Urteil
1 K 3189/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:1021.1K3189.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Wählervereinigung in L, die seit 2004 mit Fraktionsstärke im Ler Stadtrat vertreten ist. Sie vertreibt ein Informationsblatt unter dem Titel L1, Informationen von der Bürgerbewegung L1 e.V." (Info-Blatt L1). Dort heißt es u.a. : Das Boot ist einfach voll! Die muslimische Diaspora ist offensichtlich im Prinzip nicht integrierbar." (Info-Blatt L1 Nr. 2/2003) Der Orient kennt neben der rituellen Tötung von Schafen weitere religiös begründete Bräuche, die man in das weltoffene, multikulturelle L importieren könnte, damit sich alle Migranten dort wie zu Hause fühlen können: zum Beispiel die Genitalverstümmelungen an Mädchen, ihre Zwangsverheiratung, die Prügelstrafe für Frauen, der Schleierzwang, das Auspeitschen, das Steinigen, das Handabhacken. Wann gilt die Scharia" auch bei uns? Müssen wir alle eingeschleppten und noch drohenden Bräuche der Islamisten wirklich als Bereicherung" begrüßen und legalisieren, wo wird man (vielleicht) irgendwann die Grenze ziehen? ... L1 meint hierzu: Schluss mit der importierten Barbarei! Keine weiteren Zugeständnisse mehr an rücksichtslose Migranten." (Info-Blatt L1 Nr. 2/2003) Die Zeitbombe einer sozialen, ethnischen und politischen Katastrophe tickt: Langfristig droht uns in L das Schicksal der Serben in der urserbischen Provinz Kosovo, die durch Einwanderer albanisiert wurden. Wollen oder dürfen unsere Politiker das nicht sehen?" (Info-Blatt L1 Nr. 2/2003) Zuwanderung steigert Gewalt und Kriminalität." (Info-Blatt L1 Nr. 2/2003) Zuwanderung senkt Bildungsniveau." (Info-Blatt L1 Nr. 2/2003) Unsere Stadt soll irreparabel verändert werden, und die deutsche Landesidentität soll langfristig verschwinden. (...) Um in der L2straße zu leben und zu überleben, sind keine deutschen Sprachkenntnisse mehr vonnöten." (Info-Blatt L1 Nr. 1/2004) Ausländer sind Sozialhilferisiko." (Info-Blatt L1 2/2004) Dabei breitet sich der islamische Extremismus über ganz Europa wie ein Krebsgeschwür aus." (Info-Blatt L1 2/2004) Die ethnischen Minderheiten in Köln haben sich längst zu lebensfähigen Nischengesellschaften gemausert. Das hier eine soziale und politische Zeitbombe tickt, pfeifen die Spatzen von den Dächern. Schon bald wird es auch in Köln nichtdeutsche Bevölkerungsmehrheiten geben." (Info-Blatt L1 3/2004) Am 09.03.2002 fand eine Demonstration der Klägerin vor dem Bundesamt für Verfassungsschutz in L-D statt unter dem Motto Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit". An dieser Demonstration nahmen u.a. N, Ex-FAP-Mitglied und Kandidat für die NPD bei der Landtagswahl 2005 in NRW (Listenplatz 0), C1, genannt SS-C1", und X, Führungsaktivistin der sauer-ländischen Neonaziszene, Kandidatin für die NPD bei der Landtagswahl 2005 in NRW (Listenplatz 00) teil. Letztere erhielt von der Klägerin auch ein Rederecht. Am 15.03.2003 führte die Klägerin eine Doppeldemonstration vormittags in L-D und nachmittags in L-N1 durch. Neben Vorstandsmitgliedern der Klägerin erhielten sowohl der damalige saarländische NPD-Landesvorsitzende, damalige wie jetzige Beisitzer im NPD-Bundesvorstand und jetziger Geschäftsführer der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag, N2, als auch das NPD-Mitglied G (NPD-Kandidat für die Landtagswahl 2005 in NRW, Listenplatz 00) von der Klägerin ein Rederecht. In einem Internetbericht der Klägerin vom 16.03.2003 hießt es unter der Überschrift L1 triumphiert in D und N1" u.a.: Die L1-Demonstration verlief diszipliniert und reibungslos.(...) Nach erfolgreichem Abschluss der D-Demonstration folgte das Gros der Demo-Teilnehmer L1 auf die andere Rheinseite auf den X1. (...) Auch hier ist L1 erfolgreich." Es wird in diesem Bericht von Störungen seitens der Linksextremen" und der Antifa berichtet. Die NPD wird mit keinem Wort erwähnt. Die Vorstandsmitglieder der Klägerin X2, jetzige Fraktionsvorsitzende im Ler Stadtrat, und C2, jetziger Vorsitzender nahmen am Bundeskongress der Jungen Nationaldemokraten (JN) im November 2002 in Kirchheim (Hessen) teil. Die Publikation der NPD, die Deutsche Stimme" berichtete wie folgt über den Auftritt: Ein Grußwort an die Kongressteilnehmer richtete die Vorsitzende der Bürgerbewegung L1, X2, die dies als ein Zeichen patriotischer Solidarität in Zeiten von Repressionsdruck und Verbotsdrohung gegen die Nationaldemokraten verstand." Im Januar 2003 veröffentlichte die Deutsche Stimme" ein Interview mit X2. In diesem Interview antwortete sie auf die Frage: Wie sehen Sie die künftige Entwicklung des Verhältnisses zu einer nationalen Organisation?" wie folgt: L1 ist überparteilich. Jeder, der sich mit unseren Zielen identifiziert, kann bei uns mitarbeiten - unabhängig von seiner Parteizugehörigkeit. Wir bemühen uns stets um ein gutes Verhältnis zu anderen nationalen Organisationen und um konstruktive Zusammenarbeit." Im Februar 2003 hielt X2 in P anlässlich einer Veranstaltung der rechtsextremistischen NPD-nahen Organisation Deutsches Kulturwerk" einen Vortrag über das Vorhaben der Bürgerbewegung L1 und warb dafür, sich gegen den Bau von Groß-Moscheen in L-L3, -N1 und -D auszusprechen. In einem Wahlaufruf zugunsten von L1 des neonazistischen Nationalen Widerstandes L" im Internet im Vorfeld der Kommunalwahl 2004, der von S unterzeichnet ist, heißt es u.a.: L1" vertritt viele unserer Forderungen und ist imstande diese in mitten der Gesellschaft zu verankern und hoffähig zu machen, somit wäre im Falle eines Einzugs von L1" in den Ler Stadtrat eine Tür in die Mitte der Gesellschaft für unsere Ziele und Anschauungen geöffnet und L1" könnte ein gesundes und nutzbares Gegengewicht (...) zu den Blockparteien des Systems bilden, zumal führende Funktionäre dieser Bürgerbewegung offene Sympathie für uns und unsere Aktivitäten hegen und sich nicht scheuen dieser zustimmenden Haltung auch mittels Unterstützung auf kommunaler Ebene der Politik Ausdruck zu verleihen. Ich rufe daher auf in eurem Freundes- und Bekanntenkreis für die Bürgerbewegung L1" zu werben, ihr Material weiter zu verbreiten und am kommenden Sonntag zu wählen (...). L1" Kampf gegen (...) Missstände dieses Systems ist auch der Kampf (...) so können wir aus einem Wahlerfolg der Bürgerbewegung nur unseren politischen Nutzen ziehen und Unterstützung erhalten." Die Klägerin wird seit 1998 in den Jahresberichten des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes erwähnt. In den Verfassungsschutzberichten über das Jahr 1998 und 1999 wird sie nicht in einem eigenen Kapitel, sondern im Zusammenhang mit der Deutschen Liga für Volk und Heimat (DLVH) erwähnt. Ein eigenes Kapitel wurde der Klägerin erstmalig im Zwischenbericht über das Jahr 2000 gewidmet. In allen nachfolgenden Jahres- und Zwischenberichten wird die Klägerin mit einem eigenen Kapitel erwähnt. In dem Verfassungsschutzbericht 2002 heißt es über die Klägerin u. a. : L1" versucht sich durch Kundgebungen und Informationsstände mit vordergründig kommunalpolitischem Bezug - beispielsweise zum Bau von Moscheen in L - zu profilieren. Dabei stellt sich die Organisation gerne als bürgernah und konservativ dar, was aber ihre enge Kooperation mit der Neonaziszene nicht verdecken kann. Ein Großteil der Teilnehmer an der Demonstration unter dem Motto Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit" am 