Urteil
5 K 4129/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1109.5K4129.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 werden aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2005 über den zu Jahresbeginn festgesetzten Jahresbetrag von 228,48 Euro hinausgehende Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind zu je ½ (Mit-)Eigentümer des Grundstückes Lstraße 36 in N. 3 Die Stadt N kommt ihrer wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt. Sie bedient sich dabei seit dem 1. Januar 2005 der T GmbH, die sie mit der Betriebsführung der Abwasseranlagen beauftragt hat. 4 Die Stadt N erhebt für die Benutzung der Abwasseranlagen - in dem hier streitigen Zeitraum - getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nach Maßgabe ihrer Abwassergebührensatzung (EGS). 5 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Januar 2005 zog die Beklagte - handelnd durch die N Energiedienstleistungs-GmbH (N GmbH), die sie mit der Erstellung der Gebührenbescheide in ihrem Namen und Auftrag betraut hat, - die Kläger wegen des Grundstücks für das gesamte Jahr 2005 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 228,48 Euro (=136 cbm x 1,68 Euro/cbm) und zudem zu Niederschlagswassergebühren heran; Grundlage hierfür war die Abwassergebührensatzung der Stadt vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 1. März 2004. 6 Bereits mit einem Schreiben, das vom 28. Dezember 2004 datiert und an alle Grundstückseigentümer in N gerichtet war, wies das Amt für Umweltschutz - Gebühren" des Beklagten die Adressaten auf Folgendes hin: Ab dem 1. Januar 2005 werde der Betrieb der Stadtentwässerung von der N-GmbH geführt, die für die Stadt auch die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erheben werde. Wie in der Vergangenheit werde den Adressaten des Schreibens auch im Jahre 2005 der Gebührenbescheid im Januar zugehen. Die Gebührensätze blieben zunächst unverändert. Der Rat der Stadt, der bisher vor Beginn eines jeden Veranlagungsjahres die Kosten der Entwässerung beurteilt habe, um darauf basierend die Höhe der Gebührensätze festzulegen, werde dies im Jahre 2005 erst im April tun. Dies könnte zur Verabschiedung einer geänderten Gebührensatzung führen, die im Laufe des Jahres 2005 in Kraft träte. Sofern ein solcher Beschluss gefasst werde, müssten die Gebührenbescheide geändert werden. 7 In seiner Sitzung vom 23. Juni 2005 beschloss der Rat der Stadt N tatsächlich die 7. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung, durch die der Gebührensatz für die Beseitigung des Schmutzwassers für die Zeit ab 1. Juli 2005 auf einen Betrag von 1,94 Euro/cbm (Schmutzwasser) heraufgesetzt wurde. Zur Begründung der Änderung des Gebührensatzes führte die Beklagte in der Ratsvorlage vom 1. Juni 2005 aus, dass die Gebührensätze zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2003 erhöht worden seien. Seither habe sich der Gebührenbedarf um rund 7 % erhöht. Die gebührenrelevanten Kosten würden überwiegend durch die kalkulatorischen Kosten (rund 37 % der Kostenmasse; die Zinsen seien nach einem Satz von 7 % kalkuliert worden) und die Höhe der Verbandsbeiträge (36 % der Kostenmasse) beeinflusst; letztere seien um knapp 17 % angestiegen. Außerdem sei die Bemessungsgrundlage für die Verteilung der Schmutzwassergebühren um rund 5,8 % geschrumpft. Diese Änderungen machten eine entsprechende Anpassung der Gebührensätze zum 1. Juli 2005 notwendig. 8 Die Satzungsänderung wurde am 30. Juni 2005 im Amtsblatt der Stadt N veröffentlicht und trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. 