Beschluss
4 ME 541/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gemeinsame Entscheidung über Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz in Eilsachen des Sozialhilferechts ist zulässig.
• Mit Wirkung vom 01.01.2005 sind BSHG-rechtliche Ansprüche auf SGB-II/SGB-XII-Rechte übergegangen; Zuständigkeit für Entscheidungen nach SGB II/SGB XII liegt bei den Sozialgerichten.
• Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO dient nicht der finanziellen Ausgleichung für die Vergangenheit; Leistungen können frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt werden, in dem das Gericht entscheidet.
• Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe zu versagen; wegen Zuständigkeitswechsel kann das Oberverwaltungsgericht für die Zeit ab 01.01.2005 keinen vorläufigen Rechtsschutz mehr gewähren.
Entscheidungsgründe
Keine PkH und kein vorläufiger Rechtsschutz nach Zuständigkeitswechsel auf SGB II/SGB XII • Eine gemeinsame Entscheidung über Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz in Eilsachen des Sozialhilferechts ist zulässig. • Mit Wirkung vom 01.01.2005 sind BSHG-rechtliche Ansprüche auf SGB-II/SGB-XII-Rechte übergegangen; Zuständigkeit für Entscheidungen nach SGB II/SGB XII liegt bei den Sozialgerichten. • Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO dient nicht der finanziellen Ausgleichung für die Vergangenheit; Leistungen können frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt werden, in dem das Gericht entscheidet. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe zu versagen; wegen Zuständigkeitswechsel kann das Oberverwaltungsgericht für die Zeit ab 01.01.2005 keinen vorläufigen Rechtsschutz mehr gewähren. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten ambulanter Betreuung und stellte am 25.10.2004 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht wies beide Anträge mit Beschluss vom 12.11.2004 ab. Der Antragsteller rief das Oberverwaltungsgericht mit Beschwerde an. Zwischen Entscheidung und Beschwerdeerhebung trat zum 01.01.2005 die Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB II und SGB XII ein, wodurch das frühere BSHG aufgehoben und Zuständigkeiten zu den Sozialgerichten verlagert wurden. Die Antragsgegnerin erließ am 04.01.2005 einen neuen ablehnenden Bescheid nach dem neuen Recht. Streitgegenstand ist damit sowohl die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz bis bzw. über den 31.12.2004 hinaus gewährt werden kann. • Zulässigkeit der kombinierten Entscheidung: In Eilverfahren ist eine gemeinsame Entscheidung über PkH und vorläufigen Rechtsschutz zulässig; die Entscheidungen des BVerfG betreffen nicht den Eilschutz und begründen hier keine andere Lage. • Keine hinreichende Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO): Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die für PkH erforderliche Aussicht auf Erfolg des Hauptantrags verneint; der Senat schließt sich den tragenden Erwägungen an (§122 Abs.2 VwGO). • Rechtsänderung zum 01.01.2005: Durch das EinordnungsG wurde das BSHG aufgehoben und SGB II/SGB XII eingeführt; seither sind die Sozialgerichte zuständig (§51 SGG i.V.m. 7. SGGÄndG). • Folgen für den vorläufigen Rechtsschutz: Die vorläufige Rechtsschutzfunktion nach §123 VwGO dient nicht der Rückgewähr vergangener Leistungen; im Eilverfahren können Leistungen bei Obsiegen frühestens ab dem Monat der Entscheidung gewährt werden. • Zuständigkeits- und Verfahrenshindernis: Für Zeiträume ab 01.01.2005 fehlt dem Oberverwaltungsgericht die Zuständigkeit, weil für diese Zeit neue Bescheide nach SGB II/SGB XII erlassen wurden; damit kann das OVG den neuen Regelungszeitraum nicht vorläufig regeln. • Übergangsrechtliche Folgen: Verfahren, die vor dem 01.01.2005 anhängig blieben, verbleiben beim Gericht (perpetuatio fori), ändern aber nicht die materielle Zuständigkeit für künftige Zeiträume. • Keine schwerwiegende Einschränkung des Rechtsschutzes: Obwohl Betroffene Nachteile durch Neuregulierung und Verfahrenswechsel erleiden können, entsteht keine unzulässige Rechtsschutzlücke nach Art.19 Abs.4 GG. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt insgesamt erfolglos. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zu Recht versagt, weil die hinreichende Erfolgsaussicht des Hauptantrags nicht dargetan wurde. Eine einstweilige Anordnung kann das Oberverwaltungsgericht für die Zeit ab dem 01.01.2005 nicht erlassen, da für diesen Zeitraum nach der Rechtsänderung die Zuständigkeit zu den Sozialgerichten übergegangen ist und die Antragsgegnerin bereits einen neuen Bescheid erlassen hat. Zwar bleiben anhängige Verfahren aus der Zeit vor dem 01.01.2005 beim Verwaltungsgericht, doch liegen die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz auch für die Zeit bis 31.12.2004 nicht vor. Dem Antragsteller wird daher kein vorläufiger Rechtsschutz und keine Prozesskostenhilfe gewährt.