9. März 2002 in L-D bestand denn auch aus Neonazis, darunter Führungspersonen aus dieser Szene. Zudem hatte das neonazistische Aktionsbüro Norddeutschland" und das gleichfalls neonazistische Nationale Infotelefon Rheinland" zur Teilnahme aufgerufen. (...)" Die Nähe der Bürgerbewegung L1" zum traditionellen rechtsextremistischen Spektrums belegt unter anderem der Auftritt ihrer Vorsitzenden als Gastrednerin auf dem Bundeskongress der Jungen Nationaldemokraten" (JN) am 16. November 2002. Zudem gab die Vorsitzende von L1" der Parteizeitung der NPD in der Ausgabe von Januar 2003 ein umfangreiches Interview." In dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2003 heißt es u. a.: L1" führte zusammen mit NPD und JN am 15. März 2003 zwei Kundgebungen mit Aufzügen unter dem Motto Keine Groß-Moschee nach D" und Keine Groß-Moschee nach L-N1" durch. Zur Teilnahme an den Demonstrationen riefen neben L1" die NPD, die Jungen Nationaldemokraten" (JN), die NPD-nahe Jugendorganisation THOR", das ebenfalls NPD-nahe Deutsche Kulturwerk", die Deutschland-Bewegung" sowie der neonazistische Siegener Bärensturm" auf. (...)" Unter der Rubrik ausländerfeindliche Äußerungen im L1-Info 2/2003" heißt es: Ein Beispiel für die von L1" propagierte Ausländerfeindlichkeit sind Äußerungen im Informationsblatt" Nr. 2/2003 von L1". Dort heißt es: Das Boot ist einfach voll! Die muslimische Diaspora ist offensichtlich im Prinzip nicht integrierbar". Zwischenüberschriften lauten Zuwanderung steigert Gewalt und Kriminalität" und Zuwanderung senkt Bildungsniveau". Unter der Überschrift Rückreise statt Einwanderung" wird ausgeführt: Die Zeitbombe einer sozialen, ethnischen und politischen Katastrophe tickt: Langfristig droht uns in L das Schicksal der Serben in der urserbischen Provinz Kosovo, die durch Einwanderer albanisiert wurden. Wollen oder dürfen unsere Politiker das nicht sehen?" Weitere Passagen des Artikels lauten: Unsere Städte und Gemeinden leiden am stärksten unter den Kosten der Einwanderung. Für Deutsche bleibt da immer weniger Geld. Beispiel Krankenbehandlung und Zuzahlung: Ärzte müssen deutschen Patienten, die als Versicherte jahrzehntelang Beiträge entrichten, nach Budget behandeln, Asylanten hingegen bekommen eine Vorzugsbehandlung, weil Vater Staat" ungeschränkt zahlt, mit unseren Sozialversicherungsbeiträgen selbst für die Mitglieder einer türkischen Großfamilie in Anatolien." Nicht nur Schleuser verdienen sich eine goldene Nase, ein ganzes Herr von Rechtsanwälten, Sozialbetreuern, geltungssüchtigen Pastoren, linksextremen Initiativen, geschäftstüchtigen Pensionsvermietern, Drogendealern, Menschenhändlern und Zuhältern profitiert inzwischen vom einträglichen Schattenwirtschaft-Faktor Asyl in Deutschland." Abschließend wird die Schlussfolgerung gezogen: Ein Rückführungsgesetz (...) würde die Rechtssicherheit in Deutschland wiederherstellen, die überlasteten Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenkassen entlasten, Milliardenbeiträge freisetzen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze, den importierten sozialen Sprengstoff entschärfen und die Identität des deutschen Volkes vor kultureller Auflösung schützen." Der Artikel wurde mit dem Foto von vier - vermutlich türkischstämmigen - jungen Männern in einem offenen Sport-Coupé illustriert. Der Untertitel lautet: Nach einer Prognose des Deutschen Instituts für Urbanistik (DIFU) werden Deutsche in Großstädten wie in L bald in der Minderheit sein." Überschriften, Inhalte und Bebilderungen des Artikels bilden eine ungute Mixtur, eine Gesamtkomposition", die an der Vorurteile der Menschen appelliert. Der Artikel schafft" es, nahezu sämtliche Probleme der bundesrepublikanischen Gesellschaft, die Arbeitslosigkeit, Finanzdefizite, Probleme der Sozialversicherung, Kriminalität und Defizite im Bildungsbereich in einen engen Zusammenhang mit Ausländern und Zuwanderung zu stellen und Ausländer pauschal als mehr oder weniger ursächlich für sämtliche Probleme darzustellen. Als vermeintlich einfache Lösung wird ein Rückführungsgesetz für Ausländer nahegelegt - eine etwas feinere" Umschreibung für die stigmatisierte Parole Ausländer raus". Bezeichnend ist zudem, dass auf der gemeinsam mit NPD und JN am 15. März 2003 organisierten Doppeldemonstration - vormittags in L-D und nachmittags in L-N1 - die Parole Ali, Mehmet, Mustafa - zurück nach Ankara" gerufen wurde." Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2004 heißt es u. a.: Nach wie vor hat L1" engen Kontakt zum rechtsextremistischen Spektrum. Ein Vorstandsmitglied, S1, ist Herausgeber des rechtsextremistischen Magazins Nation 24.de - das patriotische Magazin", früher Signal". Auf der einzigen von L1" durchgeführten größeren Veranstaltung trat ein Sprecher der rechtsextremistischen Deutschland-Bewegung", auch Mitherausgeber der rechtsextremistischen Publikation Nation und Europa", auf. Dass L1" mit Neonazis zusammenarbeitet und auch deren Interessen vertritt, indiziert beispielsweise der Wahlaufruf des neonazistischen Nationalen Widerstandes L", der im Vorfeld der Kommunalwahl 2004 in einer Interneteinstellung dazu aufrief, L1" zu wählen: L1" vertritt viele unserer Forderungen und ist imstande diese in mitten der Gesellschaft zu verankern und hoffähig zu machen, somit wäre im Falle eines Einzugs von L1" in den Ler Stadtrat eine Tür in die Mitte der Gesellschaft für unsere Ziele und Anschauungen geöffnet und L1" könnte ein gesundes und nutzbares Gegengewicht (...) zu den Blockparteien des Systems bilden, zumal führende Funktionäre dieser Bürgerbewegung offene Sympathie für uns und unsere Aktivitäten hegen und sich nicht scheuen dieser zustimmenden Haltung auch mittels Unterstützung auf kommunaler Ebene der Politik Ausdruck zu verleihen. Ich rufe daher auf in eurem Freundes- und Bekanntenkreis für die Bürgerbewegung L1" zu werben, ihr Material weiter zu verbreiten und am kommenden Sonntag zu wählen (...). L1s" Kampf gegen (...) Missstände dieses Systems ist auch der Kampf (...) so können wir aus einem Wahlerfolg der Bürgerbewegung nur unseren politischen Nutzen ziehen und Unterstützung erhalten." Dieser Wahlaufruf lässt hinsichtlich der Kontakte und politischen Ausrichtung der Bürgerbewegung L1" und ihrer Funktionäre die Einschätzung vermuten: dass es Kontakte zwischen L1" und Neonazis geben muss, wenn der Nationale Widerstand" weiß, dass führende Funktionäre dieser Bürgerbewegung offene Sympathien für uns und unsere Aktivitäten hegen und sich nicht scheuen, dieser zustimmenden Haltung auch mittels Unterstützung auf kommunaler Ebene der Politik Ausdruck zu verleihen." dass die Bürgerbewegung L1" die gleichen Ziele verfolgt wie der neonazistische Nationale Widerstand". Im Wahlaufruf des Nationalen Widerstands" heißt es: (...)"L1" entschlossen gegen Überfremdung, Multi-Kultur (...) im öffentlichen Raum eintritt". Unter der Rubrik ausländerfeindliche Äußerung im L1-Info" heißt es: Die vorzugsweise gegen Multikulti", gegen den Bau zweier Großmoscheen und gegen Klaukids" gerichteten Artikel im Informationsblatt von L1 schüren einseitig Ängste und Feindlichkeit gegenüber Ausländern: Unsere Stadt soll irreparabel verändert werden und die deutsche Landesidentität soll langfristig verschwinden." Um in der L2straße zu leben und zu überleben, sind keine deutschen Sprachkenntnisse mehr von Nöten." Unsere Stadt ist heute Hauptstadt der Einbrecher, der Klau-Kids, des Werteverfalls, der Korruption sowie der Multi-Kulti-Exzesse." Dabei breitet sich der islamische Extremismus über ganz Europa wie ein Krebsgeschwür aus." Am 09.05.2003 hat die Klägerin Klage erhoben zunächst mit den Anträgen, festzustellen, dass das beklagte Land nicht befugt ist, sie in Verfassungsschutzberichten in die Rubrik rechtsextremistisch" einzuordnen oder überhaupt darin aufzuführen, und festzustellen, dass das beklagte Land nicht befugt ist, sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Am 01.06.2005 hat sie erweiternd beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes Nordrhein-Westfalen 2003 und 2004 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Bürgerbewegung L1 e.V. entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, und das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Berichte über die Bürgerbewegung L1 e.V. in der Rubrik Rechtsextremismus in den Verfassungsschutzberichten 2002, 2003 und 2004 rechtswidrig waren. