Beschluss
13 K 6350/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0729.13K6350.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers, 3 ihm für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus L zu bewilligen, 4 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Begehren, 5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. August 2004 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe als Leistung nach dem AsylbLG für den Besuch der integrativen Kindertagesstätte St. C in H für die Zeit von August 2004 bis auf weiteres, längstens bis zur Einschulung des Klägers, zu gewähren, 6 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). 7 Das in der Klagebegründung vom 3. November 2004 zeitlich nicht näher konkretisierte Begehren war zunächst wie geschehen auszulegen und insbesondere zeitlich zu begrenzen. Der Beginn des Zeitraums, für den die Kostenübernahme für den Besuch der integrativen Kindertagesstätte begehrt wird, ergibt sich aus dem Antrag des Klägers auf Leistungen nach BSHG bzw. nach AsylbLG vom 29. März 2004, dem die von der Integrativen Kindertagesstätte St. C ausgefüllte und von der Mutter des Klägers unterschriebene Anlage zur Vorlage beim Sozialhilfeträger vom 12. März 2004 beigefügt war. Hiernach sollte der Kläger die integrative Kindertagesstätte ab August 2004 (8/04"), dem Beginn des Kindergarten- Jahres 2004/2005, besuchen. Die Dauer des Zeitraums, auf den sich das Begehren nach dem Willen des Klägers erstreckt, lässt sich dem Schriftsatz des Klägers vom 22. Juli 2005 entnehmen, der deutlich macht, dass es dem Kläger auch um die Ermöglichung sowohl des aktuellen Besuchs der integrativen Kindertagesstätte als auch um deren künftigen Besuch bis zur Einschulung des Klägers geht. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine Einschulung im Schuljahr 2005/2006 nach dessen Entwicklungsstand ausgeschlossen. 8 Auch das so verstandene Begehren hat nach derzeitiger Einschätzung insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 9 Für den Zeitraum ab Januar 2005 kann offen bleiben, ob die Klage nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil der Kläger sie im falschen Rechtsweg erhoben hat. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des 7. Änderungsgesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302) sind für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts ab diesem Zeitpunkt die Sozialgerichte zuständig. 10 Vgl. hierzu (bezüglich des Rechtswegs in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 MB 170/04 -, NordÖR 2005, 207 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 4 ME 541/04 -, SAR 2005, 17 ff. 11 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klage wegen der Anhängigkeit des Begehrens in Bezug auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 in Anwendung von § 17 Abs. 1 GVG sowie des Grundsatzes der Fortdauer der einmal begründeten gerichtlichen Zuständigkeit (sog. perpetuatio fori) auch für die Zeit ab Januar 2005 vor den Verwaltungsgerichten zulässig wäre, ist sie in Bezug auf den Zeitraum ab Oktober 2004 schon deshalb unzulässig, weil der Beklagte über diesen Zeitraum noch nicht entschieden hat und insbesondere noch nicht das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden ist. Denn grundsätzlich können Leistungen nach dem AsylbLG, die jeweils neu für - typischerweise monatliche - Bewilligungszeiträume gewährt wird, nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, in der Regel dem Widerspruchsbescheid, zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden, 12 vgl. zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 -, FEVS 48, 535, und vom 25. März 1993 - 5 C 45/91 -, BVerwGE 92, 220 (221). 13 Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dies für das Asylbewerberleistungsrecht anders zu sehen. Der Widerspruchsbescheid erging unter dem 31. August 2004 und ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund der Übersendung mit einfachem Brief jedenfalls erst im September zugegangen. Aus diesem Grund spricht überwiegendes dafür, dass der nach den dargestellten Grundsätzen zulässige Zeitraum bis Ende September 2004 reicht. Ein Fall, in dem der Leistungsträger die Asylbewerberleistungen abweichend vom Regelfall der monatlichen Bewilligung für einen längeren Zeitraum gewährt bzw. abgelehnt hat, liegt nach aktueller Einschätzung nicht vor. Bei den angegriffenen Bescheiden, insbesondere dem Bescheid vom 31. August 2004, handelt es sich nicht um sog. Grundbescheide. Denn die Bescheide regeln bei verständiger Auslegung keinen Zeitraum, der über den Monat des Erlasses des Widerspruchsbescheides (durch Bekanntgabe im September 2004) hinausreicht. Es liegen aus Sicht eines