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Urteil

2 K 1969/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1213.2K1969.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er war seit dem 6. September 2004 am H-Gymnasium in E tätig. Mit Wirkung vom 1. August 2005 wurde er an das M-Gymnasium in M1 versetzt. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Der Kläger legte am 27. Mai 1987 das Abitur ab und leistete vom 1. Juli 1987 bis zum 28. Februar 1989 seinen Zivildienst. Im Anschluss daran nahm er an der Universität C2 das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II auf. Er legte am 28. Juni 1996 die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II ab. 4 Vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1999 absolvierte er den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II und legte am 5. November 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II ab. 5 In der Folgezeit war er als Referent bei verschiedenen Organisationen tätig. 6 Der Kläger wurde auf seine Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst vom 4. Mai 2004 mit Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2004 ab dem 6. September 2004 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt und dem H-Gymnasium in E zugewiesen. 7 Am 16. Juli 2004 beantragte der Kläger die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 8 Die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. August 2004 ab und führte aus: Nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Laufbahnverordnung (LVO) dürfe in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF NRW) habe mit Runderlass vom 22. Dezember 2000 eine allgemeine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zugelassen. Diese Ausnahmegenehmigung nach dem sog. Mangelfach-Erlass ermögliche bei Lehrkräften mit „Mangelfächern" ein Überschreiten der jeweiligen Höchstaltersgrenze um höchstens 10 Jahre. Bei den vom Kläger unterrichteten Fächern Deutsch und Russisch handele es sich jedoch nicht um „Mangelfächer". Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei mithin nicht möglich. 9 Der Kläger legte mit Schreiben vom 4. September 2004 Widerspruch ein und begründete diesen nachgehend wie folgt: Er habe nach dem Abitur Zivildienst geleistet, der hinsichtlich der Überschreitung der Höchstaltersgrenze Berücksichtigung finden müsse. Es sei rechtlich nicht haltbar, dass der entsprechende Erlass voraussetze, dass der Zivildienst ursächlich gewesen sei für die verspätete Einstellung in den Schuldienst. Im übrigen beantrage er die Ruhendstellung des Verfahrens, da Überlegungen zur Heraufsetzung der Altersgrenze von 35 auf 45 Jahre im Gange seien. 10 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2005 zurück und führte wie folgt aus: Der Kläger habe am 11. Oktober 2002 sein 35. Lebensjahr vollendet und damit zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 6. September 2004 die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten gehabt. Eine Ausnahmegenehmigung für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze könne auch nach dem sog. Mangelfach-Erlass nicht erteilt werden. Die von dem Kläger unterrichteten Fächer seien keine „Mangelfächer". Auch die Berücksichtigung des vom Kläger geleisteten Zivildienstes führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Höchstaltersgrenze dürfe nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (MSW NRW) vom 18. September 1995 bei Bewerbern, deren Einstellung sich infolge Ableistens von Wehrdienst, Ersatzdienst und freiwilligem sozialem oder ökologischem Jahr verzögert habe, überschritten werden, sofern sie im Zeitpunkt der vorgesehenen Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze um nicht mehr als die tatsächliche Dauer dieser Dienste überschritten haben. Es müsse jedoch eine Kausalität zwischen dem Ableisten dieser Dienste und der verspäteten Einstellung bestehen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe zwar vom 1. Juli 1987 bis zum 28. Februar 1989 für die Dauer von 20 Monaten Zivildienst geleistet. Zwischen dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und seiner Einstellung in den Schuldienst seien jedoch fünf Jahre vergangen, so dass der Ersatzdienst nicht ursächlich gewesen sei. Ausschlaggebend sei vielmehr die zunächst auf ein anderes Ziel gerichtete Lebensplanung des Klägers gewesen. Im übrigen komme eine Ruhendstellung des Verfahrens nicht in Betracht, da eine Änderung der Laufbahnverordnung derzeit nicht vorgesehen sei. 11 Der Kläger hat am 3. Mai 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt ausführt: Das Kausalitätserfordernis hinsichtlich der Zeit des Zivildienstes sei rechtsstaatlich nicht haltbar, da es zu einer nicht wieder gutzumachenden Schlechterstellung dieser Bewerber führe. Es bleibe abzuwarten, ob die bisherige Einstellungspraxis Bestand habe. Im übrigen lägen Pläne zur Änderung der Laufbahnverordnung vor. Nicht zuletzt bestehe eine unzulässige Diskriminierung wegen Verstoßes gegen die EG-Richtlinie 2000/78/EG. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 5. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2005 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, 14 hilfsweise, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 5. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2005 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. November 2005 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. November 2005 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO). 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Sie ist allerdings zulässig, insbesondere ist das erkennende Gericht gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchstabe c AG VwGO NRW örtlich zuständig, denn der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen dienstlichen Wohnsitz in E. Die örtliche Zuständigkeit bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG bestehen, obwohl der Kläger mit Wirkung vom 1. August 2005 an eine Schule in M1 versetzt worden ist und sein neuer dienstlicher Wohnsitz mithin im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Köln liegt (§ 1 Abs. 2 Buchstabe e AG VwGO NRW). 24 Die Klage ist aber nicht begründet. 25 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 5. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch darauf, dass der Beklagte über seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. 26 Das Klagebegehren hat keinen Erfolg, weil der Kläger die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung überschritten hatte und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO für das Ableisten des Zivildienstes und im Hinblick auf den sog. Mangelfach-Erlass als ermessensfehlerfrei erweist. 27 Das Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, den Kläger als Beamten auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG) von Bedeutung, an die regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das Angestelltenverhältnis. Diese und andere Erfordernisse sind bislang nicht geprüft worden und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 28 Die Klage hat auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Einstellungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. 29 Dieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Kläger zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 38 Jahre und etwa 2 Monate - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. 