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für ihre Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes lägen nicht vor. Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor. Sie bekenne sich ausdrücklich zum Demokratieprinzip, zur Gewaltenteilung, zu den Grundrechten und zum Rechtsstaatprinzip. Sie sei nicht ausländerfeindlich, sondern beziehe lediglich Stellung gegen die deutsche Zuwanderungspolitik. Ihre Veröffentlichungen enthielten keine Äußerungen und Forderungen, die Ausländer pauschal herabsetzen sollten. Von ihr werde lediglich das Prinzip des Multi- Kulturalismus abgelehnt und es werde durch Fakten belegt, dass diese Form des kulturellen Zusammenlebens sehr problematisch sei. Des weiteren werde lediglich eine unkontrollierte Masseneinwanderung" abgelehnt und fundiert kritisiert. Sie kooperiere auch nicht mit der NPD oder gar militanten Neonazis. Im Hinblick auf das Verbotsverfahren der NPD habe ihr Vorstand bereits unter dem 29.10.2000 eine unmissverständliche Erklärung abgegeben. In dieser Erklärung habe es geheißen: Die Bürgerbewegung L1 e.V. bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zum Mehrparteienprinzip der Bundesrepublik Deutschland. Ein Parteiverbot darf in Auseinandersetzung mit Extremisten nicht erstes, sondern nur letztes Mittel der politischen Konfliktlösung sein, das angewandt werden muss, wenn die demokratische und rechtstaatliche Ordnung unmittelbar durch eine bestimmte Partei bedroht ist. Eine akute Bedrohung von Demokratie und Rechtsstaat in Deutschland, die seit mehr als 50 Jahren ihre Stabilität unter Beweis gestellt haben, kann der Vorstand der Bürgerbewegung L1 e.V. gegenwärtig nicht erkennen. Er lehne deshalb das angestrebte - NPD -Verbot ab. Die Ablehnung des Parteiverbots bedeutet kein inhaltliches Zurückweichen vor der Auseinandersetzung mit Extremisten. Der Vorstand beschließt, dass man als NPD-Anhänger nicht die Mitgliedsrechte der Bürgerbewegung L1 e.V. erwerben kann." Es sei darüber hinaus bekannt, dass die NPD Nordrhein-Westfalen wenigstens in der Vergangenheit in Teilen durch den Verfassungsschutz gesteuert worden sei. Führende Funktionäre des nordrhein-westfälischen Landesverbandes seien im Rahmen des NPD-Verbotsverfahren als Spitzel des Verfassungsschutzes überführt worden. Auch bei ihrer Demonstration am 15.03.2003 gegen den geplanten Bau einer Großmoschee hätten sich eine Reihe von NPD-Aktivisten eingefunden, mit dem Ziel, diese Kundgebung umzufunktionieren, was aber nicht gelungen sei. Die mutmaßlichen NPD-Aktivisten hätten urplötzlich während der L1-Kundgebung, in wessen Auftrag auch immer, NPD-Transparente aufgerollt. Dies sei auf entschiedenen Protest der Anhänger bzw. Mitgliedschaft von L1 gestoßen und habe mit einer fast tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Versammlungsleiter von L1 und dem Kopf der, von wem auch immer eingeschleusten, NPD-Aktivisten geführt. Es entspreche weiter nicht den Tatsachen, wenn die Beklagte behaupte, dass anlässlich der Demonstration vom 15.03.2003 die NPD den Ordnerdienst übernommen habe. Die Lautsprecher- und Musikbeschallung sei bei dieser Kundgebung von ihr selbst durchgeführt worden. Es sei ein professioneller Ordnerdienst in Anspruch genommen und ein Lautsprecherfahrzeug gemietet worden. Auch aus der Tatsache, dass G und N2 kurz zu den Teilnehmern gesprochen hätten, könne nicht eine irgendwie geartete Kooperation mit der NPD gefolgert werden. Es sei weder dem Versammlungsleiter noch anderen L1 Funktionären am 15.03.2003 bekannt gewesen, dass G sich zwischenzeitlich der NPD angeschlossen habe. Erst nach der Kundgebung sei bekannt geworden, dass G sich offensichtlich Anfang des Jahres der NPD angeschlossen habe. Weitere Veranstaltungen mit G werde es daher von ihr aus nicht mehr geben. Es sei darüber hinaus nicht bekannt gewesen, dass N2 ein hochrangiger NPD-Funktionär sei. Es gebe keine Kooperation mit sogenannten Neonazis. Sie rufe im Internet und anderen Stellen öffentlich zu Kundgebungen und Demos auf. Es sei daher nicht auszuschließen, dass auch Extremisten Kenntnis von ihren Aktivitäten erhielten. Es bestehe für den Veranstalter nach dem Versammlungsrecht kaum eine Möglichkeit, solche Teilnehmer einfach auszuschließen. Auch könne sie niemanden daran hindern, im Vorfeld zur Teilnahme an einer Demonstration aufzurufen. Im Wahlkampf zu den Wahlen des Rats der Stadt L seien sowohl die Republikaner als auch die NPD gegen sie angetreten. Der Vorsitzende der NPD, L4, habe noch in jüngerer Vergangenheit mehrfach erklärt, dass ausschließlicher Zweck der Wahlteilnahme der NPD sei, einen Wahlerfolg der rechtspopulistischen und bürgerlichen Bürgerbewegung L1 zu verhindern. NPD-Aktivisten hätten im Wahlkampf oftmals Plakate von L1 überklebt und sie als ihre Hauptgegner betrachtet. Der in L-L3 gewählte Bezirksvertreter T habe darüber hinaus ausdrücklich einen von der PDS initiierten Antrag auf Verbot eines neonazistischen Aufmarsches in L-L3 am 16. Oktober 2004 zugestimmt. Dies widerlege eindrucksvoll die Behauptung der Beklagten, es gebe eine Kooperation zwischen L1 und irgendwelchen Neonazis. Soweit die Beklagte die Interneteinstellung des sogenannten Nationalen Widerstandes L" erwähne, habe diese Einstellung mit ihr rein gar nichts zu tun. Ihr sei es noch nicht mal möglich gewesen, dagegen rechtlich vorzugehen. Sie habe mit einer Gruppierung Nationaler Widerstand L" noch nie zusammengearbeitet. Es sei unstreitig, dass insbesondere das Neonazispektrum von sogenannten V-Leuten diverser Nachrichtendienste durchsetzt sei. Es dürfte daher ein Leichtes sein, mit Hilfe von sogenannten Einfluss-Agenten einen solchen kompromittierenden Aufruf zu formulieren, um sie in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Beim JN-Kongress in L5 habe X2 im Hinblick auf die Resolution von L1 vom 29.10.2000 noch einmal den Standpunkt von L1 betreffend des angestrebten NPD- Verbots dargelegt. Sie habe insoweit eine völlig legitime demokratische Meinung geäußert. In dem Interview mit der Zeitung Deutsche Stimme habe sie sich keineswegs zu einer Kooperation mit der NPD bekannt. In der seitens der Beklagten zitierten Textpassage werde nicht ein Verhältnis von L1 zur NPD, sondern lediglich zu anderen nationalen Organisationen thematisiert. Sie habe derzeit 140 Mitglieder. Cirka 90 % der Mitglieder hätten keinerlei politischen Hintergrund. Sie seien vorher noch nie in anderen politischen Parteien bzw. Vereinigungen aktiv gewesen. Auch die meisten Vorstandsmitglieder hätten selbstverständlich keinen rechten Hintergrund. