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Urteil

16 K 8193/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0920.16K8193.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „Am C. 8“ in E. , auf dem sich sein landwirtschaftlicher Betrieb befindet. Von dort aus bewirtschaftet er als Pächter u.a. das in der Gemarkung S. , Flur 50 gelegene Flurstück 1344. Dieses Flurstück hat er bislang über den von der C1. Landstraße abzweigenden T.---------weg anfahren können. Der T.---------weg ist von der C1. Landstraße bis zum L.------weg als Gemeindestraße uneingeschränkt gewidmet, der daran anschließende Teil war bislang nicht gewidmet. Er ist im B-Plan 0000/09 vom 20.09.1969 als öffentliche Fläche festgesetzt und wurde aufgrund eines Beschlusses der Bezirksvertretung vom 28.03.2000 ausgebaut. Die Benutzung war mittels Verkehrszeichen 250 für Fahrzeuge aller Art verboten und durch Zusatzschild für landwirtschaftlichen Verkehr und Radfahrer freigegeben. Mit Widmungsverfügung (vom 7. Oktober 2004), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 42 vom 16. Oktober 2004, wurde dieser Teil des T1.---------weges , von L.------weg in nordwestliche Richtung bis zur I.--------straße , ca. 110 m, als Gemeindestraße, nur für Fußgänger und Radfahrer gewidmet. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein unter Hinweis darauf, dass die Sperrung des landwirtschaftlichen Zufahrtsweges ihm die Möglichkeit nehme, die von ihm gepachteten Flächen Flur 50, Flurstück 1344 u.a. zu erreichen. Ein ihm aufgezeichneter Ersatzweg existiere überhaupt nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, die Zuwegung sei grundsätzlich über verschiedene Wege jederzeit gewährleistet. Der Kläger hat am 23. Dezember 2004 Klage erhoben.Er macht geltend: Er sei auf die Nutzung des T1.---------weges angewiesen, da die genannten Ersatzwege entweder für die Nutzung völlig ungeeignet seien oder aber ein erheblich höheres Gefährdungspotential aufwiesen. Der Ersatzweg am Rand westlich der Wohnbebauung Q.------weg sei für die erforderliche Nutzung mit schweren Landmaschinen und LKW gänzlich ungeeignet. Es handele sich um eine an einen Landwirt verpachtete Ackerfläche der G. E1. Verwaltung, der Feldrand werde als Reitweg genutzt. Die einzige Möglichkeit für ihn, zu den Feldern zu gelangen, führe über die C2.---------straße , M.---------straße und I.--------straße , sie führe allerdings durch ein Wohngebiet mit einer Spielstraße und damit zu einer größeren Belastung von Anwohnern als die direkte Verbindung über den T.---------weg , der Umweg betrage 1,3 km.In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt: Der Pachtvertrag habe ursprünglich eine Laufzeit bis 2027 gehabt und sei dieses Jahr gegen Abtretung der Prämienrechte bis 2039 verlängert worden. Die Fläche liege im Moment wegen der Unerreichbarkeit brach. Früher seien dort Zuckerrüben, Getreide und Raps angebaut worden, zuletzt, d.h. im Jahr 2003, habe er dort Heu geerntet. Er habe selbst kein Mähwerk sondern lasse das durch den Maschinenring erledigen. Der Kläger beantragt, die Widmungsverfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2004 und dessen Widerspruchsbescheid aufzuhebenund den Beklagten zu verurteilen, die Durchfahrt durch den T.---------weg für landwirtschaftliche Fahrzeuge wieder frei zu geben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass hinsichtlich des am Feldrand westlich der Wohnbebauung Q.------weg verlaufenden Ersatzweges im Juli 2004 mit der G. -E1. -Verwaltung Kontakt aufgenommen worden sei. Von dieser Seite hätten keine Bedenken gegen die Nutzung des Weges bestanden. Der Weg sei im November 2004 auf eine Breite von 3,5 – 4 m freigeschnitten worden, aufgrund vorhandener Fahrspuren sei ersichtlich, dass dieser Weg befahrbar sei und auch befahren werde. LKW mit Ladungen von 40 t benötigten diesen Weg nicht. Für die erforderlichen Einzelfahrten könnten, wie auch schon in der Vergangenheit für die Abfahrt der Rübenernte, öffentliche Straßen genutzt werden, nämlich die Fahrbeziehung C3. Landstraße - L1. Straße – Am N. – In der G1. – Nach den E2. L2. – I1. Straße (und umgekehrt, je nach Ablauf der Ernte). Die Alternative C2.---------straße – I.--------straße sei somit auch nutzbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Widmungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die streitige Verfügung zu Recht als Widmungsverfügung nach § 6 des Straßengesetzes für Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erlassen, da es sich bei dem Teil des T1.---------weges zwischen L.------weg und I.--------straße um eine bis dahin noch nicht gewidmete Wegefläche handelte. Zwar war auch in der Vergangenheit in der Örtlichkeit schon ein Weg vorhanden, der der Bewirtschaftung der nördlich der C1. Landstraße gelegenen Felder diente. Solche Wirtschaftswege (Interessentenwege) haben eine privatnützige Erschließungsfunktion und sind daher regelmäßig keine öffentlichen Wege. Aus den neben einem Grundstückseigentümer auch einem Pächter als Grundstücksbesitzer zustehenden Anliegerrechten kann der Kläger die Aufhebung der streitigen Widmungsverfügung nicht beanspruchen.Wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7.99 – NVwZ 1999, 1341. Das Straßengesetz für Nordrhein-Westfalen enthält keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt. Allerdings dürften sowohl § 14a StrWG NRW (Straßenanliegergebrauch) als auch § 20 StrWG NRW (Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge) mit seinen Ersatz- und