30 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132 und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305. 31 Dem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war aber auch seinerzeit nicht stattzugeben. 32 Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle des Klägers. 33 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) unter anderem durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Der Kläger ist Laufbahnbewerber im Sinne dieser Vorschrift, da er vom 1. Februar 1997 bis zum 31. Januar 1999 den Vorbereitungsdienst leistete und am 5. November 1998 die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II ablegte. 34 Nach § 52 Abs.1 LVO darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen" und die hier in § 50 genannten Lehrerlaufbahnen des Lehramtes etwa für die Sekundarstufe II. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen - wie hier der Kläger mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II - nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 35 Die durch §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO auf der Grundlage des § 15 LBG festgelegte Altersgrenze, die das Dienstalter mit dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. 36 St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, und - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -; Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -; Urteil der Kammer vom 13. Januar 2004 - 2 K 3067/02 -. 37 Das Gericht teilt auch nicht die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vereinbarkeit der Altersgrenze mit europäischem Recht. Wie bereits die im Jahresbericht 1998 des Europäischen Bürgerbeauftragten (abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 1999 - C 300/143 -) wiedergegebene Stellungnahme des Rates ausführt, zählt das Lebensalter nicht zu den Auswahlkriterien für die Einstellung, die laut Statut verboten sind. Vielmehr wird die Auffassung vertreten, dass die in Anhang III Artikel 1 Buchstabe g des Statuts vorgesehene Festlegung von Altersgrenzen keine „diskriminierende Maßnahme" in dem Sinne darstelle, in dem dieser Begriff durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof verwendet werde. Im Weiteren (Nr. 4.1) werden Gesichtspunkte angeführt, welche eine Differenzierung bei der Einstellung nach dem Lebensalter objektiv gerechtfertigt erscheinen lassen. 38 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003, a.a.O. 39 Gibt es hiernach bereits keine zwingenden Gründe dafür, dass Altersgrenzen bei der Auswahl von Beamten für Gemeinschaftsinstitutionen gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, sind diese erst recht nicht für den in vielfacher Hinsicht anders strukturierten Schuldienst des beklagten Landes anzuführen. Vielmehr kann durch die Beachtung der Altersgrenze bei der Einstellung von Lehrern der - in den letzten Jahren vielfach beklagten - Überalterung der Lehrerschaft entgegen gewirkt und zu einer ausgewogenen Altersstruktur beigetragen werden. Hinzu kommt, dass die Altersgrenze von 35 Jahren keine starre Grenze darstellt, sondern die gesetzlichen Bestimmungen durch die Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten und sonstigen persönlichen Belastungen (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 3 ff. LVO) eine flexible Handhabung ermöglichen. 40 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/16 ff.). Zwar wird dort in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 festgelegt, dass eine Diskriminierung wegen des Alters grundsätzlich zu bekämpfen ist. Jedoch sieht Art. 6 ausdrücklich vor, dass es Fälle gerechtfertigter Ungleichbehandlung wegen des Alters geben kann. In Absatz 1 heißt es: 41 Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Bildungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 42 Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: 43 ... 44 c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezi- fischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. 45 Das in Nordrhein-Westfalen derzeit geltende Einstellungshöchstalter von 35 Jahren entspricht diesen europarechtlichen Vorgaben. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der EG-Richtlinie sieht als Rechtfertigung eines Höchstalters für die Einstellung ausdrücklich die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand vor. Das Gericht teilt insoweit die vom Beklagten vertretene Auffassung, der Verordnungsgeber habe durch Einführung der Altersgrenze eine Mindestzeit des aktiven Dienstes sicherstellen wollen. Hintergrund ist, dass der Dienstherr nach Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis zu dessen lebenslanger Alimentierung verpflichtet ist. Daher ist es auf der anderen Seite angemessen und erforderlich, durch die Einführung der Höchstaltersgrenze sicher zu stellen, dass die Arbeitskraft eines Beamten in einem zeitlichen Mindestumfang zur Verfügung steht. 46 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 13. Januar 2004, a.a.O. 47 Ist somit von der Wirksamkeit der vorgesehenen Altersgrenze auszugehen, so hatte der am 12. Oktober 1967 geborene Kläger diese Altersgrenze bereits am 12. Oktober 2002 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 6. September 2004 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO um etwa 1 Jahr und 11 Monate überschritten hatte. 48 Der Kläger hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. 49 Seit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter 50 - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. - 51 Praxis eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hat allerdings das MSWF NRW durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00), dessen Geltungsdauer durch Erlass vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/05 verlängert worden ist, für Bewerber mit „Mangelfächern" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen. Der Kläger wird von dieser Regelung jedoch nicht erfasst, da die Fächer Deutsch und Russisch keine Mangelfächer darstellen. 52 Ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger von Juli 1987 bis Februar 1989 für die Dauer von 20 Monaten seinen Zivildienst geleistet hat. Die seit dem Erlass des MSW NRW vom 18. September 1995 (- ZB I-22/03-1157/95 -) gehandhabte Ermessensausübung setzt entsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben, 53 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202, 54 für die Erteilung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze voraus, dass die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes die entscheidende und unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Vermeidbare Verzögerungen unterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der Verzögerung der Einstellung. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -; Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, und vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 -, DÖD 2001, 260; Urteil vom 28. Mai 1993 - 6 A 510/91 -, m.w.N. 56 Der vom Kläger geleistete Zivildienst war jedoch nicht die entscheidende Ursache für seine verspätete Einstellung in den Schuldienst. Die entscheidende Ursache für die Überalterung des Klägers liegt vielmehr darin, dass er nach Zivildienst, Studium und dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung eine andere Lebensplanung verfolgte (insbesondere Referententätigkeit). 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 59 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 60