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes Nordrhein-Westfalen 2002 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Bürgerbewegung L1 e.V. entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, und 2. festzustellen, dass das beklagte Land nicht befugt ist, die Klägerin mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten, und 3. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes Nordrhein-Westfalen 2003 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Bürgerbewegung L1 e.V. entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, und 4. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichts Nordrhein-Westfalen 2004 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Bürgerbewegung L1 e.V. entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, und 5. das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Berichte über die Bürgerbewegung L1 e.V. in der Rubrik Rechtsextremismus" in den Verfassungsschutzberichten 2002, 2003 und 2004 rechtswidrig waren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Es lägen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen zentrale Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bei der Klägerin in hoher Zahl vor. Das, was die Klägerin als Absage an obskure multi-kulti-Projekte" und Abwehr einer vermeintlichen Islamisierung Deutschland" bezeichne, meine letztlich nichts anderes als Ausländer raus". Daneben stünden Äußerungen, die zwar möglicherweise nicht unmittelbar mit den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung kollidierten, jedoch ebenfalls dazu geeignet seien, fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments zumindest zu fördern. Insbesondere der Artikel im Info-Blatt L1 Nr. 2/2003 bilde mit Überschriften, Inhalten und Bebilderungen eine ungute Mixtur bzw. eine Gesamtkomposition", die nicht gerade an die edlen Instinkte des Menschen appelliere. Der Artikel schaffe es", nahezu sämtliche Probleme der bundesrepublikanischen Gesellschaft wie Arbeitslosigkeit, Finanzdefizite, Probleme der Sozialversicherung, Kriminalität und Probleme im Bildungsbereich in einen engen Kontakt mit Ausländern und Zuwanderung zu stellen und Ausländer pauschal als mehr oder weniger ursächlich für sämtliche Probleme darzustellen. Als vermeintlich einfache Lösung für alle Probleme werde ein Rückführungsgesetz für Ausländer, eine etwas feinere" Umschreibung für die stigmatisierte Parole Ausländer raus", nahegelegt. Ausländer und ihre Kultur würden als Bedrohung der homogenen Gemeinschaft" und der deutschen bzw. europäischen Zivilisation dargestellt. Sie würden als Verursacher nahezu sämtlicher Probleme der bundesrepublikanischen Gesellschaft dargestellt bzw. pauschal diffamiert. Hierbei mögen einzelne Äußerungen bei isolierter Betrachtung auch einer harmlosen", nicht zwangsläufig auf rassistisch motivierte Fremdenfeindlichkeit hindeutenden Interpretation zugänglich sein, doch ergebe sich aus der Dichte dieser programmatischen Äußerungen im Kontext mit den nachfolgenden deutlicheren Ausführungen ein Gesamtbild, das zumindest die Annahme des Vorliegens von Anhaltspunkten hinsichtlich einer gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte gerichteten Bestrebungen gerechtfertigt erscheinen lasse. Es ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremer Bestrebungen auch aus der Zusammenarbeit mit Rechtsextremisten und sonstigen Kontakten zu rechtsextremistischen Organisationen. Ein besonders exemplarisches Beispiel sei die Kundgebung unter dem Motto Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit" von L1 am 09.03.2002 in L-D gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz gewesen, die geradezu ein Tummelplatz für Führungsaktivisten der NRW-Neonazi- Szene gewesen sei. An dieser Kundgebung hätten ca. 100 Personen teilgenommen. Der Großteil der Kundgebungsteilnehmer habe aus der nordrhein-westfälischen Neonaziszene bestanden. So habe im Vorfeld auch das neonazistische Aktionsbüro Norddeutschland und das gleichfalls neonazistische NIT-Rheinland zur Teilnahme aufgerufen. Unter anderem hätten Führungsaktivisten der nordrhein-westfälischen Neonazis wie N (Ex-FAP), SS-C1" C1 sowie die Führungsaktivistin der sauerländischen Neonazi-Szene X teilgenommen. Letztere habe sogar ein Rederecht erhalten. Sie habe eine kurze Rede über polizeiliche Maßnahmen hinsichtlich der Neonazi-Szene im Sauerland gehalten. Sie habe betont, dass sie ihre Ziele mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln weiter verfolgen werde und habe ihre Rede damit beendet: Wir kommen wieder". Am 15.03.2003 habe L1 mit Unterstützung des Landesverbandes NRW der NPD eine Doppeldemonstration in L-D und L-N1 durchgeführt. Die NPD habe die Organisation der Demonstration übernommen, angefangen vom Ordnerdienst, über Lautsprecher- und Musikbeschallung, Stellung mehrerer Redner, bis hin zur Mobilisierung und Anreisekoordination des Großteils der Teilnehmer. Die Demonstration sei faktisch schon zahlenmäßig deutlich von der NPD dominiert worden. Zur Teilnahme an dieser Demonstration hätten neben L1 die NPD, die JN, das NPD-nahe deutsche Kulturwerk, die Deutschland-Bewegung des Dr. N3 sowie der neonazistische Siegener Bärensturm aufgerufen. Redner seien der saarländische NPD-Landesvorsitzende und Beisitzer im NPD-Bundesvorstand N2, sowie der NPD-Aktivist G, ehemaliger OB-Kandidat von L1 gewesen. Die Darstellung der Klägerin, es hätte keine Kooperation zwischen L1 und der NPD bezüglich der Doppeldemonstration am 15.03.2003 in L-D und L-N1 gegeben, sei unzutreffend. Diesbezüglich wird auf einen Internet-Bericht von Q vom 17.03.2003 unter der Internetadresse http:/www.xxxx.de/xxxxxxxx-xxxxx/xxxx/texte/xxxxx.html verwiesen (Seite 90 Gerichtsakte). Außerdem wird auf eine Interneteinstellung der NPD vom 17.03.2003 verwiesen. Die Äußerungen von X2 im Interview mit der Deutschen Stimme" im Januar 2003 stellten ein eindeutiges Bekennen zur Zusammenarbeit mit der NPD dar. Wenn die NPD nunmehr im Jahre 2004 in einer Internetveröffentlichung geltend mache, zwischen L1 und der NPD gebe es keine Zusammenarbeit, die NPD distanziere sich sogar von L1, sei für es daraus nicht ersichtlich, dass darin eine ausdrückliche Distanzierung der NPD von L1 zu erkennen sei. Es bedeute lediglich, dass die NPD das Verhalten von L1 kritisiere und sich gegen die von der Bezirksvertretung L-L3 verabschiedete Resolution stelle. Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit die Klägerin die Klage erweitert hat, so ist dies nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. I. Der Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die Verbreitung der Verfassungsschutzberichte Nordrhein-Westfalen 2002, 2003 und 2004 unterlässt, wenn nicht zuvor die Passagen über die Bürgerbewegung L1 e.V. entfernt oder unleserlich gemacht worden sind (Anträge 1, 3 und 4). Gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein- Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NW) darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NW veröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NW in Bezug genommenen § 3 Abs. 1 VSG NW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die in Nummern 1 bis 4 der Vorschrift aufgeführt sind, im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NW Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NW sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Für einen Personenzusammenschluss handelt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VSG NW, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen u.a. gemäß § 3 Abs. 4 lit. g) VSG NW die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Da es sich bei der Klägerin um eine Wählervereinigung handelt, erfüllt ihr Verhalten das von §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NW geforderte Kriterium des Vorliegens einer politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise in einem Personenzusammenschluss. Es bestehen auch tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass von der Klägerin Bestrebungen ausgehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte für die in § 3 Abs. 1 VSG NW genannten Bestrebungen unterliegt als Tatbestandsmerkmal der Norm in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, ohne dass dem beklagten Land eine Einschätzungsprärogative zustünde. Dabei reichen bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich auf keine tatsächlichen Anhaltspunkte stützen können, zur Annahme eines Verdachts im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NW nicht aus. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf Bestrebungen im Sinne des § 3 VSG NW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1997 - 1 K 9318/96 - m.w.N. und Beschluss des OVG NRW vom 22.05.2001 - 5 A 2055/97 -, insoweit bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -; Urteil vom 09.03.2003 - 1 K 183/01; Beschluss vom 23. 08.2000 - 1 L 1902/00 -. Dazu hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht in einem Beschluss vom 24.05.2005 (1 BvR 1072/01) grundlegend ausgeführt: Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Knüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit. Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. So dürfen Äußerungen zur Ankündigung einer Straftat zum Anlass für Maßnahmen gegen die Tatverwirklichung werden. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber bei der Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung manifestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2 VSG NRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen abgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten. (...) Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf. Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines solchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich bestehen. (...) Die gesetzliche Ermächtigung zu den hier maßgeblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen knüpft nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c VSG NRW ausschließlich an die Ziele der Gruppe an, stellt also insofern nicht auf die Wirkung auf Dritte ab." Bei einer Wählervereinigung können sich die maßgeblichen Anhaltspunkte aus ihren Veröffentlichungen, den Äußerungen ihrer Organe und/oder ihren politischen Aktivitäten, sowie auch ihren Beziehungen zu anderen politischen Parteien oder sonstigen Organisationen ergeben. Äußerungen von Organen der Wählervereinigung dürften dieser nur dann nicht zuzurechnen sein, wenn es sich erkennbar um vereinzelte Entgleisungen Einzelner bei ansonsten festzustellender Verfassungstreue handelt und die Wählervereinigung sich hiervon inhaltlich und in der notwendigen Form in hinreichender Weise distanziert. Nach diesen Maßstäben finden sich in den Veröffentlichungen der Klägerin, den L1-Informationsblättern, hinreichend gewichtige, tatsächliche Anhaltspunkte für die Zielsetzung, tragende Strukturprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung - insbesondere die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 3 Abs. 4 lit. g) VSG NW) - zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Da sich diese Anhaltspunkte aus verschiedenen Veröffentlichungen der Klägerin ergeben, gehen sie auch über unbeachtliche singuläre Meinungsäußerungen hinaus. Die in den Veröffentlichungen enthaltenen Äußerungen enthalten hinreichend gewichtige, tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Zielsetzung der Klägerin, tragende Strukturprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nämlich die Achtung der Menschenwürde aller Teile der Bevölkerung, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus den Bekundungen der Klägerin hinsichtlich der Stellung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland, zu der sie u.a. ausführt: Der Orient kennt neben der rituellen Tötung von Schafen weitere religiös begründete Bräuche, die man in das weltoffene, multikulturelle L importieren könnte, damit sich alle Migranten dort wie zuhause fühlen können: zum Beispiel die Genitalverstümmelungen an Mädchen, ihre Zwangsverheiratung, die Prügelstrafe für Frauen, der Schleierzwang, das Auspeitschen, das Steinigen, das Handabhacken. Wann gilt die Scharia" auch bei uns? Müssen wir alle eingeschleppten und noch drohenden Bräuche der Islamisten wirklich als Bereicherung" begrüßen und legalisieren, wo wird man (vielleicht) irgendwann die Grenze ziehen? ... L1 meint hierzu: Schluss mit der importierten Barbarei! Keine weiteren Zugeständnisse mehr an rücksichtslose Migranten." (Info- Blatt L1 Nr. 2/2003), Das Boot ist einfach voll! Die muslimische Diaspora ist offensichtlich im Prinzip nicht integrierbar." (Info-Blatt L1 Nr. 2/2003), Die Zeitbombe einer sozialen, ethnischen und politischen Katastrophe tickt: Langfristig droht uns in L das Schicksal der Serben in der urserbischen Provinz Kosovo, die durch Einwanderer albanisiert wurden. Wollen oder dürfen unsere Politiker das nicht sehen?" (Info-Blatt L1 Nr. 2/2003). Zuwanderung steigert Gewalt und Kriminalität." (Info-Blatt L1 Nr. 2/2003), Zuwanderung senkt Bildungsniveau." (Info-Blatt L1 Nr. 2/2003), Unsere Stadt soll irreparabel verändert werden, und die deutsche Landesidentität soll langfristig verschwinden. (...) Um in der L2straße zu leben und zu überleben, sind keine deutschen Sprachkenntnisse mehr vonnöten." (Info-Blatt L1 Nr. 1/2004), Ausländer sind Sozialhilferisiko." (Info-Blatt L1 2/2004), Dabei breitet sich der islamische Extremismus über ganz Europa wie ein Krebsgeschwür aus." (Info-Blatt L1 2/2004), Die ethnischen Minderheiten in L haben sich längst zu lebensfähigen Nischengesellschaften gemausert. Das hier eine soziale und politische Zeitbombe tickt, pfeifen die Spatzen von den Dächern. Schon bald wird es auch in L nichtdeutsche Bevölkerungsmehrheiten geben." (Info-Blatt L1 3/2004). Bei der Würdigung kommt es nicht darauf an, ob einzelne Äußerungen für sich genommen auch dahin interpretierbar sein können, dass sie keine Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellen. Maßgeblich ist der Kontext, aus dem heraus sich die Äußerungen dem Adressaten darstellen. Gerade bei einer Gesamtbetrachtung der Äußerungen stellt die Klägerin Ausländer allgemein und pauschal als Ursache für Arbeitslosigkeit, Kriminalität, Absenkung des Bildungsniveaus etc. dar und beschreibt sie allgemein als grundsätzlich nicht integrierbar. Wenn die Klägerin etwa besonders