Beschluss
11 L 469/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:0809.11L469.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.525 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 A. 3 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 1306/19 wiederherzustellen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2019 richtet, und anzuordnen, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung und die Ziffer 2) der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2019 richtet, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet. 7 I. 8 Der Antrag ist nur teilweise zulässig. 9 1. 10 Der Antrag ist zulässig, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2019 und auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet ist. 11 Er ist insoweit insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 VwGO statthaft, da die unter dem Aktenzeichen 11 K 1306/19 in der Hauptsache erhobene Klage insoweit vorliegend abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 12 Soweit sich die Klage gegen die Verfügung richtet, mit der die Schaffung eines Tier-Liegeplatz-Verhältnisses von 1:1 angeordnet wird (Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Mai 2019), entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Antragsgegner insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Soweit sich die Klage gegen die Androhung des Zwangsgelds richtet, entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes. 13 2. 14 Der Antrag ist hingegen unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung i.H.v. 100 Euro gerichtet ist (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2019). Insoweit hätte es gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO eines vorherigen Antrags bei dem Antragsgegner bedurft. Dass insofern einer der Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorliegen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 15 II. 16 Der Antrag ist insgesamt unbegründet. 17 Er ist sowohl insoweit unbegründet, als er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1) des Bescheids vom 8. Mai 2019 gerichtet ist (dazu im Einzelnen unter 1.), als auch insoweit, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet ist (dazu im Einzelnen unter 2.). Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gebührenfestsetzung i.H.v. 100 Euro gerichtet ist, wäre der Antrag – unabhängig von der insoweit bereits bestehenden Unzulässigkeit – zudem ebenfalls unbegründet (dazu im Einzelnen unter 3.). 18 1. 19 Der Antrag ist unbegründet, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1) des Bescheids vom 8. Mai 2019 gerichtet ist. 20 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1) des Bescheids vom 8. Mai 2019 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu im Einzelnen unter a.). Zudem ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt (dazu im Einzelnen unter b.). 21 a. 22 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1) des Bescheids vom 8. Mai 2019 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 23 Der Antragsgegner war für den Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig, da er auch die Grundverfügung erlassen hat. 24 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Zweck der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst wird und der Betroffene seine Rechtsschutzchancen abschätzen kann, was eine Individualisierung der Begründung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich macht. Pauschale Formulierungen sowie einer Wiederholung der Begründung der Grundverfügung genügen daher in der Regel nicht. Für die Einhaltung der Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es unerheblich, ob die zur Begründung angeführten Umstände zutreffen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen. 25 Vorliegend wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Anforderungen gerecht. Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass bei Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache die Gefahr bestehe, dass der Rechtsverstoß gegen das Tierschutzgesetz weiter andauere. Da der aktuelle Zustand zu Leiden und Schmerzen der Tiere führen könne, könne eine weitere Aufrechterhaltung dieses Zustands mit Blick auf das Wohl der Tiere nicht hingenommen werden. Diese Begründung enthält konkrete, auf den Einzelfall bezogene Erwägungen. Aus der angegebenen Begründung wird ersichtlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist. 26 b. 27 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. 