9 Entsprechend dieser Gebührensatzänderung berechnete die Beklagte - wiederum durch die N-GmbH handelnd - die für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 anfallenden erhöhten Schmutzwassergebühren neu und setzte gegenüber den Klägern die wegen ihres Grundstückes für die zweite Jahreshälfte 2005 zu zahlenden Schmutzwassergebühren mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2005 auf einen erhöhten Betrag von 133. - Euro (=136 cbm x 1,94 Euro für 184 Tage) neu fest; zugleich gab sie in dem Bescheid nachrichtlich die nach dem bisherigen Bescheid weiter geltenden Beträge wieder (d.s. die Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 nach dem Gebührensatz von 1,68 Euro/cbm für 181 Tage und die unveränderten Niederschlagswassergebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005). 10 Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 11. August 2005, eingegangen am 15. August 2005, Widerspruch ein. Sie begründeten den Widerspruch wie folgt: Die Erhöhung der Schmutzwassergebühr belaufe sich auf ca.15 %, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe vorlägen. Diese Steigerung werde weder durch eine fünfprozentige Verminderung der zu entsorgenden Gesamtabwassermengen noch durch die Erhöhung der Verbandsbeiträge um 17 % gerechtfertigt; letztere bestimmten nur zu ca. einem Drittel die umzulegenden Kosten. Außerdem hätte aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- Westfalen die kalkulatorische Verzinsung des Anlagenkapitals weniger als 7 % betragen müssen. Die Gebührenerhöhung dürfte vielmehr privatisierungsbedingt sein, da die T GmbH zum 1. Januar 2005 die Abwasserentsorgung übernommen habe. Die Überschüsse, die der Eigenbetrieb Abwasser erzielt habe (ca. 2,7 Mio Euro im Jahre 2002), seien nicht an die Gebührenzahler weitergegeben worden. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen sinngemäß aus, dass Erhöhungen der Verbandsbeiträge sich insbesondere bei den Kosten für die Schmutzwasserentsorgung bemerkbar machten. Stiegen - wie in den vergangenen Jahren geschehen - die Verbandslasten und verringere sich zugleich die Verteilungsmasse (Frischwasserbezug) wirkten diese Faktoren zusammen; sie hätten zu der aktuellen Gebührenerhöhung geführt, die nur die Schmutzwassergebühren betroffen habe. Der kalkulatorischen Verzinsung sei ein angemessener Zinssatz von 7 % zugrunde gelegt worden. Das Betriebsführungsentgelt, das die Stadt der T GmbH für ihre Entwässerungsleistungen zu zahlen habe, rechtfertige die Anfechtung des Gebührensatzes nicht. Die Übertragung der Betriebsführung auf die GmbH sei aufwandsneutral erfolgt. Sachfremde Kosten seien nicht in die Gebührenkalkulationen der vergangenen Jahre eingestellt worden, so dass bei dem Eigenbetrieb keine Gewinne" entstanden seien, die den Gebührenzahlern zugute kommen müssten. 12 Zur Begründung der am 17. September 2005 erhobenen Klage beziehen sich die Kläger auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. 13 Die Kläger beantragen sinngemäß, 14 den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 - soweit darin Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 neu festgesetzt worden sind, die über den zu Jahresbeginn festgesetzten Betrag von 228,48 Euro hinausgehen, - und den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihre Bescheide entgegen. 18 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 21 Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerseite bei sachgerechter Auslegung allein gegen die nacherhebende Veranlagung zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2005 insoweit wehrt, als sie gegenüber der ursprünglichen Festsetzung zu Jahresbeginn für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 zu höheren Gebühren im Umfang von 17,82 Euro herangezogen worden ist, ist begründet. 22 Der angefochtene Nachforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerseite in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es an einer gültigen Rechtsgrundlage für die erhöhte Gebührenforderung fehlt. 