durchschnittlichen Asylbewerbers keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte auch für die Zukunft eine Regelung über die Übernahme der Kosten für die Betreuung des Klägers in der integrativen Kindertagesstätte St. C treffen wollte. Der Bescheid legt nicht ausdrücklich durch Benennung eines über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides hinausreichenden Zeitraums fest, worauf sich die Regelung bezieht. Es spricht auch nach dem Grund der Ablehnung nichts dafür, die angegriffenen Bescheide als Grundbescheide auszulegen, weil der Ablehnungsgrund, auf den der Beklagte sich stützt, nicht unveränderlich ist. Der Umstand, dass der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht gesichert ist, ist kein in diesem Sinne unveränderlicher Umstand. Es kann nämlich jederzeit eine asylrechtliche oder ausländerrechtliche Entscheidung ergehen, die dem Kläger einen gesicherten Aufenthaltsstatus verleiht oder seinen Aufenthalt beendet. Knüpft die Behörde aber für die Begründung ihrer Ablehnung der begehrten Leistung an veränderliche tatsächliche Umstände an, so liegt eine Auslegung als Grundbescheid fern, weil davon auszugehen ist, dass eine Behörde bei veränderlichen Umständen immer nur für diejenigen Zeiträume entscheiden will, in Bezug auf die sie den Sachverhalt kennt und damit eine Entscheidungsgrundlage hat. 14 Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht begründet. 15 Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, soweit sie sich auf die Monate August und September 2004 beziehen; er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der Integrativen Kindertagesstätte St. C als Leistung nach dem AsylbLG für die Monate August und September 2004 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Grundlage des geltend gemachten Anspruchs könnte allein § 6 AsylbLG sein. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. 17 Die durch das AsylbLG geregelte Hilfe als spezielle Form der Sozialhilfe für Asylbewerber ist nach Wesen, Sinn und Zweck Hilfe in gegenwärtiger Not. Nach Wegfall der Notlage ist die Gewährung von Asylbewerberleistungen deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Aus diesem Grund setzt die gerichtliche Verpflichtung zu einer Leistung nach dem AsylbLG grundsätzlich voraus, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf, auch noch zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung (fort-)besteht. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs gelten bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder der Hilfe Dritter in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Hilfeanspruchs und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen. Ist jedoch ein nicht nachholbarer Bedarf, insbesondere in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte, in der Vergangenheit tatsächlich ungedeckt geblieben, so ist dieser in der Vergangenheit liegende Bedarf durch Zeitablauf erledigt und der Hilfeanspruch erloschen. 18 Vgl. zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9/94 -, FEVS 46, 221 ff. m. w. N. 19 Der Kläger besucht bis heute die E-Kindertagesstätte in H. Für die Vergangenheit lässt sich die begehrte Betreuung in der Integrativen Kindertagesstätte St. C nicht nachholen, weshalb der Bedarf erledigt und ein möglicher Anspruch erloschen ist. 20 Dies gilt zugleich für die Zeit nach September 2004 bis heute. Selbst wenn man die Klage auch für diesen Zeitraum als zulässig ansähe, indem man den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004 als Grundbescheid für das 1. Halbjahr des Kindergarten-Jahres 2004/2005 oder gar das gesamte Kindergarten-Jahr auslegt, wäre die Betreuung des Klägers in diesem Kindergarten-Jahr (letzter Tag in der Kindertagesstätte St. C: 29. Juli 2005) nicht nachholbar. Eine Erstreckung des Regelungszeitraums der angegriffenen Bescheide über den 29. Juli 2005 hinaus ist unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen. 21 Dies ist auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht anders zu sehen. Der Kläger kann nachträglich im Klageverfahren die begehrten Leistungen erstreiten, wenn er trotz erfolgter und angefochtener Ablehnung tatsächlich in der Kindertagesstätte St. C betreut wird und die Kosten gestundet bzw. aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter vorgeschossen werden. Ist dies nicht möglich oder die darin liegende Unsicherheit in Bezug auf den Ausgang eines Klageverfahrens nicht gewünscht, kann die begehrte Leistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten erstritten werden. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers hingewiesen worden. 22 Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht an. 23