Entschädigungsregelungen stillschweigend von einer entsprechenden Rechtsposition des Straßenanliegers ausgehen. Mangels weiterer Regelungen im Straßengesetz ist anzunehmen, dass diese Rechtsposition auf die Befugnisse beschränkt ist, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unvereinbaren Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewährleisten hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 – 11 B 2601/03 -. Danach sind die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit Fahrzeugen nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums – oder vergleichbarer Rechtspositionen – unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. In einer derartigen Rechtsposition ist der Kläger nicht betroffen. Durch die Widmungsverfügung hat sich die Anbindung der von ihm gepachteten Grundstücksfläche an das öffentliche Straßennetz in straßenrechtlicher Hinsicht nicht wesentlich verändert. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen waren weder vor Erlass der Widmungsverfügung von der C1. Landstraße aus über einen (durchgehenden) öffentlichen Weg erreichbar noch sind sie es heute. Denn auch früher konnte der Kläger zu seinen Pachtflächen auf dem kürzesten Weg nur unter Inanspruchnahme des hinteren Teils des T1.---------weges gelangen. Bei diesem Teil des Weges handelte es sich jedoch nicht um eine öffentliche Straße sondern lediglich um einen für Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlichen Verkehr tatsächlich zur Verfügung gestellten Weg. Die Erreichbarkeit der vom Kläger zur landwirtschaftlichen Nutzung gepachteten Flächen ist auch nach der Widmung weiterhin gewährleistet, sie sind vom öffentlichen Straßennetz aus über daran anschließende Wege bzw. Feldwege erreichbar.Der dem Kläger in erster Linie als Ersatz-Zuwegung aufgezeigte Weg am Feldrand eines von einem anderen Landwirt bewirtschafteten Ackers entlang genügt den Anforderungen an eine ausreichende Zuwegung. Dieser Weg verfügt nach dem vom Beklagten vorgenommenen Pflanzenrückschnitt über die erforderliche Breite. Obwohl der Weg nicht befestigt und als Fahrweg im Gelände kaum auszumachen ist, ist er auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge nutzbar. Denn solche Fahrzeuge sind typischerweise von ihrem Aufbau und ihrer Bereifung so ausgerüstet, dass sie auch in unwegsamen Gelände fahren können. Dass dieser Weg auch tatsächlich befahrbar ist, wird belegt durch die vom Beklagten vorgelegten Fotos, auf denen Fahrspuren erkennbar sind, die offenkundig von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen stammen. Der Grundstückseigentümer hat den unwidersprochenen Angaben des Beklagten zufolge auch keine Einwendungen gegen die Benutzung dieses Weges für die Bewirtschaftung der umliegenden Felder, stellt ihn also für die Interessenten zur Verfügung.Soweit der Kläger geltend macht, dass diese Verbindung zum öffentlichen Straßennetz nicht geeignet sei als Zu- und Abfuhrweg für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung, führt dies gleichfalls nicht zum Erfolg seiner Klage. Es ist ihm zwar zuzugeben, dass die von ihm genannten Fahrzeuge des Maschinenrings mit Ladungen von bis zu 40 t, mit denen er in der Vergangenheit die Bewirtschaftung bzw. die Transporte hat durchführen lassen, die genannte Zuwegung am Feldrand westlich der Wohnbebauung Q.------weg nicht benutzen können. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erheblich. Denn das Anliegerrecht, auch das der Besitzer von landwirtschaftlichen Grundstücken, reicht grundsätzlich nicht so weit, dass Fahrzeuge aller Größen an das betreffende Grundstück heranfahren können müssen. Vielmehr ist der Anlieger diesbezüglich darauf zu verweisen, ggfs. durch den Einsatz kleinerer oder anders ausgestatteter Fahrzeuge oder andere organisatorische Maßnahmen auf die veränderte Situation zu reagieren und Abhilfe zu schaffen. Dies dürfte zwar mit einem gewissen Mehraufwand verbunden sein, ist aber keinesfalls unmöglich oder überschreitet die Grenzen des Zumutbaren.Zudem sind selbst für größere landwirtschaftliche Transportfahrzeuge die Pachtflächen erreichbar. Denn die genannten großen bzw. langen Fahrzeuge können den vom Beklagten genannten Ersatzweg durch L3. befahren. Dieser führt – genauso wie der früher vom Kläger genutzte Weg, dessen Nutzung er wieder erreichen möchte – z.T. über relativ schmale Wege und durch ein Wohngebiet, er ist allerdings deutlich länger (laut Klageschrift beträgt der Umweg 1,6 km, laut Vermerk des Beklagten vom 26.08.2003 beträgt die Länge des Weges, die im Rahmen der Rübenernte zur Ringerschließung genutzt werde, insgesamt 3,8 km). Dass ein solcher Umweg nicht zumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch ist die Behauptung des Klägers, dieser Weg sei so steil, dass die 40-Tonner die Steigung nicht bewältigen könnten, nicht nachvollziehbar ist. Denn die Fahrzeuge müssen die Steigung keinesfalls in beladenem Zustand, sondern nur unbeladen, also nicht mit voller Last, hinauf fahren. Den Angaben des Beklagten zufolge ist in der Vergangenheit die Rübenernte tatsächlich auch auf diesem Weg abgefahren worden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften oder zweckmäßigen Verkehrsanbindung, kann ein Anlieger aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten, denn er ist auf die Geltendmachung eigener Rechte beschränkt. Daher sind in diesem Zusammenhang auch die Belange anderer Anlieger oder Verkehrsteilnehmer nicht zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.