23 Die allein als Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung der Gebührennachforderung für die zweite Jahreshälfte 2005 in Betracht kommende Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 24. Juni 2005 (EGS) ist hinsichtlich des für die Nachforderung ursächlichen neuen Gebührensatzes wegen unzulässiger Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte" Rückwirkung) insoweit nichtig und damit unwirksam, als der erhöhte Gebührensatz für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 auch für Veranlagungsfälle wie den vorliegenden gelten soll, in denen bereits vor dem 1. Juli 2005 die Jahresschmutzwassergebühr in voller Höhe entstanden ist. 24 Entfaltet eine Rechtsnorm (echte") Rückwirkung, d.h. greift eine Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein, ist dies als Rückbewirkung von Rechtsfolgen nach dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit hoheitlichen Handelns (Art. 20 Abs. 3 GG) mit den daraus resultierenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine echte Rückwirkung ist durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten; das Verbot darf ausnahmsweise durch den Normgeber durchbrochen werden, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung gestattet. 25 Vgl. in diesem Sinne für den Bereich der Benutzungsgebühren: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. August 1990 - 9 A739/88 -, NWVBl. 1991, 163 (164); s.a. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Auflage (2004), zu Art. 20 GG, Rdnrn. 68 und 70 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. 26 Die Einführung eines höheren Gebührensatzes für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 durch die 7. Änderungssatzung beinhaltet vorliegend eine echte Rückwirkung (1.), die vor dem Rechtsstaatsgebot nicht gerechtfertigt ist (2.). 27 1. Die Entwässerungsgebühren sind für das klägerische Grundstück mit dem 1. Januar 2005 schon für das gesamte Jahr in voller Höhe entstanden, da der Satzungsgeber die Gebühr für den Regelfall als Jahresgebühr ausgestaltet hat, die bereits zu Jahresbeginn in vollem Umfang ausgebildet ist. Das folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) in Verbindung mit § 38 AO und den Vorschriften der EGS, wie sie bereits vor dem Inkrafttreten der 7. Änderungssatzung galten. Danach entsteht der Anspruch aus dem Gebührenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz, d.i. hier die Gebührensatzung, die Leistungspflicht knüpft. Die nach der Satzung die (Jahres-)Gebührenpflicht nach Grund und Höhe vollständig auslösenden Tatbestandsmerkmale waren hier mit Jahresbeginn erfüllt. Denn die Satzung fingiert, dass bei einem Grundstück wie dem klägerischen, das zu Jahresanfang an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist (vgl. zum Beginn der Gebührenpflichtigkeit eines Grundstücks: § 4 EGS), schon zu Beginn des Jahres die gebührenauslösende Inanspruchnahme der Abwasseranlage für das gesamte Jahr als erfüllt gilt. Nach der hier einschlägigen Entwässerungsgebührensatzung hat sich der Satzungsgeber nämlich dafür entschieden, die Entwässerungsgebühren nach der Methode der sog. antizipierten" Erhebung zu veranlagen, indem er bestimmt hat, dass - regelmäßiger - Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist und (Jahres-) Bemessungsgrundlage der den Anfall der Schmutzwassergebühren auslösenden Inanspruchnahme der Frischwasserverbrauch des dem Veranlagungszeitraum zweitvorangehenden Jahres sein soll (vgl. insbesondere § 12 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 EGS). Satzungsvorschriften dieses Inhalts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dahingehend auszulegen, dass der Gebührenanspruch der Gemeinde - bereits - zu Beginn des Leistungs- bzw. Gebührenerhebungszeitraumes (= Kalenderjahr) für den gesamten Zeitraum der - in der Regel - in ganzjährigen Intervallen erbrachten Entwässerungsleistung in voller Höhe entstehen soll (Jahresgebühr). Mit einer