28 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung hängt dabei von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. 29 Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragsgegners aus. Die unter Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids vom 8. Mai 2019 getroffene Regelung erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (dazu im Einzelnen unter aa.). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (dazu im Einzelnen unter bb.). 30 aa. 31 Die unter Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids vom 8. Mai 2019 getroffene Regelung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 32 Ermächtigungsgrundlage für die unter Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids getroffene Regelung ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann sie insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. 33 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt (dazu im Einzelnen unter aaa.). Rechtsfehler auf der Rechtsfolgenseite sind nicht ersichtlich (dazu im Einzelnen unter bbb.). 34 aaa. 35 Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind erfüllt. 36 Bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenlaufstall muss grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 gewährleistet sein (dazu im Einzelnen unter aaaa.). Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen dieses Gebot in der Vergangenheit verstoßen hat und weitere Verstöße auch in Zukunft drohen (dazu im Einzelnen unter bbbb.). Der in den Verfahren 10 K 696/18 und 10 K 2336/18 geschlossene Vergleich hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung (dazu im Einzelnen unter cccc.). 37 aaaa. 38 Bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenlaufstall muss grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 gewährleistet sein. Dies folgt aus der Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV. 39 Da es nicht möglich ist, alle Einzelheiten einer artgerechten Tierhaltung in Bezug auf die verschiedenen Tierarten unmittelbar auf Gesetzesebene zu regeln, legt der Gesetzgeber die allgemeinen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren in § 2 Nr. 1 TierSchG in Form einer Generalklausel fest. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. 40 Dieses Gebot wird weitergehend in den Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung konkretisiert. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. 41 Dabei ist zu beachten, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV die Einhaltung eines hohen Schutzniveaus gebietet. Dies folgt zum einen daraus, dass die Vorschrift ein Gefahrvermeidungsverbot statuiert, sodass es bei der Prüfung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift nicht darauf ankommt, ob bereits eine Verletzung oder Erkrankung der Tiere eingetreten ist. Zum anderen gebietet die Vorschrift – entgegen einer noch im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Orientierung an den allgemein anerkannten Regeln der Technik – eine Ausrichtung nach dem Stand der Technik. Der Stand der Technik beschreibt dabei den Entwickelungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Schäden für die Tiere gesichert erscheinen lässt. 42 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz Kommentar, 3. Auflage 2016, § 3 TierSchNutztV, Rn. 3. 43 Welche Anforderungen sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV konkret in Bezug auf die jeweiligen Tierarten ergeben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebendes Kriterium für die Auslegung ist der in § 1 Satz 1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG). Im Rahmen der Auslegung sind zudem insbesondere tierschutzfachliche Erkenntnisse sowie amtliche Stellungnahmen und Handlungsempfehlungen zu berücksichtigen. 44 Vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, juris, Rn. 145; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris, Rn. 24; VG Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2015 - 8 L 469/15 -, juris, Rn. 15 a.E.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2005 - 23 K 7247/04 -, juris, Rn. 24 f. 45 In Bezug auf die Haltung von (Jung-) Rindern in einem Liegeboxenlaufstall folgt aus den vorgenannten Vorschriften, dass pro (Jung-) Rind mindestens eine Liegebox vorhanden sein muss. 46 Unter Zugrundelegung der naturschutzfachlichen Erkenntnisse über das Liege- und Ruhverhalten von Rindern ergibt sich dies – und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den betreffenden Tieren um Milchkühe, Mastrinder, Färsen oder sonstige Jungrinder handelt – bereits unmittelbar aus den Vorgaben von § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV, ohne dass es insofern eines Rückgriffs auf amtliche Stellungnahmen oder Handlungsempfehlungen bedürfte (dazu im Einzelnen unter aaaaa.). 