Beschluss
1 L 2315/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:1214.1L2315.05.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die am 13. Dezember 2005 wörtlich gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung des Bürgerbegehrens für den Erhalt der kommunalen Mehrheit an den T1 Aktiengesellschaft" mit sofortiger Wirkung bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids herzustellen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, in der Sitzung des Antragsgegners am 15.12.2005 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Antragsteller für den Erhalt der kommunalen Mehrheit an der T1 Aktiengesellschaft" zu entscheiden, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, in der Sitzung des Antragsgegners am 15.12.2005 vorläufig über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Antragsteller für den Erhalt der kommunalen Mehrheit an der T1 Aktiengesellschaft" zu entscheiden, äußerst hilfsweise eine vergleichbare vorläufige Regelung zu treffen, die dem Interesse der Antragsteller an der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vor dem Ausüben der Put-Option für 25,05% der Anteile an der T1 AG Rechnung trägt, haben keinen Erfolg. Der bei sachgerechter Auslegung auf die Herstellung einer Entscheidungssperre bis zum Abschluss des Bürgerbegehrens und eines möglicherweise nachfolgenden Bürgerentscheids gerichtete Hauptantrag kann ungeachtet der Frage der zulässigen Rechtsschutzform nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen besteht weder für den Rat noch für andere Organe oder Behörden eine Entscheidungssperre", wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.1995 - 15 B 2799/95 -, EStT NRW 96, 595; Beschluss vom 16.7.1997 - 15 B 1138/97 -, NVwZ-RR 1999, 140; Beschluss vom 2.11.1998 - 15 B 2329/98 -; Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, NVwZ-RR 2004, 519; Beschluss vom 29. März 2004 - 15 B 674/04, NWVBl 2004, 312. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 18. Oktober 1995 und erneut im Beschluss vom 29. März 2004 näher ausgeführt: Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten der Antragsteller unterstellt wird, dass das Bürgerbehren wegen des Zeitablaufs und wegen der von den Antragstellern befürchteten irreversiblen Folgen möglicherweise zu spät kommt. ... Denn die Entscheidungen der Bürgerschaftvertretungen stehen nicht gleichsam unter dem Vorbehalt eines anderweitigen Bürgerentscheids, dessen Wirksamkeit es abzusichern gälte, so wie es etwa im Verhältnis des Hauptausschusses zum Rat bei Dringlichkeitsentscheidungen der Fall ist. Vielmehr stehen Entscheidungen der Bürgerschaftsvertretungen und Bürgerentscheide mit gleicher Legitimität nebeneinander. Das repräsentativ- demokratische System ist durch die Einführung des Bürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht überlagert worden. Angesichts dieser Gleichwertigkeit der genannten Entscheidungsformen besteht ein Sicherungsanspruch zugunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht, wenn im Einzelfall eine Entscheidung der Bürgerschaftsvertretung dadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann. Der Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems besteht gerade darin, eine organisatorische und zeitlich handhabbare Form demokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen. Eine Schranke für die Befugnis des Rates zur Entscheidung über den Gegenstand des Bürgerbegehrens könnte sich allenfalls aus dem im Staatsrecht entwickelten und auf das Verhältnis kommunaler Organe untereinander übertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben, der die Organe verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die jeweils anderen Organe ihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen können, mit andern Worten, dass bei der Ausübung von Organkompetenzen von Rechtswegen auf die Kompetenzen anderer Organe Rücksicht zu nehmen ist. Diese Treuepflicht ist aber - soweit der Grundsatz auf das Verhältnis zwischen Gemeindeorganen im engeren Sinne und Bürgern im Rahmen eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt anwendbar ist - wegen der Gleichwertigkeit von Entscheidungen des Rats einerseits und von Bürgerbegehren andererseits nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidung des Rates den Bürgerentscheid erledigen würde. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Entscheidung des Rates keine sachliche Erwägung, sondern allein die Zielsetzung zu Grunde läge, einem Bürgerentscheid zuvor zukommen und damit eine Willensbildung auf direkt- demokratischem Wege zu verhindern." Die Antragsteller haben Umstände, die danach ein gerichtliches Tätigwerden mit dem Ziel, die Durchführung des Bürgerbegehrens und eines möglicherweise nachfolgenden Bürgerentscheids vor abschließender Entscheidung des Rats über denselben Sachverhalt sicherzustellen, nicht dargelegt. Der Umstand, dass die vertragliche Option, weitere Anteile an der T1 AG zu bereits festgelegten Konditionen an die F AG zu verkaufen, zum 31. Dezember 2005 ausläuft, stellt offensichtlich einen sachlichen Grund dar, dass der Rat in der Sitzung am 15. Dezember 2005 über die Ausübung dieser Option entscheidet. Der Vortrag der Antragsteller, diese Angelegenheit sei bewusst kurzfristig auf die Tagesordnung für die Ratssitzung am 15. Dezember 2005 gesetzt worden, um eine Willensbildung auf direkt- demokratischem Wege" zu verhindern, legt ein treuwidriges Verhalten der Antragsgegner nicht hinreichend dar. Denn seit Abschluss des Vertrages über den Erwerb von Aktien" zwischen