solchen Gebührenregelung wird der Umfang der gebührenrelevanten Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung während des Erhebungszeitraumes (= Veranlagungszeitraum) fingiert, so dass damit in Verbindung mit dem zum 1. Januar des Jahres geltenden Gebührensatz (hier: § 10 EGS i.d.F. der 6. Änderung) die Höhe der (gesamten Jahres-) Gebühr schon zu Beginn des Erhebungszeitraumes feststeht, was Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr zu diesem frühen Zeitpunkt ist. 28 Vgl. zur antizipierten Gebührenerhebung und ihren Folgen: OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, 163 (164 f.). 29 Die Erhöhung des Gebührensatzes für die Schmutzwasserbeseitigung in § 10 EGS durch die 7. Änderungssatzung ab 1. Juli 2005 (rück-)bewirkt - jedenfalls für die bereits am 1. Januar 2005 angeschlossenen Grundstücke - eine Änderung der für die Gebührenerhebung des ganzen Jahres 2005 schon bei dessen Beginn (in voller Höhe abschließend) angeordneten und verwirklichten Rechtsfolgen. Die Satzungsänderung enthält damit für diese Fälle nach ihren materiell-rechtlichen Wirkungen die Verlegung ihres zeitlichen Anwendungsbereiches auf einen Zeitpunkt vor ihrem Erlass (Gültigkeit). Denn durch die beabsichtigte Erhöhung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Einrichtung in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 auch für die hier in Rede stehenden Veranlagungsfälle wurde in für die betroffenen Gebührenschuldner belastender Weise rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in den tatbestandsmäßig bereits an diesem Tage für das ganze Jahr 2005 nach Grund und Höhe in vollem Umfang verwirklichten und damit zugleich mit einem Mal entstandenen Gebührenanspruch (= Gebührenlast) eingegriffen; es wurden nicht etwa nur für künftige im Verlauf des Jahres zeitabschnittsweise fortlaufend neu entstehende Gebührenansprüche neue Rechtsfolgen angeordnet. Das ist Folge der Festlegung des Leistungs- bzw. Gebührenerhebungszeitraumes auf das Kalenderjahr und der Fiktion des Gebührentatbestandes, nach der die die volle Gebühr rechtfertigende Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung durch die Eigentümer der bei Jahresbeginn an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücke als schon für das ganze Jahr erfolgt gilt. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A739/88 -, NWVBl. 1991, 163, 165 - rechte Spalte. 31 2. Die hier mithin festzustellende (echte") Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch die nachträgliche Erhöhung des Gebührensatzes im Laufe des Veranlagungszeitraums ist nicht durch die Erfüllung von Ausnahmetatbeständen gerechtfertigt. Weder war das Vertrauen der Gebührenpflichtigen auf den Bestand des zu Jahresbeginn geltenden Gebührensatzes nicht schützenswert (2.1) noch sprechen zwingende Gründe des allgemeinen Wohls für eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbotes (2.2). 32 2.1 Am 1. Januar 2005 - als maßgeblichem Zeitpunkt, auf den sich die Rückbewirkung der Gebührensatzerhöhung hier gemäß den obigen Ausführungen erstreckt, weil die Jahresgebühr bereits zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe entstanden war - 33 vgl. zu diesem Zeitpunkt allgemein: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -, OVGE 47, 50 (56). 34 war das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Gebührenzahler auf den Bestand des zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden ursprünglichen Gebührensatzes für den gesamten Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres nicht entfallen; denn es war den Gebührenschuldnern nicht zuzumuten, sich in ihrem abgabenauslösenden (Benutzungs-) Verhalten auf einen erhöhten Gebührensatz einzustellen. 