Urteil
23 K 7247/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:1128.23K7247.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist selbstständiger Landwirt und Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens C 00 in V. Bei diversen Kontrollen der Rinderhaltung des Klägers in den Jahren 2001 bis 2003 hatte der Beklagte immer wieder Missstände festgestellt, die zu mehreren Ordnungsverfügungen geführt hatten. Bei einer erneuten Überprüfung der Rinderhaltung am 6. Januar 2004 stellte der Beklagte u. a. fest, dass im Boxenlaufstall des Klägers bei 51 Liegeplätzen 88 Rinder untergebracht waren. Mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2004 forderte der Beklagte den Kläger auf bis spätestens zum 31.01.2004 jeder gehaltenen Kuh den ständigen Zugang zu einer trockenen, weichen Liegefläche zu ermöglichen, auf der die Tiere angemessen ruhen können, d. h. im Boxenlaufstall dürfen nur 51 Tiere untergebracht werden. Weiter ordnete er die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht bis zu dem genannten Termin Folge leistet, die Veräußerung der überzähligen Tiere im Wege der Ersatzvornahme an. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht. Mit Beschluss vom 4. März 2004 (23 L 236/04) lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW) mit Beschluss vom 5. August 2004 im Verfahren 20 B 730/04 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 19. November 2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es treffe zwar zu, dass er zeitweise im Boxenlaufstall mehr Tiere halte als Liegeplätze vorhanden seien. Die am 6. Januar 2004 festgestellte Belegung des über 51 Liegeplätze verfügenden Boxenlaufstalles mit 88 Kühen widerspreche aber nicht den tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Zu jeder Zeit, insbesondere auch am 6. Januar 2004, hätten sich sämtliche im Boxenlaufstall gehaltenen Kühe in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen Gesundheit-, Pflege- und Allgemeinzustand befunden. Er füttere die dort untergebrachten Tiere um 6.00 Uhr, 10.30 Uhr, 14.00 Uhr, 16.00 Uhr, 19.30 Uhr und 0.00 Uhr. Auf Grund dieser häufigen Fütterungen nähmen nicht alle Tiere gleichzeitig Futter auf. Während stets ein Teil der Kühe herumlaufe, zögen sich andere nach der Futteraufnahme auf die in ausreichender Zahl vorhandenen Liegeplätze zurück. Es komme so gut wie niemals vor, dass alle Liegeplätze besetzt seien. Diejenigen Kühe, die gefressen hätten, hätten wegen dieser Verhältnisse stets die Möglichkeit, sich auf einem der freien Liegeplätze auszuruhen. Diese Haltung führe zu einem zeitversetzten Liegeverhalten und damit zu einer art- und sorgfaltsgerechten Haltung der Kühe im Boxenlaufstall. Die Verhältnisse auf seinem Hof seien tier- und artgerecht und widersprächen in keinster Weise einer ordnungsgemäßen Milchkuhhaltung. Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz liege nicht vor. Es sei rechtswidrig, ohne Würdigung des Einzelfalls allein aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen - Empfehlungen für das Halten von Rindern" von einer nicht artgerechten Haltung auszugehen. Es existiere keine rechtswirksame Vorschrift, die ein Liegeplatzverhältnis von 1:1 vorschreibe. Es hätte zwingend ein Sachverständiger aus dem landwirtschaftlichen Bereich mit dem Schwerpunkt Milchkuhhaltung hinzugezogen werden müssen, der ein Gutachten über den konkreten Zustand des Stalles und der dortigen Belegung anfertige und die Haltung auf tierschutzrelevante Aspekte prüfe. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten keine Rangkämpfe um Liegeboxen beobachten können, geschweige denn Verletzungen, die durch das Liegen auf dem Spaltenboden verursacht worden seien. Die in der Ordnungsverfügung zitierten tierschutzrelevanten Aspekte seien in seinen Stallungen gerade nicht erkennbar gewesen. Die Ordnungsverfügung dürfe auch nicht auf einen vorbeugenden Schutz der Tiere abstellen, solange keine tatsächliche tierschutzwidrige Haltung der Kühe nachgewiesen sei. Zudem sei ein wirtschaftlicher Betrieb seines Hofes nur möglich, wenn mehr als 51 Kühe gehalten würden. Obwohl er sich um eine Erweiterung seines Stalles bemüht habe, sei dies bisher nicht genehmigt worden. Im gesamten Kreis L bestehe bei keinem landwirtschaftliche Betrieb ein Liegeplatzverhältnis von 1:1; ausschließlich gegen ihn werde aber vorgegangen. In einem vor dem Amtsgericht L anhängigen Verfahren sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst worden, um festzustellen, ob eine Überbelegung tierschutzwidrig sei. Das Ergebnis sei abzuwarten. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Januar 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 20. Oktober 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Aufgrund der Feststellungen bei den zahlreichen Überprüfungen habe sich ergeben, dass der Boxenlaufstall des Klägers nicht nur zeitweise, sondern dauerhaft erheblich überbelegt gewesen sei. So habe zwischen November 2001 und März 2003 stets eine Belegung zwischen 155 und 208 % vorgelegen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Kühe des Klägers in der Vergangenheit durch die Anzahl der im Boxenlaufstall gehaltenen Tiere in keiner Weise beeinträchtigt gewesen seien. Es seien bereits vier Kühe vorgefunden worden, deren Gesundheitszustand derart schlecht gewesen sei, dass die Tiere euthanasiert hätten werden müssen. Darüber hinaus seien noch weitere erkrankte Kühe angetroffen worden, die nach einer tierärztlichen Behandlung überlebt hätten. Eine präventive Anordnung zum Schutz der Tiere vor weiteren Schmerzen und Schäden sei daher dringend erforderlich gewesen. Die Festlegung des geforderten Liegeplatzverhältnisses von 1:1 beruhe auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und stehe nicht im Ermessen der Behörde. Kühe seien Herdentiere und gingen gemeinsam Beschäftigungen nach. Nach dem Füttern und Melken hätten in der Regel alle Tiere gleichzeitig das Bedürfnis zu ruhen und die aufgenommene Nahrung wiederzukauen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere in einer Art Schichtbetrieb" sich beim Fressen und Ruhen abwechselten. Insbesondere nachts habe jedes Tier das Bedürfnis, angemessen zu ruhen und nicht auf eine frei werdende Liegebox zu warten. Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen sei nicht erforderlich. Die beamtete Tierärztin Frau G verfüge über die Zusatzqualifikation Fachärztin für Tierschutz". Die beiden anderen mit der Angelegenheit befassten Veterinäre verfügten über langjährige Berufserfahrung. Ein Sachverständiger mit dem Schwerpunkt Milchkuhhaltung sei darauf spezialisiert, Landwirte bei der Betriebsführung zu beraten; im Mittelpunkt einer solchen Beratung stehe die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Betriebes. Vorliegend gehe es jedoch um eine tierschutzrechtliche Einschätzung der Überbelegung des Boxenlaufstalles. Das Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht L sei eingeleitet worden, da den Rindern des Klägers nach seiner Auffassung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG durch die Überbelegung erhebliche Leiden zugefügt worden seien. Das Gutachten solle nunmehr bestätigen, dass den Rindern tatsächlich solche Leiden zugefügt worden seien. In diesem Verfahren stehe aber nicht in Frage, dass es sich bei der festgestellten gravierenden Überbelegung des Boxenlaufstalles um eine nicht verhaltensgerechte Unterbringung i.S.d. § 2 TierSchG handele. § 16 a Nr. 1 TierSchG diene dazu, mit Hilfe ordnungsbehördlicher Anordnungen die Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG auch präventiv sicherzustellen. Das Vorliegen von erheblichen Leiden sei gerade keine Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der der Verfahren 23 K 6561/02, 23 K 6599/02, 23 L 1867/02 und 23 L 236/04, und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten in allen genannten Verfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-. Die in Ziffer 1.) der Ordnungsverfügung dem Kläger aufgegebene Maßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Maßnahme findet ihre Rechtfertigung in § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss der Tierhalter ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die in Ziffer 1.) getroffene Anordnung, jedem vom Antragsteller gehaltenen Rind und jeder Kuh den ständigen Zugang zu einer trockenen, weichen Liegefläche zu ermöglichen, auf der die Tiere angemessen ruhen können, betrifft die verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere. Welchen Anforderungen eine verhaltensgerechte Unterbringung von Rindern zu genügen hat, ist weder im Tierschutzgesetz noch in einer zu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung (§ 2 a TierSchG) im Einzelnen definiert. Maßgebendes Kriterium für die daher gebotene Auslegung dessen, was verhaltensgerecht ist, ist der in § 1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Das Wohlbefinden des Tieres beruht auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge. Der Aufenthalt des Tieres soll auch unter menschlicher Haltung so gestaltet sein, dass dem Tier die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten gelingt, vgl. OVG NW, Urteil vom 25. September 1997 -20 A 688/96-. Zur weiteren Bestimmung und Verdeutlichung dieser Anforderungen kann auf normative Texte und amtliche Dokumente zurückgegriffen werden, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 ff. Vorliegend ist dies das Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen - Empfehlung für das Halten von Rindern" (Europäisches Übereinkommen)". Aus der Präambel dieses Übereinkommens ergibt sich, dass die detaillierten Bestimmungen des Übereinkommens auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und gewonnener Erfahrungen beruhen, sodass ihnen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung von Rindern entnommen werden können. Für eine Überbetonung rein tierbezogener Erwägungen bei unangemessener Zurückstellung der Vorgaben einer nutzungsorientierten Rinderhaltung gibt es