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Beschluss

11 B 2601/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein subjektives Anliegerrecht auf Erhaltung einer bestimmten vorteilhaften Zufahrt lässt sich nicht über das Straßengesetz hinaus geltend machen. • Anliegergebrauch ist nach aktueller Rechtsprechung nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleiten, sondern bestimmt sich nach einschlägigem Straßenrecht unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungsaspekte. • Zur Erhaltung des Gewährleistungsminimums des Anliegergebrauchs reicht Schutz der zumutbaren Erschließung; vollständige Beseitigung oder Verblockung einzelner Zufahrten begründet nicht ohne Weiteres einen Anordnungsanspruch. • Für vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragssteller darlegen, dass die Zugänglichkeit des Grundstücks nicht mehr in dem durch Art. 14 GG geschützten Mindestmaß gewährleistet ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Wiederherstellung einer bestimmten Zufahrt im Anliegerrecht • Ein subjektives Anliegerrecht auf Erhaltung einer bestimmten vorteilhaften Zufahrt lässt sich nicht über das Straßengesetz hinaus geltend machen. • Anliegergebrauch ist nach aktueller Rechtsprechung nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleiten, sondern bestimmt sich nach einschlägigem Straßenrecht unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungsaspekte. • Zur Erhaltung des Gewährleistungsminimums des Anliegergebrauchs reicht Schutz der zumutbaren Erschließung; vollständige Beseitigung oder Verblockung einzelner Zufahrten begründet nicht ohne Weiteres einen Anordnungsanspruch. • Für vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragssteller darlegen, dass die Zugänglichkeit des Grundstücks nicht mehr in dem durch Art. 14 GG geschützten Mindestmaß gewährleistet ist. Die Gemeinde widmete die Straße "X." als Gemeindestraße mit Nutzerkreis Rad- und Fußweg sowie landwirtschaftlichem und Reitverkehr. Der Antragsteller ist Landwirt und nutzt die Straße zur Erreichung eigener und gepachteter Flächen. Zur Sicherung des Widmungszwecks hatte die Gemeinde an einigen Einmündungen Schranken mit Dreikantschlüsseln für Landwirte angebracht. Eine dieser Schranken im Bereich des B.-Wegs wurde verschweißt, so dass der Antragsteller nunmehr längere Umwege in Kauf nehmen muss. Die Straße bleibt weiterhin mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrbar; die Anzahl der Zufahrten wurde auf 6 über eine Strecke von 1,5 km reduziert. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Eilantrag auf Freigängigmachung der Schranke wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab; dagegen richtet sich die Beschwerde. • Zuständigkeit und Prüfungsumfang: Der Senat prüfte nach §146 Abs.4 VwGO nur das im Beschwerdevorbringen Dargestellte und fand keinen anderen Befund als das Verwaltungsgericht. • Rechtslage zum Anliegergebrauch: Nach neueren Entscheidungen wird der Anliegergebrauch nicht unmittelbar aus Art.14 Abs.1 GG abgeleitet; maßgeblich sind die Schutzwirkungen des Straßenrechts in Verbindung mit verfassungsrechtlichen Gewährleistungsanforderungen. • Auslegung des StrWG NRW: Das StrWG NRW enthält kein ausdrückliches subjektives Recht auf Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz; §§14a und 20 StrWG NRW lassen jedoch eine stillschweigende Schutzposition des Anliegers erkennen, die aber auf ein Gewährleistungsminimum beschränkt ist. • Gewährleistungsminimum: Dieses Minimum schützt die Erschließung in dem Umfang, der die angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht; der Schutz erstreckt sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsverbindung. • Anwendung auf den Fall: Die Zufahrt zu Hofstelle und Ackerfläche des Antragstellers ist weiterhin mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich; daher liegt keine Verletzung des gewährleisteten Mindestmaßes der Anliegererschließung vor. • Begründung der Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO, der Streitwert nach §§20 Abs.3, 13 Abs.1 Satz2 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein Anordnungsanspruch auf Freigängigmachung der zugeschweißten Schranke, weil die erforderliche Erschließung des Grundstücks weiterhin gewährleistet ist und das Anliegerrecht nicht die Sicherung einer bestimmten vorteilhaften Zufahrt umfasst. Der Gewährleistungsgehalt des Anliegergebrauchs ist auf ein Mindestmaß der Nutzung beschränkt, das hier nicht unterschritten wurde; weitergehende Einwände gegen Zweckmäßigkeit oder Folgen der Verkehrsführung begründen keinen eigenen Anspruch des Anliegers. Streitwert und Kostenfestsetzung wurden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften getroffen.