35 Zwar hatte der Beklagte die Grundstückseigentümer durch sein Umweltamt mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2004 darauf hingewiesen, dass der Rat der Stadt, der bisher vor Beginn eines jeden Veranlagungsjahres die Kosten der Entwässerung beurteilt habe, dies im Jahre 2005 erst im April tun werde und dies zur Verabschiedung einer geänderten Gebührensatzung - mit (wie sinngemäß zu ergänzen ist) höheren Gebührensätzen - führen könne. In Abgabenangelegenheiten ist ein solches einfaches behördliches Hinweisschreiben auf eine mögliche Abgabenerhöhung in völlig unbestimmt bleibendem Umfang aber nicht geeignet, das Vertrauen der Abgabenschuldner auf den Bestand der im Entstehungszeitpunkt bereits in vollem Umfang gesetzlich (hier = satzungsrechtlich) festgelegten Höhe der Jahresabgabe zu erschüttern. Bei dieser Einschätzung lässt sich das Gericht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen zulässiger Rückwirkung bei der Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften leiten. Nach dieser Rechtsprechung ist der Wegfall des schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel auf den Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die normative Neuregelung festgelegt. Das Bekanntwerden von Änderungsinitiativen oder die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften lässt demgegenüber die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen. 36 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (260 ff.) m.w.N.; in diesem Sinne etwa auch OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -, OVGE 47, 50 (55). 37 Die Grundsätze, die in dieser unmittelbar Steuergesetze betreffenden Rechtsprechung zum Ausdruck kommen, gelten auch für die rückwirkende Erhöhung von Gebührensätzen für kommunale Benutzungsgebühren. Denn auch hier geht es um eine den Betroffenen belastende Abgabenerhebung, deren Rechtmäßigkeit von der Festlegung des Gebührensatzes in einer Satzung (= Gesetz im materiellen Sinne) abhängt (vgl. § 2 Abs. 1 KAG), ohne die die Schuld nicht entstehen kann. Ebenso wie der Steuerzahler hat auch der gebührenpflichtige Benutzer einer öffentlichen Einrichtung ein berechtigtes Interesse daran, sich eine Neuregelung erst entgegenhalten lassen zu müssen, wenn sich das Ob" und Wie" einer Änderung hinreichend konkret abzeichnet und damit wesentliche Unsicherheitsfaktoren beseitigt sind. Das rechtfertigt und gebietet es, den Vertrauensschutz nicht vor dem Beschluss des für den Normerlass zuständigen Organs über die Änderung enden zu lassen. Das Vertrauen in den Bestand des im Entstehungszeitpunkt gesetzlich (= satzungsrechtlich) fixierten Abgabensatzes kann daher auch hier weder durch unverbindliche Beschlussvorlagen an den Rat noch gar durch Äußerungen von Stellen, die - wie das Umweltamt des Beklagten - für die Änderungsentscheidung nicht zuständig sind, in Frage gestellt werden. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -,OVGE 47, 50 (55 f.). 39 Ein Beschluss des zur Neuregelung allein berufenen Rates über eine (bestimmte) Änderung des Gebührensatzes lag aber im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor dem 1. Januar 2005, nicht vor. 40 Abgesehen davon dürfte das Hinweisschreiben auch deswegen nicht geeignet gewesen sein, das Vertrauen der Abgabepflichtigen in den Bestand des zu Jahresbeginn geltenden Gebührensatzes zu erschüttern, weil der Umfang einer möglichen Änderung völlig unbestimmt geblieben ist, so dass das Schreiben nicht geeignet war, es den Abgabeschuldnern zu ermöglichen, ihr Benutzungsverhalten auf die neue Rechtslage einzurichten, weil der Änderungshorizont nicht einmal umrissen worden ist. 41 2.2 Es bestehen auch keine zwingenden Gründe des allgemeinen Wohls, die hier eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbotes erlaubten. Die von der Beklagten für die Änderung des Gebührensatzes im Laufe des Kalenderjahres geltend gemachten Kostensteigerungen, die im vorliegenden Fall allein eine Rückwirkung rechtfertigen könnten, kommen als solche zwingenden Gründe des Allgemeinwohls nicht in Betracht. 