keine Anhaltspunkte. Diese Empfehlung ist nach Maßgabe des Art. 9 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen (ETÜ) für Deutschland wirksam geworden. Zwar findet nach Art.20 der Empfehlung diese in den einzelnen Vertragsstaaten keine unmittelbare Anwendung, sondern wird nach dem von jeder Vertragspartei für geeignet erachteten Verfahren umgesetzt. Dies ändert jedoch nicht daran, dass die Empfehlung für Deutschland als Vertragspartei verbindlich ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 6.7.1999, a.a.O.. Das Erfordernis, jedem Tier den Zugang zu einer eigenen Liegefläche zu ermöglichen, ergibt sich aus Anhang B Besondere Bestimmungen für Kühe und Färsen", der gemäß Art. 1 Ziffer 3 der Empfehlung als deren fester Bestandteil gilt. Die auf die Liegeflächen bezogenen Aussagen des Europäischen Übereinkommens stehen im Einklang mit der übereinstimmenden Einschätzung der Amtsveterinäre, die die Rinderhaltung des Antragstellers begutachtet haben. Nach deren Aussagen, die mit den Empfehlungen des Europäischen Übereinkommens hinsichtlich der Zahl der verfügbaren Liegeboxen übereinstimmen, gibt es beim Fressen und Ruhen der Tiere keinen Schichtbetrieb"; insbesondere nachts hat jedes Tier das Bedürfnis, angemessen zu ruhen. Dem hat der Antragsteller nur pauschal entgegengesetzt, dass nicht alle Tiere gleichzeitig ruhten bzw. gleichzeitig liefen oder fräßen; ein eigener Liegeplatz pro Tier sei nur erforderlich, wenn der Allgemeinzustand der Tiere es erfordere. Nach den Empfehlungen des Europäischen Übereinkommens sowie nach dem Gutachten der Amtsveterinäre ist eine ausreichende Zahl von Liegeboxen aber unabhängig vom Gesundheitszustand der Tiere für eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung erforderlich. Denn alleiniger Maßstab ist das Normverhalten, das von Tieren der betreffenden Art, Rasse und Altersgruppe unter naturnahen Haltungsbedingungen gezeigt wird, vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz § 2 Rdn 33. Darauf, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltens zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt, kommt es bei den Grundbedürfnissen i.S.d. § 2 Nr.1 TierSchG nicht an, vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG § 2 Rdn. 15. Für die Anordnung von Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr.1 TierSchG ist es daher nicht erforderlich, dass die Tiere bereits erheblich vernachlässigt oder ihnen gar schon Leiden und Schmerzen zugefügt worden sind, sodass es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf ankommt, wie viele Tiere seines Bestandes bereits erkrankt waren. Insoweit ist auch das noch ausstehende Ergebnis des vom Amtsgericht L im Bußgeldverfahren angeordneten Sachverständigengutachtens ohne Belang. Dort soll lediglich geklärt werden, ab welcher Belegungszahl bei den Tieren Leiden oder Schmerzen im Sinne von §§ 1, 2 Tierschutzgesetz entstehen". Der Schutz der Norm des § 2 Nr. 1 TierSchG setzt aber gerade deutlich früher an als derjenige nach §§ 17 Nr. 2 b, 18 Abs. 1 Nr.1 TierSchG. Die Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG dienen gerade dem vorbeugenden Schutz der Tiere vor der mit Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG einhergehenden Gefahr der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden. Die angeordnete Maßnahme war auch verhältnismäßig. Ein in gleicher Weise Erfolg versprechendes, für den Kläger aber weniger belastendes Mittel ist nicht dargetan worden. Die angeordnete Maßnahme war auch verhältnismäßig. Ein in gleicher Weise Erfolg versprechendes, für den Antragsteller aber weniger belastendes Mittel ist nicht dargetan worden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger vorträgt, bei lediglich 51 Milchkühen sei ein wirtschaftlicher Betrieb seines Unternehmens nicht mehr möglich. Zum einen ist dem Kläger ist die Haltung von mehr als 51 Kühen nicht verboten worden. Zum anderen können Erwägungen der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung die in § 2 TierSchG genannten Grundbedürfnisse nicht verdrängen. Die Androhung der Ersatzvornahme bezüglich der unter Ziffer 1.) getroffenen Anordnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Androhung genügt den Anforderungen des § 63 VwVG. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ist auch verhältnismäßig zur Durchsetzung der in Ziffer 1.) getroffenen Anordnung. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, war die Androhung des milderen Mittels des Zwangsgeldes zur Sicherstellung einer verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere nicht geeignet. Die im Rahmen einer Ersatzvornahme grundsätzlich auch mögliche mildere Maßnahme, die überzähligen Tiere anderweitig unterzubringen, scheiterte an deren Unmöglichkeit. Wie der Beklagte unwidersprochen dargetan hat, stand eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit für die Rinder - auf Grund ihrer Eigenschaft als BHV-1-Virenträger - in der Region zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.