47 Darüber hinaus belegen auch die von der niedersächsischen Landesregierung herausgegebenen Tierschutzleitlinien für die Milchkuh- bzw. die Mastrinderhaltung sowie die Europaratsempfehlung für das Halten von Rindern vom 21. November 1988, dass jedem (Jung-) Rind grundsätzlich mindestens eine Liegebox zur Verfügung stehen muss (dazu im Einzelnen unter bbbbb.). 48 aaaaa. 49 Unter Zugrundelegung der naturschutzfachlichen Erkenntnisse über das Liege- und Ruhverhalten von (Jung-) Rindern ergibt sich das Erfordernis eines Tier-Liegeplatz-Verhältnisses von mindestens 1:1 unmittelbar aus den Vorgaben von § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV. 50 Rinder verbringen – je nach Alter – mindestens 50 % der Tageszeit im Liegen. Je jünger die Rinder sind, desto mehr Zeit verbringen sie liegend. Zum Liegen benötigen sie eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage, da ein Liegen auf einer harten Fläche regelmäßig zu Verletzungen führt. 51 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz Kommentar, 3. Auflage 2016, Anhang § 2 TierSchG, Rn. 3 und 27; Köpernik, AUR 2011, 429; Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung, 1. Dezember 2018, S. 17, Ziffer 5.7. 52 Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere nur dann so sicher ausgeschlossen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, wenn ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 eingehalten wird. Sofern nicht jedem Tier jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung steht, drohen denjenigen Tieren, die keinen Liegeplatz finden, entweder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegezeiten oder Verletzungen durch Ruhen auf harten Liegeflächen. 53 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhen, sodass sie sich die vorhandenen Liegeplätze teilen könnten. Gerade nachts haben in der Regel alle Tiere gleichzeitig das Bedürfnis, zu ruhen. 54 Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV ist es auch unerheblich, ob es bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den Tieren gekommen ist, da § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV insofern ein Gefahrvermeidungsverbot statuiert. Danach ist bereits jegliche Gefährdung der Gesundheit der Tiere zu vermeiden. 55 Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2005 - 23 K 7247/04 -, juris, Rn. 30 f. 56 Diese Grundsätze gelten auch unabhängig davon, ob es sich bei den betreffenden Tieren um Milchkühe, Mastrinder, Färsen, sonstige Jungrinder oder Kälber handelt, da ein entsprechendes Ruhebedürfnis sowie eine Verletzungsgefahr bei allen von diesen Tieren besteht. 57 Von dem Erfordernis eines Tier-Liegeplatz-Verhältnisses von 1:1 geht auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2005 - 23 K 7247/04 -, juris, Rn. 17 ff. in Bezug auf die Haltung von Milchkühen aus. Es ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die Haltung von Jungrindern, deren Liege- und Ruhzeiten sogar länger sind als diejenigen von ausgewachsenen Rindern, eine andere Beurteilung geboten ist. 58 Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind auch vorübergehende Überbelegungen in der Regel nicht mit den Anforderungen aus § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV vereinbar. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine regelmäßig auftretende Überbelegung aufgrund ständig schwankender Tierbestände handelt. 59 bbbbb. 60 Das Erfordernis eines Tier-Liegeplatz-Verhältnisses von 1:1 wird zudem auch durch die von der niedersächsischen Landesregierung herausgegebenen Tierschutzleitlinien für die Milchkuh- bzw. die Mastrinderhaltung (dazu im Einzelnen unter aaaaaa.) sowie durch die Europaratsempfehlung für das Halten von Rindern vom 21. Oktober 1988 (dazu im Einzelnen unter bbbbbb.) belegt. 61 aaaaaa. 62 Entgegen der Ansicht des Antragstellers fällt die vorliegende Konstellation in den sachlichen Anwendungsbereich der von der niedersächsischen Landesregierung herausgegebenen Tierschutzleitlinien für die Milchkuh- bzw. die Mastrinderhaltung. 