42 Stellt die Rechtsordnung der Gemeinde nämlich ein wirksames und handhabbares Instrument zur Verfügung, mit dem sie den durch die Leistungserbringung verursachten, prognostizierten Finanzbedarf abdecken und darüber hinaus etwaige im Laufe des Rechnungsjahres auftretende, unerwartete Kostensteigerungen weitgehend zeitnah berücksichtigen kann, entfällt von vornherein die Notwendigkeit rückwirkender Satzungsänderungen aus zwingenden Gründen des allgemeinen Wohls. 43 Vgl. so OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 2473/93 -, NWVBl. 1997, 27. 44 So liegt der Fall hier aus zwei Gründen. 45 a. Wie das OVG NRW bereits in seinem soeben zitierten Urteil ausgeführt hat, kann dem allgemeinen Interesse an einer möglichst vollständigen und zeitnahen Umlegung aller in dem Rechnungsjahr angefallenen Kosten auf die jeweiligen Benutzer durch eine entsprechende Ausgestaltung der Gebührensatzung von vornherein Rechnung getragen werden, so dass nachträgliche Korrekturen mit Rückwirkung nicht erforderlich sind. 46 Die Gemeinde ist weder durch Bundes- noch durch Landesrecht auf die Ausgestaltung der Benutzungsgebühr als Jahresgebühr festgelegt, sondern kann im Rahmen ihres satzungsgeberischen Ermessens in ihrer Gebührensatzung auch kleinere Zeiträume als ein Jahr, etwa ein Quartal, wählen. Dem auch in diesem Fall bei der Gebührenkalkulation zu beachtenden Grundsatz der Periodengerechtigkeit der Kostenzuordnung ist genügt, wenn die jahresbezogenen Kosten gleichmäßig auf die dann maßgebenden kürzeren Zeitintervalle aufgeteilt werden. Praktikabilitätsgesichtspunkten im Hinblick auf die gebührensatzbezogenen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW kann dadurch Rechnung getragen werden, dass in der Gebührensatzung zu Beginn des Rechnungsjahres auf der Grundlage der Gebührenkalkulation die Gebührensätze für alle in dem Rechnungsjahr vorgesehenen Zeitintervalle im voraus festgesetzt werden und damit für jeden Benutzer (zunächst) feststehen. Treten dann in einem Zeitintervall - ausnahmsweise - nicht kalkulierte, unerwartete Kostensteigerungen auf, ist es der Gemeinde bei effektiver Überwachung der Kostenentwicklung und unter Ausschöpfung der nach der Gemeindeordnung für den Erlass von Satzungen bestehenden Handlungsspielräume (vgl. § 60 der GO NW idF.. d. Bek. v. 14.7.1994, GV NW, S. 666) weitgehend möglich, diese Kostensteigerungen für das Folgeintervall durch eine Änderungssatzung mit einem entsprechend erhöhten Gebührensatz aufzufangen. Vertrauensschutz zugunsten des Gebührenpflichtigen steht dieser Änderung nicht entgegen, weil die Gebühr für das Folgeintervall vor dessen Beginn noch nicht entstanden ist und das Vertrauen des Gebührenpflichtigen lediglich vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe an während des laufenden Intervalls Schutz vor einer nachträglichen Erhöhung der Abgabe genießt. Zuzugestehen ist, dass eine vollständige Erfassung und Umlegung etwaiger unerwarteter Kostensteigerungen auch mit dem oben dargelegten "Intervallsystem" nicht gewährleistet ist, da innerhalb des Intervalls auftretende Kostensteigerungen nicht mehr aufgefangen werden können; jedoch wird schon durch die Reduzierung des Prognosezeitraums auf das gegenüber dem Rechnungsjahr wesentlich kürzere Zeitintervall, etwa das Quartal, das Prognoserisiko so weit vermindert, dass sich die finanziellen Auswirkungen der verbleibenden Unwägbarkeiten in ihrer Quantität grundsätzlich unterhalb der Schwelle der zwingenden Gründe des allgemeinen Wohls bewegen und daher von der Gemeinde zu tragen sind. 47 Siehe so OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 2474/93 -, NWVBl. 1997, 27. 