der E1" mbH und der F Aktiengesellschaft im Jahr 2001 war bekannt, dass der Vertrag weitere, bis zum 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2007 befristete Verkaufsoptionen enthielt. Insofern hatten die Antragsteller die Möglichkeit, die Antragsgegner vorbeugend frühzeitig zu einer Erklärung über die weitere Vorgehensweise zu veranlassen und notfalls etwa im Sommer diesen Jahres eine Entscheidung über die Ausübung der zum 31. Dezember 2005 auslaufenden Verkaufsoption im Wege eines Bürgerbegehrens zu erzwingen. Die Antragsteller können auch mit ihren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Hilfsanträgen - unabhängig von der Frage, gegen welchen Antragsgegner sie gerichtet sein sollen oder gerichtet sein müssten - nicht durchdringen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsteller haben weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch das Bestehen des Anordnungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf das Ziel einstweiliger Anordnungen, grundsätzlich nur vorläufige Regelungen zu treffen, kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn das Antragsbegehren - wie hier - auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Umstände, die nach diesem erhöhten Maßstab die Notwendigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung begründen können, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Bereits aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass eine Regelung, die die im Hinblick auf anstehende Ratsentscheidungen die kurzfristige Durchführung eines Bürgerbegehrens und eines nachfolgenden Bürgerentscheids ermöglichen soll, nicht allein deshalb notwendig erscheint, weil die Gefahr besteht, dass die zu erwartende Ratsentscheidung und deren Umsetzung das Bürgerbegehren erledigt. Hier ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Zweifel daran bestehen, ob eine Verpflichtung des Antragsgegners zu 2., in der Ratssitzung am 15. Dezember 2004 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden, überhaupt geeignet wäre, die Durchführung eines Bürgerentscheids noch vor Ausübung der Verkaufsoption zu ermöglichen. Denn es bestehen auch im Hinblick auf die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage erhebliche Bedenken, dass es möglich sein würde, bis zum Ablauf der Optionsfrist am 31. Dezember 2005 die für eine formell ordnungsgemäße Durchführung eines Bürgerentscheids erforderlichen organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen zu bewältigen. Ebensowenig haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat nach Einreichen des Bürgerbegehrens unverzüglich dessen Zulässigkeit im Sinne von § 26 Abs. 4 GO NRW festzustellen. Zuvor hat die Gemeinde nach § 26 Abs. 4 Satz 2 GO NRW zu prüfen, ob das Bürgerbegehren von der notwendigen Anzahl von Bürgern unterzeichnet ist. Nach eigenem Vortrag der Antragsteller haben diese am 12. und 13. Dezember 2005 das Bürgerbegehren mit insgesamt etwa 80.000 Unterschriften eingereicht. Es ist weder plausibel dargelegt noch annähernd erkennbar, dass es der Stadtverwaltung seitdem bereits möglich gewesen sein sollte zu prüfen, ob die eingereichten Unterschriftenlisten die notwendige Anzahl - nach dem Vortrag der Antragsteller 13.507 - Unterschriften von Eer Bürger, d.h. in E wahlberechtigter Personen, enthält. Deshalb ist nicht erkennbar, dass sich der Anspruch der Antragsteller auf unverzügliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Antragsgegner zu 2. überhaupt schon aktualisiert hat. Der weitere Vortrag der Antragsteller, es bestünden unter verschiedenen Gesichtspunkten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Verkaufsoption, geht ins Leere, da ihnen neben dem Bürgerbegehren rechtliche Möglichkeiten, Ratsbeschlüsse zu verhindern, nicht eröffnet sind. Ebensowenig können die Antragsteller mit ihrem Einwand durchdringen, es verstoße gegen § 48 Abs. 2 GO NRW, dass über die Beschlussvorlage zur Ausübung der Verkaufsoption nicht öffentlich verhandelt werden solle. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Antragsteller als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens für den Erhalt der kommunalen Mehrheit an der T1 Aktiengesellschaft" diesen Einwand überhaupt geltend machen können. Jedenfalls geht ihr dahingehender Vortrag zunächst insoweit fehl, als sie die Rüge nichtöffentlicher Verhandlung auf den Umstand stützen, dass es nur wenigen Bürgern möglich sein wird, an einer an einem Wochentag bereits um 9.00 Uhr beginnenden Ratssitzung teilzunehmen. Denn die Beschlussvorlage über die Ausübung der Verkaufsoption soll ausweislich der Tagesordnung sowieso im nichtöffentlichen Teil der Sitzung verhandelt werden. Grundlage hierfür ist §§ 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rats der Stadt E bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW, wonach durch entsprechende Regelung in der Geschäftordnung für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall auf Antrag des Bürgermeisters oder eines einzelnen Ratsmitglieds die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Bedenken gegen diese Vorgehensweise bestehen für die streitbefangene Angelegenheit nicht. Denn der Umstand laufender Verkaufsverhandlung mit dem bisherigen Vertragspartner bei gleichzeitigen Kaufofferten weiterer Interessenten rechtfertigt, die Weitergabe auch taktischer Überlegungen im Rahmen dieser Verhandlungen an eine unüberschaubare Zahl von Personen durch die Verhandlung in nichtöffentlicher Ratssitzung möglichst zu verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.