63 Die Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung betrifft die Stallhaltung von Milchkühen einschließlich der weiblichen Nachzucht ab sechs Monaten. Die Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung findet Anwendung auf die Stallhaltung von Mastrindern ab dem siebten Lebensmonat sowie auf die Haltung der Mutterkühe. 64 Vgl. Nds. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, Einleitung, S. 8; Nds. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung, 1. Dezember 2018, Einleitung/Anwendungsbereich, S. 6. 65 Bei den von dem Antragsteller an dem streitgegenständlichen Standort gehaltenen Rindern handelt es sich um weibliche Jungrinder, die überwiegend zwischen zwölf und 30 Monaten alt sind und noch nicht gekalbt haben. Da die jeweiligen Leitlinien auch die Haltung der Nachzucht ab dem sechsten bzw. siebten Lebensmonat betreffen, ist nicht ersichtlich, wieso die Jungrinder des Antragstellers nicht – je nach ihrem jeweiligen späteren Verwendungszweck – in den Anwendungsbereich von einer der beiden Leitlinien fallen sollten. 66 Den von der niedersächsischen Landesregierung herausgegebenen Tierschutzleitlinien für die Milchkuh- und die Mastrinderhaltung lässt sich entnehmen, dass die Schaffung eines Tier-Liegeplatz-Verhältnisses von mindestens 1:1 tierschutzfachlich geboten und daher für die Erfüllung der Vorgaben des § 2 TierSchG erforderlich ist. Empfohlen wird darüber hinaus sogar ein Liegeboxenüberschuss, damit rangniedrigere Tiere ranghöheren Tieren ausweichen und somit ungestört ruhen können. 67 Vgl. Nds. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, Ziffer 7.1.1, S. 23; Nds. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung, 1. Dezember 2018, Ziffer 7.1.3, S. 36. 68 Soweit in der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung zwischen Alt- und Neubauten differenziert wird, ist dies im Rahmen der vorliegenden Betrachtung ohne Relevanz. Die sich unmittelbar aus § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV ergebenden Anforderungen an die Haltung der Tiere sind unabhängig davon zu beachten, ob die Haltung in Alt- oder in Neubauten erfolgt. 69 bbbbbb. 70 Die von dem Antragsteller gehaltenen Jungrinder sind entgegen der Ansicht des Antragstellers auch von dem sachlichen Anwendungsbereich der Europaratsempfehlung für das Halten von Rindern vom 21. Oktober 1988 erfasst. 71 Die Europaratsempfehlung für das Halten von Rindern vom 21. Oktober 1988 enthält in ihrem Anhang B besondere Bestimmungen für die Haltung von Kühen und Färsen. 72 Bei den von dem Antragsteller gehaltenen Rindern handelt es sich um Färsen. Der unionsrechtliche Gesetzgeber versteht unter dem – im Unionsrecht an verschiedenen Stellen verwendeten – Begriff der Färse weibliche Rinder, die mindestens acht bzw. zwölf Monate alt sind und noch nicht gekalbt haben. 73 Vgl. z.B. Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates, Anhang 1, und Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, Art. 3 lit. g). 74 Bei den von dem Antragsteller am streitgegenständlichen Standort gehaltenen weiblichen Rindern, die zwischen zwölf und 30 Monate alt sind und noch nicht gekalbt haben, handelt es sich damit um Färsen i.S.d. Unionsrechts. 75 Die in der Landwirtschaft offenbar nicht einheitlich beantwortete Frage, ob man weibliche Rinder während der Laktationsperiode nach dem ersten Kalben ebenfalls noch als Färsen bezeichnet, 76 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. September 1991 - 3 C 48.89 -, juris, Rn. 17, m.w.N., 77 kann vor diesem Hintergrund vorliegend offen bleiben. 78 Gemäß der Europaratsempfehlung für das Halten von Rindern vom 21. Oktober 1988 darf bei der Laufstallhaltung von Kühen und Färsen die Zahl der aufgestallten Tiere die Zahl der verfügbaren Liegeboxen nicht überschreiten. Empfohlen wird vielmehr auch hier, zusätzliche Liegeboxen verfügbar zu halten. 79 Vgl. Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, Empfehlung für das Halten von Rindern, 21. November 1988, Anhang B, Ziffer 1. 80 bbbb. 81 Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen das Gebot zur Schaffung eines Tier-Liegeplatz-Verhältnisses von 1:1 in der Vergangenheit verstoßen hat und weitere Verstöße auch in Zukunft drohen, sodass der Erlass der Ordnungsverfügung aus diesem Grund geboten ist. 82 Aus dem amtlichen Vermerk des Veterinärassistenten des Antragsgegners vom 8. April 2019 ergibt sich, dass sich zu diesem Zeitpunkt 100 Tiere bei 60 Liegeboxen in dem streitgegenständlichen Stall befanden. