 18 Punkten belehren. • Wird ein Punktestand von 18 oder mehr nur infolge nachträglicher Eintragungen erreicht, ohne dass zuvor die zwischenstufigen Maßnahmen wirksam ergriffen werden konnten, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig. • Die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Fahrerlaubnisbehörde ist Folge des Erreichens eines Punktestandes, aber nicht Voraussetzung dafür, dass sich ein Punktestand "ergeben" hat. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist insoweit nicht durchsetzbar, als an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt fehlt. Der Antragsteller war im Verkehrszentralregister mit zeitweise bis zu 19 Punkten eingetragen. Nach Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten erreichte sein Punktestand erneut Schwellenwerte zwischen 14 und 17 Punkten; die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis und drohte unmittelbaren Zwang an. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde ist zulässig. Streitgegenstand ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde vor Entziehung zuvor die bei 14–17 Punkten vorgesehenen Maßnahmen (Verwarnung, Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung bzw. Aufbauseminar) hätte erneut durchführen müssen und ob die Androhung unmittelbaren Zwangs zulässig war. • Rechtsgrundlage ist § 4 StVG; bei 18 oder mehr Punkten gilt die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung (§ 4 Abs.3 S.1 Nr.3 StVG). • § 4 Abs.5 S.2 StVG reduziert Punktstände, die "auf einen Schlag" 18 oder mehr erreichen, auf 17, damit der Betroffene die zwischenstufigen Hilfsangebote nutzen kann. • Die Vorschrift des § 4 Abs.3 S.1 Nr.2 StVG verlangt eine Verwarnung und Belehrung bei Erreichen von 14–17 Punkten auch dann, wenn dieser Punktestand nach Tilgung früherer Eintragungen erneut entsteht; frühere Maßnahmen schließen die Pflicht zur erneuten Maßnahme nicht aus. • Zweck der Neuregelung ist es, Mehrfachtätern stärker Hilfsangebote (Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung) zugänglich zu machen; die Ungeeignetheitsvermutung greift nur, wenn diese Angebote nicht genutzt werden konnten oder genutzt wurden und wirkungslos blieben. • Im konkreten Fall konnte der Antragsteller die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung nach dem erneuten Erreichen von 14–17 Punkten nicht mehr wahrnehmen, bevor durch weitere Eintragungen 18 Punkte erreicht wurden; deshalb ist die Entziehung offensichtlich rechtswidrig. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist mangels eines vollstreckbaren Verwaltungsakts ebenfalls rechtswidrig. • Folglich war im Rahmen der summarischen Interessenabwägung die Aussetzung der Vollziehung wiederherzustellen und die Androhung des unmittelbaren Zwangs zurückzunehmen. Die Beschwerde ist begründet: Die Aussetzung der Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis wurde wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet. Die Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtswidrig, weil die Behörde vor der Entziehung nicht erneut die bei einem erneuten Erreichen von 14 bis 17 Punkten vorgeschriebenen Maßnahmen (Verwarnung und Belehrung über verkehrspsychologische Beratung bzw. Aufbauseminar) wirksam durchgeführt hat und der Betroffene dadurch keine Gelegenheit hatte, die vorgesehenen Hilfsangebote zu nutzen. Wegen dieses Mangels kann die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung nach § 4 Abs.3 S.1 Nr.3 StVG nicht greifen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen; der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.