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Beschluss

6 A 949/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0120.6A949.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 5 Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht das beklagte Land (unter Abweisung der weitergehenden Klage) zu Recht verpflichtet hat, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit als begründet angesehen: Dem Kläger - der zum 00.00.0000 als Lehrer im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden ist - dürfe nicht entgegengehalten werden, er habe die für eine Verbeamtung geltende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 5 Abs. 1 a, 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - LVO -) überschritten. Er habe das 35. Lebensjahr zwar schon am 00.00.0000 vollendet. Ihm komme jedoch die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LVO zugute, nach der Ausnahmen im Ermessenswege zugelassen werden könnten. Gemäß einem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - Z B I - 22/03 - 1157/95 - sei für den Kläger eine Ausnahme erteilt, da sich seine Einstellung in Folge Ableistens des Zivildienstes um nicht mehr als dessen tatsächliche Zeitdauer (20 Monate) verzögert habe und er zum Zeitpunkt seiner Einstellung die Höchstaltersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Zivildienstes, sondern lediglich um ca. fünf Monate überschritten habe. Der Zivildienst sei auch die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die Verzögerung der Einstellung in den Schuldienst gewesen. Vor dem Zivildienst habe der Kläger zwar keine auf den Lehrerberuf gerichtete Lebensplanung gezeigt. Er habe zunächst den Berufsabschluss eines staatlich geprüften Landwirts erreicht und danach zwei Jahre auf dem Bauernhof seiner Eltern gearbeitet. Das beseitige den Kausalzusammenhang jedoch nicht. Sachverhalte, die zeitlich vor dem Verzögerungstatbestand lägen, unterbrächen ihn schon denklogisch nicht. Allerdings habe der Kläger nach dem Zivildienst (mit der Fachhochschulreife) zunächst den Diplomstudiengang Mathematik mit dem Nebenfach Informatik studiert und das Vordiplom erworben. Auch das beseitige die Kausalität der Zeit des Zivildienstes für die Verzögerung der Einstellung in den Schuldienst nicht. Das Vordiplom sei (als fachgebundene Hochschulreife für den vom Kläger anschließend begonnenen Lehramtsstudiengang Mathematik und Informatik, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) Voraussetzung für die Ausbildung zum Gymnasiallehrer gewesen. Somit habe es sich bei dem Diplomstudiengang nicht um eine vermeidbare Verzögerung der Einstellung des Klägers gehandelt, und eine solche sei auch unter anderen Blickwinkeln nicht festzustellen. 6 Der Beklagte macht geltend: Der ministerielle Runderlass vom 18. September 1995 greife nicht zu Gunsten des Klägers ein. Der Ursachenzusammenhang zwischen der durch den Zivildienst des Klägers eingetretenen Verzögerung seiner Lehrerausbildung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze bei seiner Einstellung in den öffentlichen Schuldienst sei unterbrochen worden. Dem Verwaltungsgericht sei nicht darin zu folgen, dass vermeidbare Verzögerungen der Ausbildung auf den Zeitraum nach dem Verzögerungstatbestand begrenzt seien. Er, der Beklagte, übe sein Ermessen im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO in ständiger Verwaltungsübung dahin aus, dass er darauf abstelle, ob eine durchgängig an dem späteren Berufsziel orientierte Lebensplanung vorliege. Vor dem Ableisten des Zivildienstes eingetretene Verzögerungen im schulischen oder beruflichen Werdegang des Klägers könnten bei der Frage der Kausalität nicht geringer bewertet werden als nach dem Ableisten des Dienstes erfolgte Verzögerungen. Etwas anderes sei auch denklogisch nicht zu vermitteln und würde einen unzulässigen Eingriff in den behördlichen Ermessensspielraum bei der Zulassung von Ausnahmen von der Überschreitung der Höchstaltersgrenze bedeuten. 7 Dem ist nicht zu folgen. 8 Die seit dem erwähnten ministeriellen Runderlass vom 18. September 1995 gehandhabte Ermessensausübung des beklagten Landes setzt (entsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben, 9 vgl. zu letzterem OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, 202 = Recht im Amt 1995, 302) 10 für die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass die Ableistung des Zivildienstes (wie etwa auch des Wehrdienstes) die entscheidende und unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Vermeidbare Verzögerungen unterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der Verzögerung der Einstellung. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 - 6 A 510/01 -, m.w.N. Die durch den Zivildienst eingetretene Verzögerung der Einstellung des Klägers in den öffentlichen Schuldienst ist jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nach wie vor für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ursächlich. Dem Verwal- tungsgericht ist darin zuzustimmen, dass eine Unterbrechung bzw. Beseitigung der Ursächlichkeit des geleisteten Dienstes nur durch eine vermeidbare Verzögerung der Einstellung erfolgt, die nach dem aufgrund des Runderlasses vom 18. September 1995 ermessensweise zu berücksichtigenden Verzögerungstatbestand, dem Zivildienst des Klägers, eingetreten ist. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt zwingend voraus, dass das erste Ereignis - der Zivildienst - beim Eintreten weiterer Umstände, die den Zeitpunkt der Einstellung unabhängig von dem Zivildienst über die Höchstaltersgrenze hinausschieben, bereits stattgefunden hat. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -. 13 Demnach ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass der Kläger vor dem Zivildienst mit achtjährigem Zeitaufwand einen anderen Berufswunsch verwirklicht hatte, ehe er sich entschloss, Gymnasiallehrer zu werden. Eine nach dem Vorbringen des Beklagten im Bereich der Bezirksregierung E. praktizierte Verwaltungsübung, die Erteilung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO von einer "durchgängig am späteren Berufsziel orientierten Lebensplanung" abhängig zu ma-chen, stünde mit der durch den ministeriellen Runderlass vom 18. September 1995 geregelten Ermessenspraxis nicht im Einklang. Sie hätte andere und schärfere Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze als die von der obersten Dienstbehörde landesweit im Erlasswege vorgegebene Handhabung und wäre deshalb ermessenswidrig. 14 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Der Beklagte will in dem angestrebten Berufungsverfahren die Frage klären lassen, ob, wie von ihm angenommen, "eine anderweitige Lebensplanung vor dem Verzögerungstatbestand den Nachteilsausgleich in Frage stellt". Das rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Nach den obigen Ausführungen ist diese Rechtsfrage jedenfalls seit dem Urteil des Senats vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 - obergerichtlich geklärt. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b, 14 Abs. 3, 15 des Gerichts-kostengesetzes. 17 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 18