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. 83 Soweit er im Rahmen des Erörterungstermins am 30. Juli 2019 vorgetragen hat, zu diesem Zeitpunkt befänden sich in dem streitgegenständlichen Stall 74 Tiere bei 74 Liegeboxen, sodass derzeit das Tier-Liegeplatz-Verhältnis eingehalten werde, so lässt dies jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung entfallen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben des Antragstellers zutreffen – die Vertreter des Antragsgegners konnten diese Angabe weder bestätigen noch widerlegen, da sie über keine über den Akteninhalt hinausgehenden Erkenntnisse verfügten –, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Antragsteller jedenfalls in der Vergangenheit mehr Jungrinder gehalten hat als Liegeplätze vorhanden waren. Der Antragsteller hat auch keineswegs vorgetragen, in Zukunft ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von 1:1 stets einhalten zu wollen, sodass auch in Zukunft die Gefahr einer Überbelegung droht. Eine unterstellte Befolgung der Ordnungsverfügung würde sich daher nicht auf deren Rechtmäßigkeit, sondern gegebenenfalls auf die Rechtmäßigkeit etwaiger nachfolgender Vollstreckungshandlungen auswirken. 84 Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass außer den in dem streitgegenständlichen Stall vorhandenen Liegeplätzen noch weitere, bislang unberücksichtigte Liegeplätze existieren, so ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert, da nicht ersichtlich ist, um wie viele Plätze es sich handelt und welche Beschaffenheit diese Plätze aufweisen. 85 Vgl. zu den Anforderungen an die Beschaffenheit von Liegeboxen z.B. Nds. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, S. 23 ff. 86 Selbst wenn noch weitere, bislang von dem Antragsgegner nicht berücksichtigte vollwertige Liegeboxen vorhanden sein sollten, so erscheint aber auch in diesem Fall – auch angesichts der massiven Überbelegungen in der Vergangenheit und an anderen Standorten – keineswegs gesichert, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mehr Jungrinder hält als Liegeboxen bereitstehen, sodass der Erlass der Ordnungsverfügung aus diesem Grund gerechtfertigt ist. Sofern eine Überschreitung der zulässigen Anzahl an Rindern unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Liegeboxen nicht erfolgen sollte, würde dies im Übrigen auch hier nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, sondern lediglich gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit etwaiger Vollstreckungshandlungen betreffen. 87 Dass es sich bei den vom Antragsteller gehaltenen Rindern um Jungrinder handelt und der Liegeboxenlaufstall – wie der Antragsteller vorträgt – möglicherweise für die Haltung von Milchkühen konzipiert und baurechtlich genehmigt worden ist, ändert nichts an dem Umstand, dass nicht mehr Jungrinder gehalten werden dürfen als Liegeplätze vorhanden sind. Auch wenn die vorhandenen Liegeplätze möglicherweise größer sein sollten, als dies für die Haltung von Jungrindern erforderlich ist, folgt hieraus nicht etwa, dass sich mehrere Jungrinder einen Liegeplatz teilen könnten. Es erscheint bereits äußerst fraglich, ob die gegebenen Platzverhältnisse hierfür ausreichen würden. Jedenfalls aber erfordert ein ungestörtes Ruhen einen separaten und abgegrenzten Liegeplatz für jedes Jungrind. 88 cccc. 89 Der in den Verfahren 10 K 696/18 und 10 K 2336/18 geschlossene Vergleich hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Aus dem Vergleich ergibt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass sein Regelungsgehalt sich auch auf die in den Verfahren 10 K 696/18 und 10 K 2336/18 nicht streitgegenständlichen weiteren Standorte des Antragstellers beziehen soll. Abgesehen davon lässt sich dem Vergleich – und insbesondere dessen Ziffer 3) – auch nicht eindeutig entnehmen, dass der Antragsgegner einstweilen auf den Erlass sämtlicher Ordnungsverfügungen verzichtet. 90 Die unter Ziffer 2) des Vergleichs getroffene Regelung bezieht sich darüber hinaus bereits ihrem Wortlaut zufolge lediglich auf die Festsetzung von Zwangsgeldern und kann daher nicht die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Grundverfügung betreffen. 91 bbb. 92 Rechtsfehler auf der Rechtsfolgenseite sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Verfügung verhältnismäßig. 93 bb. 94 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Aufgrund der Gefährdung der Gesundheit der betroffenen Tiere erscheint es vorliegend unzumutbar, den Ausgang eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 95 2. 