48 Entscheidet sich der Satzungsgeber vor diesem Hintergrund gleichwohl nicht für das Intervallsystem, sondern für das bisherige System der "antizipierten Gebührenerhebung" auf der Grundlage der Jahresgebühr und tritt dann tatsächlich eine unerwartete Kostensteigerung ein, ist diese nicht unvorhersehbare Folge eines nach dem Gesetz zwingend vorgegebenen Gebührenerhebungssystems, sondern unmittelbare Konsequenz der in Kenntnis des Prognoserisikos getroffenen Entscheidung des Satzungsgebers. Es geht nicht an, lediglich die Vorteile des Systems der "antizipierten Gebührenerhebung", nämlich die Umlegung möglichst aller im Rechnungsjahr voraussichtlich entstehenden Kosten bereits zu Jahresbeginn, in Anspruch zu nehmen, aber gleichzeitig das diesem Gebührenerhebungssystem immanente Prognoserisiko im Falle seiner Verwirklichung durch rückwirkende Satzungsänderungen vermeiden zu wollen. 49 Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 2474/93 -, NWVBl. 19937, 27. 50 b. Seit der Einfügung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 1998 (GV. NW. S. 666) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 steht eine zweite Möglichkeit einer ausreichend zeitnahen Reaktion auf Kostensteigerungen zur Verfügung, die innerhalb eines Kalenderjahres (= Veranlagungszeitraumes = Kalkulationszeitraumes) auftreten. Mit dieser Gesetzesänderung hat es der Gesetzgeber unter Abweichung von der bis dahin geltenden Rechtslage den Gemeinden ermöglicht, Unterdeckungen, die sich am Ende eines Kalkulationszeitraumes ergeben, in der Gebührenkalkulation der Folgejahre zu berücksichtigen und sie auf diesem Wege innerhalb des Zeitraumes der nächsten drei Jahre auszugleichen. Damit ist auch Gemeinden, die nach wie vor antizipiert und - wie es dem Regelfall entspricht - in kalenderjährlichen Intervallen kalkulieren, ein geeignetes Instrument in die Hand gegeben, sich im Laufe eines Kalkulationszeitraumes abzeichnende Kostenunterdeckungen hinreichend zeitnah durch Berücksichtigung in der Gebührenbedarfsberechnung des Folgejahres / der Folgejahre zu kompensieren; das allgemeine Wohl erfordert daher auch aus diesem Grunde keine Durchbrechung des Rückwirkungsverbotes. 51 3. Ist mithin die Nachveranlagung des klägerischen Grundstückes zu erhöhten Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 mangels wirksamer Satzungsgrundlage für die Nachforderung rechtswidrig, so sei im Hinblick auf den klägerischen Vortrag zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten auf folgendes ergänzend hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass eine Gemeinde den Betrieb ihrer Abwasseranlagen durch ein privates Unternehmen, dessen sie sich bei der Erfüllung ihrer wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht als Verwaltungshelfer bedient, führen lässt. Die dabei entstehenden betriebsnotwendigen Kosten eines zulässigerweise eingeschalteten Privatunternehmens, die sich auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Entgeltes bemessen, sind als Fremdleistungskosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW in der Gebührenkalkulation als tatsächliche Kosten, die bei der Gemeinde im Rahmen ihrer gebührenrelevanten Leistungserbringung anfallen, grundsätzlich in vollem Umfang ansatzfähig. Zu den ansatzfähigen Fremdleistungskosten zählen insbesondere die mit der zulässigen Privatisierung notwendig verbundenen unternehmensspezifischen Kosten, die dadurch entstehen, dass Teile der Leistung durch private Unternehmen und nicht mehr unmittelbar durch die Gemeinde erbracht werden, für welche privatwirtschaftlich relevante Kostenpositionen wie etwa Umsatzsteuer, Aufwandsentschädigung für Aufsichtsratsmitglieder, allgemeine Unternehmerwagnisse/kalkulatorischer Gewinn vor der Privatisierung keine Rolle spielten. 52 Vgl. hierzu grundsätzlich: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 173, 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 54 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). 55