abschreckende Beispiele religiös motivierter Menschenrechtsverletzungen benennt, bei deren Import" sich alle Migranten wie zu Hause fühlen können", unterstellt sie allen Migranten eine Affinität zu den erwähnten Verhaltensweisen. Ebenso pauschal hält sie die muslimische Bevölkerung für nicht integrierbar", die den islamischen Extremismus wie ein Krebsgeschwür" über ganz Europa ausbreitet. Durch die Anspielung auf das Schicksal der Serben in der urserbischen Provinz Kosovo" im Zusammenhang mit der Zeitbombe einer sozialen, ethnischen und politischen Katastrophe", die für Deutschland befürchtet wird, assoziiert sie mit Ausländern die Gefahr massiver, gewaltsamer, ethnisch motivierter Auseinandersetzungen, in denen die deutschstämmige Bevölkerung unterliegen werde. Dem liegt offensichtlich die Zielsetzung zu Grunde, Ausländer pauschal allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit zu diffamieren und damit auszugrenzen und in letzter Konsequenz aus dem Land zu drängen. Das Gericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass dies die mit den Äußerungen verfolgten Ziele der Klägerin i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NW sind; dass also der objektive Erklärungsinhalt dem subjektiv Gewollten entspricht. Vgl. hierzu, BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -. Daran fehlt es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte in Form von nachprüfbaren Fakten dafür vorlägen, dass das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte auseinanderlaufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gerade der Kontext , in dem diese Äußerungen getätigt werden, gegen eine solche Gleichsetzung sprächen. Dies ist bei der Klägerin gerade nicht der Fall. Nahezu sämtliche von der Klägerin getätigten Aussagen in ihren Informationsblättern beziehen sich auf Ausländer als maßgebliche Ursache der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme in der Bundesrepublik Deutschland, ohne in irgendeiner Weise zu differenzieren oder daneben andere Ursachen zu diskutieren. Es finden sich insbesondere keine auch nur wertneutralen oder gar positiven Äußerungen der Klägerin über Ausländer, die den Eindruck einer Pauschalisierung relativierten. Damit stellt die Klägerin Behauptungen auf, die Ausländer pauschal herabwürdigen und ihnen mindere Rechte zusprechen und die letztlich auf der Vorstellung unterschiedlichen Wertigkeit menschlicher Existenz beruhen und damit gegen das in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Wahrung der Menschenwürde verstoßen. Weitere gewichtige, tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Zielsetzung der Klägerin, tragende Strukturprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, bieten ihre Berührungen zu rechtsextremistischen, d.h. jenen Prinzipien widersprechenden, Parteien und Organisationen. Die Berührungen ergeben sich zunächst aus der Teilnahme der Vorstandsmitglieder X2, damalige Vorsitzende, und C2, jetziger Vorsitzender, am Bundeskongress der Jungen Nationaldemokraten (JN) im November 2002 in Kirchheim (Hessen). Dass X2 ein Grußwort an die Kongressteilnehmer richtete und dies als ein Zeichen patriotischer Solidarität in Zeiten von Repressionsdruck und Verbots-drohung gegen die Nationaldemokraten verstand." unterstreicht, dass sie nicht nur als etwaig interessierte, möglicherweise distanzierte, Zuhörerin sondern vielmehr aktiv und engagiert an dieser Veranstaltung teilgenommen hat. Hinzu kommt, dass eine solche Veranstaltung - noch dazu außerhalb von Nordrhein- Westfalen - nur in ausgewählten Kreisen bekannt gegeben wird und davon auszugehen ist, dass die Vorstandsmitglieder der Klägerin sich gezielt um die Teilnahme bemüht haben oder von den Veranstaltern eingeladen wurden. Auch die Äußerungen vom Vorstandsmitglied und damaligen Vorsitzenden der Klägerin X2 in dem Interview in der Deutschen Stimme vom Januar 2003 sprechen dafür, dass die Klägerin auch in NPD-Kreisen für eine Zusammenarbeit mit ihr wirbt. Anders kann die Passage L1 ist überparteilich. Jeder, der sich mit unseren Zielen identifiziert, kann bei uns mitarbeiten - unabhängig von seiner Parteizugehörigkeit. Wir bemühen uns stets um ein gutes Verhältnis zu anderen nationalen Organisationen und um konstruktive Zusammenarbeit." nicht verstanden werden. Vor allem vor dem Hintergrund der von der Klägerin am 29.10.2000 verabschiedeten Resolution zum NPD-Verbot, in der der Vorstand der Klägerin u.a. beschlossen hatte, dass man als NPD-Anhänger nicht die Mitgliedsrechte der Bürgerbewegung L1 e.V. erwerben kann." , hätte ein Hinweis X2 gerade in dem Parteiorgan der NPD darauf erfolgen müssen. Geschieht dies nicht, muss die Passage objektiv als Werbung für die Klägerin auch in NPD-Kreisen verstanden werden. Anhaltspunkte aus dem Kontext dafür, dass subjektiv etwas Anderes gewollt war, lassen sich nicht erkennen. An den Demonstrationen der Klägerin am 09.03.2002 und 15.03.2003 nahmen jeweils zum Teil hochrangige NPD-Funktionäre oder Mitglieder rechtsextremer Organisationen teil und erhielten zum Teil von der Klägerin ein Rederecht. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass diese Personen ohne die Billigung der Klägerin an diesen Veranstaltungen teilgenommen und sogar geredet haben. Gerade wenn - wie die Klägerin vorträgt - bei einer Demonstration Störungen durch Andersgesinnte erwartet werden, liegt es nahe, die Teilnehmer im Auge zu behalten. Ebenso drängt es sich auf, dass bekannte Rechtsradikale wie C1 (SS-C1") und N jedenfalls von einem der Veranstalter erkannt werden. Schon gar nicht glaubhaft ist, dass die Klägerin - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - einer unbekannten jungen Frau" (X) gutgläubig das Mikrofon überlassen haben will. Unabhängig davon wären - selbst wenn diese Schilderung zutreffen sollte - tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht i.S.d. § 3 Abs. 1 VSG NW allemal gegeben. Das gälte auch, wenn die - völlig unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin zuträfe, die Personen aus der rechtsradikalen Szene seien sog. V-Leute gewesen. An dem der Klägerin zurechenbaren Eindruck enger Kontakte zu dieser Szene änderte dies nichts. Dass es bei der Doppeldemonstration der Klägerin am 15.03.2003 zu Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und NPD-Anhängern gekommen ist, weil NPD-Anhänger versucht haben, die Demonstration in ihrem Sinne umzugestalten, sieht die Kammer als glaubhaft an. Die Klägerin ist dem Bestreben der NPD-Anhänger aber weder entschieden genug entgegengetreten noch hat sie sich ausdrücklich von einem solchen Vorgehen distanziert. Nach dem Versammlungsrecht hätte bei einer Versammlung unter freiem Himmel zwar nach § 18 Abs. 3 VersG nicht der Versammlungsleiter sondern nur die Polizei die Möglichkeit, Teilnehmer, die die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung auszuschließen. Er hätte aber, wenn die Polizei, wie die Klägerin vorgetragen hat, sich dazu nicht imstande gesehen hat, die Versammlung gem. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 8 VersG jederzeit unterbrechen und die Störer zum Verlassen auffordern können. Soweit der äußere Eindruck einer Dominanz der NPD bei der Demonstration entstand, stand ihm auch das - dann naheliegende - Mittel zur Verfügung, die Versammlung zu schließen. Dies ist nicht geschehen. Auch hat sich die Klägerin in ihrem Bericht über die Doppeldemonstration am darauffolgende Tag im Internet in keinster Weise von den Auftritten der NPD-Anhänger distanziert; vielmehr wird in diesem Bericht die NPD oder deren Anhänger mit keinem Wort erwähnt und die Versammlung als Erfolg gewürdigt. Lediglich von Störungen durch linke Gruppierungen wird berichtet. Dies drängt objektiv den Schluss auf, dass die Klägerin die Berührung zu den NPD-Anhängern auf dieser Doppeldemonstration letztlich billigte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie etwas Anderes gewollt hat, lassen sich nicht feststellen. Selbst wenn man der Klägerin zugute hält, dass die Darstellung nach Außen immer auch Wahlkampfarbeit ist, wäre gerade vor dem Hintergrund eines sich von der NPD abgrenzenden Wahlkampfs eine differenzierte Darstellung zu erwarten gewesen. Wenn die Klägerin vorträgt, dass der Versammlungsleiter und die übrigen Vorstandsmitglieder insbesondere bei Herrn G und Herrn N2 bezüglich der Demonstration am 15.03.2003 nicht gewusst hätten, dass ersterer überhaupt NPD-Mitglied bzw. zweiterer ein hochrangiger NPD- Funktionär ist, so ist dies nicht glaubhaft. G war Kandidat der Klägerin für die Oberbürgermeisterwahl 2000 in L, so dass von einer engen Beziehung der Vorstandsmitglieder zu ihm ausgegangen werden muss. Dass vor diesem Hintergrund nicht bekannt gewesen sein soll, dass G mittlerweile NPD-Mitglied war, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. N2 war zum Zeitpunkt der Demonstration Vorsitzender der NPD im Saarland und Beisitzer im Vorstand der NPD. Dass dies den Vorstandsmitgliedern der Klägerin, die z.T. selber in der Vergangenheit Mitglieder der JN oder REP oder wie S1 sogar für die NPD Kandidat für die Bundestagswahl waren und damit Einblick in die entsprechenden Kreise hatten, nicht bekannt gewesen sein soll, ist bei der exponierten Stellung, die N2 bei der NPD 2003 einnahm und die er auch heute noch in höherem Maße einnimmt (Geschäftsführer der Fraktion im Sächsischen Landtag und Vize-Bundesvorsitzender der NPD) nicht glaubhaft. Selbst wenn dem Versammlungsleiter dies tatsächlich nicht bekannt gewesen sein sollte, so hat er die Obliegenheit, sich im Vorfeld über potentielle Redner zu erkundigen und ihnen nur dann ein Rederecht zu erteilen, wenn dies im Sinne der Klägerin ist. Andernfalls ist davon auszugehen, dass sowohl die Person des Redners als auch der Inhalt der Rede von der Klägerin gebilligt wird. Darüber hinaus spricht der Aufruf des Nationalen Widerstands L" im Internet im Vorfeld zur Kommunalwahl 2004 für Berührungen zu rechtsextremen Organisationen. Selbst wenn die Klägerin, wie sie vorträgt, einen solchen Aufruf weder initiiert hat noch hätte verhindern können, so hätte sie sich von ihm nach Bekanntwerden in entsprechender Weise deutlich distanzieren müssen. Dies hat sie nicht getan. Auch insoweit glaubt die Kammer die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung nicht, der Aufruf sei der Klägerin bis zum Erscheinen des Verfassungsschutzberichts nicht bekannt gewesen. Es drängt sich auf, dass eine lokalpolitisch tätige Organisation davon erfährt, wenn eine andere lokalpolitische Organisation in derselben Stadt dazu aufruft, sie zu wählen. Gerade vor dem Hintergrund müsste nahe liegen, dass die Klägerin derartige Wahlhilfen" zurückweist, wenn sie tatsächliche Verdachtsanhaltspunkte einer Zusammenarbeit vermeiden wollte. Eine Distanzierung im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist vor dem Hintergrund, dass es in diesem Punkt um die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht 2004, für den das beklagte Land nur diejenigen Informationen verwerten kann, die bis Ende 2004 bekannt sind, zu spät und daher unerheblich. Durch diese von der Klägerin zumindest bewusst in Kauf genommenen Berührungspunkte zur NPD und anderen rechtsextremistischsten Organisationen und Personen aus diesem Umfeld unterstützt die Klägerin Personenzusammenschlüsse im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 VSG NW, die ihrerseits, wie in den verschiedenen Verfassungsschutzberichten im Einzelnen dargelegt, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfalten. Dabei kann dahinstehen, ob diese Unterstützung allein eine Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht rechtfertigen würde. Jedenfalls im Zusammenwirken mit den oben genannten gegen Ausländer gerichteten Äußerungen der Klägerin ist der eine Überwachung rechtfertigende Tatbestand des § 3 Abs. 1 VSG NW verwirklicht und damit gemäß § 15 Abs. 2 VSG NW die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht zulässig. Auch hat das beklagte Land aus Anlass eines Verdachtes für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung seitens der Klägerin nicht den Eindruck erweckt, es stehe bereits fest, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -. In den Verfassungsschutzberichten wird durch die Gestaltung des Berichts und die gewählten Formulierungen deutlich gemacht, dass bei der Klägerin nur ein Verdacht für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht und für sie solche Bestrebungen nicht erwiesen sind. In dem Verfassungsschutzbericht 2002 werden nur von der Klägerin auch nicht bestrittene Fakten genannt und daraus die Schlussfolgerung einer engen Kooperation mit der Neonazi-Szene" und die Nähe (...) zum traditionellen rechtsextremistischen Spektrum" gezogen. In dem Verfassungsschutzbericht 2003 wird ausdrücklich nur von Anhaltspunkten für Bestrebungen" gesprochen. Zuletzt wird in dem Verfassungsschutzbericht 2004 bezüglich des Wahlaufrufs des Nationalen Widerstands Köln" gerade die Formulierung gewählt: Dieser Wahlaufruf lässt hinsichtlich der Kontakte und politischen Ausrichtung der Bürgerbewegung L1" und ihrer Funktionäre die Einschätzung vermuten: (...)" II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land nicht befugt ist, sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten (Antrag zu 2). Rechtsgrundlage für die Beobachtung der Klägerin mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 VSG NW. Hiernach darf die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln des § 5 Abs. 2 VSG NW erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 VSG NW oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können. Wenn für die Erfüllung der Aufgabe verschiedene Maßnahmen geeignet sind, hat die Verfassungsschutzbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VSG NW diejenige auszuwählen, die die Betroffenen, insbesondere in ihren Grundrechten, voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VSG NW ist eine Maßnahme unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 VSG NW hat eine Maßnahme zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Bei der Klägerin bestanden für die Jahre 2002 bis 2004, wie unter I. dargelegt, i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 VDG NW i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NW tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, so dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 VSG NW für diesen Zeitraum gerechtfertigt ist. Dabei überdauert das Recht einer Beobachtung die Beobachtungsanlässe einen gewissen Zeitraum, der erforderlich ist, um die Nachhaltigkeit etwaiger Veränderungen festzustellen. Die Beobachtung ist auch verhältnismäßig i.S.d. § 