Beschluss
15 L 2207/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1214.15L2207.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller bestand am 21. Oktober 1998 an der Freien Universität C die Magisterprüfung mit dem Hauptfach Geschichte mit den Schwerpunkten Neuere Geschichte und Alte Geschichte" und den Fächern Politikwissenschaft" und Ost- und Südosteuropäische Geschichte". Er beantragte am 12. Januar 2005 bei der Beklagten die Anerkennung seines Hochschulabschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und Politikwissenschaft. 4 Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 8. August 2005 ab, da es sich bei den Fächern, für die der Antragsteller eine Anerkennung begehre, nicht um Mangelfächer im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2002 in der Fassung vom 1. Februar 2005 handele. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch Schreiben vom 10. September 2005 Widerspruch mit der Begründung, er bezwecke mit der Anerkennung die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und habe seinen Antrag rechtzeitig - nämlich vor der Neufassung der LPO - gestellt. Es widerspreche dem politischen Willen 4000 neue Lehrer einzustellen, wenn sein Antrag jetzt abgelehnt werde. 6 Darauf hin nahm der Antragsgegner Stellung und erläuterte, dass auch nach der Fassung des oben genannten Erlasses vom 26. März 2004 nur eine Anerkennung für Mangelfächern in Betracht gekommen sei und die vom Antragsteller gewählten Fächer nicht dazu gehörten. 7 Der Antragsteller unterstrich in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2005 noch einmal den politischen Willen, der dahin gehe, allen Lehramtsbewerbern ein Einstellungsangebot für den Vorbereitungsdienst anzubieten. 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück. Die durch Gesetz und Erlasse vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen lägen nicht vor, an denen sich durch den Regierungswechsel nichts verändert habe. 9 Am 25. November 2005 hat der Antragsteller Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Da ihm eine Einstellung in der Vorbereitungsdienst zugesichert sei, benötige er bis zum 22. Dezember 2005 eine (vorläufige) Anerkennung. 10 Er beantragt sinngemäß, 11 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, eine Anerkennung seiner Magisterprüfung vom 21. Oktober 1998 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und Politik auszusprechen. 12 Der Antragsgegner beantragt und Bezugnahme auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, 13 den Antrag abzulehnen. 14 II. 15 Der Antrag hat keinen Erfolg, er ist unbegründet. 16 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 17 Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 18 Da er gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2b Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatprüfung - OVP vom 11. November 2003 (GV.NRW. S. 699) weiterhin OVP 2003 eine endgültige Anerkennung benötigt, ist sein Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Ein solches Begehren kann nur dann Erfolg haben, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können und eine Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. 19 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 - und vom 26. November 2004 - 19 B 2553/04 - und Beschluss der Kammer vom 25. November 2004 - 15 L 3465/04. 20 Als unzumutbarer Nachteil ist die Unmöglichkeit der vom Antragsteller begehrte Einstellung in der Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2006 nicht anzusehen, denn der bloße Wunsch, das Referendariat möglichst bald beginnen zu können, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache. 21 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 19 B 188/04 - und vom 26. November 2004 - 19 B 2553/04. 22 Dessen ungeachtet hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 23 Eine Anerkennung einer Magisterprüfung nach §§ 20 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG vom 2. Juli 2002 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (SGV.NRW. 223)), §§ 50, 35 Ordnung Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO vom 27. März 2003 GV.NRW.S. 182) i.V.m. Ziffer 3.3 des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordhrein-Westfalen vom 6. Dezember 2002, i.d.F. vom 1. Februar 2005) setzt voraus, dass es sich bei der anzuerkennenden Prüfung um eine andere für das Lehramt geeignete Prüfung" handelt. Es spricht viel dafür, dass es sich bei der Frage der Eignung der anzuerkennenden Prüfung um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt und steht dem Antragsgegner insoweit bei der Überprüfung der Eignung kein Ermessen zu. In Ziffer 3.1 des Erlasses i.V.m. Anlage 2 ist jedoch - wohl im Sinne einer Auslegungsregelung - festgelegt, in welchen Fächern das zuständige Ministerium von einer Eignung ausgeht, ohne dass eine Überprüfung durch das staatliche Prüfungsamt erfolgt. Eine solche Überprüfung hat im Falle des Antragstellers bislang nicht stattgefunden, obwohl es sich bei den Fächern der Magisterprüfung nicht um Latein handelt (Ziffer II. Anlage 2 des Erlasses), d.h. der Erlass keine Anerkennung ohne Überprüfung vorsieht. Es sei zu Gunsten des Antragstellers jedoch unterstellt, dass eine entsprechende Überprüfung ergäbe, dass es sich bei seiner Magisterprüfung um eine andere für das Lehramt geeignete Prüfung" handelt. 24 In diesem Fall ist dem Antragsgegner Ermessen bzgl. der Anerkennung eröffnet, da der Tatbestand der Norm erfüllt ist. Einen Anspruch auf Anerkennung hätte der Antragsteller jedoch nur dann, wenn ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorläge - wenn also jede andere als eine Anerkennungsentscheidung ermessensfehlerhaft wäre - . Eine solche könnte sich hier durch eine einen Anspruch vermittelnde Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem die Verwaltungspraxis bindenden Erlass ergeben. Dies wiederum ist jedoch nur der Fall, wenn es sich bei den Fächern Geschichte und Politik gemäß Ziffer 1. des Erlasses um ein sog. Mangelfach handelt. Denn nur in diesem Fall bindet der Erlass, den Antragsgegner im Sinne einer verpflichtenden Anerkennung aus Bedarfsgründen. Für die vom Antragsteller begehrten Schulformen Gymnasien und Gesamtschulen, ist dies nur für die Fächer Informatik, Kunst, Musik, Latein, Mathematik und Physik der Fall. Damit hat der Antragsgegner zu Recht sein Ermessen dahingehend ausgeübt - eine Eignung der Prüfung des Antragstellers unterstellt -, die Magisterprüfung nicht als Erste Staatsprüfung anzuerkennen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten Auffangwertes und damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Anerkennung von Prüfungen als erstes Staatsprüfung (Beschluss vom 26. November 2004 - 19 B 2553/04) auch für den Fall eines auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Begehrens . 26