96 Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet ist. 97 Auch im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat sich die Abwägung der widerstreitenden Interessen an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu orientieren. Dabei ist der Antrag nur dann begründet, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Der Antrag ist nicht begründet, wenn sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ergeben. 98 Ausgehend hiervon kann der Antragsteller auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nicht mit seinem Aussetzungsbegehren durchdringen, weil bei summarischer Prüfung an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung keine ernstlichen Zweifel bestehen. 99 Die Androhung des Zwangsgelds findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW. 100 Danach ist die Androhung eines Zwangsgeldes rechtmäßig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vorliegen (a.), die Auswahl des Zwangsgelds als Zwangsmittel nicht zu beanstanden ist (b.) und zudem die speziellen Anforderungen an eine Zwangsgeldandrohung erfüllt sind (b.). 101 a. 102 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW sind erfüllt, da die Grundverfügung auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist und Klagen hiergegen aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zukommt. 103 b. 104 Die Auswahl des Zwangsgelds (§ 60 VwVG NRW) als Zwangsmittel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anders als die entsprechende bundesrechtliche Vorschrift des § 11 VwVG sieht § 60 VwVG NRW nicht vor, dass ein Zwangsgeld grundsätzlich nur bei unvertretbaren Handlungen statthaft ist. Daher kommt die Auswahl des Zwangsgelds grundsätzlich auch bei vertretbaren Handlungen in Betracht. 105 Vgl. auch Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 60 VwVG NRW Rn. 8. 106 Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2019 zu einer vertretbaren oder einer unvertretbaren Handlung verpflichtet. 107 c. 108 Die Zwangsgeldandrohung genügt auch den Vorgaben des § 63 VwVG NRW. Die Androhung ist schriftlich (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) und unter Setzung einer angemessenen Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 HS. 1 VwVG NRW) erfolgt. Die Androhung bezieht sich auf das Zwangsgeld und damit auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und benennt eine bestimmte Höhe (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW). Zudem wurde der Bescheid förmlich gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (§ 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW). 109 3. 110 Der Antrag wäre zudem auch insoweit unbegründet, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gebührenfestsetzung i.H.v. 100 Euro (Ziffer 2 des Bescheids vom 8. Mai 2019) gerichtet ist. 111 Die erforderliche Begründung wurde von dem Antragsgegner nachgeholt, sodass der entsprechende Formfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden ist. In materieller Hinsicht begegnet die Gebührenerhebung i.H.v. 100 Euro keinen Bedenken. 112 B. 113 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 114 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der festgesetzte Betrag in Höhe von 2.525 Euro entspricht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens der Hälfte (hinsichtlich des Streitwertes der Grundverfügung) bzw. einem Viertel (hinsichtlich des Streitwertes der Gebührenfestsetzung i.H.v. 100 Euro) des in der Hauptsache anzunehmenden Werts (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Insoweit ist das Gericht für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert i.H.v. insgesamt 5.100 Euro ausgegangen (5.000 Euro für die Grundverfügung (Ziffer 1) des Bescheids vom 8. Mai 2019) und 100 Euro für die Gebührenfestsetzung (Ziffer 2) des Bescheids vom 8. Mai 2019), vgl. Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 115 Rechtsmittelbelehrung 116 Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. 117 Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 118 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben eingereicht werden. 119 Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben einzulegen. 120 Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang. 121 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 122 - Prange - - Kurz - - Teipel -