5 Abs. 3 VSG NW. Eine andere i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 VSG NW geeignete Form der Beobachtung besteht nicht. Anders als durch nachrichtendienstliche Beobachtung mit den in § 5 Abs. 2 VSG NW genannten Mitteln lassen sich insbesondere die Berührungen zu anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen nicht feststellen. Auch lässt sich nur durch eine nachrichtendienstliche Beobachtung ein regelmäßiger und zeitnaher Bezug von allgemein zugänglichem Material sicherstellen. Siehe auch Beschluss des OVG NRW vom 21.12.2000 - 5 A 2256/94 -. § 5 Abs. 3 Satz 2 VSG NW greift nicht ein. Hiernach ist eine Maßnahme unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der Zweck der Beobachtung ist noch nicht erreicht. Insbesondere werden nachrichtendienstliche Mittel nicht eingesetzt, um die Erkenntnisse in Details zu perfektionieren, obwohl dies für die zweckgerichtete Information der Regierung und der Öffentlichkeit nicht erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999, a.a.O., S. 283. Gerade die Annäherung an rechtsextremistische Gruppierungen oder Parteien erfordern die Fortsetzung der nachrichtendienstlichen Beobachtung um festzustellen, in welche Richtung sich die Klägerin letztlich bewegt und um die Landesregierung, den Landtag und die Öffentlichkeit über den Fortgang der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Klägerin sachkundig und angemessen unterrichten zu können. Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Beobachtung nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann, liegen nicht vor. Vielmehr spricht das auf diesem Weg erlangte Erkenntnismaterial dafür, dass die nachrichtendienstliche Beobachtung (weiterhin) geeignet ist, Informationsmaterial über Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 VSG NW zum Zwecke der Unterrichtung der Regierung, des Landtags und der Öffentlichkeit (§ 15 VSG NW) zu beschaffen und das zurzeit ambivalente Verhältnis der Klägerin zu verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen offen zu legen. Die weitere Beobachtung der Klägerin führt i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 VSG NW auch nicht zu einem Nachteil für die Klägerin, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Zu berücksichtigen ist, dass die Beobachtung einer Wählervereinigung auch unter Inanspruchnahme von Vertrauens-leuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 GG geschützte Freiheitssphäre der Klägerin darstellt. Nament-lich der Einsatz von Vertrauensleuten ist geeignet, den internen Meinungsaustausch zu verunsichern sowie die Willensbildung nachteilig zu beeinflussen und auf diese Weise auch mittelbar auf die Betätigung und die Erfolgschancen der Wählervereinigung nach außen einzuwirken. Demgemäss setzt die Anordnung der heimlichen Informationsbe-schaffung eine besondere Abwägung voraus, die dem Selbstbestimmungsrecht der Wählervereinigung Rechnung trägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999, a.a.O., S. 281. Diese Abwägung fällt zu Lasten der Klägerin aus. Wie dargelegt, bestehen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den konkreten Verdacht, dass innerhalb der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen unternommen und mit anderen rechtsextremen Gruppierungen zusammengewirkt oder Kontakte unterhalten werden. Angesichts dessen gewährleistet nur die weitere Beobachtung der Klägerin mit nachrichtendienstlichen Mitteln ein frühzeitiges Erkennen der Gefahren für die verfassungsgemäße Ordnung, ein rechtzeitiges Reagieren der zuständigen Behörden und damit einen ausreichenden Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Interesse der Klägerin hat demgegenüber zurückzustehen. III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Richtigstellung von Seiten des beklagten Landes in dem nächsten Verfassungsschutzbericht dahingehend, dass die Berichte über die Bürgerbewegung Pro Köln e.V. in der Rubrik Rechtsextremismus" in den Verfassungsschutzberichten 2002, 2003 und 2004 rechtswidrig waren (Antrag zu 5.). Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. 01.1980 - 7 C 42.78 -, BVerwGE 59, 319 (325), vom 29.01.1987 - 2 C 34.85 -, BVerwGE 75, 354, vom 4. Februar 1988 - 5 C 88.85 -, NJW 1988, 2399 f., vom 14. April 1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412, und Beschluss vom 27. 03.1996 - 8 B 33.96 -, Buchholz 415.1 Nr. 133, S. 4 (6). Namentlich gilt, dass von einem Hoheitsträger mitgeteilte Tatsachen zutreffen müssen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22.05.1990 - 5 A 2694/88 -, NVwZ 1991, 176 (178); Beschluss vom 20.04.1994 - 5 B 1821/93 -, NJW 1995, 1629 (1630). Der allgemeine Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen ist eine Ausprägung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs im öffentlichen Recht. Er führt zu einem Unterlassungsanspruch gegenüber drohenden künftigen Eingriffen, einem Beseitigungsanspruch gegenüber bereits geschehenen Eingriffen und einem Herstellungsanspruch zur Beseitigung der unmittelbaren Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs. Vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, Seite 285 ff. (292). Dabei kann hier dahinstehen, ob sich der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ableitet, aus dem Rechtsstaatsprinzip, den (Freiheits-)Grundrechten, der Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG oder einem in § 1004 BGB einfach- gesetzlich normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz bzw. einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Die diesbezügliche Diskussion ist jedenfalls für die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (103 f.), im Ergebnis auch Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76 (95 f.); zu der Diskussion um die dogmatische Herleitung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 (268 ff.), m.w.N.; Ossenbühl, a.a.O. Seite 293 ff. Für den hier streitigen Widerrufsanspruch ist im Ergebnis anerkennt, dass der Betroffene den Widerruf einer unrichtigen rechtsverletzenden Behauptung verlangen kann, wenn er einen Zustand fortdauernder Rechtsverletzung beenden und so die rechtswidrige Störung abstellen will. So ausdrücklich zu einem Fall unrichtiger ehrkränkender Behauptungen Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.1981 - 1 K 1620/79 -, NJW 1982, 2333, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 19. Dezember 1960 - BSZ 1/60 -, BGHZ 34, 99 ff., und Urteil vom 14.11.1961 - VI ZR 89/59 -, NJW 1962, 243; so auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 19.04.2002 - 1 K 7073/99 - und - 1 K 7072/99 -; ähnlich allgemein für den Folgenbeseitigungsanspruch BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O., S. 95 : Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustandes; ebenso Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5/99 -, BayVBl. 2001, 216 (220). Hier fehlt es schon an der unrichtigen Behauptung seitens des beklagten Landes in den Verfassungsschutzberichten 2002,2003 und 2004, die zu einer Rechtsverletzung führen könnten. Die Aufnahme in die Verfassungsschutzberichte der streitbefangenen Jahre ist, wie dargelegt, durch § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1, 3 VSG NW gerechtfertigt. Ein Widerrufsanspruch scheidet damit aus. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.